Zusammenfassung des Urteils UH180364: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Delikten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau B. Der Beschwerdeführer besass einen Aston Martin, der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde. Da der Beschwerdeführer sich der Strafuntersuchung entzog, entschied die Staatsanwaltschaft im September 2018, den Aston Martin vorzeitig zu verwerten. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers legte Beschwerde ein, da sie die vorzeitige Verwertung für nicht gerechtfertigt hielt. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die vorzeitige Verwertung aufgrund der hohen Unterhaltskosten gerechtfertigt sei. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH180364 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | vorzeitige Verwertung (PW Aston Martin) |
Schlagwörter : | Verwertung; Fahrzeug; Verfahren; Verteidigung; Aston; Martin; Unterhalt; Ordner; Staat; Fahrzeuge; Unterhalts; Unterhaltskosten; Verkauf; Untersuchung; Preis; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Fahrzeuges; Beschlag; Verfahren; Winterthur; Unterland; Beschwerdeführers; Bericht; Koordinator; Stück; Verwertungserlös |
Rechtsnorm: | Art. 113 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 266 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 71 StGB ; |
Referenz BGE: | 130 I 360; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH180364-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 18. Dezember 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend vorzeitige Verwertung (PW Aston Martin) Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin) führt seit März 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. (vorliegend: Beschwerdeführer) wegen verschiedener Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau B. (fortan: Geschädigte). In der Hauptsache geht es um die Erpressung und Veruntreuung von Schmuckstücken etc. im Wert von gesamthaft ca. Fr. 2.7 Mio.
Am 14. Dezember 2015 beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Fahrzeug Aston Martin Virage Coupé V12 5.9-48 Touchtronic 2 (kurz: Aston Martin) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit.
b-d StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB (Ordner 1/Urk. 3/5).
Die Beschwerdegegnerin rechnete mit einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens innert üblicher Frist von zwei bis drei Jahren. Sie verzichtete daher einstweilen auf eine vorzeitige Verwertung des Fahrzeuges nach Art. 266 Abs. 5 StPO (vgl. Urk. 5 S. 1/2).
Der Beschwerdeführer blieb im Verlauf der Strafuntersuchung der anberaumten Schlusseinvernahme vom 28. November 2016 unentschuldigt fern (vgl. Ordner
5/ Urk. 43/10). Er wurde - nachdem sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden und die amtliche Verteidigung ebenfalls keinen Kontakt zu ihm herstellen konnte am
21. März 2017 im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben (Ordner 5/Urk. 45/1). Am 29. März 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren und merkte vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung am
8. September 2030 eintrete (Ordner 5/Urk. 47).
2. Der Beschwerdeführer entzog sich weiterhin der Strafuntersuchung; er konnte auch nicht verhaftet werden. Die Beschwerdegegnerin nahm daher eine Neubeurteilung der Sachlage vor und verfügte am 25. September 2018 die vorzeitige Verwertung des Aston Martin (Urk. 5).
Die amtliche Verteidigung erhob (im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers [vgl. Urk. 2 S. 3 [Ziffer 4]) mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte im Hauptpunkt die (ersatzlose) Aufhebung der Verwertungsverfügung (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In ihrer Replik vom 5. November 2018 hält die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers an den gestellten Beschwerdeanträgen fest
(Urk. 11). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde mit Eingabe vom 20. November 2018 im Rahmen der Duplik ausdrücklich auf weitergehende Ausführungen verzichtet (Urk. 14).
Der Fall erweist sich als spruchreif. Die angefochtene Verfügung unterliegt der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebracht, mit der Durchführung von (vorzeitigen) Verwertungshandlungen bis zur (rechtskräftigen) Erledigung einer allfälligen Beschwerde zuwarten zu wollen (vgl. Urk. 5 S. 5 und 6). Die Kammer hatte daher (prozessleitend) von einer ausdrücklichen Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgesehen, zumal auch seitens der amtlichen Verteidigung kein dahingehender Antrag gestellt worden war.
