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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE210183: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer F.________ hat Beschwerde gegen die Verfügung des Ministère public, Wirtschaftskriminalität, vom 1. April 2020 eingelegt, die das Verfahren betreffend Missbrauch von Autorität etc. eingestellt hat. Das Ministère public hat festgestellt, dass die von F.________ gemeldeten Fakten keine strafbaren Handlungen darstellen und dass die vorgebrachten Vorwürfe eher auf Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und den betroffenen Magistraten zurückzuführen sind. Die zusätzlichen Beweise, die F.________ im Rahmen seiner Beschwerde verlangt, erscheinen daher nicht nützlich, um die Situation zu klären. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Verfahrenskosten von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurde keine Entschädigung gewährt. Die unterlegenen Parteien sind verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE210183

Kanton:ZH
Fallnummer:UE210183
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210183 vom 22.04.2022 (ZH)
Datum:22.04.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_671/2022
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Desinfektionsmittel; Aussagen; Eingabe; Untersuchung; Rechtsvertreter; Frist; Untersuch; Beweis; Entscheid; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Zürich-Sihl; Begründung; Eröffnung; Verfahren; Rücksprache; Anträgen; Wiederherstellung; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 109 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE210183

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210183-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 22. April 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2021, E-4/2021/10002916

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

(Staatsanwaltschaft) liess A.

(Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen

B. (Beschwerdegegnerin 1) wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter wegen Tätlichkeiten, erstatten. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Oktober

2020 einen Termin bei Dr. med. C.

in der D.

am … [Ort] wahrgenommen, um sich gegen die Grippe impfen und eine Thorax-Untersuchung vor- nehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe als medizinische Praxisassistentin gewirkt und für das EKG die Dioden auf der Haut der Beschwerdeführerin angebracht. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 1 ein Desinfektionsmittel und nicht bloss reines Leitungswasser verwendet. Aufgrund der Krankengeschichte und nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und auch, weil sich die Beschwerdeführerin noch während der Erstellung des EKGs über Hautirritationen beschwert habe, hätte die Beschwerdegegnerin 1 um deren Empfindlichkeit auf Desinfektionsmittel und auch darum wissen müssen, dass kein solches verwendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden akuten Schüben einer allergischen Reaktion mit Schwellungen in verschiedenen Körperbereichen. Nach dem Arzttermin habe sie für eine längere Zeit an Schwellungen im Brustbereich gelitten und zudem Gliederschmerzen am ganzen Körper verspürt und am Abend kaum mehr gehen können. Später seien auch die Beine angeschwollen (Urk. 10/1).

Am 29. Januar 2021 gab die Staatsanwaltschaft ergänzende polizeiliche Ermittlungen in Auftrag (Urk. 10/3), in deren Rahmen die Beschwerdeführerin am

12. Februar 2021 kurz zu den Geschehnissen in der D.

am 26. Oktober

2020 befragt wurde (Urk. 10/5). Nach der betreffenden Rapporterstattung (Urk. 10/4) verfügte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 3/2). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter am 11. Juni 2021 zugestellt (vgl. Urk. 10/9 und Urk. 11; Urk. 2 S. 2).

2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 (Montag) liess die Beschwerdeführerin am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) - Beschwer- de gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben, mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an Hand zu nehmen (Urk. 2).

Am 24. Juni 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich mit, der Kanzlei sei bei der Ausfertigung der Beschwerdeschrift ein Abmischfehler unterlaufen. Es sei mit Eingabe vom 21. Juni 2021 zwar Beschwerde erhoben worden, indes mit der falschen materiellen Begründung. In der Beilage reichte er eine Beschwerdeschrift, datiert vom 24. Juni 2021, ein (Urk. 6) und er ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 5). Das Wiederherstellungsgesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen (Urk. 12). In der Folge konnte unter Verweisung auf die untenstehenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

Zufolge Abwesenheit eines Oberrichters sowie aufgrund hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Beschluss teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 12).

II.

  1. Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt zehn Tage. Innert dieser Frist ist die begründete Rechtsmittelschrift einzureichen (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Befristung von Rechtsmittelmöglichkeiten dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist gleichzeitig Ausdruck des Legalitätsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebots. Daher bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden (Urteil BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.1., m. w. H.). Wurde die Beschwerdefrist verpasst, ohne dass gleichzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund (vgl. Art. 94 Abs. 1 StPO) nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Urteil BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3.).

