Zusammenfassung des Urteils UE210159: Obergericht des Kantons Zürich
Die Berufungskläger behaupten, dass die Truhen als Sachgesamtheit zusammen mit dem Wohnhaus qualifiziert werden sollten, da sie historisch an ihrem angestammten Ort bleiben sollten und somit dem früheren landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben. Sie argumentieren, dass die Truhen Lagerungs- und Aufbewahrungszwecken dienen und somit als Zugehör gemäss dem kantonalen Zivilrecht betrachtet werden sollten. Die Berufungsbeklagten bestreiten dies und führen an, dass die Truhen nicht in einer Beziehung zur Hauptsache, dem Haus, stehen und somit nicht als Zugehör betrachtet werden können. Sie verweisen darauf, dass das Wohnhaus nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird und kein Ortsgebrauch besteht, der besagt, dass Mobiliar automatisch mit Wohnhäusern verkauft wird. Die Vorinstanz hat die Zugehörqualität der Truhen abgelehnt, da sie nicht als dauerhaft für die Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung des Hauses bestimmt angesehen wurden. Die Berufungskläger argumentieren weiterhin, dass die Vorinstanz die Regelung von Zugehörsachen im Zivilgesetzbuch nicht berücksichtigt hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210159 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 16.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Person; Geschäfts; Beschwerdeführerinnen; Äusserung; Bundesgericht; Ehrverletzung; Geschäftsgeheimnis; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Anzeige; Geschäftsgeheimnisse; Rechtspflege; WeChat-Gruppe; Äusserungen; Polizei; Beschwerdeschrift; Eingabe; Geschäftsgeheimnisses; Kanton; Verfahren; Verfahren; Urteil; Informationen |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 162 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 321a OR ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 14; 131 II 306; 137 IV 285; 96 IV 148; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210159-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident,
Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Verfügung und Beschluss vom 16. November 2021
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Mit Formular vom 18. Januar 2021 (Urk. 18/2) sowie Eingabe vom 5. Februar 2021 (Urk. 18/3/1) an die Kantonspolizei Zürich erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) in eigenem Namen sowie als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2) Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten sowie sinngemäss wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegen C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1).
Ausgangspunkt der vorliegenden Sache war eine Streitigkeit über Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin 2 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner 1, welcher als Therapeut für traditionelle chinesische Medizin bei ihr angestellt war. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Diskussion der Beteiligten in einer WeChat-Gruppe, wo die ehrverletzen- den Äusserungen erfolgt und eine Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin 2 mit Geschäftsgeheimnissen aufgeführt worden sein sollen.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 6. Mai 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses etc. (Urk. 3/3).
Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Mai 2021 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Mai 2021 (Referenz B-5/2021/10015478) sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
Den Beschwerdeführerinnen seien die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden [Rechtsanwalt X. ] zu gewähren.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt, um eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 7 (Urk. 3/7) nachzureichen (Urk. 7). Innert erstreckter Frist (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Urk. 12) für das vorliegende Verfahren unter an- derem (vgl. Urk. 13) eine Erläuterung zu den Übersetzungen (Urk. 14/1) sowie eine Erläuterung zur Frage der Beschwerdeführerin 1, ob der Beschwerdegegner 1 eine wahnhafte Störung habe (Urk. 14/5) ein. Eine Übersetzung von Urk. 3/7 reichten die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren nicht ein, sondern nur Übersetzungen zuhanden der Verfahren UE210160-O und UE210161-O
(vgl. Urk. 13).
Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 18); von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen.
1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Voraussetzung zur Beschwerdelegitimation ist somit die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die angerufene Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
Schutzobjekt des Tatbestands der Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB ist letztlich das technische und
wirtschaftliche Know-how eines Unternehmens beziehungsweise des Geheimnisherrn (Niggli/Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 162 N 4 und N 57; Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2.). Diesbezüglich konnte somit vorliegend einzig die Beschwerdeführerin 2 geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO sein. Die Beschwerdeführerin 1 ist damit nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses legitimiert; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen gibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen zu keinen Bemerkungen Anlass, nachdem das Bundesgericht grundsätzlich auch die Aktivlegitimation juristischer Personen für Ehrverletzungsklagen anerkennt (BGE 114 IV 14 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).
