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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210116
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210116 vom 03.09.2021 (ZH)
Datum:03.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Ziffer; Beschwerdeführers; Liegen; Aussage; Person; Aussagen; Stellt; Untersuchung; Vorliegen; Andere; Gefängnis; Unentgeltliche; Auskunftsperson; Verfügung; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Vorliegend; Auskunftspersonen; Weiter; AaO; Beschuldigte; Entscheid; Zürich
Rechtsnorm: Art. 136 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 157 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 179 StPO ; Art. 180 StPO ; Art. 181 StPO ; Art. 312 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:127 IV 209; 138 IV 186;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210116-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Künzli

Verfügung und Beschluss vom 3. September 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. D. ,
  4. E. ,
  5. F. ,
  6. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

5 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 30. März 2021, B-1/2020/10023399

Erwägungen:

I.
  1. Am 3. März 2020 (ca. 08.20 Uhr) sollte der in der Zelle 11/A im Gefängnis Win- terthur wegen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe einsitzende A. (vorliegend: Beschwerdeführer) ins Gefängnis Zürich verlegt werden.

    Im Zuge der Verlegung kam es noch in der Zelle zu einer körperlichen Auseinan- dersetzung mit den beiden Sicherheitsassistenten des Transportdienstes der Po- lizeigefängnisabteilung (PGA) G._ (separates Verfahren) und F. (vor- liegend: Beschwerdegegner 5). B. (vorliegend: Beschwerdegegner 1),

    C. (vorliegend: Beschwerdegegner 2), D. (vorliegend: Beschwerde- gegner 3), E. (vorliegend: Beschwerdegegner 4) und H. _ (separates Verfahren) waren als Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur ebenfalls vor Ort anwesend und mehr oder weniger in die Geschehnisse involviert.

    Der Beschwerdeführer zog sich eine Prellung des linken Ellenbogens, eine Kopf- prellung (contusio capitis), ein Trauma des linken Schultereckgelenks (AC Ge- lenkstrauma) und eine Rissquetschwunde an der Unterlippe zu und er verlor ei- nen Zahn. G. trug eine Bisswunde am Daumen rechts, Bissspuren am Un- terarm rechts und an der linken Hand, eine ca. 3.5 cm breite, ausgeprägte Quetsch-Bisswunde am linken Bein unterhalb des Knies (vordere Schienbeinkan- te links) und diverse Schürfwunden an den Händen und Unterarmen davon. Beim Beschwerdegegner 5 konnte eine Schürfwunde am Unterarm rechts festgestellt werden.

  2. Die Kantonspolizei Zürich leitete eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. ein. Noch am gleichen Tag, d.h. am 3. März 2020, befragte sie G. und den Beschwerdegegner 5 als polizeiliche Auskunftspersonen im Sinne von Art. 179 StPO (Urk. 9/3/1 und 9/3/3). Am 14. Mai 2020 befragte sie den Beschwerdeführer als beschuldigte Person (Urk. 9/2/1). Sie warf ihm zusammengefasst vor, am besag-

ten Tag der Verlegung ins Gefängnis Zürich den Beschwerdegegner 5 und

  1. angegriffen und Letzteren verletzt zu haben (a.a.O., S. 1 [Rz 1 und 5]).

    Die Rapporterstattung erfolgte am 4. Juni 2020 zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 6, nachstehend: Staats- anwaltschaft), die eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. eröffnete (Untersuchung- Nr. B-1/2020/10007938). Am 10. Dezember 2020, 17. Dezember 2020 und 10. März 2021 befragte sie G. und die weiteren auf Behördenseite involvierten und/oder beteiligten Personen als Auskunftspersonen nach Art. 178 ff. StPO (Beschwerdegegner 1-5 [Urk. 9/3/2 und 9/3/4-10]). Der Beschwerdeführer hatte im Beisein seines amtlichen Verteidigers jeweils sein Teilnahme- und Mitwirkungs- recht als beschuldigte Person wahrgenommen (a.a.O.). Im Anschluss an die je- weiligen Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwalt- schaft nochmals separat als beschuldigte Person befragt und mit den Aussagen der vorgenannten Auskunftspersonen (Beschwerdegegner 1-5 und G. ) kon- frontiert (Urk. 9/2/2-6). Am 10. März 2021 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 9/2/6) und die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer gleichen- tags Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Winterthur wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte etc. (vgl. Geschäfts-Nr. UH210136: Urk. 5 S. 2 [Ziffer 3]).

