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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH150011: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten zu haben, konnte aber nicht eindeutig identifiziert werden. Das Statthalteramt stellte daraufhin die Strafuntersuchung ein und übernahm die Kosten. Der Beschwerdeführer forderte eine Entschädigung für seine Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte, die teilweise bewilligt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 75.-- zuzusprechen und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- wurden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH150011

Kanton:ZH
Fallnummer:UH150011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH150011 vom 23.03.2015 (ZH)
Datum:23.03.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung / Entschädigung
Schlagwörter : Statthalteramt; Beschwer; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Verfahren; Gericht; Entscheid; Verfügung; Gehör; Aufwendungen; Beschwerdeführers; Antrag; Person; Einstellung; Akten; Verteidigung; Schwierigkeit; Andelfingen; Eingabe; Rechte; Schwierigkeiten; Verteidigungs; Obergericht; Kammer; Bezirk; Befehl; Einsprache; Wahrung
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:137 I 195;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH150011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150011-O/U/KIE

Verfügung vom 23. März 2015

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

    Statthalteramt Bezirk Andelfingen,

    Beschwerdegegner

    betreffend Einstellung / Entschädigung

    Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Andelfingen vom 5. Januar 2015, ST.2013.964

    Erwägungen:

    1. a) Gemäss Feststellung der Kantonspolizei Zürich fuhr der Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH ... am tt. Juli 2013 um 02:33 Uhr auf der Hauptstrasse in B. mit einer Geschwindigkeit von 64 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarche von 5 km/h bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 9 km/h ergibt. Fahrzeughalter ist A. (Beschwerdeführer). Da die ausgefällte Ordnungsbusse nicht bezahlt wurde, erfolgte am 24. Oktober 2013 eine Verzeigung beim Statthalteramt Andelfingen (Urk. 13/1). Dieses erliess am 11. Dezember 2013 einen Strafbefehl und bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 120.-- (Urk. 13/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 17. Dezember 2013 (Postaufgabe: 20. Dezember 2013) Einsprache beim Statthalteramt (Urk. 13/4).

      Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte das Statthalteramt die Strafuntersuchung ein, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, ob der Beschwerdeführer sein eineiiger Zwillingsbruder C. den Personenwagen zum Tatzeitpunkt lenkte. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde für das Strafverfahren keine Entschä- digung zugesprochen (Urk. 3).

      1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 und damit fristgerecht erhob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts vorliegende Beschwerde und beantragte, es sei die genannte Einstellungsverfügung aufzuheben und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter sei ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte vor dem Statthalteramt zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an das Statthalteramt zurückzuweisen (Urk. 2 S. 1).

        Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2015 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung an (Urk. 6). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2015 nach. Er beantragte nun, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung grundrechtliche Verfahrensgarantien verletze, und es sei diese vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte vor dem Statthalteramt zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an das Statthalteramt zurückzuweisen (Urk. 7 S. 1).

        Das Statthalteramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten, soweit es um die Verfahrenseinstellung gehe. Mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinem Standpunkt fest (Urk. 17). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Duplik (Urk. 20).

      2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete allein eine Übertretung. Auch sind wirtschaftliche Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids im Gesamtumfang von Fr. 658.-- (Rechtsberatung Fr. 541.--, Porto Fr. 42.--, Reisekosten Fr. 75.--; Urk. 8/1) und damit weniger als Fr. 5'000.-streitig. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt deshalb beim Präsidenten der III. Strafkammer als Verfahrensleiter (Art. 395 StPO).

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im gegen ihn geführten Verfahren habe das Statthalteramt mehrfach seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe er keine Möglichkeit gehabt, sich auf Zeugeneinvernahmen rechtsgenügend vorzubereiten, da ihm nur beschränkte Akteneinsicht gewährt und ihm die Identität der Zeugen erst unmittelbar bei der Vernehmung mitgeteilt worden sei. Zudem seien von Statthalteramt wiederholt Anträge des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, geprüft und mit Begründung darüber entschieden worden (Antrag auf Vernehmung der an der Messung und Auswertung beteiligten Beamten; Antrag, ein qualitativ gutes Radarbild zu den Akten zu nehmen; Antrag auf erneute Zeugeneinvernahme, um die Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen zu können; Antrag, dass mündliche Eingaben gemäss StPO der Verfahrensleitung

      zu Protokoll gegeben werden können; Antrag, die mündliche Verweigerung des vorgenannten Antrags schriftlich zu bestätigen und zu begründen; Antrag, die Korrektheit der Messung zu untersuchen). Die geschilderte Nichtgewährung der

