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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH160097
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH160097 vom 25.07.2016 (ZH)
Datum:25.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kosten- und Entschädigungsfolgen / Einziehung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Hunde; Staat; Staatsanwaltschaft; Halsband; Elektrohalsband; Verfahren; Elektrisierende; Verfahrens; Pension; Einziehung; Verfahren; Entschädigung; Zughalsband; Pensions-H; Hunderasse; Hundehalsband; Gericht; Wendet; Vorwurf; Angelegt; Sichergestellt; Untersuchung; Beschwerdeführers; Elektrohalsbandes; Einstellung; Recht; Elektrisierenden
Rechtsnorm: Art. 320 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 58 StGB ; Art. 69 StGB ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:112 IV 71; 125 IV 185; 129 IV 81; 137 IV 352;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH160097-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

C. Tschurr

Beschluss vom 25. Juli 2016

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft See/Oberland,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen / Einziehung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

    See/Oberland vom 29. März 2016, B-3/2015/10024935

    Erwägungen:

    I.
    1. A. (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) betreibt zusammen mit seiner Ehefrau B. eine Hundepension in ... [Ort] . Ergänzend erteilen sie Erziehungskurse für Hundehalter (Urk. 2 S. 3; Urk. 5 S. 1).

    2. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren; nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führte ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere verdächtigt, seinem Hund C. ein elektrisierendes Halsband umgebunden und dieses mehrfach betätigt zu haben, um Bellen zu unterbinden (Urk. 5 S. 1 Erw. 1). Der Beschwerdeführer bestritt diesen Vorwurf (Urk. 5 S. 2 Erw. 4).

    3. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Gleichzeitig verfügte sie, dass ein sichergestelltes HundeElektrohalsband inkl. Fernbedienung und ein sichergestelltes Zughalsband (Kette) eingezogen und vernichtet würden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'205.-- auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Urk. 7 [Akten der Staatsanwaltschaft

      B-3/2015/10024935] /27 = Urk. 3/1 = Urk. 5).

    4. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer am 11. April 2016 eine Beschwerde ein (Urk. 2) mit den Anträ- gen, die angeordnete Einziehung und Vernichtung der Hundehalsbänder sei aufzuheben und diese Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von Fr. 10'132.40 zuzusprechen (Urk. 2 S. 2).

    5. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, bezüglich des Zughalsbandes (Kette) sei die Beschwerde gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen (Urk. 8). In einer Replik vom 10. Mai 2016 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Eine Duplik seitens der Staatsanwaltschaft ging innert Frist (Urk. 13 und 14) nicht ein. Die Sache ist spruchreif.

II.
  1. In den Akten findet sich kein Empfangsschein des Beschwerdeführers für die Einstellungsverfügung vom 29. März 2016. Der Beschwerdeführer erklärt, die Verfügung am 1. April 2016 erhalten zu haben (Urk. 2 S. 2). Auf der von ihm eingereichten Kopie findet sich denn auch ein Eingangsstempel vom 1. April 2016 (Urk. 3/1). Seiner Verteidigerin wurde der ebenfalls mit 29. März 2016 datierte Strafbefehl für seine Ehefrau B. am 1. April 2016 zugestellt (Urk. 7/29). Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die Darstellung des Empfangs am 1. April 2016 nichts ein. Es ist davon auszugehen. Die am 11. April 2016 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 4) erfolgte mithin innert der 10-tägigen Beschwerdefrist

    (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Einsatz eines elektrisierenden Hundehalsbandes könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Zwar sei anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2015 in der Hundepension ein elektrisierendes Hundehalsband sichergestellt worden, das von einem Pensions-Hund (... [Hunderasse]) getragen worden sei. Es sei aber nicht zu beweisen, dass der elektrische Impuls dieses Halsbandes jemals ausgelöst worden sei. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei deshalb einzustellen. Der Beschwerdeführer habe aber die Einleitung des Verfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht, indem er es als Mitbetreiber der Hundepension zugelassen habe, dass einem Pensions-Hund ein verbotenes elektrisierendes Hundehalsband angelegt worden sei, wodurch der Verdacht der Tierquälerei entstanden sei. Daher seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 2 f.).

    Die verfügte Einziehung der beiden Hundehalsbänder begründete die Staatsanwaltschaft in dieser Einstellungsverfügung nicht.