Die Beschwerdegegnerin begründete die vorzeitige Verwertung in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst wie folgt (Urk. 5): Es gehe um eine Abwägung der (zu erwartenden) Nettoerlöse bei einer vorzeitigen Verwertung bzw. bei einer Verwertung nach ordentlichem Verfahrensgang. Die Abwägung habe gezwungenermassen auf Schätzungen zu beruhen, die nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen seien. Gemäss Bericht vom 18. April 2017 des Koordinators Vermögenverwaltung/Verwertung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (kurz: Koordinator) seien vom fraglichen Fahrzeugtyp nur rund 1'000 Stück
produziert worden. Am 28. Oktober 2015 habe die C. AG den Wagen auf ca. Fr. 78'000.geschätzt, wobei nach Vornahme der nötigen Reparaturarbeiten im Betrag von ca. Fr. 9'000.mit einem Verkaufspreis von Fr. 105'000.gerechnet werden könne. Die aktuellen monatlichen Unterhaltskosten würden Fr. 257.- (Garage/Instandhaltung) bzw. jährlich Fr. 3'084.betragen, und per Ende August 2018 seien bereits Unterhaltskosten (und anderweitige Kosten) von Fr. 12'416.05 angefallen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor, d.h. seit der Ausschreibung im Frühjahr 2017, unbekannten Aufenthalts und entziehe sich seither der Strafuntersuchung. Bis zum Verjährungseintritt würden weitere Unterhaltskosten von
Fr. 37'008.- (144 Monate à Fr. 257.-) hinzukommen. Gegenwärtig könne folglich mit einem Verwertungserlös von Fr. 65'583.95 gerechnet werden (Fr. 78'000.abzüglich Fr. 12'416.05). Gehe man angesichts der ungewissen Wertentwicklung von einem gleichbleibenden Wert des Fahrzeugs aus, müssten bis zum Verjährungseintritt jedoch weitere Fr. 37'008.abgezogen werden, was einen Verwertungserlös von Fr. 28'575.95 ergäbe. Es sei folglich mit einer Reduktion des Netto-Verwertungserlöses von 56 % zu rechnen. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung (gegen den Willen des Beschwerdeführers) seien somit erfüllt. Sie sei auch verhältnismässig, da es dem Staat nicht zuzumuten sei, die Aufbewahrungskosten bis allenfalls zum Verjährungseintritt zu tragen, wenn es der Beschwerdeführer in der Hand habe, die vorzeitige Verwertung durch Teilnahme am Strafverfahren zu verhindern. Ebenso wenig könne der Geschädigten zugemutet werden, eine Reduktion des möglichen Verwertungserlöses von Fr. 37'008.bzw. um 56 % in Kauf zu nehmen.
Dagegen wendet die amtliche Verteidigung in der Beschwerde das Folgende ein (Urk. 2): Die Beschwerdegegnerin habe das Kriterium der Kostspieligkeit nur oberflächlich geprüft. Sie unterstelle, dass der zu erwartende Verkaufserlös bloss gleichbleibend sein werde. Ausser Acht gelassen werde auch, dass mit relativ günstigen Reparaturarbeiten ein viel höherer Preis erzielt werden könne. Die Verkehrswertschätzung der C. AG datiere vom 25. Oktober 2015, sei also bereits drei Jahre alt. Anhand einer neuen Schätzung könne die Preisentwicklung stichhaltiger nachvollzogen werden, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht angeordnet habe. Es sei auch nie abgeklärt worden, wie sich der Wert im Laufe
der Zeit entwickle. Die Schätzung äussere sich nur zum Ist-Zustand. Weiter treffe die Beschwerdegegnerin eine Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des beschlagnahmten Fahrzeuges. Sie hätte daher die relativ günstigen Reparaturarbeiten veranlassen müssen und gleichzeitig einen höheren Verkaufserlös erzielen kön- nen. Es wäre unsorgfältig, die Gelegenheit von Mehreinnahmen ungenutzt verstreichen zu lassen. Der Wert des Fahrzeuges werde zunehmen, da es sich um ein auf 1'000 Stück limitiertes Modell handle. Jedenfalls könne nicht von einer üblichen Abschreibung ausgegangen werden, was auch die C. AG geschrieben habe. Dass der Beschwerdeführer am Strafverfahren nicht teilnehme, dürfe aufgrund des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht gegen ihn verwendet werden. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht sorgfältig abgeklärt. Da der jetzige Wert des Fahrzeuges nicht festgestellt worden sei und auch nicht feststehe, wie sich der Preis in den nächsten Jahren entwickle, könne auch das Kriterium der Kostspieligkeit nicht zuverlässig geprüft werden.
In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 rekapituliert die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt und hält mit weitergehenden Argumenten an ihrer Auffassung fest (Urk. 9), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 5. November 2018 replizierte (Urk. 11).
Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend soweit es für die Entscheidfindung nötig ist und/oder mit Blick auf den Gehörsanspruch einer ausdrücklichen Auseinandersetzung bedarf - näher einzugehen.
