E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH140323
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH140323 vom 01.04.2015 (ZH)
Datum:01.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kontosperre
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Recht; Konto; Kontosperre; Vermögenswert; Massnahme; Verfügung; Konten; Vorsorgliche; Genswerte; Frist; Rechtliche; Verfahren; Vermögenswerte; Rechtsanwalt; Massnahmen; Person; Einstellung; Gericht; Einstellungsverfügung; Angefochtene; Anspruch; Zivilprozess; Zivilgericht; Gesperrt; Entscheid; Heben
Rechtsnorm: Art. 107 StPO ; Art. 142 OR ; Art. 262 ZPO ; Art. 267 StPO ; Art. 269 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 320 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 41 OR ; Art. 418 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 62 OR ; Art. 67 OR ; Art. 727 ZGB ; Art. 73 StGB ; Art. 930 ZGB ;
Referenz BGE:139 IV 179;
Kommentar zugewiesen:
Felix Bommer, Peter Goldschmid, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 267 StPO, 2014
Thomas Sprecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 262 ZPO, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140323-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter

lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Beschluss vom 1. April 2015

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,

Beschwerdeführer

1, 2, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. D. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend Kontosperre

Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2014, A-6/2012/673

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A. , B. und C. wegen Veruntreuung etc. zum Nachteil von

    D. . A. (Betreuerin von D. ) soll ab dem Privatkonto von D. insgesamt Fr. 1 Mio. auf ein Konto von C. (Tochter von A. ) und das Partnerkonto von A. und B. überwiesen haben, wobei als Zahlungsgrund eine Schenkung von D. angegeben worden sei.

    Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sperrung von sämtlichen in der Schweiz angelegten und verwalteten Konten von A. , B. und C. bei der PostFinance an.

    Am 30. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen

    A. , B. und C. ein (Urk. 5). In Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung ordnete sie das Folgende an: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2012 verfügte Kontosperre betreffend die Konti der Beschuldigten bei der PostFinance ( ; und (C. ); und

    (A. und B. )) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben, wobei der Geschädigten innerhalb der gleichen Frist ab Erhalt dieser Verfügung Gelegenheit zu geben ist, beim zuständigen Zivilrichter ihren zivilrechtlichen Anspruch auf die besagten Vermögensverhältnisse geltend zu machen. Sollte die Geschädigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sollte sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Kopie ihrer Klage innerhalb der gleichen Frist (10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einreichen, wird die Kontosperre bis zum definitiven Entscheid des Zivilrichters bezüglich der Eigentumsverhältnisse der beschlagnahmten Geldbeträge aufrecht erhalten und der Zivilrichter wird aufgefordert, über die Aufhebung der Kontosperre zu entscheiden.

  2. A. , B. und C. erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen, es sei die in Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung über die Dauer des Strafverfahrens verfügte Aufrechterhaltung

    der Kontosperre betreffend die Konten der Beschwerdeführer aufzuheben. Eventualiter sei die in Dispositiv Ziffer 2 der Einstellungsverfügung über die Dauer des Strafverfahrens verfügte Aufrechterhaltung der Kontosperre betreffend die Konten bzw. Buchgelder von B. und C. aufzuheben.

    Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Rechtsanwalt lic. iur. Y1. hat als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 am 29. Oktober 2014 Stellung genommen (Urk. 14). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y2. nicht dazu befugt sei, die rechtlichen Interessen der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren zu vertreten.

    Am 30. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Akten ein, welche den Untersuchungsakten beizufügen seien (Urk. 17). Am 3. November 2014 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y3. als Vertreter von Rechtsanwalt lic. iur. Y1. weitere Akten ein (Urk. 19). Am 6. November 2014 reichten die Beschwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten (Urk. 23). Ebenfalls am 6.

    November 2014 reichte die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der PostFinance

    AG betreffend die Aufrechterhaltung der Kontosperren zu den Akten (Urk. 26). Sie verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 33). Rechtsanwalt lic. iur.

