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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH170380
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH170380 vom 30.01.2018 (ZH)
Datum:30.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kosten
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfahrens; Anruf; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrenskosten; Recht; Polizei; Herrn; Verhalten; Person; Leiche; Rufnummer; Kanton; Verhaltens; Einstellungsverfügung; Limmat; Beschwerdeführers; Scherz; Vorsätzlich; Anrufer; Verursacht; Verfahren; Basel; Umstände
Rechtsnorm: Art. 12 StGB ; Art. 16 ZGB ; Art. 420 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH170380-O/U/PFE

Verfügung vom 30. Januar 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kosten

Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. November 2017, C- 3/2017/10022559
  1. Am 22. Juni 2017 um 13.47 Uhr wurde C. , Inhaber des unter anderem Abdankungen und Trauerfeiern anbietenden Einzelunternehmens C1. , auf seinem Mobiltelefon mit der Rufnummer 079 von einem anonymen männlichen Anrufer kontaktiert. Der Anrufer habe Herrn C. gesagt, dass er ihm gerne eine Leiche bringen würde. Als dieser ihm sagte, er solle sich an die Polizei wenden, habe der Anrufer gesagt, dass er die Polizei nicht informieren wolle. Herr

    C. habe aufgrund des Anrufes ein komisches Gefühl bekommen und deswegen die Polizei alarmiert (vgl. Urk. 3/3 S. 1 und Urk. 8/1-3).

  2. In der Folge ergaben rückwirkend angeordnete Teilnehmeridentifikationen betreffend die drei von Herr C. für seine Firma benutzten Rufnummern (aufgrund von Rufumleitungen war zunächst unklar, welche Rufnummer angerufen wurde), dass es sich beim Anrufer um A. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) handelte. Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Polizei aus, dass er den Anruf getätigt und sich einen Scherz erlaubt habe. Natürlich gebe es keine Leiche (vgl. Urk. 3/3 S. 1, Urk. 8/1-2 und Urk. 8/5-7).

  3. Da sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der weiteren Abklärungen offensichtlich kein Tötungsdelikt ereignet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren mit Verfügung vom 1. November 2017 ein. Dabei auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, da er den Anruf eingestandenermassen getätigt und damit die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe (Urk. 3/3). Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2017 zugestellt (vgl. Urk. 8/12).

  4. Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob der Beschwerdeführer bzw.

    1. , Inhaberin der elterlichen Sorge, fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte die Überprüfung der Kostenauflage (Urk. 2).

  5. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5), worauf diese mit Eingabe vom

11. Dezember 2017 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 7).

6. Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt vorliegend durch die Verfahrensleitung (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 39 Abs. 1 GOG).

II.
  1. Aus der Einstellungsverfügung ist nicht ersichtlich, auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich die Staatsanwaltschaft betreffend die Kostenauflage stützte. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt minderjährig war und von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht als beschuldigte Person bezeichnet wurde, kommt lediglich der Rückgriff i.S.v. Art. 420 StPO in Frage.

  2. Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Wer mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen die Strafbehörden bemüht, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die Person, auf die der Bund oder der Kanton Rückgriff zu nehmen gedenkt, muss dabei vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Hinsichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Demzufolge muss die rückgriffsverpflichtete Person die ihr vorgeworfenen Verfahrenshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässig hat gehandelt, wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Von Grobfahrlässigkeit kann auch dann gesprochen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer Art und Weise unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, sodass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 420 N 6). Vom Rückgriff ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder

aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteile 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2; 6B_851/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2; 6B_5/2013 vom

19. Februar 2013 E. 2.6 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 420 N 7; Domeisen, a.a.O., Art. 420 N 6 f.). Mit vorsätzlich oder grobfahrlässig ist letztlich schuldhaft im Sinne der zivilrechtlichen Grundsätze gemeint (vgl. Griesser, a.a.O., Art. 420 N 6).

In objektiver Hinsicht liegt Verschulden vor, wenn eine Handlung mit Absicht erfolgt, wobei das Zivilrecht im Unterschied zum Strafrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz unterscheidet und Absicht dementsprechend mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gleichzusetzen ist. Die Verschuldensform der Fahrlässigkeit unterscheidet zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit. Von Relevanz ist hierbei die zivilrechtliche Definition der groben Fahrlässigkeit, welche vorliegt, wenn Massnahmen nicht ergriffen werden, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen (Kessler, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 41 N 45 ff.). Der subjektive Aspekt des zivilrechtlichen Verschuldens setzt Urteilsfähigkeit voraus. Urteilsunfähige Personen sind folglich in zivilrechtlicher Hinsicht deliktsunfähig. Gemäss

Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fä- higkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Einerseits ist erforderlich, dass der Schädiger verstandesmässig in der Lage ist, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen (sog. intellektuelle Komponente) und andererseits müssen die Willensstärke und die Kraft vorhanden sein, sich der Einsicht entsprechend zu verhalten (sog. voluntative Komponente). Da der Begriff der Urteilsfähigkeit relativ ist, muss eine Beurteilung immer im Hinblick auf die konkret vorliegenden Umstände erfolgen. Grundsätzlich wird bei Kindern auf die durchschnittliche Entwicklung abgestellt und entsprechenden Altersklassen zugeordnet, massgeblich jedoch sind schlussendlich die konkreten Fähigkeiten der einzelnen Person (Kessler, a.a.O., Art. 41 N 51 f.; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Kantonsgerichts BaselLandschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2016 [470 16 153]).

