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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH150113
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH150113 vom 23.07.2015 (ZH)
Datum:23.07.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grundbuchsperre
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahrensbeteiligte; Miteigentum; Verfahrensbeteiligten; Grundbuch; Staatsanwaltschaft; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Kantons; Verfügung; Recht; Perre; Grundstücke; Einziehung; Bracht; Gericht; Grundbuchsperre; Erwerb; Beschlagnahme; Genswert; Zwangsmassnahme; Voraussetzungen; Errungenschaft; Ersatzforderung; Unwiderrufliches; Vermögenswerte; Zahlungsversprechen; Grundbuchamt
Rechtsnorm: Art. 197 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 646 ZGB ; Art. 648 ZGB ; Art. 682 ZGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150113-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 23. Juli 2015

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

    Beschwerdegegnerin

    sowie

  2. ,

    Verfahrensbeteiligter

    verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Grundbuchsperre

    Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2015, ASSTA2/2013/219

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hielt in ihrer Verfügung vom

      25. März 2015 ergänzend und präzisierend fest, dass die mit Verfügung vom

      21. Februar 2014 angeordnete Grundbuchsperre über die im Miteigentum des Verfahrensbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 1, 2, 3 und 4 im Grundbuch der

      Gemeinde C.

      auch die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin um-

      fasst, und wies das Grundbuchamt D.

      an, mit Bezug auf die vorgenannten

      Liegenschaften die im Grundbuch der Gemeinde C.

      bereits angemerkte

      Grundbuchsperre aufrecht zu erhalten (Urk. 5 S. 7). Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2015 innert Frist Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 1):

      Ziffer 1b der Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

      25. März 2015 (Ref. ASSTA2/2013/219) sei aufzuheben.

      Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf sie in ihrer Vernehmlassung vom

      21. April 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8 S. 2). Nachdem

      diese Vernehmlassung mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 13), liess sie am

      11. Mai 2015 eine solche einreichen (Urk. 15), welche der Staatsanwaltschaft mit

      Präsidialverfügung vom 20. Mai 2015 zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 17). Am 27. Mai 2015 verzichtete diese auf eine Duplik (Urk. 19).

    2. Materielle Beurteilung
      1. Begründung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur angeordneten Grund buc hs perre

        Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie führe gegen den Verfahrensbeteiligten und weitere Personen ein umfangreiches Strafverfahren wegen Vermögens-, Konkursund Bestechungsdelikten. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Verfahrensbeteiligte als Verwaltungsrat der E. AG (im Konkurs) die von drei Bauherrinnen für die Realisierung von Bauprojekten geleisteten Zahlungen zwischen Herbst 2010 und Mitte 2013 im Umfang von rund sieben Millionen Franken für sachfremde Zwecke ver-

        wendet habe, um sich und der E.

        AG einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Zudem bestehe der Verdacht auf Auszahlung von überhöhten Provisionsund Gewinnanteilsauszahlungen an Dritte im Umfang von rund 4,9 Millionen Franken. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 habe die Untersuchungsbehörde im Sinne einer Deckungsbeschlagnahme und einer Ersatzforderungsbeschlagnahme eine Grundbuchsperre bezüglich der im Miteigentum des Verfahrensbeteiligten stehenden Grundstücke im Grundbuch der Gemeinde

        C.

        (Stockwerkeigentum Nr. 1 sowie Miteigentumsanteile Nr. 2, 3 und 4) er-

        lassen. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwach-

        sen. In der Folge habe das Grundbuchamt D.

        die angeordneten Kanzleisperren vorgenommen, wobei diese auf die beiden hälftigen Miteigentumsanteile des Verfahrensbeteiligten und der Beschwerdeführerin gelegt worden seien. Am

      2. März 2015 habe die Beschwerdeführerin das Gesuch stellen lassen, es sei das

      Grundbuchamt D.

      anzuweisen, die Grundbuchsperre auf den betroffenen

      Grundstücken auf die jeweiligen Miteigentumsanteile des Verfahrensbeteiligten zu beschränken.

      Aus dem Auszug des auf den Verfahrensbeteiligten lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank gehe hervor, dass sämtliche finanziellen Mittel zum Erwerb der betroffenen Grundstücke vom Verfahrensbeteiligten aufgebracht worden seien (insbesondere der zum Erwerb dienende Eigenkapitalanteil in der Höhe von Fr. 371'050.-). Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken sei zulässig, wenn

      mit genügender Wahrscheinlichkeit eine strafbare Handlung vorliege, die eine Verurteilung und eine gleichzeitige Anordnung einer Einziehung nach sich ziehen könnte. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt, und die angeordnete Grundbuchsperre verstosse auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Weder den Bankdokumenten noch anderen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigene finanzielle Mittel zum Erwerb der betroffenen Grundstücke eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligte würden unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben. Die Berufung der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr zivilrechtlich ein dinglicher Anspruch an ihren Miteigentumsanteil zustehe, vermö- ge nichts daran zu ändern, dass ihr Miteigentumsanteil als Haftungssubstrat herangezogen werden könne. Selbst bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten und einer Zuweisung des Miteigentumsanteils an die Beschwerdeführerin vermöchte das unstrittig aus dem Vermögen des Verfahrensbeteiligten finanzierte Miteigentum der Beschlagnahme nicht zu entgehen (Urk. 5 S. 1 ff.).