      Verteidigungsrechte und das Verweigern des rechtlichen Gehörs verstiessen gegen Art. 6 EMRK sowie Art. 29 und 32 BV. Ein diesbezüglicher Mangel sei formeller Art, d.h. dass eine Verletzung führe gemäss BGE 137 I 195 ff. E. 2.2 ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung eines angefochtenen, derart mangelhaften Entscheids führe (Urk. 2 S. 2 f. lit. B/1/a-c).

      Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft eine Beschwerde gegen einen zum Nachteil des dortigen Beschwerdeführers ausgefallenen Entscheid. Im vorliegenden Fall stellte jedoch das Statthalteramt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und nahm die Kosten auf die Staatskasse (Urk. 3 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Der angefochtene Entscheid ist also zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Sollte der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, so könnte der neue Entscheids für den Beschwerdeführer günstigstenfalls bezüglich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenfolgen wieder gleich lauten.

      Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid und durch das diesem vorangegangenen Verfahren nicht beschwert, soweit die Untersuchung gegen ihn eingestellt und die Kosten auf die Staatskasse genommen wurden, und zwar unabhängig davon, ob zuvor jeder einzelne Verfahrensschritt unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte korrekt erfolgte. Unter diesen Umständen fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids, was die Einstellung des Verfahrens und die Kostenfolgen angeht (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    3. a) Wird das Verfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und ihrer wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Diese Entschädigung kann verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 an das Statthalteramt die Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 658.-- (Rechtsberatung Fr. 541.--, Porto Fr. 42.--, Reisekosten Fr. 75.--; Urk. 13/40). Insoweit hatte er vom rechtlichen Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung Gebrauch gemacht. Das Statthalteramt hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, aus dem nicht unterzeichneten Rechnungsbeleg des Nichtjuristen C. lasse sich kein Entschädigungsanspruch herleiten. Die übrigen Kosten seien dem Beschwerdeführer mangels Erheblichkeit nicht zu ersetzen (Urk. 3 S. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte im vorliegenden Fall einen Rechtsanwalt beiziehen können. Dies sei angemessen, wenn dies den tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles Rechnung trage. Solche Schwierigkeiten seien regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor Gericht komme und die kompetenten Behörde gegenüber dem Laien an der Strafverfügung festhalte. Im vorliegenden Fall habe zusätzlich die Wahrung seiner Rechte erschwert, dass das Statthalteramt Anträge ignoriert und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert habe. Wenn aber der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt gewesen sei, so war dies umso mehr eine kostenreduzierende Inanspruchnahme einzelner Rechtskonsultationen. Auch die übrigen Aufwendungen seien nicht unerheblich. So habe der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte sechsmal beim Statthalteramt erscheinen müssen (einmal zur Einvernahme als Beschuldigter, dreimal anlässlich von Zeugenbefragungen, einmal zur beschränkt gewährten Akteneinsicht und einmal zur vollumfänglichen Akteneinsicht). Dies sei mehr als die in der Botschaft des Bundesrats als unerheblich genannte Anzahl und begründe auch die Entschädigung der weiteren vom Beschwerdeführer genannten Kosten (Urk. 2 S. 2 f. lit. B/2/b).

  1. Bei Übertretungen ist die Vergütung von Anwaltskosten auf Fälle beschränkt, in denen der Beizug eines Verteidigers sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot. Kommt ein Bagatelldelikt durch Einsprache gegen einen Strafbefehl vor Gericht, sind solche Schwierigkeiten gemäss Niklaus Schmid (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

    2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, S. 809 N 1810) häufig zu bejahen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die 1. Auflage des zitierten Handbuchs (2009, S. 831 N 1810), in welchem Schmid feststellte, komme ein Bagatelldelikt durch Einsprache gegen einen Strafbefehl vor Gericht, seien solche Schwierigkeiten regelmässig zu bejahen. Vorliegend ist festzuhalten, dass das Strafverfahren mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde, der Fall also nicht vor Gericht kommt. Der Hinweis auf das Handbuch von Schmid, ob in der Formulierung mit häufig mit regelmässig, geht damit fehl.

