Zusammenfassung des Urteils UE210360: Obergericht des Kantons Zürich
Das Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 2008 betrifft die Anschlussappellation der Privatklägerinnen in einer Strafsache wegen qualifizierter Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Die Regelung im bernischen Strafverfahren, die eine Anschlussappellation der Privatklägerinnen im Strafpunkt verbietet, verstösst gegen Bundesrecht. Die Privatklägerinnen B. und A. wurden durch die Taten unmittelbar beeinträchtigt und sind Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Sie haben das Recht auf Anschlussappellation im Strafpunkt, was bedeutet, dass das Urteil zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden kann.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210360 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 31.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Pfändung; Statthalteramt; Pfändungsankündigung; Nichtanhandnahme; Betreibung; Schuldner; Bezirk; Bülach; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Stadtamman; Betreibungsamt; Opfikon; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahmeverfügung; Protokoll; Recht; Empfang; Bundesgericht; Kantons; Stadtammann; Termin; Pfändungsvollzug; Empfangsbestätigung; Pfändungsprotokoll; Einvernahme; Rechtsmittel; Kammer; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 345 KG ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schweri, Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation Zivil- und Strafprozess, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210360-O/U/CBA>AEP
Verfügung vom 31. Januar 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 2. Februar 2021 erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon Strafanzeige gegen A. wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) beim Statthalteramt Bezirk Bülach. A. sei trotz erhaltener Pfändungsankündigung auf den angekündigten Termin weder zum Pfändungsvollzug erschienen noch habe er sich vertreten lassen. Der daraufhin erlassenen Vorladungen habe er keine Folge geleistet (Urk. 9/1).
Am 28. Oktober 2021 erliess das Statthalteramt eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).
Das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Es beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.
Das Statthalteramt beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). A. hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 6 und Urk. 14). Das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon hat nicht repliziert (Urk. 15-16).
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 i.V.m.
Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als kommunale Behörde ergibt sich aus Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG/ZH (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N 1 ff., insb. N 5 zu § 154 GOG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2
2.1. Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner mit Busse bestraft, der ei- ner Pfändung der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 163 Abs. 2 und Art. 345 Abs. 1 SchKG).
Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, der Tatbestand setze voraus, dass dem Schuldner die Pfändung angekündigt worden sei. Es sei eine nachweisliche Zustellung der Pfändungsankündigung mittels eingeschriebe- ner Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erforderlich. Da sowohl die Pfändungsankündigung auf den 10. November 2020, als auch die Vorladungen (17. November 2020, 26. November 2020, 11. Dezember 2020) per A-Post versandt worden seien, sei die Voraussetzung nicht erfüllt. Es liege daher kein Tatverdacht vor. Die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung seien nicht erfüllt (Urk. 3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der zweite Grund für die Nichtanhandnahme werde bestritten. Als der Schuldner am 2. Februar 2021 im Amt gewesen sei, habe er mit seiner Unterschrift (Seite 5 des Pfändungsprotokolls) bestätigt, die Pfändungsankündigung in der Betreibung … rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 2).
Gemäss dem Pfändungsprotokoll fand am 2. Februar 2021 im Beisein des Schuldners eine Einvernahme bzw. ein Pfändungsvollzug statt (Urk. 4/5 S. 4). Auf Seite 5 des Protokolls bestätigt der Schuldner, namentlich die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. … rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 4/5 S. 5).
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Beschwerde eine Pfändungsankündigung vom
4. November 2020 beigelegt. In dieser wird der Beschwerdegegner 1 aufgefor- dert, am 10. November 2020 zur Pfändung bzw. Einvernahme zu erscheinen. Die Aufforderung wurde mit A-Post versandt (Urk. 4/1).
Im Pfändungsprotokoll vom 2. Februar 2021 steht, dass der Schuldner die Pfändungsankündigung rechtzeitig erhalten habe. Wann er sie konkret erhalten
hat, ergibt sich daraus nicht. Gemäss dem Protokoll fand die Einvernahme bzw. der Pfändungsvollzug am 2. Februar 2021 statt. Es muss demnach nach der Ansetzung des Termins auf den 10. November 2020 zu einer erneuten Terminansetzung gekommen sein. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, ob mit der erwähnten Pfändungsankündigung diejenige auf den 10. November 2020 jene für den
2. Februar 2021 gemeint ist. Der Nachweis der Zustellung der Pfändungsankün- digung für den 10. November 2020 ist mit dem Protokoll daher nicht zu erstellen. Weitere Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Das Statthalteramt hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 Abs. 1 StPO).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2
Abs. 1 GebV OG).
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb er nicht zu entschädigen ist.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde
den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde
das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.1151/MH, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.1151/MH, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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