Ehrverletzungstatbestände
Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, dem Beschwerdegegner 1 werde gemäss der Strafanzeige zusammengefasst vorgeworfen, in der WeChat-Gruppe mit dem Namen Gesetzliche Bestimmungen und Schutz der Rechte und Interessen der TCM in der Schweiz, die ungefähr 200 Teilnehmer haben soll, folgende Nachrichten geschrieben zu haben (Urk. 3/3 S. 1 f.):
am 30. November 2020:
Der Volksmund sagt: 'Dem Baum wäre Ruhe lieber, aber der Wind hört nicht auf.' 'Bleib dem Unrat fern,' wie wahr! Heute Abend beginne ich damit, online meine Rechte zu wahren, ich bitte alle Lehrer um Aufmerksamkeit.
@Alle Liebe Kollegen, heute beginnt die Live-Auseinandersetzung des Arztes mit dem Chef, ich bitte alle höflich, zuzuschauen und Kritik zu üben, auf sprachliche Hygiene zu achten und Angriffe auf die Person zu unterlassen.
am 20. Oktober 2020:
Wenn ein Angestellter zurücktritt, wird ein Tag zum Umziehen zur Verfügung gestellt, auch wenn man nicht danach fragt.
Im September warst du schon nicht mehr mein Angestellter. Dass ich dich nicht rausgeschmissen habe, war schon sehr grossmütig. Und du hast noch die Dreistigkeit, von mir Ferienzeit zu fordern.
Zieh mir hier keine Show ab, ich habe auf Ende September gekündigt, noch dazu habe ich die Miete bezahlt, ich schulde dir nichts.
Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Hör endlich mit diesem Unsinn [Emoji].
Folge dem Gesetz und werde nicht frech, mach nicht so ein Theater, das bringt nichts.
Du wolltest mich wirklich rausschmeissen, leider war die Polizei nicht einverstanden, und dann willst du dich noch zur Heiligen Muttergottes hochstilisieren [Emoji].
Vollkommen lächerlich.
Was ich dir geschrieben habe, war Ende September, und du hast zugestimmt, kannst du das nicht sehen, mit Blindheit Geschlagener [Emoji]
Sie war auch von mir gemietet und Ich bezahlte die Miete, gab die Woh- nung auch rechtzeitig zurück, hast du nicht alle Tassen im Schrank?
Mach nicht wieder so ein Theater, das bringt nichts.
Das Geld von der SBB hast du schon lange erhalten, was macht das Hinauszögern für einen Sinn
Schick mir zuerst meine Bescheinigungen zurück, Emr usw., sowie die NVS-Rechnung, da ich nun mal das Geld bezahlt habe, das kannst du doch nicht leugnen und sie mir nicht aushändigen
A. , in diesen besonderen Tagen bin ich dir wirklich sehr zu Dank verpflichtet, du hast mich auf die gleiche Höhe wie dich gezogen. [Emoji]
Was ich dir geschrieben habe, war Ende September, und du hast zugestimmt, kannst du das nicht sehen, mit Blindheit Geschlagener [Emoji]
Wirklich verdammt vergesslich [Emoji] Du hast in Steckborn die Polizei gefragt.
Sie war auch von mir gemietet und ich bezahlte die Miete, gab die Woh- nung auch rechtzeitig zurück, hast du nicht alle Tassen im Schrank?
Mach nicht wieder so ein Theater, das bringt nichts.
Das Geld von der SBB hast du schon lange erhalten, was macht das Hinauszögern für einen Sinn
Durch diese Chatnachrichten soll die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Ehrgefühl verletzt worden sein (Urk. 3/3 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft erwog, die erwähnten Chat-Nachrichten hätten allesamt die zivilrechtliche Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem
Beschwerdegegner 1 betroffen, die im Plenum der WeChat-Gruppe hätte analysiert und diskutiert werden sollen, um den Beschwerdegegner 1 zu einem allfälligen rechtlichen Vorgehen zu beraten. Damit hätten die Nachrichten die Beschwerdeführerin 1 höchstens in ihrer sozialen Geltung als Geschäfts- und Berufsfrau betreffen können. Ohnehin vermöge ein objektiver Leser dieser Chat- nachrichten nicht zum Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdegegner 1 seine einleitende Chatnachricht, wonach der Volksmund sagen würde, Bleib dem Unrat fern, auf die Beschwerdeführerin 1 bezogen haben könnte. Vielmehr soll er in der unmittelbar darauffolgenden Chatnachricht die Teilnehmer des Gruppenchats darum ersucht haben, Angriffe auf die Person zu unterlassen (Urk. 3/3 S. 4).