    II.
    1. Anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Gegenzug gegen die auf Behördenseite involvierten Personen Strafanzeige wegen Körperverletzung etc. (Urk. 9/2/1 S. 4 f. und S. 6, s.a. Urk. 9/2/2 S. 7 f.). Die (gleiche) Staatsanwaltschaft führte hierauf ei- ne Strafuntersuchung gegen die erwähnten Auskunftspersonen nunmehr in der Stellung als Beschuldigte (Urk. 9=Untersuchung-Nr. B-1/2020/10023399). Dabei nahm sie die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Untersuchung-Nr.

      B-1/2020/10007938) erstellten Protokolle der durchgeführten Einvernahmen als Kopien zu den Akten bzw. behandelte jene als integrierenden Bestandteil des neu

      angelegten Verfahrens (Untersuchung-Nr. B-1/2020/10023399: insb. Urk. 9/2/1-6 und Urk. 9/3/1-10).

    2. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 stellte die Staatsanwaltschaft in der Folge mit (separaten) Verfügungen vom 30. März 2021 ein (Urk. 9/20 und 9/22-25=Urk. 6/1-5). Das Verfahren gegen H. nahm die Staatsanwaltschaft mit (separater) Verfügung vom gleichen Tag nicht an Hand (Urk. 9/19). Das Ver- fahren gegen G. sistierte die Staatsanwaltschaft mit (separater) Verfügung vom gleichen Tag bis zum Vorliegen einen rechtskräftigen Entscheids im Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer betreffend Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte etc. (Urk. 9/18).

III.

1. Gegen die fünf Einstellungsverfügungen erhob der Beschwerdeführer persön- lich mit Eingabe vom 14. April 2021 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 3 und 5/1-5 [Beilagen]). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter eine Nachfrist angesetzt, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichen zu können (Urk. 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierauf mit Eingabe vom 7. Juni 2021 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 12). Da- rin stellt er den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Fort- führung der Untersuchungshandlungen (a.a.O. S. 3). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter, für den Fall, dass die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht weiter Bestand habe (a.a.O., S. 3).

    1. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Von der Durchführung eines Schrif- tenwechsels kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgese- hen werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

    2. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Sistie- rungsverfügung in Sachen G. und die Nichtanhandnahmeverfügung in Sa-

chen H. ebenfalls Beschwerde führte. Das erstgenannte Verfahren wurde als dringend vorgezogen und konnte zwischenzeitlich mit Beschluss vom 18. Au- gust 2021 erledigt werden (Geschäfts-Nr. UH210136). Das zweitgenannte Verfah- ren wird aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gleichzeitig und in gleicher Besetzung wie das Vorliegende behandelt bzw. entschieden (Geschäfts-Nr. UE210119).

    1. Die angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 ff. StPO, s.a. Urk. 9/16/13); auf die Beschwerde ist (unter Vorbehalt der Erfüllung der Begründungsanforderungen) grundsätzlich ein- zutreten.

    2. In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderun- gen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtig- keit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfah- renshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014,, N 9b-c zu Art. 396 StPO; ZIEGLER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1-2

zu Art. 385 StPO; BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Wei- ter müssen die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe legen, sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift ergeben. Allgemeine Verweise (auf frühere Ausfüh- rungen, andere Verfahren oder die Akten) vermögen daher den Begründungsan- forderungen nicht zu genügen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrich- tig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sach- verhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.).

4. Zur Begründung der Einstellung der Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1- 5 betreffend Körperverletzung etc. (Untersuchung B-1/2020/10023399) gelangte die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen jeweils (mit leicht unterschiedlichen Begründungen) zum Ergebnis, dass sich eine unzulässige Ge- waltanwendung gegen den Beschwerdeführer nicht anklagegenügend nachwei- sen lasse.

Was die Einstellung der Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 3 betrifft, führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus (Urk. 6/1 und 6/3 je S. 3): Einzig der Beschwerdeführer habe behauptet, dass er von den Beschwerdegeg- nern 1 und 3 festgehalten und geschlagen worden sei. Keine der anderen invol- vierten Personen habe bestätigen können, dass der Beschwerdegegner 1 oder 3 aktiv in die tätliche Auseinandersetzung in der Zelle involviert gewesen sei. Die Beschwerdegegner 1 und 3 selber hätten eine unmittelbare Anwesenheit bestrit- ten. Somit lägen keine schlüssigen, unabhängigen Indizien für die Version des Beschwerdeführers vor, weshalb den Beschwerdegegnern 1 und 3 nicht rechts- genügend nachgewiesen werden könne, dass sie sich aktiv am Vorfall in der Zelle beteiligt bzw. den Beschwerdeführer geschlagen hätten. Weiter sei die Gefängnis- leitung grundsätzlich berechtigt, die Verlegung eines Insassen von einem Ge- fängnis in ein anderes vorzunehmen. Es bestehe kein Anspruch, sich sein Ge- fängnis selbst auszusuchen oder eine Versetzung abzulehnen bzw. sich einer solchen zu widersetzen.

Hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 führte die Staatsanwaltschaft darüber hin- aus an, das Festhalten an den Beinen und die vom Beschwerdeführer beschrie- benen Schürfwunden und Prellungen am Unterkörper würden unter den gegebe- nen Umständen und aufgrund der von allen Beteiligten bestätigten Aussagen über die Gegenwehr und das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers keine un- zulässige Gewaltanwendung darstellen bzw. eine solche liesse sich jedenfalls nicht anklagegenügend nachweisen (Urk. 6/2 S. 3).

Was die Beschwerdegegner 4 und 5 betrifft, hielt die Staatsanwaltschaft ergän- zend fest, aufgrund deren nicht widerlegbaren Ausführungen und dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2020 selber angegeben habe, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 auf seine Hände und Beine losgegangen seien, ihn aber

nicht geschlagen hätten, könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sie sich strafbar gemacht hätten (Urk. 6/4 und 6/5 je S. 3).

    1. In der Beschwerdeschrift wird in strafprozessualer Hinsicht bemängelt, dass die Beschwerdegegner 1-5 von der Staatsanwaltschaft lediglich im Gegenverfah- ren (Untersuchung B-1/2020/10007938) und jeweils als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 StPO einvernommen worden seien. Das zeige, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 nie ernst- haft geführt habe. Gleichzeitig erweise sich die Untersuchung schlicht als unvoll- ständig, da die Beschwerdegegner 1-5 im gegen sie geführten Verfahren nicht einmal als Beschuldigte befragt worden seien (Urk. 12 S. 8 [Rz 21]).

    2. Wie vorstehend unter E. II erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft im Zuge der Gegenanzeige ein neues Verfahren angelegt und die Auskunftspersonen nun- mehr in strafprozessualer Hinsicht als Beschuldigte behandelt (Urk. 9=Untersuchung-Nr. B-1/2020/10023399). Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten nicht effektiv bzw. in formeller Stellung als Beschuldigte be- fragt, sondern sich damit begnügt, die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Untersuchung B-1/2020/10007938) bereits erstellten Protokolle der Einvernah- men als Kopien zu den Akten zu nehmen und sie als integrierenden Bestandteil des neu angelegten Verfahrens zu behandeln.

      Insofern haftet der Untersuchungsführung tatsächlich etwas Unvollständiges an, was Zweifel an der StPO-Konformität weckt. In den meisten Fällen findet nämlich ein polizeiliches Ermittlungsverfahren statt, wo die beschuldigte Person auch als solche verhört wird. Auch die Staatsanwaltschaft muss sich im Rahmen des Un- tersuchungsverfahrens wegen des Gebots der sorgfältigen Untersuchungsführung (Art. 6 Abs. 2 StPO) selbst ein Bild über die Glaubhaftigkeit der Angaben der be- schuldigten Person machen und die Aussagen in einer formellen protokollari- schen Befragung (nach Art. 157 ff. StPO) festhalten (GODENZI, Zürcher Kommen- tar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 9 zu Art. 157 StPO).

    3. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch nochmal anders: Die Staatsan- waltschaft hatte sich ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdegegner 1-5 verschafft, indem sie jene formell als Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO zum gleichen Lebenssachverhalt (protokollarisch) ein- vernommen hatte. Dabei handelte es sich um eingehende und umfassende Be- fragungen. Vor allem der Beschwerdegegner 5 und darüber hinaus auch G. wurden als ausführende und direkt involvierte Sicherheitsbeamte dabei mit den gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert (Urk. 9/3/2 etwa S. 5 ff. [Ziffer 26] und S. 11 ff. [Ziffer 64 ff.]; Urk. 9/3/4 etwa S. 4 f. [Ziffer 24] und S. 10 ff. [Ziffer 64 ff.]). Die (nochmalige) Befragung der Beschwerdegegner 1-5 als Beschuldigte hätte somit praktisch eine Wiederholung der bereits erfolgten Einver- nahmen bedeutet und wäre auf einen prozessualen Leerlauf hinausgelaufen. Hin- zu kommt, dass sich die prozessuale Stellung einer beschuldigten Person von je- ner der Auskunftsperson im Sinne Art. 178 lit. b-g StPO nur unwesentlich unter- scheidet. Beide sind nicht zur Aussage verpflichtet, und für Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO gelten die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person sinngemäss (Art. 180 Abs. 1 StPO). Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO, die sich bereit erklären auszusagen, werden überdies auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Unterlassung der formellen Befragung der Beschwerdegegner 1-5 als Beschuldigte in pro- zessualer Hinsicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollte, zumal er anlässlich der Einvernahmen der Beschwerdegegner 1-5 (als Aus- kunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b-g StPO) sein Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht als Beschuldigter wahrnehmen konnte und auch wahrgenommen hat. Damit einhergehend kann aufgrund der Unterlassung nicht auf einen erheblichen Verfahrensfehler geschlossen werden, der zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügungen und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen müsste. Entspre- chendes wird in der Beschwerdeschrift auch nicht konkreter dargetan, was zur Unbegründetheit der Rüge führt, soweit auf diesen Beschwerdepunkt eingetreten werden kann.

    1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwend- bar machen (lit. c).

      Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.).

      Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben (etwa: BuGer 6B_698/2016, Urteil vom 10. April 2017 E. 2.4.2 m.). Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüch- liches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (a.a.O., E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BuGer 6B_1358/2016, Urteil vom 1. Juni 2017, E. 2.2.2 m.H.).

      Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder ei- ner Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an dern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Ein- satz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkon- trollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1/b).

      Soweit Polizeikräfte dem Vorwurf der Gewaltanwendung etc. ausgesetzt sind, ist weiter von Bedeutung, dass die Anwendung von Polizeizwang im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig ist, wenn eine Person bei einem Polizeieinsatz Wi- derstand leistet oder sich gewalttätig verhält (vgl. § 13 Abs. 1 PolG/ZH). Weiter dürfen bei Transporten Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden (§ 16 Abs. 2 PolG/ZH, s.a. § 16 Abs. 1 lit. a PolG/ZH und § 30 PolG/ZH). Nach Art. 14 StGB verhält sich sodann rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Polizisten, die aufgrund einer amtlich bzw. gesetzlich gebote- nen Handlung tätig werden und handeln, können sich in dieser Funktion grund- sätzlich auf den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht berufen, die von Art. 14 StGB mitumfasst wird (NIGGLI/GÖHLICH, BSK StGB I, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 14 StGB). Darüber hinaus kann sich auch ein Polizist selbstredend in einer Notwehrsituation befinden und sich auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 15 StGB berufen.

      Ferner kann eine verurteilte Person (wie der Beschwerdeführer [vgl. Urk. 9/7/3-4]) nach § 58 Abs. 1 Justizvollzugsordnung (JVV) während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforder- lich ist: auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus ge- sundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c), zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Aus Gründen der Sicherheit kann vo- rübergehend eine Verlegung in einen für den Strafvollzug bezeichneten Gefäng- nisbetrieb erfolgen (Abs. 3). Eine Verlegung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (Abs. 3).

    2. In der Sache wendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammen- gefasst das Folgende ein: Die Beschwerdegegner 1-5 (und weitere Beteiligte) hät- ten den Kernsachverhalt widersprüchlich geschildert. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer geschlagen und verletzt worden sei. Letzterer habe erklärt, dass er von allen angegriffen und verletzt worden sei. Zum Beispiel würden ganz un- terschiedliche Aussagen vorliegen, wer nun, angeblich mit wem die Beine des sich angeblich so sehr wehrenden Beschwerdeführers gehalten und fixiert habe, während der Beschwerdeführer aktenkundig von G. ins Gesicht geschlagen worden sei. Der Beschwerdegegner 5 habe ausgesagt, er habe die Beine fixiert und das schnell geschafft. Der Beschwerdegegner 2 - der gemäss I. zuerst mit dem Beschwerdegegner 5 und G. in der Zelle gewesen sei - habe wie- derum erklärt, er habe das gemacht und zwar alleine. I. habe dagegen ganz klar ausgesagt, dass er - eben erst nach dem Beschwerdegegner 5, G. und dem Beschwerdegegner 2 eingetreten sei - die Beine des Beschwerdeführers fi- xiert habe. I. habe auch explizit gesagt, dass der Beschwerdegegner 5 nicht bei den Beinen des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern vielmehr mit

      G. zusammen beim Oberkörper und den Händen des Beschwerdeführers. I. habe auch ausdrücklich gesagt, dass der Beschwerdeführer keine Fuss- fesseln angehabt habe, als er (nach dem Beschwerdegegner 5, G. und dem Beschwerdegegner 2) die Zelle betreten habe, und auch niemand mit dem Anlegen der Fussfesseln beschäftigt gewesen sei (Urk. 12 S. 6-7 [Rz 13-15]).

    3. Diese Vorbringen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers nimmt selektiv (und ohne Angabe der Aktenfundstelle) lediglich auf einzelne Aussagen des Gefängnismitarbeiters I. Bezug und klammert die Schilde- rungen der weiteren involvierten Personen praktisch aus. Dadurch vermag er nicht darzutun, dass ganz unterschiedliche Aussagen bzw. ganz deutliche Wi- dersprüche der Beschwerdegegner hinsichtlich des Kerngeschehens vorliegen würden. Abgesehen davon stiess I. offenbar zeitlich verzögert dazu, da er -

      als der Alarm losgegangen sei - zuerst in den oberen Stock habe rennen müs- sen, und er gab auch an, nicht detailliert beschreiben zu können, was in der Zelle passiert sei (Urk. 9/3/5 S. 4 [Ziffern 18-21]).

      Jene Beteiligten, die das Geschehen jedoch miterlebten und es mehr oder weni- ger unmittelbar wahrgenommen haben, erklärten alle einhellig, dass sich der Beschwerdeführer trotz zureden geweigert habe, bei der Verlegung mitzumachen, und im Moment, als man ihm die Handfesseln habe anlegen wollen, plötzlich ag- gressiv geworden (explodiert) sei und sich gewehrt habe, bis das Ganze eska- liert und aus dem Ruder gelaufen sei (vgl. etwa: Urk. 9/3/1 S. 2 f., 9/3/2 S. 5 [Ziffer 26], 9/3/3 S. 1 f., 9/3/4 S. 5 [Ziffer 24], 9/3/7 S. 4 [Ziffer 20] und S. 6 [Ziffern 37-

      39], 9/3/9 S. 4 [Ziffer 23] und S. 6 [Ziffer 36-37]).

      Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Aussagensitua- tion die Einstellungen der Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-5 als bun- desrechtswidrig rügt, vermag er mit seinem Standpunkt daher (bereits aus diesem Grund) nicht durchzudringen.

    4. a) Materiell kann trotzdem das Folgende ergänzt werden:

Die objektiv festgestellten Verletzungsbilder bei G. (insb. Bisswunden am Unterarm, Daumen und Schienbein) und beim Beschwerdeführer (insb. Kopfprel- lung, Rissquetschwunde an der Unterlippe und Zahnverlust) korrespondieren mit den Darstellungen G. s und jener des Beschwerdegegners 5 über den Ver- lauf der eigentlichen körperlichen Auseinandersetzung (Urk. 9/3/2 S. 5 f. [Ziffer 26], insb. S. 6 Mitte; Urk. 9/3/4 S. 4 f. [Ziffer 24], insb. S. 5 unten). So gab