    Der dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 11. Dezember 2013 gemachte Vorwurf, Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, war auch für einen Laien leicht überschaubar. Der Beschwerdeführer stützte seine Verteidigung auf zwei Elemente: Es sei nicht rechtsgenügend erwiesen, wer der fehlbare Lenker sei, da der Beschwerdeführer den betreffenden Personen gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder besitze und benutze. Er bezweifle, dass die Messstation korrekt gehandhabt worden sei (vgl. Einvernahme vom 28. Januar 2014, Urk. 11 S. 2 Antwort 7). Der Beschwerdeführer bedurfte keiner rechtlichen Beratung, um diesen relativ einfachen Standpunkt einzunehmen und zu vertreten. Erst in einer späteren Phase der Untersuchung zog der Beschwerdeführer seinen Bruder als Rechtsberater bei (vgl. die Vorläufige Kostenübersicht / Rechnung vom 18. Dezember 2014, welche vier Beratungen zwischen dem 14. Oktober 2014 und dem

    16. Dezember 2014 aufweist, Urk. 13/40 Blatt 2). Diese Rechtsberatungen betra-

    fen nicht die Hauptsache, sondern prozessuale Fragen wie Ausstand, Protokollierung von mündlichen Anträgen, Verteidigungsrechte, Rechte bei Verfahrenseinstellung. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf solche Fragen Ausstandsgesuche und Beschwerden gegen das Statthalteramt bzw. die Statthalterin persönlich erhob, erzielte er keine Erfolge (vgl. drei Beschlüsse des Obergerichts je vom 19. Dezember 2014; Urk. 13/44/6, 13/45/3 und 13/46/10). Soweit der Beschwerdeführer das Strafverfahren durch erfolglose und unberechtigte prozessuale Anträge verkomplizierte, kann von einem notwendigen und allenfalls zu entschädigenden Verteidigungsund Beratungsaufwand nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass C. , der Zwillingsbruder und Rechtsberater des Beschwerdeführers, wie das Statthalteramt zutreffend in der angefochtenen Verfügung festhält

    (Urk. 3 S. 2), Nichtjurist ist. Ihm fehlt somit jegliche im Strafverfahren allenfalls zu beachtende fachliche Qualifikation als Vertreter und Berater in Strafsachen. Für die von C. dem Beschwerdeführer in Rechnung gesetzten Beratungskosten ist der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht zu entschädigen.

  2. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO und deshalb nicht zu entschädigen sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen.

Die Pflicht, ein zwei Mal bei einer Verhandlung Einvernahme erscheinen zu müssen, gibt keinen Anlass zu einer Entschädigung (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1330; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 430 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 430 StPO). Dies gilt in besonderem Masse, da wo die Haltereigenschaft einer Person Anlass zur Untersuchung wegen eines mit dem betreffenden Fahrzeug begangenen Verkehrsdelikts gibt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. Januar 2014 vom Statthalteramt einvernommen (Urk. 13/11). Weiter wurden in Gegenwart des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2014 D. (Urk. 13/30), am 29. Oktober 2014 E. (Urk. 13/34) und C. (Urk. 30/35) und am 12. Dezember 2014 F. (Urk. 30/37) einvernommen, so dass der Beschwerdeführer an vier Verhandlungen teilnahm. Sodann machte er von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch. Der sich daraus ergebende Aufwand des Beschwerdeführers übersteigt denjenigen eines

einoder zweimaligen Erscheinens zu Verhandlungen gemäss bundesrätlicher Botschaft und zitierter Literatur klar und ist auch nicht als unnötig zu bewerten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten in Höhe von Fr. 75.-- (Urk. 13/40) sind angemessen und ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zu ersetzen.

Das vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachte Porto für seine Eingaben an das Statthalteramt (Fr. 42.--, Urk. 13/40) stellt hingegen einen geringfügigen Aufwand im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO dar und ist nicht zu entschädigen.

  1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 75.-zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Entsprechend Obsiegen und Unterliegen - der Beschwerdeführer ist auch unterliegend, soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 600.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG).

Da der Beschwerdeführer in weit überwiegendem Masse unterliegt und zudem seine Aufwendungen geringfügig sind, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Andelfingen durch folgende Fassung ersetzt:

    3. Der beschuldigten Person wird für die Strafuntersuchung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 75.-ausgerichtet.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.-festgesetzt, zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen, ad ST.2013.964, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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