Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UG060007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 03.07.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Folgen der Einstellung des Vollzuges bzw. der Aufhebung einer altrechtlichen stationären Massnahme unter dem ab 1.1.2007 geltenden neuen Recht |
Schlagwörter : | Massnahme; Gesuch; Gesuchsgegner; Stationäre; Vollzug; Stationären; Klinik; Vollzugs; Therapie; AStGB; Obergericht; Behandlung; Freiheit; Gesuchsgegners; Sicherheit; Vollzugsbehörde; Angeordnet; Vollzug; Urteil; Sicherheitshaft; Verfügung; Psychiatrie; Anordnung; Freiheitsstrafe; Recht; Gutachten; Schob; Ordnete; Massnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 109 StGB ; Art. 388 StGB ; Art. 389 StGB ; Art. 43 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 57 StGB ; Art. 59 StGB ; Art. 62c StGB ; Art. 63b StGB ; Art. 64 StGB ; Art. 90 StGB ; |
Referenz BGE: | 118 I 188; 125 IV 229; 125 IV 230; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UG060007/U/bee A
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann
Beschluss vom 3. Juli 2007
in Sachen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsdienst Zürich IV, Feldstr. 42, 8090 Zürich,
Gesuchsteller
gegen T.
Verurteilten und Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ...
betreffend Vollstreckung aufgeschobener Strafen
Das Gericht erwägt:
Mit Verfügung vom 30. November 2005 stellte der Bewährungsdienst Zürich IV der Bewährungsund Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (JuV) den Vollzug einer für T. (nachfolgend als Gesuchsgegner bezeichnet) mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Juni 2003 angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ein. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung gelangte das JuV in Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 aStGB an das Obergericht, damit dieses darüber entscheide, ob und wieweit die aufgeschobenen Strafen noch vollstreckt werden sollen bzw. ob eine andere sichernde Massnahme anzuordnen sei. Dabei stellte es den Antrag, es seien die mit erwähntem Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis (abzüglich 327 Tage erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft) sowie auch die weiteren Freiheitsstrafen gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. August 2004 (ein Monat Gefängnis) und diversen Bussenumwandlungsverfügungen des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich bzw. des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich (insgesamt 62 Tage Haft), deren Vollzug ebenfalls zugunsten des Massnahmevollzuges aufgeschoben worden war, zu vollstrecken, unter Anrechnung der Dauer des stationären Massnahmevollzuges (Urk. 2/148 = Urk. 1).
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2006 wurde dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt und es wurde Letzterem sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Vollzugsbehörde eingeräumt (Urk. 14).
Die Oberstaatsanwaltschaft gelangte mit Eingabe vom 21. Februar 2006 mit dem Antrag an die Kammer, es sei erneut eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB anzuordnen. Andernfalls seien zumindest im Sinne des Antrages der Vollzugsbehörde sämtliche zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschobenen Strafen zu vollziehen (Urk. 16).
Mit Eingabe vom 27. März 2006 stellte der amtliche Verteidiger namens des Gesuchsgegners die nachfolgenden Anträge:
1. Es sei die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich [...] vom 23.
Juni 2003 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 StGB aufzuheben.
Es sei die Vollstreckung der Strafe gemäss dem genannten Obergerichtsurteil sowie die Vollstreckung der von der Vollzugsbehörde zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Strafen [...] anzuordnen.
Es sei an die zu vollstreckenden Strafen die volle Zeit der Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie aller stationären Vollzüge und der erneuten Sicherheitshaft im Hinblick auf den stationären Vollzug anzurechnen.
Es sei dabei auch die Zeit anzurechnen, die T. noch nach dem obergerichtlichen Urteil im Hinblick auf den stationären Vollzug in Sicherheitshaft verbracht hat.
Es auf jegliche sichernde Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 [StGB] zu verzichten.
Es sei auch auf eine ambulante Behandlung zu verzichten.
Die Kosten des Verfahrens seien, soweit sie dem Verurteilten aufzuerlegen sind, wegen offensichtlicher und mutmasslich lang andauernder Unerhältlichkeit abzuschreiben. (Urk. 23 S. 1 f.)
In der Folge ergab es sich, dass der Gesuchsgegner gemäss Mitteilung des Psychiatriezentrums Rheinau am 20. Februar 2006 auf freiwilliger Basis in die dortige Alkoholentzugsund Motivationsstation eingetreten war, und dass von dort aus - auch in Zusammenarbeit mit der Fallverantwortlichen des Bewährungsdienstes Zürich IV des JuV - Bestrebungen im Gange waren, dass der Gesuchsgegner in eine therapeutische Wohngemeinschaft eintreten würde (Urk. 19, 25 und 28). Ausserdem erhielt das Gericht von einem am 11. April 2006 durch die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Gesuchsgegner ausgefällten Strafbefehl Kenntnis, gemäss welchem dieser wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer unbedingten 30-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war (Urk. 12 und 26-27).
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2006 wurde beim Psychiatriezentrum Rheinau, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, ein Bericht eingeholt (Urk. 2930). Der entsprechende Bericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 33) wurde der Oberstaatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger mit weiterer Präsidialverfügung vom
Juni 2006 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 33a). Diese nahmen mit Eingaben vom 4. bzw. 7. Juli 2006 Stellung und verwiesen je auf ihre frü- heren Eingaben (Urk. 35-36).
Gemäss einem von der betreuenden Sozialarbeiterin des Quartierteams Hard des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse am 19. April 2007 erstellten Sozialbericht hielt sich der Gesuchsgegner sodann vom 6. September bis 1. Dezember 2006 und nochmals vom 3. März bis 18. April 2007 in der Psychiatrischen Universitätsklinik auf und lebte ansonsten - von einem kurzen Aufenthalt im Sunneboge abgesehen - auf der Gasse oder in der Notschlafstelle. Seit 15. Januar 2007 wohnt er nun im BeWo City, einem betreuten Wohnprojekt der Stadt Zürich, und soll halbtags in der Gärtnerei Arche in Uitikon arbeiten (Urk. 45). Einem am 12. April 2007 eingeholten aktuellen Strafregisterauszug konnte entnommen werden, dass der Gesuchsgegner mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2007 wegen Hausfriedensbruchs mit 84 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft worden war (Urk. 37). Die entsprechenden Akten wurden zum vorliegenden Verfahren beigezogen (Urk. 41). Innert der mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 47) angesetzten Frist zur abschliessenden Stellungnahme wies die Verteidigung mit Eingabe vom 11. Juni 2007 im Wesentlichen auf den - ihrer Ansicht nach positiv lautenden - Sozialbericht sowie den dort vorgetragenen Wunsch, es möge angesichts der momentanen Lage auf die Anordnung einer stationären Massnahme abgesehen werden, hin (Urk. 50). Die Oberstaatsanwaltschaft hielt ebenfalls mit Eingabe vom 11. Juni 2007 an ihrem ursprünglich gestellten Antrag, es sei erneut eine stationäre Massnahme, nunmehr gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 62c Abs. 3 StGB, anzuordnen, fest; eventualiter sei ein neues Gutachten bezüglich der Rückfallgefahr des Gesuchsgegners einzuholen (Urk. 49).
a) Dem Urteil des Obergerichtes vom 23. Juni 2003, mit welchem der Gesuchsgegner mit 15 Monaten Gefängnis bestraft und für ihn eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet worden war, lag das nachfolgend geschilderte Geschehen bzw. Strafverfahren zu Grunde: Am 1. August 2002 erstattete S. gegen den Gesuchsgegner bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Der Gesuchsgegner wurde gleichentags festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. S. machte geltend, sie habe am Abend des 31. Juli 2002 ihren ehemaligen Freund, den Gesuchsgegner, an der Langstrasse getroffen und in der Folge - da sie keine Übernachtungsmöglichkeit bzw. Angst vor ihrem damaligen Freund gehabt habe - das Angebot des Gesuchsgegners, an dessen Wohnort zu übernachten, angenommen. Dort sei der Gesuchsgegner dann über sie hergefallen und habe gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen. Im Rahmen einer der durchgeführten Befragungen der Geschädigten erklärte diese, dass ihr der Gesuchsgegner einige Wochen zuvor einmal gesagt habe, dass er HIV-positiv sei. Ausserdem brachte die Geschädigte vor, sie sei vom Gesuchsgegner bereits früher mehrmals vergewaltigt worden. Auch behauptete sie unter anderem, der Gesuchsgegner habe ihr anlässlich der Vergewaltigung vom 1. August 2003 einen Faustschlag versetzt. Der Gesuchsgegner gab in der Untersuchung von Anfang an zu, dass es am 1. August 2002 zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gekommen sei. Auch war er im gesamten Verfahren dahingehend geständig, dass er im Zeitpunkt des ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten der festen Überzeugung gewesen sei, HIV-positiv zu sein. Dagegen bestritt er stets, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen zu haben. Dieser habe vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden, und die Geschädigte habe keinerlei Widerstand geleistet. Im Verlaufe der Untersuchung ergab sich indessen, dass beim Gesuchsgegner keine HIV-Infektion vorlag (vgl. Urk. 11/19 und 11/21).
