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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE230132: Obergericht des Kantons Zürich

Der Appellant hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, in dem die elterliche Sorge und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder festgelegt wurden. Er bestreitet nicht die Methode, nach der die Unterhaltsbeiträge berechnet wurden, und stellt keine konkreten Argumente vor, die diese in Frage stellen würden. Er fordert jedoch eine Anpassung der Kinderkosten, die vom Gericht bereits angemessen festgelegt wurden. Der Appellant möchte auch, dass die Beiträge für die Kinderbetreuung von einem der Elternteile übernommen werden. Die Gerichtskosten sollen ebenfalls angepasst werden. Trotzdem werden die Anträge des Appellanten nicht berücksichtigt, da sie keine ausreichende Begründung oder Rechtfertigung haben. Das Gericht bestätigt die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und weist die Anträge des Appellanten ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE230132

Kanton:ZH
Fallnummer:UE230132
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230132 vom 06.12.2023 (ZH)
Datum:06.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Verfahren; Verfahren; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Sachbeschädigung; Verwalter; Verfügung; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeschrift; Verleumdung; Eröffnung; Untersuchung; -anwälte; Verfahrens; Kamera; Liegenschaft; Erhebung; Entscheid; Hinweis; Rechtsmittel; Empfang
Rechtsnorm:Art. 174 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE230132

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230132-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 6. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2023, C-9/2021/10030399
(Dossier 18)

Erwägungen:

    1. Am 15. Januar 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

      Strafanzeige gegen B. (nachfolgend Beschwerdegegner 1) bzw. die

      C. AG wegen Verleumdung, übler Nachrede und versuchter Nötigung (Urk. 12/D18/2). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 13. März 2023 kein Strafverfahren an die Hand (Urk. 4).

    2. Mit Eingabe vom 12. April 2023 (Datum Poststempel; Urk. 5) erhob die Beschwerdeführerin gegen die NichtanhandnahmeVerfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

    3. Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 500 innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werden.

    4. Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die weiteren Akten einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom

14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

    1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme- Verfügung sei von Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur erlassen worden. Dieser dürfe jedoch keine NichtanhandnahmeVerfügung erlassen (Urk. 2 S. 2 f. [nicht nummeriert]).

      Gemäss 102 GOG üben die StaatsAnwältinnen und -Anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertretenden StaatsAnwältinnen und -Anwälte können keine a) Strafuntersuchungen eröffnen,

      b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den AssistenzstaatsAnwältinnen und -Anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine

      vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). Damit folgt e contrario aus

      ? 102 GOG, dass es einem Assistenzstaatsanwalt nicht untersagt ist, eine NichtanhandnahmeVerfügung zu erlassen. Auch wenn er keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies seine Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein.

      Damit ist nicht zu beanstanden, dass Assistenz-Staatsanwalt MLaw R. Baur die angefochtene Verfügung (Urk. 4) erlassen hat.

    2. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit der Geschäftsnummer C-9/2021/10030399 bzw. der vorliegenden Strafanzeige mit dem ebenfalls pendenten Strafverfahren mit der Geschöftsnummer C-7/2020/10026708. Bei den diesen Strafverfahren zugrunde liegenden Strafanzeigen handle es sich (teilweise) um Gegenanzeigen (Urk. 2 S. 3 [nicht nummeriert]).

Nachdem wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Strafverfahrens mit anderen Strafverfahren.

  1. In ihrer Strafanzeige macht die Beschwerdeführerin soweit für das vorliegende Verfahren bzw. die NichtanhandnahmeVerfügung vom 13. März 2022 von Belang im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 verleumde sie im Schreiben vom 29. Dezember 2021, indem er sie unzutreffenderweise einer Sachbeschädigung beschuldige. Im Weiteren bedrohe er sie mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, wenn sie eine Kamera nicht bis zum 17. Januar 2022 auf eigene Kosten wieder instand stelle (Urk. 12/D18/2).