  3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, mit den sichergestellten Hundehalsbändern sei keine Straftat begangen worden. Schon deshalb entfalle eine Sicherungseinziehung. Der Besitz solcher Halsbänder sei nicht verboten und auch nicht bewilligungspflichtig. Lediglich deren Gebrauch sei nur mit Bewilligung gestattet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten hinreichend erklärt, diese Halsbänder würden im Rahmen der Ausbildung der Hundehalter als Anschauungsmaterial für die Kursteilnehmer verwendet, damit diese sähen, welche Halsbänder gerade nicht gebraucht werden dürften und deshalb auch nicht erworben werden sollten. Für eine Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Halsbänder gebe es keine Rechtsgrundlage (Urk. 2 S. 4).

    Auslöser des vorliegenden Verfahrens sei im Gegensatz zur staatsanwaltschaftlichen Erwägung nicht das dem ... [Hunderasse]-Hund angelegte elektrisierende Halsband gewesen, das bei der Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2015 entdeckt und sichergestellt worden sei, sondern eine Anzeige des kantonalen Veterinäramtes vom 15. Juni 2015, welche sich ihrerseits auf eine Behauptung einer Hundehalterin vom 9. Juni 2015 bezogen habe, der Beschwerdeführer habe seinem eigenen Hund C. ein elektrisierendes Halsband angelegt. Dieser Vorwurf bzw. der Vorwurf des unerlaubten Gebrauchs eines elektrisierenden Halsbandes am Hund C. sei Gegenstand der Untersuchung und auch Anlass für die Hausdurchsuchung gewesen. Dieser Vorwurf habe sich aber nicht erhärten lassen. Das Anlegen eines elektrisierenden Halsbandes am ... [Hunderasse]-Hund sei weder kausal für die Strafuntersuchung gewesen noch widerrechtlich (da kein Elektroimpuls ausgelöst worden sei) (Urk. 2 S. 5 f.).

  4. In ihrer Vernehmlassung konzediert die Staatsanwaltschaft, dass für eine Einziehung des Zughalsbandes tatsächlich keine rechtliche Grundlage bestehe. Hingegen sei zwar der Besitz eines elektrisierenden Hundehalsbandes legal, nicht

    aber dessen Gebrauch. Das Anlegen eines solchen Halsbandes bedeute für das Tier Stress (sinngemäss: auch wenn der elektrische Impuls nicht betätigt werde). Das gelte es zu vermeiden. Deshalb sei dieses Halsband einzuziehen.

    Indem der Beschwerdeführer zugelassen habe, dass dem ... [Hunderasse] Hund ein elektrisierendes Halsband angelegt worden sei, was für das Tier Stress bedeutet habe (und, sinngemäss, deshalb verwerflich sei), habe er sich dem Vorwurf der Tierquälerei ausgesetzt (Urk. 8 S. 2).

  5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass der unzulässige Gebrauch eines elektrisierenden Hundehalsbandes im Auslösen der elektrisierenden Impulse bestehe, nicht in einem (behaupteten, aber nicht erstellten) höheren Gewicht oder einer negativen Konditionierung des Hundes, welche für ihn nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft Stress bedeute. Konkret sei das Gegenteil der Fall gewesen. Der ... [Hunderasse] Hund sei durch das Anlegen des Halsbandes ruhiger, nicht gestresster geworden.

    Zur Kostenauflage hält der Beschwerdeführer an seiner in der Beschwerde und zur Einziehung des elektrisierenden Hundehalsbandes dargelegten Position fest (Urk. 11).

  6. Die Staatsanwaltschaft erklärte nicht, auf welche Gesetzesbestimmung sich die Einziehung der Hundehalsbänder stütze. In Betracht fällt einzig Art. 69 StGB. Demnach verfügt das Gericht (oder die Staatsanwaltschaft bei einer Einstellungsverfügung; Art. 320 Abs. 2 StPO) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

    1. Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen und potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme ist somit der

      Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen (BSK StGB-Baumann, N 2 zu Art. 69). Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme (BGE 129 IV 81 E. 4.1).

    2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde insgesamt eingestellt (Urk. 5). Gegen B. wurde zwar ein Strafbefehl erlassen. Ein Konnex des diesem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts (Nichteinhalten der Mindestanforderungen an die Unterkünfte der Hunde in einer Hundepension

      [Urk. 7/33 S. 3]) mit den Hundehalsbändern, deren Einziehung verfügt wurde, liegt aber nicht vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Hundehalsbänder zur Begehung einer Straftat gedient haben.