Mit Verfügung vom 25. März 2003 stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Weisung und Schlussbericht der damaligen Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich die gegen den Gesuchsgegner geführte Untersuchung wegen Vergewaltigung unter Kostenübernahme auf die Staatskasse ein. Zur Begründung wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung vom 1. August 2002 im Wesentlichen festgehalten, die Aussagen der zum Tatzeitpunkt unter starken Einfluss von Drogen und Medikamenten stehenden Geschädigten hinsichtlich des näheren Tatgeschehens seien sehr vage, teilweise nicht nachvollziehbar, gar unverständlich und mit erheblichen Widersprüchen versehen. Angesichts ihrer wenig glaubhaften Aussagen sei dem Gesuchsgegner nicht zu widerlegen, dass der Geschlechtsverkehr auf gegenseitigem Willen beruhte und er die Geschädigte in keiner Weise dazu nötigte. Auch hinsichtlich behaupteter früherer Vergewaltigungen gelangte die Staatsanwaltschaft zur Feststellung, dass die vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten bei Weitem nicht ausreichten, eine Grundlage für ein Anklagefundament zu bilden (Urk. 11/21).
Zur Anklage hingegen brachte die Staatsanwaltschaft am 25. März 2003 gestützt auf den insoweit unumstrittenen Sachverhalt, dass der Gesuchsgegner mit der Geschädigten den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl er der festen Überzeugung war, HIV-positiv zu sein, die gegenüber diesem erhobenen Vorwürfe des untauglichen Versuchs der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 aStGB sowie des untauglichen Versuchs des Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 aStGB (Urk. 11/22).
Der Gesuchsgegner befand sich in der Zeitspanne zwischen dem 14. Oktober und 8. November 2002 für die psychiatrische Begutachtung auf der geschlossenen Abteilung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau. Wäh- rend dieser Zeit lief die über ihn verhängte und mehrfach verlängerte Sicherheitshaft fort. Gemäss dem am 19. Februar 2003 über ihn erstellten Gutachten verhielt er sich während seines stationären Aufenthaltes unauffällig, zuvorkommend, kooperativ und freundlich. Er zeigte hinsichtlich seiner vorbestehenden Alkoholund Drogenerkrankung medizinisch keinerlei Anhaltspunkte für vegetative Entzugssymptome. Er besuchte die regelmässigen Gruppensitzungen und hielt sich an die mit ihm getroffenen Absprachen bezüglich Hausordnung und entsprechenden Reglementierungen gemäss seiner Untersuchungshaft. Es ergaben sich keinerlei Hinweise für fremdgefährdendes Verhalten, depressive Entwicklung oder gar psychotische Entgleisung (Urk. 11/16/7 bzw. Urk. 2/2 S. 4 und S. 21). Noch während seines Aufenthalts zur Begutachtung in der Klinik Rheinau liess der Gesuchsgegner am 30. Oktober 2002 ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantrittes stellen (Urk. 11/17/1). Seitens der Gutachter wurde bereits vor endgültiger Ausarbeitung des Gutachtens in Aussicht gestellt, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 aStGB vorgeschlagen werde. Auch wurde ein vorzeitiger Massnahmeantritt angeregt (Urk. 11/16/4). Zwar stimmte die Staatsanwaltschaft diesem Vorgehen grundsätzlich zu (Urk. 11/17/2 S. 2), doch wurde eine entsprechende Verfügung in der Folge nicht erlassen. Aus welchen Gründen ein vorzeitiger Massnahmeantritt innert nützlicher Frist nicht erfolgte, kann den Akten nicht abschliessend entnommen werden. Offenbar war aber ein solcher Massnahmeantritt auch noch im Januar 2003 aus Kapazitätsgründen bis auf weiteres nicht möglich (vgl. Urk. 11/16/5-6).
Gemäss dem am 19. Februar 2003 erstellten Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau lag beim Gesuchsgegner aufgrund seines seit frü- hester Jugendzeit betriebenen exzessiven Alkoholkonsums eine seit Jahrzehnten bestehende Alkoholabhängigkeit vor. Ab 1999/2000 kam der Konsum von Kokain und Heroin hinzu, was zur ebenfalls gutachterlich festgestellten Kokainund Heroinabhängigkeit führte. Nebst dieser schweren und langjährigen Suchterkrankung diagnostizierten die Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen sowie abhängigen Anteilen (vgl. im Einzelnen Urk. 2/2 S. 39 ff.). Die Gutachter gelangten sodann zur Schlussfolgerung, dass eine Massnahme nach Art. 43 aStGB angezeigt sei. Nach ihrer Auffassung, benötige der Gesuchsgegner im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose eine langfristige Behandlung im stationären Bereich einer psychiatrischen Klinik. Angesichts der bestehenden Abhängigkeitssyndrome in chronifiziertem Zustand und in Kombination
mit einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung gelte es, den Gesuchsgegner über Jahre hinweg auf einer eventuell zunächst geschlossenen Massnahmestation einer dafür geeigneten forensischen Institution (wie z.B. der Psychiatrischen Klinik Rheinau) in ein verhaltenstherapeutisches Setting mit engen Strukturen einzubinden. Eine milieutherapeutisch orientierte Resozialisierung unter Einbeziehung einer ausführlichen Deliktbearbeitung und der Schaffung eines sozialen Empfangsraums seien Zielvorgaben der Behandlung. Die als Folgeschäden des langjährigen Substanzkonsums zu betrachtenden Leistungsschwächen, die sich zusätzlich auf die Fähigkeiten des Gesuchsgegners, sich sozial angemessen zu verhalten, auswirkten, könnten - so das Gutachten - durch die vorgeschlagene längerfristige stationäre psychiatrische Behandlung gebessert werden und damit auch die Fä- higkeiten, soziale Kompetenz und Bewältigungsstrategien auszubauen. Zu Beginn der Behandlung sei beim Gesuchsgegner aufgrund seines ausgeprägten Suchtverhaltens und der Bereitschaft, über soziale Normen hinwegzusehen, sicherlich von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Die Legalprognose könne allerdings mit der vorgeschlagenen Behandlung verbessert werden (vgl. Urk. 2/2 S. 55 ff.).
Am 23. Juni 2003 fand die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Obergerichtes statt, anlässlich welcher der Gesuchsgegner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB [anstelle des zur Anklage gebrachten Abs. 1] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 aStGB sowie des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 aStGB schuldig gesprochen und mit 15 Monaten Gefängnis, abzüglich 327 Tage erstandener Untersuchungsund Sicherheitshaft, bestraft wurde. Ausserdem ordnete das Gericht die einleitend erwähnte stationäre Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an und schob den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zu diesem Zweck gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf (Urk. 3). Der Gesuchsgegner blieb weiterhin in Sicherheitshaft (Urk. 11/33).
