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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH110067: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Ausstandsbegehren in einem Scheidungsverfahren. Der Kläger erhob die Beschwerde, da er Verzögerungen seitens des erstinstanzlichen Richters bemängelte. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch ab, da keine Verzögerung erkennbar war. Auch das Ausstandsbegehren des Klägers wurde abgelehnt, da das Obergericht nicht zuständig war. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt, und die Beklagte erhielt keine Parteientschädigung. Das Urteil wurde am 16. Dezember 2013 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH110067

Kanton:ZH
Fallnummer:UH110067
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH110067 vom 27.07.2011 (ZH)
Datum:27.07.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bestellung des amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren
Schlagwörter : Übertretungsstrafbehörde; Bestellung; Verteidigers; Verteidigung; Verfahren; Verfahrensleitung; Übertretungsstrafverfahren; Gesetzgeber; StPO; Behörde; Erwägungen:; Zuständig; Prozessordnung; Regelung; Entschädigung; StPO-Ruckstuhl; Vorverfahren; Erwachsene; Oberstaatsanwaltschaft; Materialien; Mög-; Kantone; Organisatorisches; Sinne; Bundesrecht; Kompetenzen
Rechtsnorm:Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 17 StPO ;Art. 357 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 9 m.w, 2014

Entscheid des Kantongerichts UH110067

Aus den Erwägungen:

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16. Zuständig zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist die Verfahrensleitung (Art. 132 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung obliegt im Übertretungsstrafverfahren der Übertretungsstrafbehörde (Art. 61 lit. b StPO). Sie hat demnach auch über die amtliche Verteidigung zu befinden. Daran ändert nichts, wenn sowohl der eidgenössische wie der kantonale Gesetzgeber offenbar nicht an die Bestellung einer amtlichen Verteidigung in diesem Rahmen gedacht haben. In der Strafprozessordnung findet sich keine Regelung für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Übertretungsstrafbehörde (Art. 135 Abs. 2 StPO; diese ergibt sich immerhin indirekt über die Bestimmung von Art. 357 Abs. 1 StPO; so auch BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 11), und im kantonalen GOG heisst es in § 155 apodiktisch im Vorverfahren gegen Erwachsene werde die amtliche Verteidigung von der Oberstaatsanwaltschaft bestellt. Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass sich der kantonale Gesetzgeber mit der Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren befasst hat. Man hat diese Möglichkeit ganz offensichtlich übersehen, denn die Kantone sind zwar frei eine Übertretungsstrafbehörde einzusetzen (Art. 17 StPO), setzen sie diese ein, können sie jedoch nur Organisatorisches innerhalb der Behörde im Sinne von Art. 14 StPO regeln, der Behörde aber keine ihr gemäss Bundesrecht zustehenden Kompetenzen wegnehmen. Trotz des klaren Wortlautes von § 155 GOG findet dieser im Verfahren vor der Übertretungsstrafbehörde keine Anwendung.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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