    3. Gemäss einem Wahrnehmungsbericht des Veterinäramtes des Kantons Zürich zur Kontrolle vom 23. Juli 2015 (verfasst wohl von Dr.med.vet. H. , Urk. 7/2/13 S. 1 [vgl. die eingangs dieses Berichts genannten Personen mit den gemäss Polizeirapport vom 7. Dezember 2015 ausgerückten Personen, Urk. 7/1

      S. 6] und das Kürzel ... auf S. 3]) befand sich im Wohnzimmer (des Ehepaars AB. ) am Schaukelpferd der Tochter ein Zughalsband ohne Stopp. Durch den Verfasser des Berichts sei im Abstellraum im Untergeschoss in einer Tasche ein weiteres Zughalsband ohne Stopp gefunden worden. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe er diese Tasche von einer Hundehalterin erhalten und gar nicht gewusst, dass sich darin ein solches Halsband befinde (Urk. 7/2/13 S. 2, Urk. 7/7 S. 3 Ziff. 18). Gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 23. Juli 2015 wurde ein Zughalsband aus dem Keller sichergestellt (Urk. 7/2/6 = Urk. 7/21/2). Gemäss Legende zur Fotografie des sichergestellten Zughalsbandes wurde dieses durch den Beschwerdeführer freiwillig ausgehändigt (Urk. 7/2/3 S. 4). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2015 ist das sichergestellte Zughalsband jenes, welches in einer Tasche gefunden worden war (Urk. 7/7 S. 3 Ziff. 18). B. erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 dazu, sie hätten dieses Halsband irgendwann mal erhalten, es aber noch nie verwendet. Sie gebrauchten es auch nur zu Unterrichtszwecken an den SKN-Kursen (Urk. 7/9 S. 9).

    4. Zwar sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu diesem Zughalsband widersprüchlich, indem er gar nichts von diesem Halsband gewusst haben will, sie aber erklärte, sie gebrauchten es zu Unterrichtszwecken. Doch ist nicht ersichtlich, dass dieses Halsband zur Begehung einer Straftat bestimmt war. Offenbar erachteten auch Veterinäramt, Polizei und Staatsanwaltschaft ein solches Zughalsband nicht als solches nur zur Begehung einer Straftat tauglich, indem nichts von einer Sicherstellung des Zughalsbandes am Schaukelpferd der Tochter erwähnt ist. Ein Konnex des sichergestellten Zughalsbandes zu einer Straftat liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt denn auch die Aufhebung der Sicherstellung dieses Halsbandes und dessen Herausgabe (Urk. 8). Insoweit ist Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

    5. Anders verhält es sich mit dem sichergestellten Elektrohalsband.

Zwar kann auch diesbezüglich nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Halsband zur Begehung einer Straftat gedient hat (vorstehend Erw. 6.2). Zu beachten ist aber Folgendes:

  1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auch das Elektrohalsband werde im Rahmen der Ausbildung für den sog. Sachkundenachweis als Anschauungsmaterial für die Kursteilnehmer verwendet, damit diese sähen, welche Halsbänder eben gerade nicht gebraucht werden dürften und deshalb auch nicht erworben werden sollten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 9; vorstehend Erw. 3). Einerseits vermag aber diese Behauptung als solche nicht zu überzeugen. Als Anschauungsmaterial dienten in gleicher Weise eine Fotografie oder ein Prospekt mit entsprechender Erklärung und Internethi nweise. Andererseits verwendeten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dieses Elektrohalsband auch nicht einzig als Anschauungsmaterial im Unterricht, sondern legten es einem Pensions-Hund, dem ... [Hunderasse] um. Bei der Hausdurchsuchung und veterinäramtlichen Kontrolle vom

    23. Juli 2015 trug der ... [Hunderasse] dieses Elektrohalsband. Es war aktiviert (Urk. 7/2/13 S. 1), d.h. empfangsbereit eingeschaltet (Urk. 7/1 S. 4). Die Fernbedienung dazu befand sich in einer Schublade in der Küche (Urk. 7/1 S. 4, Urk. 7/7

    S. 2 f.). Sie war ausgeschaltet (Urk. 7/1 S. 4), funktionierte aber (Urk. 7/2/13 S. 1).

  2. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten geltend, die Fernbedienung des dem ... [Hunderasse] Hund angelegten Elektrohalsbandes nie betä- tigt und weder einen Stromstoss noch eine Vibration ausgelöst zu haben. Sie hät- ten diesem Pensions-Hund deshalb dieses Halsband angelegt, weil er ein solches getragen habe, bevor er in die Pension gebracht worden sei, sich ohne solches Halsband sehr auffällig benommen habe, vor allem bei der Fütterung, und mit dem Halsband viel ruhiger gewesen sei (Urk. 7/7 S. 3, Urk. 7/9 S. 8).