In seinem Urteil vom 23. Juni 2003 stützte sich das Obergericht zur Begrün- dung der Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 43 aStGB nebst den
Untersuchungsakten und darin befindlichen weiteren Gutachtensunterlagen im Wesentlichen auf das vorstehend erwähnte Gutachten vom 19. Februar 2003. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung einer stationä- ren Behandlung zu prüfenden Massnahmewilligkeit ging das Obergericht davon aus, dass sich der Gesuchsgegner in der Strafuntersuchung vorerst massnahmewillig gezeigt habe. Insbesondere habe er sich im Rahmen der Begutachtung letztlich dazu bereit erklärt, sich einer Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme zu unterziehen, was dementsprechend zum gestellten Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt geführt habe. Nachdem dann aber die Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung eingestellt worden sei, sei der Gesuchsgegner davon ausgegangen, einen Grossteil der zu erwartenden Strafe bereits abgesessen zu haben, weshalb seine Behandlungsmotivation dahingeschmolzen sei. Auch habe er vorgetragen, dass seine Alkoholprobleme angesichts der einjährigen Abstinenzphase in der Haft und des damit absolvierten Entzugs nicht mehr in der früheren Form bestünden. Er könne sich allenfalls vorstellen, nach seiner Haftentlassung zu einem monatlich durchgeführten Therapiegespräch zu gehen (Urk. 3 S. 46 f. m.H.a. Urk. 11/15/6 S. 2, Urk. 2/2 S. 28 u. S. 59, Urk. 11/13/23 S.
3 und Urk. 11/32A S. 11 f.).
Das Obergericht widersprach zum einen unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Gutachten der Ansicht, der Gesuchsgegner habe seine Sucht im Griff und könne nicht mehr als alkoholabhängig bezeichnet werden. Zum andern hielt es fest, dass es für die Frage der Anordnung einer Massnahme entscheidend auf das mit dem Geisteszustand des Betroffenen zusammenhängende Delinquenzrisiko ankomme, und verwies auf die ebenfalls im Gutachten zu findenden Ausführungen, wonach beim Gesuchsgegner ein nicht zu unterschätzendes Rückfallrisiko bestehe und wonach beim vorliegenden Krankheitsverlauf ohne Behandlung in Zukunft mit einer gesteigerten Gewaltbereitschaft gerechnet werden müsse. Hinsichtlich der Frage der Motivation des Betroffenen wurde im Urteil davon ausgegangen, dass eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit gerade im Verlaufe der Behandlung oftmals erarbeitet werden könne, weshalb eine allenfalls zu Beginn fehlende Motivation nicht überzubewerten sei. Jedenfalls müs- se aber ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können bzw. sollte eine
gewisse Motivierbarkeit verlangt werden. Gerade im Rahmen stationärer Behandlungen könne erstes Therapieziel die Schaffung von Einsicht und Therapiewillligkeit darstellen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner unter dem Damoklesschwert einer längeren Freiheitsstrafe vorerst absolut massnahmewillig gezeigt und er auch im Zusammenhang mit früheren Strafverfahren mehrmals seine Massnahmewilligkeit dokumentiert habe, und dass er erst unter den veränderten Umständen den Strafvollzug bzw. die bedingte Entlassung anstrebe, sei jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass beim Gesuchsgegner das geforderte Mindestmass an Kooperationsbereitschaft im Grundsatz vorhanden sei (Urk. 3 S. 47 ff. m.H.a. Urk. 2/2 S. 46 u. S. 55, Urk. 11/16/8 S. 6 und Urk. 11/16/9a S. 11).
Gegen das Obergerichtsurteil erhob der Gesuchsgegner in der Folge sowohl kantonale wie auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Am 24. Juni 2003, d.h. am Folgetag der Urteilseröffnung, ersuchte der Gesuchsgegner zunächst noch mit schriftlicher Eingabe an das JuV um die sofortige Versetzung in den Massnahmenvollzug (Urk. 2/5). Am 1. Juli 2003 fand darauf ein Aufnahmegespräch in der Psychiatrischen Klinik Rheinau statt (Urk. 2/7). Nachdem er sich bereits anlässlich dieses Gesprächs dahingehend äusserte, dass er längstens ein Jahr in der Klinik bleiben würde, gab er alsdann gegenüber dem JuV am 7. Juli 2003 ausdrücklich zu verstehen, dass er sich gegen eine stationäre Massnahme, für die er keinen Grund sehe, entschieden habe. Allenfalls könne er sich eine ambulante Therapie vorstellen. Aus diesem Grunde teilte die Psychiatrische Klinik Rheinau schliesslich mit Schreiben vom 24. Juli 2003 der Vollzugsbehörde mit, dass die Aufnahme des Gesuchsgegners aufgrund seiner mangelnden Motivation abgelehnt werden müsse (Urk. 2/13-14, Urk. 18). Dementsprechend unterliess es das JuV denn auch, für den Gesuchsgegner den vorzeitigen Massnahmeantritt zu verfügen (vgl. Urk. 2/20-21).
Ein vom Gesuchsgegner am 20. August 2003 gestelltes Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichtes mit Verfügung vom 27. August 2003 ab (Urk. 11/39-41). Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde des Gesuchsgegners hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2003 teilweise gut und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 11/49 = Urk. 2/29). Das Bundesgericht wies in seinem Urteil unter anderem darauf hin, da sich der Gesuchsgegner (im damaligen Zeitpunkt) seit mehr als 14 Monaten in Untersuchungsund Sicherheitshaft befinde, erschiene deren Fortdauer zur Sicherstellung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe nicht mehr verfassungskonform, da die Haftdauer bereits in unmittelbare Nähe der ausgefällten Gefängnisstrafe von 15 Monaten gerückt sei und eine höhere Freiheitsstrafe nicht drohe. Es frage sich vorliegend, ob die Sicherheitshaft allenfalls in vorzeitigen Massnahmenvollzug umgewandelt und insofern noch als verhältnismässig betrachtet werden könne. Da aber freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angeordnet würden, stelle sich bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer eine besondere Schwierigkeit. Im Falle von vorzeitigem stationärem Massnahmenvollzug habe der Haftrichter zu prüfen, ob mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Diese Prüfung habe der Haftrichter unterlassen. Das Obergericht habe in seinem Urteil die Ansicht vertreten, der Gesuchsgegner sei trotz fehlender Therapiewilligkeit in einer Heilanstalt psychiatrisch zu behandeln und die ausgefällte, durch strafprozessuale Haft unterdessen praktisch verbüsste Freiheitsstrafe sei deshalb aufzuschieben. Bei dieser Sachlage frage es sich, weshalb der Haftrichter zwar den Antrag um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen, aber nicht wenigstens den vorzeitigen Massnahmenantritt angeordnet bzw. geprüft habe. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen der Staatsanwaltschaft fest, falls es die Klinik Rheinau ablehnen sollte, den Gesuchsgegner in den vorzeitigen Massnahmenvollzug aufzunehmen, hätten die kantonalen Behörden unverzüglich für einen anderen geeigneten vorläufigen Therapieplatz zu sorgen. Falls ein solcher trotz aller Anstrengungen nicht gefunden werden könne (was nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft eher unwahrscheinlich erscheine), wäre der Gesuchsgegner (nötigenfalls unter Auflagen) aus der Sicherheitshaft zu entlassen (a.a.O., S. 5 ff.).
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichtes die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft an. Hiezu wurde zum einen darauf hingewiesen, dass ein vorzeitiger Massnahmeantritt ein entsprechendes Gesuch des Angeklagten voraussetze (m.H.a. §§ 36 und 37 Abs. 3 aStPO; jetzt § 71a StPO) bzw. nur mit dessen unmissverständlich erteilter, ausdrücklicher Einwilligung zulässig sei. Da sich der Gesuchsgegner der angeordneten stationären Massnahme widersetze, komme die Versetzung in den vorzeitigen Massnahmeantritt folglich nicht in Frage. Zum andern wurde festgehalten, der Gesuchsgegner habe unterdessen die ganze mit dem angefochtenen Urteil ausgefällte Strafe verbüsst und es könne angesichts der erfolgten Einstellung der Untersuchung bezüglich der übrigen Delikte auch keine Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr bezüglich schwerwiegenderer Delikte angenommen werden. (Urk. 11/53 = Urk. 2/27). Der Gesuchsgegner wurde demgemäss noch gleichentags auf freien Fuss gesetzt (Urk. 11/57).
In der Folge wartete die Vollzugsbehörde den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 23. Juni 2003 bzw. die Erledigung der vom Gesuchsgegner dagegen ergriffenen Rechtsmittel ab. Zunächst trat mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2004 das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (Urk. 11/59 = Urk. 2/31). Sodann wies das Bundesgericht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2004 ab (Urk. 11/61 = Urk. 2/36). Am 13. Dezember 2004 ging beim JuV die Meldung betreffend der Erledigung der Rechtsmittel ein (Urk. 2/34). Zuvor beabsichtigte die Vollzugsbehörde offenbar, den Gesuchsgegner zu einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu bewegen und mit wöchentlichen Gesprächen einzubinden (Urk. 2/30). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 sodann wurde dieser zu einem Gespräch eingeladen, welches der Vorbereitung der Durchführung der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme dienen sollte (Urk. 2/35).