3. Beim vom Beschwerdeführer getätigten Anruf handelt es sich nicht um einen harmlosen Telefonscherz. Er liess es nicht bei der Behauptung bleiben, er habe eine Leiche, die er Herrn C. vorbeibringen wolle. Gemäss seinen Angaben schmückte er die Geschichte vielmehr noch aus, wobei er seine Stimme verstellte und erzählte, er habe Streit mit seiner Frau gehabt und nun sei diese tot und er habe sie in seinem Kofferraum (vgl. Urk. 8/2 S. 1). Trotz des Hinweises von Herrn C. , dass die Polizei zu informieren sei, liess der Beschwerdeführer offenbar nicht locker und wiederholte gemäss der Aussage von Herrn C. mehrmals, ob er ihm die Leiche bringen könne. Auf die Frage, ob es sich bei dem Anruf um einen Scherz handle, scheint er nicht reagiert und seine Frage wiederholt zu haben, ob er die Leiche bringen könne. Dies und die nervöse Art des Beschwerdeführers führte dazu, dass Herr C. ein ungutes Gefühl bekam und die Polizei alarmierte (vgl. Urk. 8/3).

Unter diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer spätestens aufgrund der Reaktion von Herrn C. einleuchten müssen, dass jener seinen Anruf nicht als Scherz auffasste und infolgedessen die Polizei alarmieren würde. Diese ordnete denn auch umgehend die Überwachung des Institutes für Rechtsmedizin und dessen Umgebung an, da Herr C. dem Beschwerdeführer als Ort der Ablieferung der Leiche die entsprechende Adresse angegeben hatte. Weil zudem keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich beim Anruf des Beschwerdeführers mit Sicherheit um einen Scherz handelte und deshalb eine Straftat in Form eines Tötungsdelikts nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die rückwirkende Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummern von Herrn

  1. angeordnet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

26. Juni 2017 genehmigt (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/7/13).

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt etwas mehr als siebzehn Jahre und fünf Monate alt. Er war somit nahezu volljährig. Es liegen somit keinerlei Hinweise vor, wonach er aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen seines Verhaltens zu erkennen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Das bei ihm offenbar diagnostizierte Geburtsgebrechen (vgl. Urk. 2 und 3/1-2) vermag daran nichts zu ändern. Die Diagnose fällt unter die Störungen des

Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfä- higkeit sowie der Merkfähigkeit (vgl. Ziff. 404 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] vom 9. Dezember 1985 [SR 831.232.21]). Selbst wenn von einer gewissen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in diesem Sinne ausgegangen wird, ist nicht ersichtlich inwiefern es ihm bei vorliegenden Gegebenheiten grundsätzlich am Verständnis für sein Verhalten bzw. die Reaktion von Herrn C. am Telefon und die entsprechenden Folgen gemangelt haben soll. So lässt er selber vorbringen, er habe diesen Unsinn sofort bereut, als er das Ausmass seines Telefon Streichs erkannte und sich bei C. [ ] entschuldigt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zum Tatzeitpunkt ein Wohnangebot der Stiftung beanspruchte und arbeitslos sowie ohne Tagesstruktur war (vgl. Urk. 2), vermag diese Einschätzung nicht zu relativieren. Seine Urteilsfähigkeit bezüglich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann nicht im Ernst verneint werden.

Bezüglich der Höhe der Verfahrenskosten gilt es zu beachten, dass bereits die Gebühr für ein einziges rückwirkend überwachtes Adressierungselement

CHF 735.- beträgt (vgl. Art. 16 lit. c VÜPF i.V.m. Art. 2 GebV-ÜPF) und vorliegend gleich drei Rufnummern zu überwachen waren. Soweit der Beschwerdefüh- rer um Umwandlung der Verfahrenskosten in gemeinnützige Arbeit ersucht (vgl. Urk. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Auflage von Verfahrenskosten zum einen nicht um eine Strafe handelt und zum andern eine Umwandlung von Verfahrenskosten in gemeinnützige Arbeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Betreffend seine knappen finanziellen Verhältnisse steht ihm jedoch die Möglichkeit offen, bei der zuständigen Kasse um Ratenzahlungen oder bei gegebenen Voraussetzungen um Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten zu ersuchen (vgl. Art. 425 StPO).

4. Nach dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens grobfahrlässig bewirkt und die Staatsanwaltschaft ihm daher zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die sich nach dem Streitwert sowie der Tragweite des Falls richtende Gerichtsgebühr ist auf

CHF 400.- festzusetzen (§§ 17, 8, 4 und 2 GebV OG).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • B. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-3/2017/10022559 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-3/2017/10022559 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 30. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

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