    Auch diese Behauptung vermag nicht zu überzeugen. Auf die Behauptung mehrerer Personen, bei seinem Hund C. ein Elektrohalsband verwendet und betätigt zu haben, bestritt der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom

    1. Juli 2015, mittels Fernbedienung das Halsband an seinem Hund ausgelöst

      zu haben. Er habe dem Hund nur zugerufen, als dieser gebellt habe, mehr nicht (Urk. 7/2/2). Zur Einvernahme vom 23. Oktober 2015 brachte der Beschwerdeführer dann ein Wassersprüh-Halsband mit Fernbedienung mit, dessen Einsatz erlaubt sei und das sein Hund beim geschilderten Vorfall getragen habe. Er habe damals dieses Wassersprüh-Halsband tatsächlich betätigt. Seine Frau habe dieses Wassersprüh-Halsband vor ca. zwei Jahren gekauft. Diese Halsbänder (gemeint: das Elektrohalsband und das Wassersprühhalsband) sähen sich sehr ähnlich (Urk. 7/7 S. 4 f.). Tatsächlich gleichen sich diese Halsbänder auch in der Form (vgl. Urk. 7/8/1 mit Urk. 7/8/6). Hätte der ... [Hunderasse] Pensions-Hund

      zu seiner Beruhigung ein Halsband in der Art eines Elektrohalsbandes tragen

      müssen, weil er sich dies gewohnt war, hätte sich aufgedrängt, ihm das Wassersprüh-Halsband anzulegen, dessen Verwendung erlaubt war, statt des Elektrohalsbandes, dessen Verwendung eben nicht erlaubt war.

  3. Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, ist verboten (Art. 76 Abs. 2 Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1). Wer sie trotzdem (ohne ausnahmsweise behördliche Bewilligung [Art. 76 Abs. 3 TSchV] verwendet, begeht eine Straftat (Art. 26 Abs. 1 TSchG [Tierschutzgesetz, SR 455]; Art. 206a lit. d TSchV i.V. mit Art. 28 Abs. 3 TSchG). Der Zweck eines elektronischen Hundehalsbandes liegt in der Verwendung als Gerät, das elektrisiert. Ohne ausnahmsweise behördliche Bewilligung gemäss Art. 76 Abs. 3 TSchV - worüber weder der

    Beschwerdeführer (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 7) noch (soweit bekannt) seine Ehefrau verfügen - kann ein elektronisches Hundehalsband in der Schweiz nur illegal seiner Zweckbestimmung gemäss verwendet werden.

  4. Es kann dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar nicht nachgewiesen werden, dass sie den elektrisierenden Impuls des dem ... [Hunderasse] Pensions-Hund angelegten elektronischen Hundehalsbandes ausgelöst und damit eine Straftat begangen haben. Das elektronische Hundehalsband war aber bei der Hausdurchsuchung am 23. Juli 2013 dem ... [Hunderasse] Pensions-Hund angelegt und aktiviert, d. h. empfangsbereit eingeschaltet. Die Fernbedienung dazu lag in einer Schublade in der Küche. Sie war zwar ausgeschaltet, funktionierte aber. Das elektronische Hundehalsband befand sich demnach in einer betriebstauglichen Anordnung. Es bestand der naheliegende Verdacht, dass es bei nächster Gelegenheit in Widerhandlung gegen die genannten Bestimmungen des TSchG und der TSchV benutzt worden wäre oder auch fahrlässig hätte ausgelöst werden können, mit entsprechender Auswirkung auf den betroffenen Hund. Es war insofern im Sinne von Art. 69 StGB zur Begehung einer Straftat bestimmt bzw. lag konkret eine entsprechende Gefährdung vor. Darin lag eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, deren Verwirklichung nach Art. 69 Abs. 1 StGB mit der Einziehung des Geräts verhindert werden soll (vgl. zu diesem Sachverhalt und dessen rechtlicher Folge den vom Bundesgericht in BGE 112 IV 71 beurteilten Sachverhalt und das Urteil des Bundesgerichts; vgl. auch BGE 125 IV 185 = Pra 89 [2000] Nr. 104 E. 2.a m.w.H., wonach es zwar [für die Annahme, dass ein Gegenstand dazu bestimmt gewesen ist, im Sinne von Art. 58 aStGB {= neu Art. 69 StGB} eine strafbare Handlung zu begehen] nicht genügt, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeignet ist, allenfalls zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt zu werden, sondern das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen kann, erforderlich, aber auch ausreichend ist).