    Verlangt das Gesetz, wie bei der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), dass das Rechtsmittel zu begründen ist, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen, sowie die Beweismittel zu benennen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so weist sie die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Dabei geht es indes einzig darum, insbesondere juristische Laien bzw. den nicht vertretenen Rechtssuchenden vor übermässigem Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Dagegen erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht, einen Begrün- dungsmangel in der fraglichen Eingabe zu beheben. Nach allgemein anerkannter Verfahrenspraxis muss die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Diese kann daher nicht nachträglich ergänzt korrigiert werden. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO darf nicht zu einer Umgehung der Tragweite des Fristerstreckungsverbots nach Art. 89 Abs. 1 StPO führen (Urteile BGer 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2., 6B_705/2019 vom 5. September 2019 E. 3.2.2. und 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3., m. w.

    H. auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Demzufolge ist die Beschwerde führende Partei auch mit neuen Anträgen und Rügen, die sie bereits in der Beschwerde hätte erheben können, später ausgeschlossen (Urteil BGer 1B_420/ 2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3.). Daran vermag auch die Regelung von Art. 109 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien jederzeit Eingaben machen können, nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse auch diesbezüglich, die gesetzlich festgelegte Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) und den gesetzlichen Ausschluss einer Verlängerung zu missachten (vgl. Urteil BGer 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2.).

  2. Vorliegend erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen rechtzeitig und begründet am 21. Juni 2021 Beschwerde, mit passendem Rubrum und konkreten Anträgen in der vorliegenden Sache (Urk. 2). Die anschliessend eingereichte Rechtsschrift vom 24. Juni 2021, mit (teilweise) korrigierter materieller Begründung (Urk. 6), wurde nach Ablauf der durch die Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. Juni 2021 (vgl. E. I.1.) ausgelösten Beschwerdefrist

eingereicht. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde, wie eingangs ausgeführt, mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2021 abgewiesen. Gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gründete der Umstand, dass die erste Beschwerdeschrift mit der falschen materiellen Begründung eingereicht wurde, auf einem der Assistenz versehentlich unterlaufenen Abmischfehler (vgl. Urk. 5). Wie im ergangenen Zwischenentscheid dargelegt, ist diesbezüglich von einem die Fristwiederherstellung nach Art. 94 Abs. 1 StPO ausschliessenden zumindest leichten Verschulden der Assistenz bzw. des Rechtsvertreters, der den Mangel im Folgenden auch nicht bemerkte, auszugehen und muss sich die Beschwerdeführerin das Verschulden ihres Rechtsvertreters und mithin auch dessen Kanzleipersonals anrechnen lassen (vgl. Urk. 12).

Demnach ist die Rechtsschrift vom 24. Juni 2021 (Urk. 6) im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich und darauf ist nicht einzutreten. Es ist einzig auf die Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2021 (Urk. 2) abzustellen. Soweit sie Vorbringen in der vorliegenden Sache enthält, ist darauf im Folgenden einzugehen.

III.

1. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung und hielt in der angefochtenen Verfügung zu- nächst im Allgemeinen zusammengefasst fest, die Regel, wonach im Überweisungsstadium nicht der Satz in dubio pro reo, sondern in dubio pro duriore gelte, könne nicht als schematischer Leitsatz anerkannt werden. Massgeblich sei vielmehr die Überlegung, ob Zweifel von derartigem Gewicht bestünden, dass ei- ne Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden könne. Stünden den bestreitenden Aussagen der beschuldigten Person nur die Aussagen eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und fänden die Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis resp. sei bereits von vornherein klar, dass keine weiteren Beweismittel vorlägen seien also die belastenden Anschuldigungen nicht plausibler als die Aussagen der mutmasslichen Täterschaft und vermöchten

keine anderen schlüssigen Indizien die Aussagen zu stützen so könne nicht von einem für die Anklageerhebung auch für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Verdacht gesprochen werden (Urk. 3/2 S. 2).