Beim Entscheid über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ist nach den Vorschriften im Sinne von Art. 267 StPO zu verfahren. Ausnahmsweise lässt das Gesetz jedoch eine Verwertung zu, bevor ein Entscheid nach Art. 267 StPO ergangen ist: Beschlagnahmte Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere andere Werte mit einem Börsenoder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO), wobei über das Schicksal des Erlöses wiederum nach Art. 267 StPO zu entscheiden ist.
Kostspielig ist der Unterhalt, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes zuzüglich allfälliger Einkünfte (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 31 zu Art. 266 StPO).
Vom Anwendungsbereich her betrifft Art. 266 Abs. 5 StPO nur die Beschlagnahme zur Einziehung von Gegenständen Vermögenswerten, seltener die Beschlagnahme zur Restitution, nicht jedoch die Beschlagnahme zur Kostendeckung allein zu Beweiszwecken (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 30 zu Art. 266 StPO).
Mit der hoheitlichen Gewalt über die Gegenstände und Vermögenswerte erwirbt die Strafverfolgungsbehörde auch eine Pflicht zu ihrer sorgfältigen Verwaltung. Die Regelung von Abs. 5 erscheint insofern als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, den Schaden infolge der staatlichen Zwangsmassnahme möglichst gering zu halten. Sind die tatbeständlichen Voraussetzungen erfüllt, verdichtet sich das scheinbare behördliche Ermessen zu einer Pflicht, ein beschlagnahmtes Objekt vorzeitig zu verwerten (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO). Grundsätzlich liegt die vorzeitige Verwertung daher einerseits im Interesse des Berechtigten, andererseits in demjenigen des Staates, der auf diese Weise eine sonst drohende Schadenersatzpflicht abwenden kann (BOMMER/GOLDSCHMID , BSK StPO, a.a.O., N 29 zu Art. 266 StPO, m.H. auf BGE 130 I 360 E. 14.2 m.w.H.).
Da es sich bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, ist bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO Zurückhaltung geboten. Es ist insbesondere der Wille des Eigentümers zu berücksichtigen, der unter Umständen ein besonderes Affektionsinteresse an einer Sache hat und bereit ist, die Unterhaltskosten zu übernehmen (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 9 zu Art. 266 StPO; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 32 zu Art. 266 StPO).
a) Die Beschwerdegegnerin hat bei der C. AG nach der polizeilichen Sicherstellung des Aston Martin einen Bericht über den Zustand und Wert des Fahrzeuges eingeholt. Der Bericht datiert vom 28. Oktober 2015 und umfasst
einschliesslich der Fotodokumentation - 32 Seiten (Ordner 1/Urk. 3/3). Bei der C. AG handelt es sich um ein privates Unternehmen, das sich unter Einsatz moderner Technologien und Kalkulationssysteme auf Dienstleistungen rund um die Erstellung von Zustandsberichten, Wertberechnungen etc. von Fahrzeugen spezialisiert hat (vgl. http://www.C. .com/ueber-uns/portraet). Im Bericht wurde der Restwert des Aston Martin mit Fr. 78'123.- (Einkauf) und der erzielbare Wert (nach Instandstellung für über Fr. 9'000.-) mit Fr. 105'457 (Verkauf) vermerkt (Ordner 1/Urk. 3/3).
Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Schätzung der C. AG, wie auch aus dem E-Mail vom 11. Dezember 2015 des zuständigen Sachbearbeiters hervorgeht (Ordner 1/Urk. 3/4). Letzterer konnte mit einem Experten der D. Rücksprache nehmen und in Erfahrung bringen, dass keine genaue Restwertprognose möglich sei, weil die Stückzahl der gebauten Fahrzeuge gering sei und folglich auch keine verlässlichen Referenzwerte (mangels ausreichend vorhandener und regelmässig gehandelter Marktpreise) bestünden (a.a.O.).
