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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
7H 15 280 | Kantonsgericht | 27.12.2016 - Verpflichtung zur Mitbegründung einer Güterstrassengenossenschaft. Güterstrassengenossenschaften sind allgemein öffentlich-rechtlicher Natur. Vorliegend ist ein öffentliches Interesse an der Beitrittsverpflichtung zu bejahen (E. 3). Statutarische Bestimmungen einer Strassengenossenschaft, mit welchen die Rechte eines Mitglieds an seinem Grundeigentum eingeschränkt werden, stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Eigentum dar. Die zwangsweise Einräumung von Nutzungsrechten muss als formelle Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgen (E. 4). | Strasse; Strassen; Güterstrasse; Grundstück; Strassengenossenschaft; Güterstrassen; Unterhalt; Interesse; Grundeigentümer; Gemeinde; |
7W 15 25 | Kantonsgericht | 20.12.2016 - Verletzungen von verfassungs- und gesetzmässigen Verfahrensrechten im vorinstanzlichen Verfahren ist kostenmindernd Rechnung zu tragen. Dem Kanton Luzern kommt im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht zwar Parteistellung zu, jedoch belasten die kantonalen Instanzen den Kanton und seine Behörden nicht mit amtlichen Kosten (E. 6.1). Bei der Parteientschädigung hat jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen, welche sie verursacht hat. Diese Praxis gelangt namentlich bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Anwendung, wobei massgebend ist, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht entstanden wären (E. 6.2). | Verfahren; Verfahren; Steuer; Verfahrens; Verletzung; Steuerperiode; Steuerstrafverfahren; Gehör; Kanton; Entschädigung; Bundesgesetzes; |
7W 15 25 | Kantonsgericht | 20.12.2016 - Ein Durchgriff setzt voraus, dass die juristische Person von ihrem Gesellschafter beherrscht wird und eine Steuerumgehung vorliegt. Er führt dazu, dass das zufolge der Abschirmwirkung der juristischen Person dem steuerlichen Zugriff entzogene Substrat besteuert wird, als ob die juristische Person nicht existierte. | Person; Durchgriff; Gesellschaft; Gewinnausschüttung; Steuerrecht; Steuern; Recht; Verwaltungsrat; Aktionär; Leistung; Provisionszahlung; |
7W 15 25 | Kantonsgericht | 20.12.2016 - Es liegt in der Untersuchungspflicht der Steuerstrafbehörde, im Rahmen einer persönlichen Befragung den subjektiven Sachverhalt einlässlich zu ergründen müssen (E. 4.3.4.1). Die grosse Übereinstimmung von erstinstanzlichen Strafgerichtsverfahren mit dem Steuerjustizverfahren der ersten Gerichtsinstanz erfordert, im Steuerjustizverfahren erster Instanz die Möglichkeit zu eröffnen, Beweislücken mit Bezug auf den Anklagesachverhalt zu schliessen. Eine Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhalts im Verwaltungsverfahren würde den strafprozessualen Regeln widersprechen (E. 4.3.4.3). | Verfahren; Tatbestand; Untersuchung; Ermessensveranlagung; Verfahren; Gericht; Organ; Tatbestands; Beweis; Steuerhinterziehung; |
7W 15 25 | Kantonsgericht | 20.12.2016 - Hat die Steuerbehörde eine bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgelegte Jahresrechnung im Nachsteuerverfahren zu prüfen, geben nur qualifizierte Verstösse, d.h. solche gegen zwingende Vorschriften, Anlass zu Korrekturen. Beim Grundsatz der Wahrheit von Bilanz und Erfolgsrechnung handelt sich um einen Fundamentalsatz der kaufmännischen Rechnungslegung, dessen Verletzung im Steuerveranlagungsverfahren und gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren zu korrigieren ist. | Bilanz; Schuld; Jahresrechnung; Erfolgsrechnung; Zusammenfassend; Buchungen; Verkauf; Verrechnung; Dienststelle; Steuern; Recht; Gewinn; |
2N 16 118 | Kantonsgericht | 07.12.2016 - Voraussetzungen einer straffreien Offenbarung von Bankkundendaten an Beauftragte einer Bank im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG. | Kunde; Kunden; Bankkundengeheimnis; BankG; Banken; Beauftragte; Marktforschungsinstitut; Sinne; Organ; Beauftragten; Beauftragung; |