Sodann soll die Beschwerdeführerin 1 am 20. Oktober 2020 selbst im Gruppenchat dem Beschwerdegegner 1 geschrieben haben: [...] Hast du eine wahnhafte Störung was?; daraufhin habe er entgegnet: [...] hast du nicht alle Tassen im Schrank?. Damit habe sie selbst massgeblich dazu beigetragen, die Tonalität zu verschlimmern, weshalb diese Retorsion dem Beschwerdegegner 1 nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Zusammengefasst hätten die fraglichen Nachrichten die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Anspruch herabgesetzt, als ehrbare Personen zu gelten (Urk. 3/3 S. 4).
In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin 1 zum Vorwurf der Ehrverletzung aus, es hätten sich verschiedene Personen an der Diskussion in der WeChat-Gruppe beteiligt und sich abschätzig über sie geäussert. Die ehrverletzenden Äusserungen hätten keinesfalls nur ihre soziale Geltung als Geschäfts- und Berufsfrau betroffen. So habe der Beschwerdegegner 1 sie etwa gefragt, ob sie nicht alle Tassen im Schrank habe. Mit dieser Redewendung bringe man zum Ausdruck, dass man eine Person für verrückt halte; dabei handle es sich um einen Ausdruck, der in alltäglichen Konversationen vorkomme und sich auf die umfassende soziale Geltung einer Person beziehe. Dasselbe gelte für den klarerweise auf sie bezogenen Vergleich mit Unrat (Urk. 2 S. 7 f. RZ 20).
Entscheidend sei jedoch, dass die Staatsanwaltschaft die Chatverläufe nicht in ihrer Gesamtheit überprüft habe. Sie habe sich darauf beschränkt, einzelne Passagen auszuwählen und nur diese auf ihre strafrechtliche Relevanz zu überprüfen. Werde aber die in der WeChat-Gruppe gegen die Beschwerdeführerin 1 herrschende Stimmung berücksichtigt, erhelle ohne Weiteres, dass diese einen Nährboden für weitere Ehrverletzungen geboten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft trotz Unkenntnis der weiteren Nachrichten darauf habe schliessen können, diese wären strafrechtlich nicht von Bedeutung (Urk. 2 S. 8 RZ 21).
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin 1 als Beilagen Urk. 14/1 und Urk. 14/5 unter anderem zwei Schreiben einreichen, in welchen sie Ausführungen zum Vorwurf der Ehrverletzung machte respektive in diesem Zusammenhang weitere Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner 1 (vgl. dazu auch nachfolgend E. Ziff. III. 2.4) erhob. Diese Eingaben erfolgten unaufgefordert, nachdem ihr mit Verfügung vom 8. Juni 2021 lediglich Frist zur Übersetzung von Urk. 3/7 angesetzt wurde (Urk. 7). Nach Ablauf der Beschwer- defrist ist eine Ergänzung der Beschwerde nicht mehr zulässig beziehungsweise können Rügen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden kön- nen, nicht mehr nachgeschoben werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3). Damit sind diese unaufgeforderten Schreiben der Beschwerdeführerin 1 nicht zu berücksichtigen.
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, unter anderem als Geschäftsoder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend. Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene
Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1).
Grundsätzlich schützen Art. 173 ff. StGB auch die Ehre beziehungsweise gesellschaftliche Geltung juristischer Personen (vgl. BGE 96 IV 148). Vorliegend ist der Beschwerdeschrift keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht eine Nichtanhand- nahme verfügt haben soll, die Begründung beschränkt sich einzig darauf, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht eine Ehrverletzung der Beschwerdeführerin 1 ver- neint habe (Urk. 2 S. 7 ff. RZ 20 ff.). Insoweit genügt die Beschwerde hinsichtlich Ehrverletzungsdelikten zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 den Begrün- dungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist; eine Verbesserung der Beschwerdeschrift ist aufgrund der anwaltlichen Vertretung vorliegend ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 1.5).
An eine Strafanzeige werden sodann inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige unter anderem eine Sachverhaltsfeststellung und weitere Informationen zur Tat enthält. Allgemeine Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht. Unklare unvollständige Strafanzeigen können der Anzeige erstattenden Person zur Klärung und Ergänzung zurückgegeben werden (Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11 f.; Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 2 und N 5). Daraus folgt, dass die Anzeige erstattende Person den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen sie die beschuldigte Person bezichtigt. Dabei wird nicht erwartet, dass sie rechtliche Ausführungen macht, sondern das ihrer Meinung nach konkret Vorgefallene beschreibt.