Ob solche Gespräche stattfanden, kann den Akten nicht entnommen werden, jedenfalls befand sich der Gesuchsgegner aber bereits in der Zeitspanne ab Oktober 2004 in der Entzugsstation des Psychiatrie-Zentrums Hard in Embrach (Urk. 2/35, 2/37-38, 2/41, 2/91). Zuvor hatte er die ambulante Beratung bei einer
Drogenberatungsstelle in Anspruch genommen (Urk. 2/37). Gemäss späterem Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Hard vom 21. März 2005 war die erste Behandlungsphase ab 22. Oktober bis 12. November 2004 zunächst geprägt von psychovegetativen Alkoholentzugssymptomatiken. Nach deren Beendigung kam es zu halluzinatorischem und Wahnerleben, welcher Zustand sich unter Medikation verbesserte. Im Hinblick auf eine geplante Weiterbehandlung fand ein Vorstellungsgespräch bzw. ein Probetag im Rehabilitationszentrum Meilestei in Maur statt. Der Gesuchsgegner kehrte jedoch nicht wie vorgesehen in das Psychiatrie-Zentrum Hard zurück, sondern erlitt einen Alkoholrückfall und musste aus der dortigen Behandlung austreten. Ab 26. November 2004 trat er erneut in das Psychiatrie-Zentrum Hard ein. Die Behandlung fokussierte sich alsdann - in Rücksprache mit der Vollzugsbehörde - auf den Versuch, den Gesuchsgegner für eine Langzeittherapie zu motivieren (Urk. 2/91 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner äu- sserte gegenüber der Vollzugsbehörde den Wunsch, im Meilestei eine Therapie zu machen. Das JuV stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dort würden grundsätzlich nur stationäre Massnahmen nach Art. 44 aStGB vollzogen. Für den Gesuchsgegner sei indessen eine stationäre Massnahme nach Art. 43 aStGB angeordnet worden. Es kämen daher vorderhand lediglich die Klinik Im Hasel in Gontenschwil (mit erster Priorität) oder das Psychiatrie Zentrum Rheinau in Frage. Gerade bei der Klinik Im Hasel könne der Bereitschaft des Gesuchsgegners, seine Suchtproblematik anzugehen, entgegengekommen werden (Urk. 2/39-40).
Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 wurde T. (formell) zwecks Therapieplatzabklärung im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB rückwirkend per 25. Januar 2005 in das Psychiatrie-Zentrum Hard eingewiesen. Dessen ärztliche Leitung wurde ersucht, der Vollzugsbehörde umgehend mitzuteilen, wenn feststehe, wo die Therapie weiter vollzogen werden könne (Urk. 2/46).
Mit weiterer Verfügung vom 31. Januar 2005 schob das JuV den Vollzug der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. August 2004 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls ausgefällten Freiheitsstrafe von einem Monat Gefängnis (Urk. 2/45/1) sowie von vier Haftstrafen gemäss BussenVerhaftsbefehlen des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich bzw. des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich (insgesamt 36 Tage Haft; Urk. 2/45/2-5) zugunsten der stationären Massnahme gemäss Obergerichtsurteil vom 23. Juni 2003 auf (Urk. 2/47).
Am 8. Februar 2005 fand ein Vorstellungsgespräch mit dem Gesuchsgegner in der Klinik für Suchtkranke Im Hasel statt. Da der Gesuchsgegner zunächst nicht alle Anforderungen erfüllte, die seitens der Klinik an ihn gestellt wurden, musste die Fallverantwortliche des JuV damit rechnen, dass der Gesuchsgegner durch die Klinik nicht aufgenommen würde (Urk. 2/50-57, Urk. 2/63). Aus diesem Grunde gelangte sie (vorsorglicherweise) je mit Schreiben vom 1. März 2005 an das Psychiatrie Zentrum Rheinau, das Massnahmezentrum St. Johannsen (Le Landeron/NE) sowie an das Therapiezentrum Im Schache (Deitingen/SO) mit dem Gesuch um Aufnahme des Gesuchsgegners bzw. um Prüfung der Aufnahme im Rahmen eines Abklärungsgesprächs (Urk. 2/58-60). Nachdem der Gesuchsgegner aus Sicht der Klinik Im Hasel zumindest die minimalsten Bedingungen erfüllt hatte, erklärte sich diese mit einer Aufnahme einverstanden (Urk. 2/64-65).
Noch während seines Aufenthaltes im Psychiatrie-Zentrum Hard hatte sich der Gesuchsgegner, der aufgrund eines Vorfalles im Jahre 1996 auf einem Auge erblindet war, am 10. Februar 2005 einer Operation unterzogen, bei welcher ihm eine Augenprothese implantiert wurde (Urk. 2/91 S. 2; vgl. Urk. 2/2 S. 11).
Das JuV wies aufgrund der vorerwähnten Zusage den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 14. März 2005 zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme per 15. März 2005 in die Klinik Im Hasel ein und regelte gleichzeitig den konkreten Vollzug der Massnahme (Urk. 2/66). Die drei weiteren Anstalten, an die ebenfalls ein Aufnahmegesuch gestellt worden war, wurden dementsprechend informiert. Die Direktion des Therapiezentrums Im Schache hatte bereits vorgängig mitgeteilt, dass sie gemäss Konkordat den Auftrag hätten, Massnahmen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 [a]StGB für Personen zu vollziehen, die aufgrund ihrer Gemeingefährlichkeit einen Therapieplatz mit hoher Sicherheit benötigten. Aufgrund der Unterlagen schlössen sie das Vorliegen einer Gemeingefährlichkeit
beim Gesuchsgegner aus, weshalb er allenfalls auf die Warteliste gesetzt werden könnte und ein Eintritt erst ab 2006 möglich wäre (Urk. 2/70).
Bereits am 31. März 2005 erhielt das JuV die Meldung, dass der Gesuchsgegner gleichentags anlässlich eines ärztlichen Termins im Kantonsspital Winterthur entwichen sei, worauf er unverzüglich zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (Urk. 2/71-73). In der Folge stellte sich heraus, dass er sich bereits am Folgetag, d.h. am 1. April 2005, freiwillig in das Psychiatrie-Zentrum Hard begeben hatte, worauf er am 5. April 2005 von dort zurück in die Klinik Im Hasel überwiesen wurde (Urk. 2/74-76). Nachdem sich in den folgenden Tagen verschiedene Probleme hinsichtlich des Aufenthaltes des Gesuchsgegners in der Klinik Im Hasel und der dort durchgeführten Behandlung ergaben, und sich der Gesuchsgegner dem JuV gegenüber ausdrücklich dahingehend äusserte, dass er auf keinen Fall in der Klinik bleiben wolle und die dortige Therapie abbreche, wurde er polizeilich abgeholt und mit Verfügung vom 12. April 2005 in Sicherheitshaft gesetzt, um das weitere Vorgehen im Rahmen der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme klären zu können (Urk. 2/77-81). Der Gesuchsgegner zeigte sich einer stationären Therapie gegenüber unmotiviert und äusserte sich dahingehend, dass er lieber eine ambulante Therapie machen würde (Urk. 2/8990).
Im Austrittsbericht der Klinik Im Hasel vom 14. April 2005 wurde festgehalten, der Gesuchsgegner habe sich zunächst vordergründig therapiemotiviert gezeigt, sei aber schon bald durch eine starke Ambivalenz und sehr geringe Frustrationstolerenz aufgefallen, habe über häufiges Reissen geklagt, habe mehrfach Abbruchgedanken gehabt, die er dann auch am 31. März 2005 in die Tat umgesetzt habe. Nach diesem Abgang, seinem Rückfall mit Alkohol und Kokain sowie einer viertägigen Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum Hard habe er kurzfristig einsichtig gewirkt. In der Folge habe er unter Schlafstörungen gelitten, die medikamentös behandelt worden seien, habe dann aber ausgeprägte Stimmungsschwankungen sowie Angstund Panikzustände aufgewiesen, die schliesslich aufgrund seiner erheblich eingeschränkten Fähigkeit, mit emotionalen Stresssituationen konstruktiv umzugehen, zum Abbruch der Entwöhnungsbehandlung geführt hätten. Im Rahmen der Einzeltherapie habe er angepasst und gut erreichbar gewirkt, sei aber längerfristig wenig aufnahmefähig gewesen. Im Patientenkollektiv habe er sich schnell überfordert gefühlt und habe mit Fluchtreflex reagiert (Urk. 2/94).