    Y1. hat am 21. November 2014 an seinen Anträgen festgehalten (Urk. 34). Die Beschwerdegegnerin 1 hat am 6. Dezember 2014 ein Schreiben eingereicht (Urk. 37). Die Beschwerdeführer haben sich am 16. Dezember 2014 vernehmen lassen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft reichte weitere Akten nach (Urk. 45/1-7). Am 9. Januar 2015 verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 46). Rechtsanwalt lic. iur. Y1. hat sich ein weiteres Mal vernehmen lassen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten (Urk. 47). Am 21. Januar 2015 hat Rechtsanwalt lic. iur. Y2. namens und auftrags der Beschwerdegegnerin 1 ein Schreiben eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (Urk. 50). Den Beschwerdeführern wurden die Urk. 45/1-7, Urk. 46, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50, Urk. 51/1-2 und Urk. 53 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 54). Sie liessen sich am 31. März 2015 vernehmen und hielten ohne weitere materielle Ausführungen an ihren Anträgen fest (Urk. 55).

  3. Zufolge Abwesenheit eines Richters ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Kontosperre aufrecht erhalten wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerdeführer sind von Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und zur Beschwerde befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Die Beschwerdeführer rügen, die Einstellungsverfügung enthalte für die Anordnung in Ziffer 2 des Dispositivs keine Begründung (Urk. 2 S. 3 und S. 7).

    2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög- lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.3; 1B_26/2015 vom 26. Februar 2015

      E. 2.1).

    3. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der Einstellungsverfügung, es sei auf dem Weg des Zivilverfahrens zu klären, ob die Schenkung von Fr. 1 Mio. und weitere Schenkungen zivilrechtlich rechtsgültig seien. Danach erläutert sie, dass die Konten gesperrt blieben und der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen sei (vgl. Urk. 5 S. 11). Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine

      gesetzliche Bestimmung genannt, auf welche sie die Kontosperre stützt. Die Beschwerdeführer waren und sind indessen anwaltlich vertreten. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sollte ein Anwalt kennen. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Den Beschwerdeführern war es möglich, innert Frist eine sachgerechte Beschwerde zu erheben, in welcher sie auf verschiedene Gesetzesartikel Bezug nehmen (vgl. insb. Urk. 2 S. 7 Rz. 24). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insofern nicht gegeben.

    4. Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Aufrechterhaltung der Kontosperren äussern können (Urk. 2

S. 7 Rz. 22). Auch damit rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Staatsanwaltschaft hat dem (heutigen) Vertreter der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt Dr. iur. X. ) am 12. September 2014 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung angekündigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Erlass einer Einstellungsverfügung geplant sei (vgl. Urk. 13/54/1). Dasselbe hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern 1-3 mit je separatem Schreiben mitgeteilt (Urk. 13/54/3; Urk. 13/54/5 und Urk. 13/54/9). Dass es die Beschwerdefüh- rer unterlassen haben, sich zu einer allfälligen Aufrechterhaltung der Kontosperren zu äussern, haben die Strafbehörden nicht zu verantworten. Die Beschwerdeführer hatten Kenntnis davon, dass die Konten gesperrt waren. Auch einem juristischen Laien musste klar sein, dass bei Abschluss des Verfahrens über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Konten zu entscheiden war. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich vor Abschluss des Verfahrens zu allfälligen Folgen der Einstellung zu äussern. Ein separater Hinweis auf die geplanten Anordnungen bezüglich der Konten war nicht notwendig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

3.

    1. Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.

      Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Abs. 2). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5).

    2. Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben.

      Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden. Eine solch endgültige Zuweisung kommt nur bei klarer Rechtslage in Betracht. Andernfalls hat das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, d.h. es hat den Gegenstand oder Vermögenswert einer Person zuzuweisen und den andern Ansprecherinnen und Ansprechern Frist zur Erhebung einer Zivilklage anzusetzen. Erst nach unbenutztem Ablauf der Frist darf es den Gegenstand oder Vermögenswert der im Entscheid genannten Person aushändigen. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprecherinnen und Ansprechern ausschliesslich nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit der vorläufigen Zusprechung gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO werden lediglich die Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess verteilt. Die Fristansetzung hat den Zweck, die Strafbehörde vor dem Vorwurf zu schützen, sie habe den Gegenstand oder Vermögenswert rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person herausgegeben (Urteile 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3; 1B_299/2014 vom 21. November 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen).