Die Einziehung des Elektrohalsbandes gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist demnach zulässig, und die dagegen gerichtete Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Aufgrund der beide Hundehalsbänder umfassenden Formulierung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung und der Aufhebung der Einziehung des Zughalsbandes gemäss vorstehender Erw. 6.4 ist diese Dispositiv-Ziffer 2 insgesamt aufzuheben und bezüg- lich der zu bestätigenden Einziehung des Elektrohalsbandes neu zu fassen.

    1. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Grundsätzlich verbleiben die diesbezüglichen Verfahrenskosten damit beim Staat (Art. 423 StPO). Der beschuldigten Person dürfen die Verfahrenskosten bei einer Einstellung des Verfahrens nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für eine Kostenauflage ist erforderlich, dass zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, N 15 zu Art. 426; BSK StPO-Domeisen, N 32 zu Art. 426, m.w.H.; BGE 112 Ia

      371 E. 2a S. 374).

      1. Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, weil er dessen Einleitung dadurch verursacht habe, dass er es zugelassen habe, dass einem Pensions-Hund ein verbotenes elektrisierendes Hundehalsband angelegt worden sei, wodurch der Verdacht der Tierquälerei entstanden sei (Urk. 5 S. 3 Erw. 6). Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Elektro-Halsband am Pensions-Hund und der Einleitung der Strafverfahrens gegen ihn bestehe:

      2. Zum Einwand des fehlenden Kausalzusammenhangs nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (Urk. 8) keine Stellung. Tatsächlich war die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer schon eingeleitet, als (bei der Hausdurchsuchung am 23. Juli 2015) bekannt wurde, dass einem Pensions-Hund ein Elektrohalsband angelegt worden war. Das Veterinäramt erstattete am

        15. Juni 2015 Anzeige gegen den Beschwerdeführer mit dem Verdacht, dass er mehrfach das Bellen seines Hundes C. mit einem elektrisierenden Halsband unterbunden habe (Urk. 7/3). Am 21. Juli 2015 erliess die Staatsanwaltschaft in der demzufolge gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafuntersuchung (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a und b StPO) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einen Hausdurchsuchungsbefehl (Urk. 7/21/1). Entgegen der Erwägung 6 der Einstellungsverfügung verursachte nicht der Umstand, dass einem Pensions-Hund ein Elektro-Halsband angelegt worden war, die Einleitung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer.

        In einem Schreiben vom 30. Juli 2015 an die Verteidigerin des Beschwerdeführers bemerkte die Staatsanwaltschaft, dass sich die Strafanzeige des Veterinäramtes gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, weshalb anfänglich nur dieser beschuldigte Person gewesen sei (Urk. 7/22/2). Auch daraus zeigt sich, dass die Anzeige des Veterinäramtes bzw. der darin geäusserte Verdacht die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer verursachte. In einem Schreiben vom 13. Januar 2016 an die Verteidigerin des Beschwerdefüh- rers erklärte die Staatsanwaltschaft, betreffend den Beschwerdeführer stehe der Vorwurf im Raum, ein verbotenes Elektrohalsband benutzt zu haben. Wenn er diesen Vorhalt nach wie vor bestreite, werde die Staatsanwaltschaft die Zeugen D. , E. und F. dazu befragen (Urk. 7/22/5). Auch daraus zeigt sich, dass die Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs, bei seinem Hund

        C. ein Elektrohalsband benutzt zu haben, geführt wurde und nicht wegen des Verdachts, bei einem Pensionshund das Anlegen eines Elektrohalsbandes zugelassen zu haben. Denn die Zeugen D. , E. und F. konnten gemäss Polizeirapport vom 7. Dezember 2015 Auskunft zur Frage der Verwendung eines Elektrohalsbandes beim Hund C. des Beschwerdeführers geben, nicht beim ... [Hunderasse] Pensions-Hund. Letzteres wurde dem Beschwerdeführer in diesem Polizeirapport nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 7/1).