Vorliegend machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe am 7. Dezember 2020 Strafanzeige erhoben und als Beweismittel diverse Auszüge aus den Chats der WeChat-Gruppe offeriert, worauf ihr die Kantonspolizei Zürich mitgeteilt habe, die eingereichten Unterlagen seien zu umfangreich und würden in dieser Form nicht berücksichtigt (Urk. 2 S. 4 RZ 9). Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2021 ist hinsichtlich der Anzeigeerstattung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. Dezember 2020 mit dem Formular Ehrverletzung (Urk. 18/2) bedient wurde und sie in der Folge die Strafanzeige mit Datum vom 18. Januar 2021 (Urk. 18/2 S. 2) eingereicht hat (Urk. 18/1 S. 4). Danach wurden von ihr offenbar Chat-Verläufe verlangt, welche mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (Urk. 18/3/1) eingereicht (Urk. 18/3/2) und her- nach übersetzt (Urk. 18/3/3) wurden.
Es mag somit zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 von der Polizei aufgefordert wurde, ihre Beilagen hinsichtlich der Anzeigeerstattung zu beschränken. Dies ist nachvollziehbar, nachdem im Hinblick auf Ehrverletzungen nicht lediglich pauschal Strafanzeige unter Beilage einer Vielzahl von Unterlagen in chinesischer Schrift erstattet und dabei erwartet werden kann, dass die Polizei Untersuchungsbehörden sich den relevanten Sachverhalt beziehungsweise die relevanten Äusserungen selbst zusammenzusuchen haben.
Die Beschwerdeführerin 1 stellte letztlich mit Formular vom 18. Januar 2021 und Schreiben vom 5. Februar 2021 Strafantrag wegen Ehrverletzungen und reichte in der Folge eine Zusammenstellung von Chat-Nachrichten vom 20. Oktober 2020, 30. November 2020, 9. Dezember 2020 (Urk. 18/3/2) ein. Mit dem Hinweis, wegen der Kosten der Übersetzung habe sie nicht alle Chatverläufe eingereicht (Urk. 18/3/1), machte die Beschwerdeführerin 1 jedoch keine substantiierten Ausführungen hinsichtlich weiterer strafbarer Äusserungen. Die Staatsanwaltschaft durfte damit die Prüfung auf die eingereichten und in der Folge übersetzten Chat-Nachrichten beziehungsweise Äusserungen (Urk. 18/3/3) beschränken. Damit ist es unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin 1 nun mit ihrer Beschwer- deschrift, ohne dies inhaltlich weiter zu substantiieren, respektive konkrete weitere ehrverletzende Äusserungen zu benennen, ausführt, die Staatsanwaltschaft habe die Chatverläufe gar nicht in ihrer Gesamtheit geprüft, und ferner geltend macht, die im Chat herrschende Stimmung sei nicht berücksichtigt worden; dies gilt im
Übrigen umso mehr, da die Beschwerdeführerin 1 gezielt nur drei Personen aus dem Chat angezeigt hat.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass der in der Beschwerdeschrift konkret aufgeführten Äusserung Bleib dem Unrat fern kein Vergleich der Beschwerdeführerin 1 mit Unrat entnommen werden kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, dass sich die ganze Unterhaltung im Chat im Wesentlichen um sie gedreht habe (Urk. 2 S. 8 RZ 20), lässt diesen Schluss jedenfalls keineswegs zu. Ohnehin ist der Äusserung kein ehrverletzender Charakter zu entnehmen; diese Äusserung mit der direkt vorangehenden Einleitung Der Volksmund sagt: 'Dem Baum wäre Ruhe lieber, aber der Wind hört nicht auf.' bringt offenbar lediglich den Ärger über die Streitigkeit der Beteiligten zum Ausdruck.