    3. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung grundsätzlich die Aufhebung der Kontosperren angeordnet. Damit hat sie (implizit) die auf den Konten beschlagnahmten Vermögenswerte den Beschwerdeführern zugewiesen. Gleichzeitig hat sie der Beschwerdegegnerin 1 eine Frist zur Erhebung einer Zivilklage angesetzt. Damit ist die Staatsanwaltschaft nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgegangen.

    4. Gegenstände und Vermögenswerte sind grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie Art. 70 Abs. 1 und Art. 73 StGB). Wer berechtigte Person ist bzw. sein kann, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts. In Frage kommen dingliche und obligatorische Berechtigungen an Gegenständen oder Vermögenswerten (vgl. dazu Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,

      N. 14 ff. zu Art. 267 StPO).

    5. Die Staatsanwaltschaft hat insgesamt fünf Konten gesperrt (vgl. Urk. 3/1

S. 12). Dabei handelt es sich um Vermögenswerte. Zwar wenden die Beschwerdeführer zu Recht ein, dass ein Zivilgericht nicht über das Eigentum an den strittigen Geldbeträgen urteilen kann, weil es um Buchgelder geht (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung ist jedoch ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, wem die Vermögenswerte (Konten bzw. darauf liegende Gelder) herauszugeben sind, grundsätzlich dem Zivilgericht überlassen will. Das widerspricht dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 5 StPO nicht. Die Fristansetzung zur Zivilklage hat gerade zum Zweck, die Strafbehörde davor zu schützen, Vermögenswerte rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person herauszugeben. Es trifft zu, dass die Konten auf die Beschwerdeführer lauten, wie diese geltend machen (Urk. 2 S. 6 Rz. 16). Beispielsweise auch bei umstrittenen Eigentumsverhältnissen spricht der Besitz für das Eigentum des Besitzers (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Analog verhält es sich hier bezüglich der Konten (bzw. Vermögenswerte), welche auf die Beschwerdeführer lauten. Wem die Vermögenswerte herauszugeben sind, ist umstritten. Dass die Konten auf die Beschwerdeführer lauten, hat auf die Verteilung der Parteirollen in einem allfälligen Zivilprozess Einfluss. So hat die

Staatsanwaltschaft zu Recht der Beschwerdegegnerin 1 Frist zur Anhebung von zivilrechtlichen Schritten angesetzt. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist insofern unpräzis, als ein Zivilgericht über die Eigentumsverhältnisse entscheiden soll. Da es um Buchgelder geht, kann das Zivilgericht nicht über die Eigentumsverhältnisse befinden. Das lässt die angefochtene Verfügung aber dem Grundsatz nach nicht als rechtwidrig erscheinen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist aber insofern entsprechend anzupassen und der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer begründet.

4.

    1. Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 20), die Beschwerdegegnerin 1 habe sich nicht gültig als Privatklägerin konstituiert. Rechtsanwalt Y1. sei von der damaligen Vormundschaftsbehörde nur beauftragt gewesen, die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren zu vertreten.

    2. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Art. 267 Abs. 5 StPO setzt nicht voraus, dass diejenige Person, welche Ansprüche auf beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte erhebt, sich als Privatklägerin konstituiert hat. Durch wen die Beschwerdegegnerin 1 in einem allfälligen Zivilverfahren vertreten wird, ist hier nicht massgebend. Der Einwand ist unbegründet.

5.

    1. Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 7 Rz. 21), mögliche Forderungen der Beschwerdegegnerin 1 aus allenfalls nichtigen Schenkungen seien verjährt (Art. 67 OR), weil sich die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren nicht gültig als Privatklägerin konstituiert habe.

