Zusammenfassung des Urteils UH110067: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Ausstandsbegehren in einem Scheidungsverfahren. Der Kläger erhob die Beschwerde, da er Verzögerungen seitens des erstinstanzlichen Richters bemängelte. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, da keine Verzögerung erkennbar war. Auch das Ausstandsbegehren des Klägers wurde abgelehnt, da das Obergericht nicht zuständig war. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt, und die Beklagte erhielt keine Parteientschädigung. Das Urteil wurde am 16. Dezember 2013 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH110067 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.07.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bestellung des amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren |
Schlagwörter : | Übertretungsstrafbehörde; Bestellung; Verteidigers; Verteidigung; Verfahren; Verfahrensleitung; Übertretungsstrafverfahren; Gesetzgeber; StPO; Behörde; Erwägungen:; Zuständig; Prozessordnung; Regelung; Entschädigung; StPO-Ruckstuhl; Vorverfahren; Erwachsene; Oberstaatsanwaltschaft; Materialien; Mög-; Kantone; Organisatorisches; Sinne; Bundesrecht; Kompetenzen |
Rechtsnorm: | Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 17 StPO ;Art. 357 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 9 m.w, 2014 |
Aus den Erwägungen:
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