Die Vollzugsbehörde unternahm in der Folgezeit zahlreiche Versuche, den Gesuchsgegner in einer Institution zur weiteren Durchführung der stationären Massnahme unterzubringen. In erster Priorität wurde beim Psychiatriezentrum Rheinau, welches die Aufnahme des Gesuchsgegners allerdings bereits im Juli 2003 einmal abgelehnt hatte, am 21. April 2005 ein erneutes, näher begründetes Aufnahmegesuch gestellt (Urk. 2/92). Auf mehrfache Nachfrage hin wurde seitens der Klinik jeweils unter Hinweis auf die prekäre Platzsituation mitgeteilt, dass der Gesuchsgegner auf einer (sehr langen) Warteliste geführt werde und ein Eintritt in jedem Fall über die Sicherheitsabteilung 89A zu erfolgen hätte. Ein bestimmter Eintrittstermin konnte jedoch nie bekannt gegeben werden (vgl. Urk. 2/100-101, 2/123, 2/125, 2/130, 2/147). Die Vollzugsbehörde bemühte sich - nebst dem Therapiezentrum Im Schache, welches bereits am 21. März 2005 eine Aufnahme ablehnte - bei zahlreichen weiteren Institutionen um eine Aufnahme des Gesuchsgegners (Urk. 2/95-96, 2/99, 2/107-110, 2/112, 2/118, 2/122). Die Psychiatrische Klinik Münsterlingen, die Psychiatrische Klinik Wil, die Klinik Beverin (Psychiatrische Dienste Graubünden), die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, die Klinik St. Urban (Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft), die Psychiatrische Klinik Königsfelden wie auch die Psychiatrische Klinik St. Pirminsberg (St. Gallische Psychiatrie-Dienste) erteilten der Vollzugsbehörde indessen allesamt eine Absage, zumeist mit der Begründung, dass für den Gesuchsgegner kein geeigneter Behandlungsplatz zur Verfügung stehe (Urk. 2/98, 2/11, 2/113, 2/115, 2/119-120, 2/120, 2/127; vgl. zu den diesbezüglichen Bemühungen des JuV auch dessen Ausführungen in seiner Verfügung vom 30. November 2005, Urk. 1 S. 3 ff.).
Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 schob das JuV den Vollzug von zwei Haftstrafen gemäss Bussen-Verhaftsbefehlen des Stadtrichteramtes Zürich (zusammen 26 Tage Haft; Urk. 2/124/1-2) zugunsten der stationären Massnahme gemäss Obergerichtsurteil vom 23. Juni 2003 auf (Urk. 2/126).
Nachdem gemäss vorläufig letzter Auskunft des Psychiatriezentrums Rheinau vom 29. Juli 2005 die Aufnahme des Gesuchsgegners in absehbarer Zeit nicht in Aussicht gestellt werden konnte, der Gesuchsgegner mit einer Eingabe erneut auf die Dauer der Sicherheitshaft hingewiesen hatte und sich das Wohnprojekt Waffenplatz zur Aufnahme des Gesuchsgegners bereit erklärt hatte, wurde er mit Verfügung des JuV vom 2. August 2005 per 4. August 2005 aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 2/131). Bereits am 8. September 2005 wurde dem Gesuchsgegner aber seitens des Wohnprojektes Waffenplatz gekündigt, weil er sich nicht an die dortigen Regeln hielt (Urk. 2/132 ff., 2/138). Im Hinblick auf ein durch die Vollzugsbehörde arrangiertes Abklärungsgespräch im Massnahmezentrum St. Johannsen erschien der Gesuchsgegner - trotz intensiver diesbezüglicher Bemü- hungen seitens der Fallverantwortlichen - am 22. September 2005 nicht zum vereinbarten Treffpunkt. Vom Massnahmezentrum St. Johannsen wurde dem Gesuchsgegner daher kein weiterer Vorstellungstermin in Aussicht gestellt (Urk. 2/133-143; vgl. zum Verlauf der Vollzugsbemühungen seit der Entlassung des Gesuchsgegners aus der Sicherheitshaft auch die Ausführungen des JuV in seiner Verfügung vom 30. November 2005, Urk. 1 S. 2 f.).
a) Am 30. November 2005 erliess das JuV schliesslich die vorstehend erwähnte Verfügung, mit welcher der Vollzug der stationären Massnahme eingestellt und dem Obergericht beantragt wurde, den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen (unter Anrechnung des stationären Massnahmevollzuges) anzuordnen. Die Vollzugsbehörde gelangte aufgrund des in ihrer Verfügung geschilderten Behandlungsverlaufs und der Feststellung, dass derzeit wie auch bis auf weiteres keine geeignete Massnahmeinstitution den Gesuchsgegner aufnehmen könne, zur Auffassung, dass sich die angeordnete stationäre Massnahme als nicht durchführbar erwiesen habe und deren Vollzug daher einzustellen sei (Urk. 1 S. 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft wies zur Begründung ihres ursprünglichen Hauptantrages, es sei erneut eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB anzuordnen, auf die Auffassung der Kommentatorin Marianne Heer hin, wonach die Unmöglichkeit des Vollzugs einer Massnahme wegen Fehlens einer Anstalt nicht zur Begründung einer Einstellung der Massnahme herangezogen werden könne. Vielmehr sei bei Fehlen der erforderlichen Institutionen in der Schweiz die bestmögliche Ersatzlösung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu suchen (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 239 zu Art. 43 StGB mit Hinweis auf Pra 85 Nr. 175 S. 644 f.). Im Übrigen stehe gemäss den Ausführungen des JuV in seiner Verfügung mit dem Psychiatriezentrum Rheinau ein geeignetes Massnahmeinstitut in absehbarer Zeit zur Verfügung. Gemäss Gutachten sei eine stationäre psychiatrische Behandlung die einzige Möglichkeit, die vom alkohol-, kokainund heroinabhängigen und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidenden Gesuchsgegner ausgehende Rückfallgefahr hinsichtlich der Verübung von Gewaltdelikten zu vermindern oder ganz zu verhindern. Der vorschnelle Verzicht auf die Massnahme, deren Durchführung sich kompliziert und aufwändig gestalte, wäre fatal. Da sich der Gesuchsgegner erst rund zweieinhalb Monate in Therapie befunden habe, sei es verfrüht, unter Hinweis auf den erfolglosen Behandlungsverlauf die Massnahme als gescheitert zu betrachten und deren Vollzug bereits deswegen einzustellen. Rückfälle wie auch die zeitweise Weigerung, die Therapie fortzusetzen, seien nicht unüblich und gehörten zum Krankheitsbild des Gesuchsgegners. Die Anordnung des Vollzuges der aufgeschobenen Strafen komme daher erst nach einem Scheitern einer erneut zu verhängenden stationären Massnahme in Frage (Urk. 16 S. 1 f.). Im Rahmen ihrer späteren Stellungnahme zu den aktuellen Verhältnissen beantragte die Oberstaatsanwaltschaft nunmehr gestützt auf die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 62c Abs. 3 StGB. Zwar ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Gesuchsgegner - mit Ausnahme der gemäss Strafregisterauszug mit Strafbefehlen sanktionierten Delikte - nicht mehr straffällig geworden sei, namentlich keine Gewaltdelikte mehr verübt habe. Dies dürfte indessen auch damit zusammenhängen - wie sich dies dem aktuellen Sozialbericht entnehmen lasse -, dass der Gesuchsgegner in der Zeit zwischen Februar 2006 bis April 2007 mehrheitlich in Kliniken stationiert gewesen sei. Er
sei mithin weg von der Gasse gewesen und es habe in betreutem Umfeld eine gewisse Stabilität in Bezug auf seinen Alkoholund Drogenkonsum erreicht werden können. Mit Ausnahme der beiden letzten Monate sei der Gesuchsgegner ausserhalb der Klinik sofort wieder in seine alten Verhaltensmuster zurück gefallen. Die für den Gesuchsgegner zuständige Sozialarbeiterin sei sich gemäss ihrem Bericht der drohenden (Alkoholund Drogen-)Rückfallgefahr bewusst, der Gesuchsgegner gebe auch selber an, stets einem Reissen widerstehen zu müs- sen, und das Psychiatriezentrum Rheinau habe in seinem letzten Bericht darauf hingewiesen, dass beim Gesuchsgegner ein dominanter Suchtdruck bestehe und eine niedrige Frustrationstoleranz mit verbal aggressiven Ausbrüchen festzustellen sei. Es zeige sich - so die Oberstaatsanwaltschaft -, dass sich der Gesuchsgegner bei längerer stationärer Begleitung und Therapie durchaus stabilisieren lasse, dass es jedoch angesichts der Suchtproblematik und der Persönlichkeitsstörung nur eine Frage der Zeit sei, bis der Gesuchsgegner ohne weitergehende Therapierung erneut - auch bezüglich Gewaltdelikten - rückfällig werde. Sollten hierfür Zweifel bestehen, so sei ein neues Gutachten bezüglich der Rückfallgefahr einzuholen (Urk. 49 S. 1 f.).