      3. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, bei seinem Hund C. ein Elektrohalsband verwendet zu haben, wurde eingestellt, weil sich dieser Vorwurf nicht erstellen liess. Insoweit darf dem Beschwerdeführer kein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Der Vorwurf, beim ... [Hunderasse] Pensions-Hund das Anlegen eines Elektrohalsbandes zugelassen zu haben, bewirkte nicht die Einleitung des Verfahrens. Ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung der Strafuntersuchung gegen ihn liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, schuldhaft und rechtswidrig die Durchführung des Verfahrens erschwert zu haben. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung dürfen nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die angefochtene Kostenauflage ist aufzuheben, und die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung sind auf die Staatskasse zu nehmen.

    2. Der Beschwerdeführer beantragt überdies, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'132.40 für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 und S. 7 Ziff. 18).

      1. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die beschuldigte Person keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, 357 E. 2.4.2 m.w.H.).

      2. Die Staatsanwaltschaft verweigerte in Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer Entschädigung und Genugtuung. Dieser Entscheid beruht auf der Kostenauflage an den Beschwerdeführer (Urk. 5 S. 3 Erw. 6). Nachdem diese aber aufzuheben ist, ist auch Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es ist der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen.

      3. Aufgrund der Kostenauflage prüfte die Staatsanwaltschaft diesen Anspruch nicht. Eine Festsetzung im vorliegenden Verfahren bedeutete eine erstinstanzliche Festsetzung. Dies ist aber einerseits nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz und bedeutete andererseits für den Beschwerdeführer einen Instanzenverlust. Überdies ist die Sache diesbezüglich nicht spruchreif. Der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote der Kanzlei G. über Fr. 10'132.40 ein. Diese enthält verschiedene Aufwendungen auch für B. , den Untertitel Rechtsberatung B. , Aufwendungen sowohl für das Untersuchungswie für

das Beschwerdeverfahren als auch für eine Einsprache (wohl gegen den Strafbefehl gegen B. ), Korrespondenz mit dem Veterinäramt etc. (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer hat seine Entschädigungsforderung auf die Aufwendungen für seine Verteidigung in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung aufzuschlüsseln und zu beschränken.

Die Sache ist deshalb zur Prüfung und Entscheidung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

III.
  1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren mit seinem Antrag auf Aufhebung der Einziehung des Hunde-Elektrohalsbandes und obsiegt mit den übrigen Anträgen. Diesem Ausgang, der Bedeutung der einzelnen Anträge und dem Aufwand für deren Prüfung entsprechend (Art. 428 Abs. 1 StPO) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach § 17 Abs. 2 i.V. mit § 8, § 4 und

    § 2 GebV OG. Der Streitwert beträgt Fr. 1'205.-- Verfahrenskosten zuzüglich Fr. 10'132.40 beantragte Entschädigung zuzüglich Wert der Hundehalsbänder.

    Das Elektrohalsband kauften der Beschwerdeführer und seine Frau in gebrauchtem Zustand in Deutschland (Urk. 7/7 S. 2). Es rechtfertigt sich, den Streitwert auf gesamthaft Fr. 11'500.-- zu bemessen. Die Gerichtsgebühr ist mithin auf

    Fr. 1'300.-- festzusetzen.

  3. Die Anwaltsgebühr bemisst sich nach § 19 Abs. 2 i.V. mit § 9, § 4 und § 2 AnwGebV und beträgt beim Streitwert von Fr. 11'500.-- knapp Fr. 1'000.--. Reduziert auf vier Fünftel (vorstehend Erw. 1), ist der Beschwerdeführer für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (MwSt), d.h. mit total Fr. 864.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

IV.

Der vorliegende Beschluss schliesst das Verfahren nicht endgültig ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.

Es wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

29. März 2016 im Verfahren B-3/2015/10024935 aufgehoben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 durch folgende Fassung ersetzt:

2. Das Hunde-Elektrohalsband Dogtra (Serien-Nr. ) inkl. Fernbedienung (Serien-Nr. ) (Asservat Nr. A ) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

Das Zughalsband (Kette) Asservat Nr. A wird dem Beschwerdeführer herausgegeben.

3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

  1. Die Sache wird zum Entscheid über die Entschädigung des Beschwerdeführers für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'300.--.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 864.-- (inkl. MwSt) für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2015710024935, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/2 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 25. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

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