    2. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist deshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen, und es ist keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012

      E. 4.3; vgl. auch Urteil 6B_2/2012 vom 1. Januar 2013 E. 8.4).

    3. Aufgrund welcher rechtlichen Anspruchsgrundlagen (etwa Art. 41 OR,

Art. 62 OR oder vertraglicher Schadenersatzpflicht) die Verjährung zu bestimmen ist, kann offen bleiben. Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, welche das Zivilgericht nicht von Amtes wegen beachtet (vgl. Art. 142 OR). Dass die allfällige Einrede im Strafverfahren ohne Weiteres auch für das Zivilverfahren Wirkung entfaltet, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Ob allfällige Ansprüche verjährt sind, hat das Zivilgericht zu beurteilen. Die Strafbehörde kann vorliegend nicht ohne weitere Beweiserhebungen darüber entscheiden. Auf den Einwand der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen.

6.

    1. Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 4 Rz. 9), die Vermö- genswerte auf den gesperrten Konten hätten sich aufgrund verschiedener Einund Auszahlungen vermischt.

    2. Was die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Art. 727 ZGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf Buchgelder, sondern auf bewegliche Sachen anwendbar.

7. Die Beschwerdeführer geben in der Beschwerde die Saldi der Konten per

12. Januar 2012 an (Urk. 2 S. 4 f. Rz. 10 ff.). Was sie daraus ableiten bzw. damit geltend machen wollen, erläutern sie nicht näher. Sie bestreiten nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 Zahlungen auf die Konten der Beschwerdeführer geleistet hat (Urk. 2 S. 3 f. Rz. 5).

8.

    1. Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 6 Rz. 18 und S. 7 Rz. 25; Urk. 41 Rz. 10 ff.), die vorsorgliche Sicherung streitiger Geldforderungen bzw. die Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen unterstehe den Normen und Massnahmen des SchKG. Für die Vollstreckung einer Geldforderung könne das Zivilgericht keine Sicherungsmassnahmen anordnen.

    2. Im Zivilprozess kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen

      (Art. 261 ff. ZPO). Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme jede

      gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person.

      Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung nennt als Beispiel dazu die Anweisung an eine Bank, ein bestimmtes Konto zu sperren (BBl 2006 7355; Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 22 zu Art. 262 ZPO).

    3. Es ist davon auszugehen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Kontosperre im Zivilprozess mittels vorsorglicher Massnahmen aufrecht zu erhalten. Dar- über haben letztlich die zivilgerichtlichen Instanzen zu befinden. Es trifft zwar zu, dass Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehält. Indessen handelt es sich nach dem Wortlaut von Art. 269 lit. a ZPO nur um einen Vorbehalt. Das schliesst die Anwendung von Art. 262 ZPO nicht grundsätzlich aus. In der Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, Beschlagnahmungen für Geldforderungen seien aufgrund des Vorrangs des SchKG ausgeschlossen (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 5 zu Art. 269 ZPO; Sprecher, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 269 ZPO; vgl. auch Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 ff. zu Art. 269 ZPO). Die Literatur äussert sich in den erwähnten Kommentaren nicht dazu, in welchem Verhältnis das SchKG und die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu Art. 267 Abs. 5 StPO stehen.

    4. Die Beschwerdeführer machen geltend (Urk. 2 S. 8 Rz. 26; Urk. 55), die angefochtene Verfügung sei unverhältnismässig. Es könne nicht sein, dass die Vermögenswerte ohne Strafverfahren gesperrt blieben. Ein allfälliger Zivilprozess könne Jahre in Anspruch nehmen.

    5. Art. 267 Abs. 5 StPO sieht vor, dass der Ansprecherin Frist zur Anhebung von Zivilklagen zu setzen ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen

      Verfügung angeordnet, dass die Kontosperren aufrecht erhalten bleiben, bis zum definitiven Entscheid des Zivilgerichts. Die Aufrechterhaltung der Kontosperren hängt gemäss der angefochtenen Verfügung einzig davon ab, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Zivilklage anhängig macht. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass ein allfälliger Zivilprozess Jahre in Anspruch nehmen könnte, während welchen die Konten gesperrt blieben.