Der Staatsanwaltschaft ist sodann auch darin zuzustimmen, dass die Antwort Sie war auch von mir gemietet und ich bezahlte die Miete, gab die Wohnung auch rechtzeitig zurück, hast du nicht alle Tassen im Schrank? auf die Äusserung der Beschwerdeführerin 1 Was hat das mit der Polizei zu tun Die Wohnung habe ich gemietet, Hast du eine wahnhafte Störung was? erfolgte. Mithin erfolgte diese Äusserung im aufgeheizten verbalen Schlagabtausch der Beteiligten und waren die Ausführungen wahnhafte Störung wie nicht alle Tassen im Schrank für den durchschnittlichen Leser im Chat ohne Weiteres als Bekräftigung des gegenseitigen Unverständnisses der anderen Position sowie des Ärgers dar- über und nicht als Herabsetzung des Gegenübers zu verstehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3 betr. spinnen). Ferner ändert auch nichts daran, wenn die Beschwerdeführerin 1 erstmals mit ihren nach der Beschwerdeschrift eingereichten Ergänzungen vorbringt, ihre Äusserung Was hat das mit der Polizei zu tun Die Wohnung habe ich gemietet, Hast du eine wahnhafte Störung was? sei in einem privaten Chat mit dem Beschwerdegegner 1 erfolgt (Urk. 14/5), was sich überdies den eingereichten Chatauszügen nicht entnehmen lässt. Eine ehrverletzende Äusserung, mit welcher der Beschwerdeführerin 1 die Achtung versagt beziehungsweise diese als charakterlich nicht einwandfreier, integrer Mensch dargestellt worden wäre, lässt sich der inkriminierten Textnachricht jedenfalls nicht entnehmen.
Den übersetzten Chatnachrichten (Urk. 18/3/3) lässt sich im Einzelnen wie auch im Gesamtkontext kein ehrverletzender Charakter entnehmen. Diese sind überdies für den Leser als divergierende Auffassung über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit der Beteiligten erkennbar, weshalb sie auch nicht die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführerin 1 tangieren.
Vorwurf der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dem Beschwerdegegner 1 werde gemäss Strafanzeige vorgeworfen, er habe ungefähr am 5. Dezember 2020 D. eine Fotografie einer Abschlussrechnung mit Abzügen (Urk. 18/3/7) der Beschwerdeführerin 2 zukommen lassen, welche dieser hernach im Gruppenchat am 5. Dezember 2020 veröffentlicht habe, weshalb er deren Geschäftsgeheimnisse verraten habe (Urk. 3/3 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, der Abschlussrechnung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdegegner 1 eine Rückerstattung von 2'270.60 Franken gefordert habe, wobei diverse Aufwände in Rechnung gestellt und auf nicht näher bekannte Art und Weise miteinander verrechnet wor- den seien. Die Höhe der einzelnen erwähnten Positionen lasse sich dieser Abrechnung nicht entnehmen, weshalb diese Abrechnung ohne die dazugehörigen Miet-, Verbands-, Sozialabgabe-, Steuer- und Spesenkostenabrechnung nicht geeignet sei, einen vertieften Einblick in die Vermögens- und Finanzlage der Beschwerdeführerin 2 zu gewähren und sie sich damit nicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgewirkt haben könne. Daher sei durch das vorgeworfene Verhalten nicht gegen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse verstossen worden (Urk. 3/3 S. 3).
Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses führte die Beschwerdeführerin 2 aus, der Beschwerdegegner 1 habe als ihr Mitarbeiter gemäss Art. 321a OR einer Verschwiegenheitspflicht unterlegen. Die von ihm an D. weitergeleitete und von diesem in der WeChat-Gruppe veröffentlichte Abschlussrechnung enthalte verschiedene Geschäftsgeheimnisse. So ergebe sich daraus, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner 1 nicht nur ein Arbeitssondern auch ein Mietverhältnis bestanden und sich die Beschwerdeführerin 2 an dessen Kosten für ein Generalabonnement beteiligt habe. Die in der WeChat-Gruppe veröffentlichten Informationen seien weder allgemein bekannt noch zugänglich gewesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse, da ihr Bekanntwerden bei der Rekrutierung von Personal und der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen sie in eine schwache Verhandlungsposition versetze sowie zu massiven Schwierigkeiten führe und ihr wirtschaftliches Fortkommen deutlich erschwere, wenn nicht gar verunmögliche (Urk. 2 S. 6 RZ 14 f.).
Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, die Höhe der erwähnten Positionen lasse sich der Abrechnung nicht entnehmen, sei dies klar aktenwidrig, da doch zu fast allen Positionen konkrete Beträge aufgelistet würden. Ebenso wenig treffe zu, dass das Dokument ohne die dazugehörigen Miet-, Verbands-, Sozialabgabe-, Steuer- und Spesenkostenabrechnungen nicht geeignet sei, einen vertieften Einblick in die Vermögens- und Finanzlage der Beschwerdeführerin 2 zu gewähren. Aus dem Dokument ergebe sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdegegner 1 über den Lohn hinausgehende Leistungen ausgerichtet habe. Auch wenn die Verrechnungen allenfalls nicht auf den ersten Blick nachvollzogen werden könnten, lasse sich daraus nicht schliessen, dass es sich bei den Informationen nicht um Geheimnisse handle. Die Staatsanwaltschaft wäre gehalten gewesen, die Beträge genauer zu prüfen aber zumindest nachzufragen, um dadurch ein umfassendes Verständnis für den Inhalt des veröffentlichten Dokuments zu gewinnen (Urk. 2 S. 6 f. RZ 16).