  2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeVerfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und

    Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September

    2020 E. 2.1).

  3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, soweit der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin einer Sachbeschädigung bezichtigt habe, sei der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich ehrverletzend. Da der an derselben ?-rtlichkeit wie die Beschwerdeführerin wohnhafte D. gegen diese am 25. Oktober 2021 allerdings Strafanzeige eingereicht habe wegen Sachbeschädigung und die Beschwerdeführerin sich gestündig gezeigt habe, jeweils beim Betreten und Verlassen der liegenschaft die Videoüberwachungskamera wegzudrehen, sei der Verdacht, dass die Sachbeschädigung bei diesen Handlungen erfolgt sei, berechtigt und es lüge keine Ehrverletzung vor. In der Angst des Fehlbaren vor einer Strafverfolgung könne so- dann keine nötigende Freiheitsbeschränkung liegen, wenn die Erhebung einer Strafanzeige kein mutwilliger, unbegründeter Akt sei. Die Erhebung einer Strafanzeige durch den Beschwerdegegner 1 wie er es der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, sollte sie die Videoüberwachungskamera nicht innert Frist wieder auf eigene Kosten instand setzen , sei beim Verdacht einer Demontage der Kamera im gemeinschaftlichen Bereich der fraglichen liegenschaft, im Eingangsbereich, ohne weiteres zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung

    einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4).

  4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner 1 sei definitiv nicht Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, da dieser einstimmig gewöhlt werden Müsste. Der Beschwerdegegner 1 sei der versuchten Nötigung schuldig, da er nicht berechtigt sei, die Beschwerdeführerin im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzuzeigen. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 Verwalter wäre, könnte er sie (die Beschwerdeführerin) nicht anzeigen, weil sie ihn nicht gewöhlt habe. Der Beschwerdegegner 1 stalke, terrorisiere und belästige die Beschwerdeführerin weiterhin und versuche, sie zu nötigen, ihn als Verwalter anzuerkennen (Urk. 2 S. 5 [nicht nummeriert]).

    1. Wie aufgezeigt führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, inwiefern die Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine Verleumdung zu Unrecht eine NichtanhandnahmeVerfügung erlassen hätte. Eine Beschwerde ist zu be- Gründen, in einer Beschwerdeschrift ist konkret aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung nicht korrekt wäre (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist gerichts- notorisch, dass die Beschwerdeführerin gerade auch in Bezug auf Nichtanhand- nahme- und EinstellungsVerfügungen prozesserfahren ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB betrifft.

    2. Wie dargelegt wendet die Beschwerdeführerin gegen die NichtanhandnahmeVerfügung ein, der Beschwerdegegner 1 sei nicht Verwalter der liegenschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft E. -strasse 1 in Zürich, in welcher die Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Daher könne er die Beschwerdeführerin nicht im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft anzeigen. Hierbei ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 bzw. sein Unternehmen C. AG an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 10. Mai 2021 zur Verwaltung der fraglichen Stockwerkeigentümergemeinschaft gewöhlt wurde (Urk. 12/D19/7 p. 39 ff.). Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, eine gerichtliche Instanz sei in einem rechtsKräftigen Entscheid zum Schluss gekommen, dass dieser Beschluss ungültig nichtig sei (vgl. Urk. 2). Damit verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die NichtanhandnahmeVerfügung von vornherein nicht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst am 21. Dezember 2021 in einem Schreiben an die Stadtpolizei Zürich festhielt, ein Nachbar (D. ) filme sie (die Beschwerdeführerin) im Eingangsbereich des Hauses. Sie habe den anderen Stockwerkeigentümern mitge-

      teilt, dass sie die rechtswidrig montierte überwachungskamera abmontieren lassen und der Stadtpolizei übergeben werde (Urk. 12/D17/2). Wenn dem Beschwerdegegner 1 als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft nun offenbar mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführerin habe wenige Tage später, am

      24. Dezember 2021, die fragliche Kamera beschädigt abmontiert, konnte er in guten Treuen davon ausgehen, dass dies zutreffend ist. Entsprechend wäre die Erhebung der Strafanzeige durch den Beschwerdegegner 1, wie es die Staatsanwaltschaft in der NichtanhandnahmeVerfügung zutreffend festhielt (vgl. Urk. 4), kein mutwilliger unbegründeter Akt gewesen.

    3. Zusammenfassend ist vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift nichts vorgebracht, was daran etwas zu ändern verMöchte. Die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. b d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution (Urk. 9) zu beziehen.

    2. Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1 mangels erheblicher Aufwendungen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.

  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);

    • den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per

      Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) im Verfahren Geschöfts-Nr. UE230125-O entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger

      Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10030399 (gegen

      Empfangsbestätigung);

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 6. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bucher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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