    6. Die Kontosperre ist im Ergebnis eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens allenfalls abänderbar bleiben soll. Mit Blick auf die erwähnten Bestimmungen der ZPO erscheint es vorliegend angemessen, die strafrechtliche Kontosperre im Hinblick auf den allfälligen Zivilprozess zu beschränken, da das Strafverfahren abgeschlossen ist. Die Kontosperre ist nur solange aufrechtzuerhalten, bis eine zivilrechtliche Instanz über die vorläufige Sicherung der Vermögenswerte befunden hat. Damit lässt sich - bei gegebenen Voraussetzungen - die strafrechtliche Sperre durch eine zivilrechtliche Massnahme ablösen. Der Beschwerdegegnerin 1 ist daher eine Frist anzusetzen, um beim Zivilgericht um vorsorgliche Massnahmen zu ersuchen. Es steht ihr frei, parallel dazu ein Arrestbegehren (Art. 271 ff. SchKG) zu stellen, das ebenfalls ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen darstellt (ZR 105/2006 Nr. 18). Ist die vorsorgliche Massnahme erfolglos, wird die Staatsanwaltschaft die gesperrten Konten freizugeben haben.

Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Bezirksgericht Zürich bereits um den Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht hat (vgl.

Urk. 24). Dieses ist indessen auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 nicht

eingetreten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht über ein Rechtsschutzi nteresse verfügt, weil in der Einstellungsverfügung die Kontosperre nur von der Anhebung einer Zivilklage abhängig gemacht worden sei. Wird mit dem vorliegenden Entscheid die angefochtene Verfügung neu gefasst, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (erneut) um vorsorgliche Massnahmen ersuchen kann.

9.

    1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und neu zu

      fassen. Die gesperrten Konten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben: Der Beschwerdegegnerin 1 ist eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um beim zuständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 davon Gebrauch machen, hat sie der Staatsanwaltschaft eine Kopie ihres Gesuchs (innert 10 Tagen ab Erhalt der Einstellungsverfügung) um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzureichen. Hat das Gesuch Erfolg, löst die zivilrechtliche Massnahme die strafrechtliche Kontosperre ab bzw. ist letztere aufzuheben. Ist das Gesuch erfolglos, wird die Staatsanwaltschaft die gesperrten Konten freizugeben haben.

    2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Unter Würdigung des Verfahrensausgangs obsiegen und unterliegen die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte. Sie haben daher je die Hälfte der Kosten zu tragen. Da die Beschwerdeführer ihren Anteil an den Kosten gemeinsam verursacht haben (vgl. Urk. 2), haften sie für ihren Anteil solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO).

      Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (§ 17 und § 2 GebV OG).

    3. Da die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte obsiegen und unterliegen, sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Allfällige gegenseitige Entschädigungsforderungen heben sich vorliegend auf.

Es wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 30. September 2014 der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    2. Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2012 verfügten Kontosperre betreffend die Konti der Beschuldigten bei der PostFinance ( ; und (C. ); und

    (A. und B. )) wird Folgendes angeordnet: D. wird eine Frist

    von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich der gesperrten Konti zu ersuchen. Macht D. davon Gebrauch, hat sie der Staatsanwaltschaft eine Kopie ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen innert derselben Frist (10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einzureichen. Hat das Gesuch Erfolg, hat D. die Staatsanwaltschaft darüber umgehend zu informieren. In diesem Fall wird die Kontosperre im Sinne bzw. zugunsten der zivilrechtlichen Massnahme aufgehoben. Hat das Gesuch keinen Erfolg oder verstreicht die Frist von 10 Tagen ohne Eingang einer Kopie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wird die Kontosperre aufgehoben.

    Die genannte Frist für das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen läuft nun

    ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern 1-3 (je unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , vierfach, für sich und die Beschwerdeführer 1-3, per Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 37, Urk. 38/1-10, Urk. 45/1-7, Urk. 46 und Urk. 50, per Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2012/673, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 37, Urk. 38/1-10, Urk. 47, Urk. 50 und Urk. 53, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-6/2012/673, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13; Urk. 18/1-6; Urk. 27;

      Urk. 45/1-7), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz