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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH110299: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer wurde in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, da er als selbst- und fremdgefährdend eingestuft wurde. Das Gericht stützte sich auf Gutachten und Zeugenaussagen, die die psychische Störung des Beschwerdeführers bestätigten. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Die Entscheidung des Obergerichts kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH110299

Kanton:ZH
Fallnummer:UH110299
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH110299 vom 23.12.2011 (ZH)
Datum:23.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einsprache
Schlagwörter : Vorinstanz; Eingabe; Recht; Entscheid; Rechtsmittel; Verfügung; Frist; Befehl; Frist; Verfahren; Beschwerdeführers; Zustellung; Empfang; Einsprache; Beilage; Kammer; Beschwerdecharakter; Rechtsmittelinstanz; Staatsanwaltschaft; Zürich-Sihl; Abteilung; Gerichtsurkunde; Beschwerdefrist; Bezirksgericht; Obergericht; Kantons; Kammer
Rechtsnorm:Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 87 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH110299

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110299-O/U/uh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic.iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. B. Stump Wendt

Beschluss vom 23. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
  1. Abteilung, vom 8. September 2011, GB110056-L

    Erwägungen:

    I.

    1.a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Be-

    schwerdegegnerin) vom 1. Juli 2011 ist A.

    (nachfolgend: Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung eines Tages Haft, bestraft worden (Urk. 9/12). Er nahm den Strafbefehl gemäss der Gerichtsurkunde am 11. Juli 2011 entgegen (Urk. 9/12).

    1. Mit einer schriftlichen Eingabe vom 19. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 9/13). Die Beschwerdegegnerin überwies mit Verfügung vom 30. August 2011 den Strafbefehl und die Akten an das Einzelgericht Zürich (Urk. 9/15).

    2. Mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 8. September 2011 wurde auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2011 nicht eingetreten und festgestellt, dass der Strafbefehl rechtskräftig sei (Urk. 4 S. 3 Dispositivziff. 1).

2.a) Gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2011 (Eingang 5. Oktober 20011, Urk. 7, unakturierte Beilage) innert der Beschwerdefrist eine Eingabe mit folgenden Inhalt an die Vorinstanz gemacht:

Ich habe schon seit längerem mein Konsulat in für eine Heimkehr nach B. kontaktiert. Leider hat sich wegen meiner Handoperation alles verzögert. Jetzt bin ich aber bereit, jederzeit in mein Heimatland zurückzukehren.

  1. Mit einem gleichentags verfassten Schreiben wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass falls er rechtlich gegen den Entscheid des Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2011 vorgehen wolle er innert 10 Tagen ab Erhalt des vorgenannten Entscheids bei der hiesigen Kammer schriftlich und begründet Beschwerde einreichen müsse (Urk. 7, unakturierte Beilage).

  2. Mit einer Eingabe vom 11. Oktober 2011 an die hiesige Kammer äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiters Mal (Urk. 2) mit folgendem Inhalt:

Meine Einsprache kam verspätet, weil ich zu dieser Zeit krank war und es mir nicht möglich war jemanden zu fragen, der für mich diesen Brief in deutsch schreibt und Ihnen zuschickt. Ich organisiere jetzt meine Heimreise nach B. und war schon beim Konsulat und werde so bald als möglich nach B. zurückgehen.

  1. a) Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (Urk. 5), wurde die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO zur Beschwerdeschrift (Urk. 2) eingeladen. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor einer allfälligen Ausreise ins Ausland zu Handen der hiesigen Kammer ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz zu bezeichnen.

    b) Fristgerecht teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Vorinstanz nahm ebenfalls innert Frist insoweit zum Verfahren Stellung, dass sie Teile des bisherigen Verfahrensgangs kurz rekapitulierte; jedoch keine konkreten Anträge stellte (Urk. 8). Seitens des Beschwerdeführers wurde der hiesigen Kammer bis dato kein Zustellungsdomizil mitgeteilt.

  2. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

II.

1.a) Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (BSK StPORiedo, Art. 91 N 68). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO).

  1. Vorliegend wurde die Verfügung vom 8. September 2011 dem Beschwerdeführer am 28. September 2011 mit Gerichtsurkunde gegen Empfangsbestätigung übergeben. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief - unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO - demnach am 10. Oktober 2011 ab. Diese gesetzliche Frist ist nicht abänderbar (Art. 89 Abs. 1 StPO).

  2. Damit erweist sich die vom 11. Oktober 2011 datierte Eingabe, sofern man sie als Beschwerde interpretiert, (Urk. 2) als verspätet (Poststempel vom 13. Oktober 2011, Urk. 3). Es kann darauf mit Verzicht auf weitere prozessuale Weiterungen - nicht eingetreten werden.

  3. Fraglich ist, ob das erste Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2011 an die Vorinstanz (Urk. 7, unakturierte Beilage) als fristgerecht eingegangene Beschwerde (Eingang am Bezirksgericht Zürich am 5. Oktober 2011, Urk. 7, unakturierte Beilage) gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2011 zu betrachten ist, wenngleich diese Eingabe an eine unzuständige Behörde gegangen ist.

2.a) Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen Behörde eingeht. Diese leitet sodann die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter.

  1. Es ist somit zu prüfen, ob dem Schreiben vom 1. Oktober 2011 des Beschwerdeführers Beschwerdecharakter zukommt und von der Vorinstanz an die zuständige Rechtsmittelinstanz hätte weitergeleitet werden müssen.

  2. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so wird sie durch die Rechtsmittelinstanz an den Beschwerdeführer zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist zurückgewiesen; genügt die Eingabe

    auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

  3. In seinem oben inhaltlich wiedergegebenen Schreiben vom 1. Oktober 2011 äussert sich der Beschwerdeführer lediglich zu seinen Vorkehrungen, die er

zwischenzeitlich getroffen hat, um in sein Heimatland B.

zurückzukehren

und die Gründe, weshalb es dabei zu Verzögerungen gekommen ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 8. September 2011 kann hingegen nur die Frage der Rechtzeitigkeit sein, da die Vorinstanz von einer verspäteten Eingabe ausgegangen ist und deshalb keine materielle Beurteilung vorgenommen hatte. Der Beschwerdegegner nimmt in seinem Schreiben keinerlei Bezug zu diesem Thema. Vielmehr kann seinen Zeilen

lediglich eine Absichtsbekundung entnommen werden, nach B.

zurückzukehren, was allenfalls sogar als Einsicht des Beschwerdeführers in sein illegales Verhalten interpretiert werden kann. Somit kann das Scheiben des Beschwerdeführers zwar als Reaktion auf die Zustellung des Entscheids vom 8. September 2011 gewertet werden, ihm kommt aber kein Beschwerdecharakter zu, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht so interpretiert hatte und demnach auch nicht verpflichtet war, gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO das Scheiben an die hiesige Instanz weiterzuleiten. In der Folge war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen, resp. zu veranlassen, dass dies durch die Rechtsmittelinstanz in die Wege geleitet wird, da es sich weder um eine Eingabe mit Beschwerdecharakter handelt, noch es sich bei der Vorinstanz, um die vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittelinstanz, der diese Verpflichtung zukommt, handelt.

Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, als Reaktion auf seine Eingabe vom 1. Oktober 2011, nochmals auf seine Verfahrensrechte und die damit verbundenen Obliegenheiten aufmerksam gemacht hatte, ist eine rechtlich unverbindliche Hilfestellung, die der Beschwerdeführer offensichtlich aus unbekannten Gründen - nicht rechtzeitig zu nutzen vermochte.

Dem Schreiben vom 1. Oktober 2011 kann in der Folge kein Beschwerdecharakter zugemessen werden, weshalb es für das vorliegende Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen ist.

III.

Da der Beschwerdeführer nicht klar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle eine Beschwerde erheben, kann ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

      - die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein).

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiberin:

Dr. B. Stump Wendt

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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