Der Koordinator klärte im April 2017 ab, ob zwischenzeitlich verlässlichere Referenzwerte erhältlich gemacht werden könnten (Ordner 1/Urk. 3/10 bzw. 3/11). Er hielt hierzu fest, dass nach wie vor keine verlässlichen Vergleichswerte bestün- den, und fügte an, laut C. AG dürfte sich der damalige Schätzungswert kaum verändert haben (a.a.O., 3/11).
b) Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin (in Zusammenarbeit mit dem Koordinator) den massgeblichen Sachverhaltsfragen rund um den beschlagnahmten Aston Martin nicht ausreichend nachgegangen sein sollte. Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht eines auf die Erstellung von Zustandsberichten, Wertberechnungen etc. von Fahrzeugen spezialisierten (privaten) Unternehmens ein. Da aufgrund fehlender Referenzwerte keine eigentliche Berechnung des Marktwertes möglich erschien, war die C. AG gehalten, das Fahrzeug aufgrund eigener Erfahrungswerte etc. zu schätzen. Es besteht
kein Grund zur Annahme, dass der C. AG nicht die Fähigkeit Fachkompetenz zugebilligt werden kann, eine zuverlässige Verkehrswertschätzung abzugeben. Gegenteilige Anhaltspunkte werden auch in der Beschwerde nicht angeführt. Jedenfalls korrespondiert die Verkehrswertschätzung mit den unter www.autoscout24.ch publizierten Inseraten. Gegenwärtig stehen auf diesem Onlineportal sechs Fahrzeuge des vorliegend interessierenden Typs (Aston Martin Virage Coupé V12 5.9-48 Touchtronic 2) zum Verkauf (Inseraten-Nr. , , ,
, und ), wobei die Preise je nach Km-Laufleistung, Ausstattung, Zustand etc. zwischen Fr. 98'800.- und Fr. 139'900.variieren. Anzumerken ist, dass die inserierten Verkaufspreise erfahrungsgemäss eher an der oberen Grenze liegen dürften (Preisvorstellung der Verkäuferschaft), und der vorliegend zur Diskussion stehende Aston Martin unbestreitbar erhebliche Gebrauchsspuren, kleinere Schäden etc. aufweist (vgl. Ordner 1/Urk. 3/3).
Angesicht der im April 2017 getätigten Abklärungen ist auch nicht erkennbar, inwiefern aus einer aktuellen bzw. aktualisierten Verkehrswertschätzung stichhaltigere Angaben zum Wert und zur Preisentwicklung des Fahrzeugs hätten resultieren sollen. Im Gegenteil ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin von dahingehenden Bemühungen keinen weiteren Informationsgewinn versprach und es bei den aktenkundigen Angaben bewenden liess. Es trifft wohl zu, dass sich der Wert im Laufe der Zeit in irgendeine Richtung verändern wird, wie die amtliche Verteidigung geltend macht (vgl. Urk. 2 S. 5 [Ziffer 10]). Der springende Punkt jedoch ist, dass hierzu keine verlässliche Prognose abgegeben werden kann. Der Koordinator hat zutreffend erklärt, bei einer Verwertung sei letztlich alles möglich, d.h. das Fahrzeug könnte teurer verkauft werden aber auch den geschätzten Wert gar nicht erreichen (Ordner 1/Urk. 3/11). Es darf zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass der Wert von seltenen Sammlerund Liebhaberstücken in der Vergangenheit stets zugenommen hat. Von einer in diesem Sinne echten Rarität kann beim vorliegend interessierenden Aston Martin mit Baujahr 2012 trotz limitierter Stückzahl jedoch noch nicht ausgegangen werden, zumal die Fahrzeuge des nämlichen Typs bereits aktuell, d.h. nach rund 5-6 Jahren, rund die Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises eingebüsst haben (vgl. a.a.O., unter: www.autoscout24.ch). Auch wenn es sich unbestreitbar um ein
exklusives Auto handelt, trifft die Behauptung der amtlichen Verteidigung, der Wert des Fahrzeuges werde über die Jahre zunehmen, da es sich um ein auf 1'000 Stück limitiertes Modell handle (Urk. 2 S. 6 [Ziffer 12]), in dieser absoluten und pauschalen Form jedenfalls nicht zu. Eher dürfte die Nachfrage für einen Aston Martin der vorliegenden Art mit (reinem) Verbrennungsmotor im Hochleistungssegment (497 PS), mit hohen CO2-Emmissionswerten (349 g/km) und mit hohem Benzinverbrauch (durchschnittlich 15 l/100 km) (vgl. a.a.O., unter: www.autoscout24.ch) angesichts der umweltpolitischen Bestrebungen etc. sogar nachlassen und die (Wiederverkaufs-)Preise unter Druck geraten.
Wie auch immer, eine zuverlässige Prognose kann jedenfalls nicht gestellt werden. Wenn die Beschwerdegegnerin daher angesichts der vorhandenen Unwägbarkeiten für die kommenden Jahre (immerhin) von einem gleichbleibenden Wert ausgeht, liegt ihre Einschätzung durchaus im pflichtgemässen Ermessen. Umso mehr, als auch die C. AG im Juli 2018 von einem kaum veränderten Wert ausgegangen war (vgl. Ordner 1/Urk. 3/11). Ebenso ist es angesichts der Unwägbarkeiten verständlich, dass die Beschwerdegegnerin von der Instandstellung des Aston Martins für ca. Fr. 9'000.abgesehen hat. Es ist völlig ungewiss, ob die (beträchtliche) Investition jemals wird über einen höheren Verkaufsbzw. NettoVerwertungserlös realisiert werden können. Alles andere wäre Spekulation und hat nichts mit der Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung zu tun. Letzterer ist die Beschwerdegegnerin ausreichend nachgekommen, indem sie einerseits das Fahrzeug fachgerecht lagert, um Standschäden möglichst zu vermeiden, und andererseits nicht aus den Augen verloren hat, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer eine Situation eingestellt haben könnte, die eine vorzeitige Verwertung als geboten erscheinen lässt.
Weiter durfte die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung erwägen, es sei dem Staat nicht zuzumuten, die laufenden Kosten allenfalls bis zum Eintritt der Verjährung zu tragen, wenn es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, die vorzeitige Verwertung durch Teilnahme am Strafverfahren zu verhindern (vgl. Urk. 2 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin hat hier lediglich im Rahmen der Interessensabwägung zur Frage der Kostspieligkeit des Unterhalts gewichtet, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht die Dauer des Strafverfahrens hinauszögert und mit zunehmender Dauer die Interessen des Staates und der Geschädigten tangiert bzw. gefährdet (vgl. Urk. 5 S. 1/2 und Urk. 9 S. 3/4). Es versteht sich von selbst, dass sich die Verfahrensdauer einer Strafuntersuchung bei einer Teilnahme des Beschuldigten verkürzen würde und sich die Sachlage wie noch zu Beginn der Untersuchung mit Blick auf eine
vorzeitige Verwertung anders präsentieren würde. Ein Mehreres lässt sich aus der fraglichen Erwägung daher nicht ableiten, namentlich keine Verletzung des
Nemo-tenetur-Grundsatzes, wonach der Beschuldigte nicht gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen sonstiges Verhalten zu belasten (vgl. ENGLER, BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 113 StPO). Abgesehen davon geht es auch nicht an, dass ein Beschuldigter einen Entscheid über eine vorzeitige Verwertung hinauszögern gar verhindern kann, indem er der Strafuntersuchung fernbleibt. Eine gezielte Nichtteilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren darf dem Staat Geschädigten mit anderen Worten nicht zum Nachteil gereichen.
Die monatlichen Unterhaltskosten sind unstrittig gegeben, ebenso die veranschlagte voraussichtliche Verfahrensdauer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung. Der Beschwerdeführer entzieht sich seit längerer Zeit der Strafuntersuchung. Es ist ungewiss, ob er jemals verhaftet werden kann ob er sich am Verfahren beteiligen wird. Daraus resultieren mutmasslich anfallende Unterhaltskosten von mehr als Fr. 37'000.-.
Selbst wenn der Aston Martin später einmal einen höheren Verkaufspreis von mehr als Fr. 100'000.erzielen sollte, erschienen die Unterhaltskosten bis zum voraussichtlichen Abschluss des Strafverfahrens im Vergleich zum Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs sehr hoch. Es bestünde ein Missverhältnis, das zur Bejahung der Voraussetzung der Kostspieligkeit im Sinne von Art. 266
Abs. 5 StPO führt. Ferner wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer für die (gesamten) Unterhaltskosten aufkommen Sicherheiten leisten könnte, gegenteils wird von Mittellosigkeit ausgegangen
(Urk. 2. S. 3 [Ziffer 4]). Ebenso wenig wird ein besonderes Affektionsinteresse an
der Sache geltend gemacht, wobei die erheblichen Gebrauchsspuren etc. eher in eine gegenteilige Richtung weisen.
Insgesamt betrachtet ist es nicht zu beanstanden und hält vor Bundesrecht stand, wenn sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Situation dazu verpflichtet sieht, das Fahrzeug (gegen den mutmasslichen Willen) des Beschwerdeführers vorzeitig zu verwerten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.festzusetzen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach
Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre
im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird bei Abschluss des Strafverfahrens festzusetzen sein.
Schriftliche Mitteilung an:
die amtliche Verteidigung, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2015/10004637, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2015/10004637, unter Rücksendung der eingereichten Akten, gegen Empfangsbestätigung
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 18. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Künzli
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