2N 16 97 | Kantonsgericht | 06.12.2016 - Die kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung einer Sache erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB nicht. | Schild; Privatklägerschaft; Beschuldigte; Beschuldigten; Funktion; Strassenschild; Demontage; Tatbestand; Schilds; Substanz; Mauer; |
1C 16 32 | Kantonsgericht | 30.11.2016 - Beschwerde gegen eine Beweisverfügung: Die blosse allgemeine Mutmassung, jemand könnte Unterlagen vernichten, weil er nicht (mehr) zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist, vermag zum Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht zu genügen. | Beweis; Aufbewahrung; Verfügung; Beweisverfügung; Edition; Anträge; Endentscheid; Unterlagen; Anfechtung; Beweisverfügungen; Verfahren; |
2N 16 119 | Kantonsgericht | 23.11.2016 - Der Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Ein wiederholtes Ausfragen über einen in Betracht gezogenen Tatort eines möglichen Raubs vermag den Tatbestand im Regelfall nicht zu erfüllen. | Fragen; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorkehrungen; Tatbestand; Ausführung; Aussage; Vorbereitung; D-Laden; Vorbereitungshandlung; Täter; |
7H 16 18 | Kantonsgericht | 16.11.2016 - Die Zuweisung eines einzelnen Wochenmarkt-Standplatzes in der Stadt Luzern betrifft – in der Regel – keine Materie, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. | Markt; Recht; Marktplatz; Luzern; Dienstabteilung; Stadt; Standplatz; Interesse; Verwaltung; Gericht; Bewilligung; Entscheid; Grundes; |
7H 15 313 | Kantonsgericht | 15.11.2016 - Anspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht). Die auf ein Bau- und Zonenreglement gestützte Pflicht eines Grundeigentümers, bei baulichen Veränderungen seines Grundstücks ein Konkurrenzverfahren resp. einen Architekturwettbewerb durchführen zu lassen, tangiert die Baufreiheit und stellt hohe Anforderungen an die Begründungsdichte (E. 3.3). Die Pflicht, ein Konkurrenzverfahren durchzuführen, muss hinreichend spezifiziert sein, damit sich die betroffenen Grundeigentümer ein Bild über die Tragweite und den Inhalt dieser Pflicht machen können. Der blosse Verweis auf die SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe genügte im vorliegenden Fall nicht, da diese mehrere Wettbewerbsarten und -verfahren kennt (E. 3.4.3). | Konkurrenzverfahren; Entscheid; Architekt; Architektur; Architekturwettbewerb; Wettbewerb; Gemeinde; Begründung; Verfahren; Wettbewerbs; |
7H 15 309 | Kantonsgericht | 15.11.2016 - Wer ausschliesslich einen eigenen Nutzen an einem Bauprojekt auf benachbarten Grundstücken hat, gleichzeitig keinerlei eigene Interessen an der Erhebung eines Rechtsmittels benennen kann und damit im alleinigen Interesse eines Dritten auf dessen Kosten Beschwerde führt, missbraucht das Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im öffentlichen Bauverfahren. Dabei ist unerheblich, wer der Dritte ist, in dessen Interesse der Beschwerdeführer handelt. Für die Annahme des Rechtsmissbrauchs reicht aus, dass der Beschwerdeführer selbst keine Interessen an der Beschwerdeführung hat und generell ausschliesslich gestützt auf Drittinteressen handelt. | Beschwer; Interesse; Grundstück; Bundesgericht; Urteil; Verfahren; Interessen; Beschwerdelegitimation; BGer-Urteil; Abbau; |
1A 16 8 | Kantonsgericht | 14.11.2016 - Als vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 der Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten Fall ist er als "Firmeninhaber" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der "Anzahl Angestellten" mitzuzählen. | Angestellte; Recht; Urheber; Anzahl; Vergütung; Tarif; Werke; Nutzer; Urheberrecht; Angestellten; Tarife; Mitarbeitende; Sinne; |
5V 14 621 | Kantonsgericht | 10.11.2016 - Bei den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführten Hirnstrommessungen (elektrophysiologische Funktionsdiagnostik mittels quantitativer Elektroenzephalographie [QEEG] und ereigniskorrelierter Potentiale [ERP]) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik in der Einzelfallbegutachtung (E. 5.7.2). Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (E. 7.2). | ähig; Arbeit; Gericht; Untersuchung; Leistung; Beurteilung; Störung; Gutachten; Verfahren; Explorand; Gerichtsgutachten; |
1B 16 36 | Kantonsgericht | 26.10.2016 - Aktivlegitimation, Partei- und Prozessfähigkeit, richterliche Fragepflicht, Verbesserung der Parteibezeichnung und Noven im Berufungsverfahren. | Klage; Parteibezeichnung; Vorinstanz; Aktivlegitimation; Unklarheiten; Fragepflicht; Verfahren; Sinne; Prozessvoraussetzungen; Basler; |
2N 16 129 | Kantonsgericht | 20.10.2016 - Art. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind. | Befehl; Urteil; Verfahren; Verfahren; Recht; Befehle; Öffentlichkeit; Urteils; Urteilsverkündung; Befehls; Gericht; Justiz; |
1C 16 36 | Kantonsgericht | 18.10.2016 - Bezogen auf die Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses kann als Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, der einverlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen: Es liege eine Überschreitung des Ansatzes gemäss der anwendbaren Tarifordnung oder eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor (Rechtsverletzung) oder es werde von einem offensichtlich falschen, nämlich zu hohen Streitwert ausgegangen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme). | Gericht; Vorschuss; Gerichtskosten; JusKV; Ermessen; Streitwert; Gebühr; Gerichtskostenvorschuss; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Forderung; |
7H 15 178 | Kantonsgericht | 06.10.2016 - Rechtswidrigkeit eines allfälligen vertraglichen Verzichts auf künftige Kanalisationsanschlussgebühren mit gleichzeitiger Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit; unzulässige Abgabevergünstigung mangels gleichwertiger gegenseitiger Leistungen der Vertragsparteien. Prüfung des Austauschverhältnisses mittels hypothetischer Enteignungsentschädigung: Zur Bestimmung des Werts der Dienstbarkeit kann die Höhe einer hypothetischen Entschädigung herangezogen werden, welche bei zwangsweiser Begründung durch Enteignung zu bezahlen gewesen wäre. Dieser Wert erweist sich vorliegend als weitaus tiefer als die Höhe der voraussehbaren Kanalisationsanschlussgebühr (E. 5). Folgen eines widerrechtlichen Abgabevergünstigungsvertrags (E. 6.1-3). | Vertrag; Grundeigentümer; Verlegung; Grundstück; Recht; Leitung; Abgabe; Enteignung; Grundeigentümerin; Interesse; Durchleitung; |
7H 15 178 | Kantonsgericht | 06.10.2016 - Die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern sind vielmehr jeweils unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Übertragbarkeit eines Anspruchs kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass dieser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sei (E. 3.3). Der behauptete Anspruch ist weder dinglich (E. 3.4) noch realobligatorisch (E. 3.5), sondern persönlicher Natur. Der persönliche Anspruch ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar (E. 3.6). | Recht; Rechte; Abgabe; Anspruch; Vertrag; öffentlich-rechtliche; Befreiung; Hinweis; Forderung; Eigentum; Hinweisen; Urteil; Vertrauen; |
1I 16 4 | Kantonsgericht | 03.10.2016 - Weisung vom 3. Oktober 2016 an die Grundbuchverwalter des Kantons Luzern betreffend Führung von kantonalen Rechten im informatisierten Grundbuch. | Grundbuch; Kantons; Weisung; Luzern; Führung; Rechte; Grundbuchverwalter; Rechten; Einführungsgesetzes; Zivilgesetzbuch; EGZGB; |
7H 15 207 | Kantonsgericht | 30.09.2016 - Berechnung der zwingend zu realisierenden Fläche für Spielplatz und Freizeitanlagen. Wird die erforderliche Fläche für Spielplätze und Freizeitanlagen im Rechtsspruch des Baubewilligungsentscheids als Nebenbestimmung verfügt (andernfalls die dort ziffernmässig definierte Ersatzabgabe geschuldet wird), so erwächst diese Anordnung in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird. Eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Genehmigung des nachgereichten Umgebungsplans ist nicht mehr möglich (E. 3.4). Die erforderliche Spiel- und Freizeitfläche darf nicht allzu verzerrt angeordnet werden und muss als solche erkennbar sein (E. 4.2-4.4). | Spiel; Freizeitanlagen; Spielplatz; Spielplätze; Recht; Fläche; Ersatzabgabe; Geschossfläche; Umgebung; Umgebungsplan; Entscheid; |