Die amtliche Verteidigung betonte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zunächst, dass sich die Tatsache, dass der vorliegende Fall ursprünglich auf dem gegenüber dem Gesuchsgegner erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung beruhte, auf das ganze nachfolgende Verfahren ausgewirkt habe, obwohl es in diesem Punkt zu einer klaren Einstellung der Untersuchung gekommen sei. Dieser Umstand werde selbst heute noch bei der durch die Oberstaatsanwaltschaft vorgenommenen Beurteilung deutlich. Insbesondere habe das in der Untersuchung erstellte psychiatrische Gutachten vollständig unter dem Zeichen des Vorwurfs der Vergewaltigung gestanden. Wenn gemäss Gutachten zwischen der vom Gesuchsgegner begangenen Tat und seiner Persönlichkeitsstörung sowie Suchterkrankung ein Kausalzusammenhang festgestellt worden sei, so sei zu beachten, dass sich das Gutachten grundsätzlich auf den damals zur Debatte stehenden Vergewaltigungssachverhalt bezogen habe. Gleiches gelte für die Ausführungen des Gutachters, wonach die Persönlichkeitsstörungen sowie der Substanzmissbrauch bzw. die Abhängigkeitssyndrome ein hohes Rückfallrisiko beinhalteten
und mit einer gesteigerten Gewaltbereitschaft einhergingen. Das Gutachten sei davon ausgegangen, dass die Durchführung einer stationären Massnahme bzw. eine langfristige Behandlung in einer forensischen Institution geeignet sei, die Rückfallgefahr zu beeinflussen. Schon damals sei aus Sicht der Verteidigung eine Übertragung des Gutachtens auf den weit minderschweren, zur Anklage gelangten Vorwurf problematisch gewesen. Zwar sei die Richtigkeit des seinerzeitigen Obergerichtsurteils nicht mehr zu diskutieren, wohl aber die Frage, ob sich angesichts des seitherigen Massnahmeverlaufs die nochmalige Anordnung einer stationären Massnahme aufdränge. In diesem Zusammenhang wies die Verteidigung darauf hin, dass sich der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Begutachtung noch für eine stationäre Behandlung ausgesprochen habe, in der Folge - insbesondere nach erfolgter Einstellung des Verfahrens betreffend Vergewaltigung - habe dessen Behandlungsbereitschaft indessen ganz entscheidend abgenommen und sich hinsichtlich einer stationären Massnahme gar dem Nullpunkt angenähert. Vor Obergericht habe sich deshalb die Frage gestellt, welche Relevanz bei der Massnahmeanordnung der Therapiewilligkeit des Gesuchsgegners zukomme bzw. ob eine Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 [a]StGB bei fehlender Motivation überhaupt angeordnet werden könne. Das Obergericht habe dann bekanntlich aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung des Gesuchsgegners eine stationäre Massnahme nach Art. 43 [a]StGB als angezeigt erachtet. Es sei dabei wohlgemerkt nicht von einem Gewaltverbrecher ausgegangen, bei dem sich allenfalls eine Einweisung auch gegen seinen Willen aufdrän- gen könnte, sondern sei vielmehr zum Schluss gekommen, dass das hinsichtlich der Massnahmebereitschaft schwankende Verhalten des Gesuchsgegners zeige, dass sich der Versuch mit einer Massnahme lohnen und die Motivation zur Massnahme erstes Therapieziel sein könnte. Im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung einer stationären Massnahme trotz fehlenden Therapiewillens führte der amtliche Verteidiger unter Hinweis auf die konkreten Tatumstände noch aus, dass man sich die nach erfolgter Einstellung der Untersuchung wegen Vergewaltigung noch übrig gebliebene Anlasstat des untauglichen eventualvorsätzlichen Versuchs der schweren Körperverletzung vor Augen führen müsse, eine Tat, die sich
am Rande dessen bewege, was überhaupt noch strafrechtlich erfassbar sei (Urk. 23 S. 2 ff.).
Im Weiteren widersprach der amtliche Verteidiger der von der Oberstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung, wonach die Vollzugsbehörde vorschnell auf die Durchführung der Massnahme verzichtet habe. Richtig sei zwar, dass eine einmal angeordnete stationäre Therapie nicht schon bei den ersten Schwierigkeiten abgebrochen werden sollte und einzelne Rückfalle auch zu einem Krankheitsbild gehörten. Für den zur zürcherischen Alki-Szene um den Stauffacherplatz herum gehörenden, eine sehr eigenständige und ungewöhnliche Persönlichkeit aufweisenden, nicht mehr ganz jungen und mit einer sehr fraglichen Therapiewilligkeit ausgestatteten Gesuchsgegner sei die Suche nach einem geeigneten Massnahmeplatz ausgesprochen schwierig gewesen. Die Vollzugsakten widerspiegelten die verzweifelte Suche der Vollzugsbehörde nach einem geeigneten Therapieplatz. Während die Zwangseinweisung eines gemeingefährlichen Täters in eine Sicherheitsabteilung einer psychiatrischen Klinik praktisch immer möglich sei, seien viele Plätze für den Gesuchsgegner - gerade deshalb, weil er nicht als gefährlich einzustufen sei - von vornherein nicht in Frage gekommen. Die Klinik Im Hasel sei nicht in der Lage gewesen, im Sinne des obergerichtlichen Entscheides den Massnahmewillen als ersten Therapieschritt zu wecken. Im Gegenteil sei es zu einem immer dezidierteren Austrittswunsch des Gesuchsgegners gekommen, bis er die Massnahme schliesslich irregulär abgebrochen habe. Nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 4. August 2005 und trotz seiner Rückkehr in die Szene habe sich beim Gesuchsgegner keine wesentliche Kriminalität oder gar Gewaltkriminalität entfaltet. Der Gesuchsgegner habe aus den ganzen Vorfällen durchaus gelernt und auch Einsicht gezeigt. Als er einen gröberen Absturz habe kommen sehen, habe er sich im Februar 2006 freiwillig in der Klinik Rheinau gemeldet. Er sei auch weiterhin bereit, bei entsprechender Notwendigkeit ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls sogar in eine Klinik einweisen zu lassen. Er sei jedoch nicht bereit, sich einer länger dauernden stationären Therapie zu unterziehen (a.a.O., S. 9 ff.).