Weiter führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme im vorliegenden Fall aus, die Beschwerdegegnerin 1 werde einzig durch die Aussagen der Beschwerdeführerin belastet. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben von Dr. med. C. vom 9. Dezember 2020 habe dieser erklärt, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich des betreffenden Untersuchs nach Rücksprache mit ihm nicht alkoholische Lösung, sondern reines Leitungswasser verwendet und das Wasser könne kaum die Ursache für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und fotografisch dokumentierten Hautveränderungen gewesen sein. Insgesamt gelangte die Staatsanwaltschaft im Folgenden zum Schluss, dass die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin in den Akten keine weitere Stütze fänden und der Nachweis, welche Flüssigkeit beim fraglichen EKG der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgesprüht worden sei, schlicht nicht erbracht werden könne. Das von ihr eingereichte Foto einer Flasche mit der Aufschrift CUT ASEPT beweise nicht deren tatsächliche Verwendung. Ebenso we- nig bewiesen die Fotos mit den darauf erkennbaren Hautveränderungen/ Hautirritationen einen Zusammenhang mit dem damaligen Untersuch. Jedenfalls lägen keine schlüssigen unabhängigen Indizien vor, welche die Version der Be-

schwerdeführerin plausibler als die Erklärung von Dr. med. C.

erscheinen

liessen, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass sie der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Desinfektionsmittel aufgesprüht habe. Zudem verwies die Staatsanwaltschaft auf die bei der Beschwerdeführerin am selben Tag durchgeführte Grippeimpfung, welche die später von ihr beschriebenen Hautreaktionen ebenfalls verursacht haben könnte (Urk. 3/2 S. 3).

2.

    1. Mit den konkreten Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Auf die eine andere Sache betreffenden Aus-

      führungen (Urk. 2 S. 5-11 [Rz. 13.–32.]) ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

    2. Einleitend lässt die Beschwerdeführerin indes im Rahmen allgemeiner rechtlicher Ausführungen und im Widerspruch zu den rechtlichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft vorbringen, für die Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden könne, sei allein der Grundsatz in dubio pro duriore massgebend. Mithin könne eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen und die Staatsanwaltschaft dürfe der richterlichen Beweiswürdigung nicht vorgreifen. Der Grundsatz in dubio pro reo finde bei der Entscheidung über die Anhebung Fortsetzung einer Untersuchung die Anklageerhebung keine Anwendung (Urk. 2 S. 3 f.).

      Dem ist im Prinzip zuzustimmen (vgl. Urteile BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3., 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1., 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.; Urteil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.). Auch in der Beschwerde wird indes hierzu weiter zutreffend festgehalten, dass der Grundsatz in dubio pro duriore unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben ist (Urteil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.) und Sachverhaltsfeststellungen auch bei einer Nichtanhandnahme zulässig sind, soweit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen, mithin die Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Beweiswürdigung nur bei unklarer Beweislage nicht vorgreifen darf (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.), und eine Nichtanhand- nahme zu ergehen hat, wenn etwa gestützt auf die Anzeige klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist keine Bestrafung erfolgen kann bzw. die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre (Urk. 2 S. 4 [Rz. 8 ff.],

      S. 5 [Rz. 11.], m. H. auch auf die Literatur). In diesem Sinne müssen die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1. und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4.; vgl. sodann

      Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N. 4).