Gemäss Art. 162 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem ein Geschäftsgeheimnis verrät, dass er infolge einer gesetzlichen vertraglichen Pflicht bewahren sollte.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Geschäftsgeheim- nis weder offenkundige noch allgemein zugängliche Tatsachen, die ein Geheim- nisherr berechtigterweise geheim halten möchte und an deren Geheimhaltung er ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, mit anderen Worten, ob die geheimen Informatio- nen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die erwähnte Abschlussrech- nung (Urk. 18/3/7) keinen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage der Beschwerdeführerin 2 ermöglichte und somit keine Auswirkungen auf deren Wettbewerbsfähigkeit hatte. Die Beschwerdeführerin 2 vermag jedenfalls mit ihren pauschalen Ausführungen, wonach ihr wirtschaftliches Fortkommen deutlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werde, und dem Hinweis, dass in der Abrechnung doch zu fast allen Positionen konkrete Beträge aufgelistet seien
(Urk. 2 S. 6 f. RZ 15 f.), nicht aufzuzeigen, inwiefern damit ein relevanter Einblick in ihre Vermögens- und Finanzlage vorliegen soll.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 konkret rügt, aus der Abschlussrechnung gehe hervor, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 ein Mietverhältnis bestanden habe, ist dies irrelevant, da dies nicht das Arbeitsverhältnis der Beteiligten und damit kein Geschäftsgeheiminis betrifft; Gegenteiliges wird in der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 18/3/6). Ohnehin ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf die Vermögens- und Finanzlage der Beschwerdeführerin 2. Dass sodann die auf der Abschlussrechnung aufgeführte Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 an einem SBB-Generalabonnement sich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit auswirken könnte, da künftige Bewerber auch auf einem solchen Beitrag bestehen könnten, ist abwegig und ein geradezu bemühter Subsumtionsversuch unter Art. 162 StGB. Künftige Bewerber werden ganz unabhängig davon eine Vorstellung über den von ihnen gewünschten Lohn und sonstige Entschädigungen durch den Arbeitgeber haben und letztlich entscheiden im Rahmen von Lohnverhandlungen notorisch verschiedenste Faktoren über die effektiv angebotene Entschä- digung.
Nach dem Gesagten nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand, da die beanzeigten Sachverhalte unter keinen Straftatbestand fallen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beide beantragen jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft. Diese Bestimmung wird durch Art. 136 StPO konkretisiert. Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Pri-
vatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der Rechtsprechung muss sie jedoch in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 und E. 3.2). Juristische Personen können sodann grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Eine Ausnahme ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vorstellbar, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlichen Beteiligten mittellos sind (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1 f.).
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen äusserten sich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ansatzweise dazu, welche konkrete Zivilforderung sie stellen wollen, und zeigten damit nicht auf, dass eine Zivilklage Aussicht auf Erfolg hätte (Urk. 2 S. 9 RZ 27). Ferner äusserten sie sich ebenfalls nicht konkret zu ihren finanziellen Verhältnissen (Urk. 2 S. 9 RZ 26). Die mit Ein-
gabe vom 30. Juni 2021 kommentarlos nachgereichten Beilagen (Kontoauszüge der Beschwerdeführerin 1 der Schaffhauser und Thurgauer Kantonalbanken [Urk. 14/2] sowie Abrechnungen für Corona-Erwerbsersatzentschädigung der Ausgleichskasse Thurgau [Urk. 14/4]) ermöglichen jedenfalls keine verlässliche Einschätzung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen. Dass so- dann vorliegend das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin 2 betroffen sein soll, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich.
Daher ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollständig abzuweisen.
Damit kommt keine Befreiung der Beschwerdeführerinnen von den Verfahrenskosten in Betracht. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1'500 Franken festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen, je zur Hälfte unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen.
Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführerinnen keine Entschä- digung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1'500 Franken festgesetzt und den Beschwerdeführinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt MLaw X. , dreifach, für sich und die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Kopien von Urk. 2 sowie Urk. 14/1 und Urk. 14/5 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2021/10015478, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 sowie Urk. 14/1 und Urk. 14/5 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2021/10015478, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi
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