3.a) Wurde die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt bzw. stellte die zuständige Vollzugsbehörde den Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ein, so war der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB dazu aufgerufen, darüber zu entscheiden, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollten. Gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB konnte der Richter an Stelle des Strafvollzuges eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt waren. Unter der Geltung des bisherigen Rechts wäre somit zu entscheiden gewesen, ob an Stelle der erfolglosen (bzw. nicht durchführbaren) stationären Massnahme eine andere oder gleichartige stationäre Massnahme oder eine ambulante Massnahme oder eine Verwahrung oder allenfalls keine neue Massnahme anzuordnen sei (BGE 125 IV 230 f. für den Fall der ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordneten ambulanten Massnahme; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7.A., Zürich 2001, S. 144; Stefan Trechsel, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Zürich 1997, N 22 zu Art. 43 [a]StGB). Da eine gestützt auf Art. 43 aStGB angeordnete Massnahme in zeitlicher Hinsicht über das schuldangemessene Strafmass hinaus gegehen konnte (BGE 125 IV 229), hätte der Umstand, dass ein Verurteilter bereits sämtliche - gleichzeitig vollzogenen oder zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen - Freiheitsstrafen verbüsst hat, der erneuten Anordnung einer Massnahme im erwähnten Sinne nicht entgegengestanden (Urteil des Kassationshofes vom
26. September 2006, 6S.297/2006, Erw. 2.1, auszugsweise wiedergegeben in
SJZ 102 [2006] S. 547 f.; BGE 118 I 188 f.).
Auf den 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren, welches noch unter dem alten Recht eingeleitet wurde, stellt sich deshalb die übergangsrechtliche Frage nach dem anwendbaren Recht. Gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches richtet sich der Vollzug von Urteilen, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, grundsätzlich nach dem bisherigen Recht (Art. 388 Abs. 1 StGB). Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2003 enthalten hinsichtlich der Anordnung und des Vollzuges von sichernden Massnahmen zusätzliche Übergangsregelungen. Gemäss deren Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 sind die Bestimmungen des neuen Rechts
über die Massnahmen (Art. 56-65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Die - vorliegend nicht weiter interessierenden - Bestimmungen von Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b setzen der Anwendung des neuen Rechts bestimmte Schranken (Christian Schwarzenegger/ Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8.A., Zürich 2007, S. 320 ff.; vgl. zum Ganzen Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006, S.1475 ff.). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welches die Folgen der durch die Vollzugsbehörde hinsichtlich der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme nach Art. 43 aStGB verfügten Einstellung des Massnahmenvollzugs sind bzw. welcher Folgeentscheid durch das Gericht zu fällen ist. Es kommen demnach die Bestimmungen des neuen Rechts zur Anwendung.
Wenn auch heute das neue Recht massgebend ist, so ist gleichwohl von der unter dem bisherigen Recht gesetzten Rechtstatsache auszugehen, dass die zuständige Vollzugsbehörde den Vollzug der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme als nicht durchführbar erachtete, da keine geeignete Massnahmeinstitution den Gesuchsgegner habe aufnehmen können, und aus diesem Grunde einstellte (Urk. 1 S. 5). Art. 62c Abs. 1 StGB statuiert die nach neuem Recht geltenden Aufhebungsgründe für die Massnahmen der Art. 59-61 StGB. Grundsätzlich ist die Anordnung der stationären Behandlung aufzuheben, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr) oder weniger Erfolg als eine andere Massnahme verspricht (Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, § 9 N 52; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Bern 2007, N 1 zu Art. 62c StGB). Ob die durch das JuV unter dem bisherigen Recht vorgenommene Beendigung der stationären Massnahme einer Aufhebung der Massnahme im Sinne des Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB (wenn deren Durchund Fortführung als aussichtslos erscheint) oder eher derjenigen im Sinne von lit. c dieser Bestimmung (wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert) gemäss neuem Recht entspricht, braucht nicht näher geprüft zu werden (vgl. zu den Aufhebungsgründen Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, a.a.O., S. 239; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 52 f.; Stratenwerth/
Wohlers, a.a.O., N 2 zu Art. 62c StGB; Marianne Heer, Einige Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts, ZStrR 121 [2003] S. 413). Es stellt sich jedenfalls nach erfolgter Aufhebung der Massnahme die Frage, ob nach dem neuen Recht an diese Aufhebung eine Folge zu knüpfen ist. Für die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme ist generell das Gericht zuständig, welches die Massnahme angeordnet hat.
Art. 62c Abs. 2 ff. StGB regeln die Folgen der Aufhebung der Massnahme und bieten hiezu verschiedene Optionen an: Zunächst sieht Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung in erster Linie den Vollzug einer Reststrafe vor, sofern der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe ist. Sodann kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit (Abs. 5). Ferner kann das Gericht gemäss Abs. 6 dieser Bestimmung eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzuges aufheben und an deren Stelle unter bestimmten Voraussetzungen eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen.
Wie sich bereits dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut des Art. 62c Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnehmen lässt, besteht eine wesentliche Voraussetzung der gesetzlichen Regelung der Folgen der Aufhebung einer stationären Massnahme in Form des Strafvollzuges bzw. der Anordnung einer anderen Massnahme aber gerade darin, dass grundsätzlich eine aufgeschobene Freiheitsstrafe vorliegt, die (noch) nicht durch den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug abgegolten ist (vgl. Art. 57 Abs. 3 StGB). Selbst wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer anderen stationären oder ambulanten Massnahme
im Sinne des Art. 62c Abs. 3 StGB insoweit erfüllt sind, als eine bestimmte Massnahme als aussichtsreich zu betrachten ist, so genügt dies zur Festsetzung einer solchen Folge nicht. Nur wenn eine vollziehbare Reststrafe vorliegt, kann auch deren Vollzug angeordnet werden, und ebenfalls nur unter dieser Prämisse kann an Stelle des Strafvollzuges eine andere Massnahme angeordnet werden (so ausdrücklich für den Fall der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach erfolgter Aufhebung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB in der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998, BBl. 1999 S. 2093; Beschlüsse der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 9. Mai 2007, UG060055, i.S. B., Erw. II.4.1, sowie vom 14. Juni 2007, UG060071, i.S.
M., Erw. II.3; Franz Riklin, a.a.O., S. 1481 f. u. S. 1484; Heer, a.a.O., ZStrR 121 [2003] 414 f.; dieselbe, Das neue Massnahmenrecht zum ersten, zum zweiten, zum dritten ..., in: Anwaltsrevue 2005, S. 307). Festzuhalten bleibt somit, dass gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB lediglich für den Fall, dass bei Aufhebung der Massnahme von der aufgeschobenen Freiheitsstrafe noch ein Rest zu vollziehen ist, das Gericht anstelle des Strafvollzugs eine andere (stationäre) Massnahme anordnen kann, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen (Riklin, a.a.O., S. 1484).
Die Verurteilung des Gesuchsgegners wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 aStGB stellt zwar grundsätzlich eine der in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten dar, woran sich auch nichts ändert, dass es sich bei der konkreten Anlasstat um einen (untauglichen) Versuch handelte (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 187). Dass nach Aufhebung der stationären Massnahme nunmehr gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB eine Verwahrung anzuordnen wäre, wird indes von keinem der Verfahrensbeteiligten beantragt, insbesondere auch nicht von der Vollzugsbehörde, die einen entsprechenden Antrag aufgrund des Prüfverfahrens bei Aufhebung der Massnahme zu stellen hätte (vgl. Schwarzenegger/Hug/ Jositsch, a.a.O., S. 241; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 56; Riklin, a.a.O., S. 1482). Es braucht deshalb nicht weiter geprüft zu werden, ob auch für die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB das
Vorliegen eines bei Aufhebung der Massnahme noch zu vollziehenden Strafrestes erforderlich ist (vgl. Riklin, a.a.O., S. 1482 ff.).
Ebenfalls nicht zur Anwendung kann vorliegend die Bestimmung von Art. 62c Abs. 6 StGB gelangen. Diese betrifft den Fall, bei dem nicht die Vollzugsbehörde eine stationäre Massnahme aus den in Abs. 1 lit. a-c dieser Bestimmung genannten Gründen aufhebt und ein Folgeentscheid des Gerichtes zu fällen ist, sondern bei dem das Gericht (auf Antrag der Vollzugsbehörde oder des Verurteilten) eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Voll- zuges aufhebt, um an deren Stelle eine andere, geeignetere stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 241; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 56; Riklin, a.a.O., S. 1484).
Es ist aufgrund des Ausgeführten im Hinblick auf die allfälligen Folgen der Massnahmeaufhebung gemäss Art. 62c Abs. 2 und 3 StGB nachfolgend zu ermitteln, ob von den gegenüber dem Gesuchsgegner ausgefällten Freiheitsstrafen, deren Vollzug vom Gericht bzw. von der Vollzugsbehörde zu Gunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde, noch ein allenfalls zu vollziehender Strafrest besteht.