    3. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung zu den Geschehnissen am 26. Oktober 2020 in der D. soll die Beschwerdegegnerin 1 einen Becher, gefüllt mit Wasser, sowie eine Sprühflasche ins Behandlungszimmer gebracht haben und müssen sich im Zimmer her- nach zwei Sprühflaschen befunden haben, zumal die Beschwerdegegnerin 1 ei- ne der Sprühflaschen im Anschluss an das EKG wieder nach draussen mitge- nommen habe, während die Beschwerdeführerin die zurückgebliebene Flasche fotografiert habe (Urk. 10/5 S. 2). Den weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge befand sich im fraglichen Moment, nebst ihr und der Beschwerdegeg- nerin 1, niemand sonst im Behandlungszimmer. Zudem ist gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie das Aufsprühen zwar akustisch mitbekam, diesen Akt jedoch nicht direkt beobachtete und auch keinen bestimmten, allenfalls von der Flüssigkeit ausgehenden Geruch wahrnahm. Zu- dem sagte die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin 1 während des Sprühens gefragt zu haben, was sie da mache, woraufhin Letztere etwas mit Wasser geantwortet habe (Urk. 10/5 S. 3). Der Strafanzeige und auch dem bereits von der Staatsanwaltschaft erwähnten und von der Beschwerdeführerin der Anzeige beigelegten Schreiben von Dr. med. C. lässt sich entnehmen, dass Letztere seit Längerem und wiederkehrend Probleme mit akut auftretenden schweren Hautveränderungen hat (Urk. 10/1; Urk. 10/2/2 und Urk. 10/2/5), wobei die Ursache aus medizinischer Sicht nicht sicher geklärt scheint, nach Einschätzung des behandelnden Arztes aber mit einer Überempfindlichkeit auf Desinfektionsmittel allein nicht zu erklären sei (Urk. 10/2/2). Dr. med. C. führte dazu weiter aus, die Beschwerdeführerin selber sei sicher, dass es sich um eine Desinfektionsmittelunverträglichkeit handle, weshalb er ihr versichert habe, dass bei ihr auf die Verwendung solcher Mittel verzichtet würde. Zudem bestätigte Dr. med. C. , dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Untersuchs der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 mit ihm Rücksprache genommen und

in der Folge - nicht wie üblich eine alkoholische Lösung, sondern reines Leitungswasser verwendet habe (Urk. 10/2/2).

Für die Annahme überhaupt einer möglicherweise strafbaren Handlung der Beschwerdegegnerin 1 in vorliegendem Zusammenhang müsste als Erstes rechtsgenügend nachgewiesen werden können, dass sie anlässlich des EKGs bei der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 Desinfektionsmittel verwendete. Nach dem Dargelegten gelangte die Staatsanwaltschaft indes nachvollziehbar zum Schluss, dass für einen entsprechenden auch nur Anfangsverdacht hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte fehlen und die Beschwerdeführerin vielmehr einzig eine entsprechende Vermutung hegt. Insbesondere deutet der blosse Umstand, dass im ärztlichen Behandlungszimmer eine Desinfektionsmittelsprühflasche stand (vgl. Urk. 10/2/6), noch nicht auf deren Verwendung im betreffenden Fall hin und eine solche erscheint auch nicht ohne Weiteres plausibel, zumal die Beschwerdegegnerin 1 gemäss den insofern eindeutigen Angaben des Arztes mit ihm Rücksprache genommen habe. Auch die von der Beschwerdeführerin berichteten Beschwerden und fotografisch dokumentierten Hautirritationen, die nach dem 26. Oktober 2020 aufgetreten seien (Urk. 10/2/6 und Urk. 10/2/8-11), legen angesichts der Krankengeschichte und den genannten Ausführungen von

Dr. med. C.

ein mögliches Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht

nahe. Der Beweis einer Verwendung von Desinfektionsmittel durch die Beschwerdegegnerin 1 wird sich sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht führen lassen. Weitere, erhältlich zu machende Beweismittel sind weder erkennbar, noch von der Beschwerdeführerin dargetan.

Demnach ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 absah. Entsprechend hat die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft betreffend die hinsichtlich des Entscheids über die Eröffnung Nichtanhandnahme einer Untersuchung massgebenden Grundsätze im vorliegenden Fall jedenfalls zu keinem unhaltbaren Ergebnis geführt.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

IV.

1.

    1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie nicht.

      In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) ist die Gerichtsgebühr gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen.

    2. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im vorliegenden Verfahren zu keiner Stellungnahme eingeladen und es sind keine wesentlichen Umtriebe ersichtlich, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

2. Die Beschwerdeschrift (Urk. 2) ist der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 nur soweit zur Kenntnis zu bringen, als sie die vorliegende Sache betrifft. Entsprechend erhalten sie das Dokument (anders als Urk. 6) nur auszugsweise.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge-

    setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden der

      Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 [auszugsweise, ohne S. 5-11, Rz. 13-32] sowie von Urk. 6 in Kopie (per Gerichtsurkun- de)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2021/10002916, unter Beilage von Urk. 2 [auszugsweise, ohne S. 5-11, Rz. 13-32] sowie von Urk. 6 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2021/10002916, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 22. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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