G. an, versucht zu haben, den Beschwerdeführer mit seinen Händen und seinem Knie am Kopf zu fixieren, was aufgrund des Bettes (weiche Matratze) je- doch nicht gelungen sei (Urk. 9/3/4 S. 5 [Ziffer 24], S. 7 [Ziffern 35-36 und 38]). Dabei sei es auch zum Biss in sein Schienbein vorne links gekommen, worauf er sich mit zwei Faustschlägen gegen den Kopf des Beschwerdeführers habe be- freien können (a.a.O., S. 8 f. [Ziffern 40-55]). Die gegenteiligen Schilderungen des Beschwerdeführers wirken dagegen wenig stringent. So erklärte er etwa - kon- frontiert mit der Bisswunde am Bein von G. -, dass dieser Biss ihm das Leben gerettet habe, weil er (G. ) das Bein gegen seinen Hals gedrückt habe und er dabei gewesen sei zu ersticken (Urk. 9/2/2 S. 15 [Ziffer 61]). Im gleichen Kontext behauptete er aber auch, dass er noch nie jemand gebissen habe (a.a.O.; s.a. Urk. 9/2/2 S. 15 [Ziffer 66] und 9/2/1 S. 4 [Ziffer 16]), und er sagte so- gar, dass er beinahe bewusstlos geworden sei, wobei er die Situation mit jener von Georg Floyd verglich (Urk. 9/2/2 S. 14 [Ziffer 60] und S. 15 [Ziffer 64]). Am Hals und/oder Kehlkopfbereich des Beschwerdeführers konnten jedoch keine Ver- letzungen festgestellt werden und er zeigte offenbar auch keine Erstickungssymp- tome. Damit einhergehend erklärte G. wiederum glaubhaft, der Hals sei ei- ne Tabuzone für uns. Da seien sie genug lang geschult worden, dass man das niemals macht, denn dann geht es relativ schnell (Urk. 9/3/4 S. 7 [Ziffer 37]).

  1. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Durchsetzung der an- geordneten Verlegung mangels Dringlichkeit als unverhältnismässig rügt (Urk. 12

    S. 7 f. [Ziffer 19]), kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Die angeordnete Ge- fängnisverlegung wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zuvor an- gekündigt (vgl. Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/3/2 S. 4 [Ziffer 24]). Für ein Zuwarten gab es keinen ersichtlichen Grund, zumal eine verurteilte Person keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl hat. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, dass die Verlegung nicht sachlich notwendig im Sinne von

    § 58 JVV war. Dass die unmittelbar involvierten Polizisten und Gefängnismitarbei- ter den Beschwerdeführer unter Kontrolle brachten und ihren Auftrag zu Ende führten, gereicht ihnen ebenfalls nicht zum Vorwurf. Ausgehend (von der nicht wi- derlegbaren) plötzlichen Eskalation der Ereignisse gab es offensichtlich kein Zu- rück mehr, vor allem weil sich insbesondere der Beschwerdegegner 5 und

    G. der (nicht widerlegbaren) heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers ausgesetzt sahen.

  2. Ohne weiter ins Detail gehen zu müssen, weisen die Aussagen des Beschwer- deführers nach dem Gesagten zu wenig glaubhafte Substanz auf, um annehmen zu können, eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1-5 erscheine wahrscheinli- cher als ein Freispruch. Die Einstellung der Verfahren erweist sich daher bundes- rechtsmässig im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a und/oder c StPO. Es bleibt bei der

Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass sich ein strafrechtlich relevantes Schla- gen etc. und/oder missbräuchliches bzw. unverhältnismässiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1-5 gemessen an den Amtspflichten nicht anklagegenügend nachweisen lässt.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

IV.
  1. Über die Regelung der Kostenauflage ist im Endentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Das vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist insoweit hinfällig. In Anbetracht der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf Fr. 1'300.- fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

  2. Der Beschwerdeführer liess für das Beschwerdeverfahren (eventualiter) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen (Urk. 12 S. 2). Wie in der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. Juli 2020 festgehalten, erstreckt sich die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechts- beistandschaft nicht auf das Beschwerdeverfahren (Urk. 13/1 S. 2 unten). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist somit für das Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen.

    Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines Rechtsbei- standes setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatkläger- schaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Diese Voraussetzungen sind vor- liegend erfüllt, wobei - was die Fragen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung betrifft - auf die erwähnte

    Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwiesen werden kann. Weiter kann der in der Beschwerde vertretene strafprozessuale Standpunkt (E. III.5) nicht als von vorneherein aussichtslos beurteilt werden und damit einhergehend auch ein letztlich dahinter stehender Zivilanspruch. Über die Höhe der Entschädigung wird die das Strafverfahren abschliessende Behörde zu befinden haben (Art. 421 Abs. 1 i. V. m. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO).

  3. Eine Entschädigung der Beschwerdegegner 1-5 fällt mangels wesentlicher Um- triebe ausser Betracht.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Befreiung von Verfahrenskosten zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt.

  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'300.- fest- gesetzt.

  3. Die Regelung der Kostenauflage und die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren werden dem Endentscheid vorbehal- ten.

  4. Den Beschwerdegegnern 1-5 wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 5 (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegner 1-4 (persönlich/vertraulich je gegen Emp- fangsschein)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ad B-1/2020/10023399, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 3. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

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