Aus den Verurteilungen des Gesuchsgegners durch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 23. Juni 2003; 15 Monate Gefängnis), die Bezirksanwaltschaft Zürich (Strafbefehl vom 18. August 2004; 1 Monat Gefängnis) sowie den durch die Verwaltungsbehörden zwischen dem 22. August 2002 und 27. August 2004 vorgenommenen Bussenumwandlungen (zusammen 62 Tage Haft) ergaben sich Freiheitsstrafen von insgesamt 542 Tagen. Davon verbüsste der Gesuchsgegner zunächst bis zum 23. Juni 2003 die ihm mit erwähntem Obergerichtsurteil auf die Strafe angerechneten 327 Tage Untersuchungshaft. Unmittelbar im Anschluss daran blieb er bis zur am 23. Oktober 2003 erfolgten Entlasssung während 122 Tagen in Sicherheitshaft. In der Folge befand sich der Gesuchsgegner ab 25. Januar 2005 - mit einem viertägigen Unterbruch nach Entweichen - bis zum 12. April 2005 im Massnahmevollzug und anschliessend - nach erfolgtem Abbruch der Therapie - bis zum 4. August 2005 wiederum in Sicherheitshaft. Im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug erlitt der Gesuchsgegner somit einen zusätzlichen Freiheitsentzug von insgesamt 186 Tagen. Daraus resultiert ein gesamthafter Freiheitsentzug von 635 Tagen. Es ergibt sich demnach, dass der Gesuchsgegner sämtliche im vorliegenden Verfahren interessierenden Freiheitsstrafen durch Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft sowie durch den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug verbüsst hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich hinsichtlich der durch die Bussenumwandlungen entstandenen Haftstrafen eine nähere Prüfung der Frage, ob nicht ohnehin die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, und ob diesbezüglich die bisherigen Regeln (Art. 109 aStGB i.V.m. Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB) oder das neue Recht (Art. 109 StGB) zur Anwendung gelangen soll (vgl. Art. 389 StGB; Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 44). Es braucht unter diesen Umständen auch nicht über die - vom Gesuchsgegner verlangte - Anrechnung der von ihm nach Einstellung des Massnahmevollzuges in der Klink Rheinau verbrachten Zeit entschieden zu werden.
Es ergibt sich demnach, dass der Gesuchsgegner sämtliche zu Gunsten der mit Urteil des Obergerichtes vom 23. Juni 2003 angeordneten stationären Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen durch den mit dem Massnahmevollzug verbundenen Freiheitsentzug, durch Untersuchungsund Sicherheitshaft erstanden hat und keine Reststrafe vorliegt. Es fehlt nach dem Gesagten somit auch an den Voraussetzungen zur Anordnung einer anderen sichernden Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB, insbesondere einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Desgleichen erübrigt es sich, im Hinblick auf eine Massnahmeanordnung - dem Eventualantrag der Oberstaatsanwaltschaft folgend - ein neues Gutachten einzuholen.
Sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch ist eine Reststrafe zu vollziehen, so kann die Vollzugsbehörde (wie auch das Gericht) der Vormundschaftsbehörde Mitteilung über den Täter machen, falls zivilrechtliche Massnahmen notwendig erscheinen (Art. 62c Abs. 5 StGB). Gedacht ist hierbei vornehmlich an den fürsorgerischen Freiheitsentzug nach Art. 397a ff. ZGB (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 240; Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998, BBl. 1999 S. 2087). Für eine solche Mitteilung besteht
angesichts der derzeitigen Situation, des von der Sozialbehörde engmaschig betreuten Gesuchsgegners keine Veranlassung.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle lediglich kurz noch, dass auch unter der Geltung des früheren Rechts die erneute Anordnung einer stationären Massnahme nicht indiziert gewesen wäre. Zwar war und ist der Gesuchsgegner nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten, wie sich dies den vorstehenden Ausführungen und insbesondere auch den neuesten Berichten ohne weiteres entnehmen lässt, doch mangelt es ihm ebenso eindeutig an dem für den Erfolg einer Massnahme erforderlichen Therapiewillen. Das Obergericht konnte in seinem Urteil vom 23. Juni 2003 aufgrund der damaligen Gegebenheiten noch vom Vorliegen des erforderlichen Mindestmasses an Kooperationsbereitschaft beim Gesuchsgegner ausgehen und es wurde diese Auffassung auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2004 bestätigt (vgl. Urk. 2/36 S. 11 ff.), doch hat der spätere Aufenthalt im Psychiatriezentrum Hard und der Klinik Im Hasel sowie die nachfolgenden umfangreichen Vollzugsbemühungen gezeigt, dass - zumindest im späteren Zeitpunkt der Einleitung des Massnahmevollzugs - keine hinreichende Motivierbarkeit (mehr) vorlag bzw. dass beim Gesuchsgegner die erforderliche Therapiewilligkeit nicht geschaffen werden konnte. Sodann kann auch im Hinblick auf die Frage der Verhältnismässigkeit einer Anordnung einer stationären Behandlung und insbesondere deren gegen den Willen des Betroffenen durchgeführten Vollzug darauf hingewiesen werden, dass sich die vom Gesuchsgegner ausgehende Sozialgefährlichkeit nur in einem eher unbedeutenden Masse manifestiert hat. Bereits das Obergericht relativierte anlässlich der seinerzeitigen Verurteilung die im Gutachten, welches noch unter dem Prämisse des später eingestellten Vorwurfs der Vergewaltigung erstellt wurde, hervorgehobenen Ausfüh- rungen zur Gewaltbereitschaft des Gesuchsgegners (Urk. 3 S. 43). Der Gesuchsgegner befindet sich seit seiner am 4. August 2005 erfolgten Entlassung, d.h. seit nunmehr annähernd zwei Jahren, in Freiheit. In dieser Zeitspanne erfolgten die beiden vorstehend erwähnten Verurteilungen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Missachtung des Hausverbotes von Coop-Filialen) und BetmG-Übertretungen. Der Argumentation, wonach die Tatsache, dass der Gesuchsgegner lediglich in diesem Ausmass straffällig geworden ist, namentlich keine Gewaltdelikte
mehr verübt hat, damit zusammenhängen dürfte, dass er von Februar 2006 bis April 2007 mehrheitlich in Kliniken stationiert gewesen sei, kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil sich die Dauer der drei Klinikaufenthalte von zusammen rund siebeneinhalb Monaten (vgl. Urk. 45) auf die gesamte Zeitspanne ab 4. August 2005 verteilte, der Gesuchsgegner sich somit überwiegend in Freiheit bewegte.
Die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, gehören zu den adäquaten Folgen der seinerzeitigen Verurteilungen, weshalb sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind. Mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners rechtfertigt es sich indessen, von einem Bezug der Kosten abzusehen und diese zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit definitiv abzuschreiben (§ 190a StPO).
Demnach beschliesst das Gericht:
Es wird festgestellt, dass der Verurteilte T. sämtliche zu Gunsten der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Juni 2003 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschobenen Freiheitsstrafen verbüsst hat.
Es wird keine andere sichernde Massnahme im Sinne von Art. 62c Abs. 3 StGB angeordnet.
Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung an:
den amtlichen Verteidiger (zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners), mit dem Ersuchen, dem Gericht eine neue, auch die im
Jahre 2007 getätigten Aufwendungen enthaltende Kostennote einzureichen
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Leitender Oberstaatsanwalt Dr. A. Brunner / lic.iur. C. Bouvard)
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste, Sonderdienst (zweifach; Geschäfts-Nr. SM-2005/2651/NB) unter Rücksendung der Vollzugsakten (Urk. 2)
die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (zu den Akten Geschäfts-Nr. SE030004, erl. mit Urteil v. 23.6.2003)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (zu den Akten Unt.-Nr. F-2/2004/ 12645, erl. mit Strafbefehl v. 18.8.2004) sowie
die Strafregisterbehörden mit Formular B
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzesoder Verordnungsrechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG).
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entscheides oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich anzumelden.
Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine weitere Frist angesetzt.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben,
beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
III. Strafkammer Der juristische Sekretär:
lic. iur. H.R. Bühlmann
versandt am:
Anonymisiert am 9. Juli 2007 von:
(lic. iur. H.R. Bühlmann)
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