2N 16 73 | Kantonsgericht | 29.09.2016 - Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO sind durch die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Art. 105 Abs. 2 StPO vermittelt somit weder der anzeigestellenden noch der geschädigten Person per se das Recht, die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn durch die Nichtanhandnahme deren Grundrechte tangiert werden. | Sinne; Recht; Verfahren; Person; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschwerdelegitimation; Privatkläger; Anzeigesteller; Geschädigte; Rechten; |
5V 16 179 | Kantonsgericht | 15.09.2016 - Die per Januar 2016 neu eingeführte Verwaltungspraxis der Ausgleichskasse Luzern, wonach der effektive Liegenschaftsunterhalt, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, generell zum massgebenden Nettoeinkommen hinzugerechnet wird, ist rechtswidrig. Die Liste der aufgeführten Aufrechnungstatbestände von § 7 Abs. 2 PVG ist abschliessend (E. 5). Ebenso wenig lässt sich eine generelle Aufrechnung der effektiven Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aus § 7 Abs. 6 PVG herleiten (E. 6). Da der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt nur die Kosten für werterhaltende Massnahmen umfasst, stellt der steuerrechtliche Abzug nach § 39 Abs. 2 StG bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Zudem kann nicht generell gesagt werden, Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- seien überhöht (E. 6.3). Deshalb hat die Ausgleichskasse auch bei eher hoch erscheinenden Abzügen für den Liegenschaftsunterhalt im Grundsatz die steuerrechtliche Einschätzung zu übernehmen (E. 6.4). Die Ausgleichskasse darf steuerlich zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten nur hinzurechnen, wenn sie im konkreten Einzelfall nachweisen kann, dass die Steuerveranlagung in diesem Punkt offensichtlich unrichtig ist oder die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen (E. 6.6). Im vorliegenden Fall ist weder der zugelassene Betrag für den effektiven Liegenschaftsunterhalt offensichtlich überhöht noch liegen offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor (E. 7). | Prämien; Liegenschaft; Ausgleichskasse; Prämienverbilligung; Liegenschaftsunterhalt; Einkommen; Liegenschaftsunterhalts; |
7H 15 265 | Kantonsgericht | 05.09.2016 - Gebühren für den Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Blue Balls Festival 2014. Polizeiliche Massnahmen für Veranstaltungen, welche im Rahmen einer Grundrechtsausübung vorgenommen werden, sind – solange sie dem 'courant normal' entsprechen, also im Bereich der Grundversorgung stattfinden – gestützt auf die Pflicht des Staats zur Wahrung der Sicherheit durch die allgemeinen Steuermittel zu decken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass eine Grundrechtsausübung faktisch verunmöglicht wird. | Polizei; Grundrecht; Festival; Grundrechts; Sicherheit; Balls; Auslegung; Gebühr; Einsatz; Recht; Luzern; Veranstaltung; |
1C 16 18 | Kantonsgericht | 01.09.2016 - Nach dem Prinzip von Treu und Glauben hat das Gericht nicht nur die Parteien, sondern auch betroffene Dritte auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, hier den Gutachter, der eingeladen wird, zu einem Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen (E. 3). Ausstandsbegehren gegen einen Gutachter. Es gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (E. 4). Ein abgelehntes Ausstandsbegehren begründet keine Befangenheit (E. 6). | Gutachten; Vorinstanz; Ausstand; Befangenheit; Gesuchsteller; Gutachter; Gericht; Experte; Experten; Stellung; Person; Stellungnahme; |
1C 16 18 | Kantonsgericht | 01.09.2016 - Nach dem Prinzip von Treu und Glauben hat das Gericht nicht nur die Parteien, sondern auch betroffene Dritte auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, hier den Gutachter, der eingeladen wird, zu einem Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen (E. 3). Ausstandsbegehren gegen einen Gutachter. Es gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. Grundsätzlich kann eine Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (E. 4). Ein abgelehntes Ausstandsbegehren begründet keine Befangenheit (E. 6). | Gutachten; Vorinstanz; Ausstand; Befangenheit; Gesuchsteller; Gutachter; Gericht; Experte; Experten; Stellung; Person; Stellungnahme; |