      1. Begründ ung der Beschwerde

        Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, nach Art. 646 Abs. 3 ZGB habe jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es könne dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. An den sich aus Art. 646 Abs. 3 ZGB ergebenden Eigentumsund Verfügungsrechten ändere der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nichts. Unter diesem Güterstand gelte während der Ehedauer faktisch eine Gütertrennung. Auch die Frage, wie die Grundstückkäufe finanziert worden seien, sei nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin könne diese Grundstücke faktisch nicht verkaufen bzw. mit einer Entlassung der Grundstücke aus der Beschlagnahmeverfügung würden allfällige Ersatzansprüche des Staates nicht vereitelt, denn es seien die Bestimmungen von Art. 648 Abs. 2 ZGB und Art. 682 ZGB zu beachten. Der Kauf der Grundstücke stehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht im Zusammenhang mit den Verträgen zugunsten der E. , denn die F. AG habe

        bereits am 4. August 2010 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben. Wenn nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Bank die Finanzierung durch die Käufer sichergestellt gewesen wäre, so hätte die Bank kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen erteilt (Urk. 2 S. 3 ff.).

      2. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

        Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, sämtliche finanziellen Mittel zum Erwerb der Immobilie seien vom Verfahrensbeteiligten aufgebracht worden. Es stehe damit fest, dass der für den Erwerb der Immobilie im Gesamten benötigte Finanzbedarf ausschliesslich aus der Errungenschaft des Verfahrensbeteiligten stamme, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Im güterrechtlichen Innenverhältnis sei somit die allein aus der Errungenschaft des Verfahrensbeteiligten erworbene Liegenschaft diesem zuzurechnen. An den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen ändere die strafprozessuale Sicherstellungsmassnahme nichts (Urk. 8 S. 3 ff.).

      3. Replik der Beschwerdeführerin

        Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sei für die Zuteilung zu den einzelnen Vermögensmassen das zivilrechtliche Eigentum an einem Vermö- genswert massgebend. Mit der angefochtenen Verfügung sei fremdes Eigentum beschlagnahmt worden (Urk. 15 S. 2 f.).

      4. Rechtliches und Folgerungen

        1. Die Beschlagnahme bildet das 7. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmassnahmen) der StPO. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a - d

          StPO nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 197 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a - d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich (a) als Beweismittel gebraucht werden, (b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (d) einzuziehen sind.

          Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und die Bedeutung der dem Verfahrensbeteiligten vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme rechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um in diese Zwangsmassnahme Vermögenswerte der nicht beschuldigten Beschwerdeführerin mit einzubeziehen.

          Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hat in der Begründung ihrer Verfü- gung vom 25. März 2015 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 70 und 71 StGB) nach den Bestimmungen von Art. 71 StGB richten (Urk. 5 S. 4). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht im Falle, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

          Von der Staatsanwaltschaft wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Miteigentumsanteile an den Grundstücken Nr. 1, 2, 3

          und 4 im Grundbuch der Gemeinde C.

          in Kenntnis der Einziehungsgründe

          erwarb. Hingegen ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass sie für ihre Miteigentumsanteile keine Gegenleistung erbrachte. Da sämtliche finanziellen Mittel zum Erwerb der Miteigentumsanteile vom Verfahrensbeteiligten aufgebracht wurden, ist eine Einziehung bzw. eine entsprechende Ersatzforderung (sowie eine Beschlagnahme) auch nicht als eine unverhältnismässige Härte für die Beschwerdeführerin zu qualifizieren.

        2. Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, der Erwerb der Miteigentumsanteile stehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht im Zusammenhang mit den Verträgen zugunsten der E. , denn die F. AG habe bereits am 4. August 2010 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben; wenn nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Bank die Finanzierung durch die Käufer sichergestellt gewesen wäre, so hätte die Bank kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen erteilt (Urk. 2 S. 5). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass nach der - von der Beschwerdeführerin - nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft die Belastung des Kontos des Verfahrensbeteiligten bei der Raiffeisenbank für die Eigenleistung der zu erwerbenden Immobilie in der Höhe von Fr. 371'050.- mit Valuta vom 4. Oktober 2010 erfolgte und dass dieses Konto zuvor durch zwei Gutschriften über je Fr. 200'000.- mit Valuta vom 30. September 2010 alimentiert wurde, wobei beide Gutschriften von der G. AG überwiesen wurden (vor diesen Gutschriften wies das Konto per 30. September 2010 lediglich einen Saldo von Fr. 1'561.20 aus). Die Beschwerdeführerin liess nicht vorbringen, dass die beiden Gutschriften von der

      G.

      AG in keinem Zusammenhang mit den Verträgen zugunsten der

      E. stünden. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 70 und 71 StGB erfüllt sind, ist die tatsächliche Herkunft der Vermögenswerte, mit welchen die Miteigentumsanteile finanziert wurden, und nicht der Umstand, dass die F. vor der Überweisung des Eigenkapitals ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgegeben hatte.

      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin bzw. für eine entsprechende Grundbuchsperre erfüllt sind.

      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.- und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • RA lic. iur. X. , in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • RA lic. iur. Y. , in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • das Grundbuchamt D. , [Adresse] (gegen Empfangsschein)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

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