Zusammenfassung des Urteils UE210024: Obergericht des Kantons Zürich
Eine Person namens X wurde wegen Urkundenfälschung verurteilt und erhielt eine Geldstrafe sowie eine Busse. Nachdem sie den Strafbefehl nicht rechtzeitig abgeholt hatte, stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist, das jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin legte sie Beschwerde ein, die ebenfalls abgewiesen wurde, da sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie die Fristversäumnis nicht zu vertreten hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000 gehen zu Lasten von X.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210024 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Einsprache; Androhung; Staatsanwaltschaft; Recht; ZüPP; Gespräch; Nötigung; E-Mail; Verhalten; Willen; Nichtanhandnahme; Zusammenarbeit; Umstände; Vorstand; Generalversammlung; DELNON/RÜDY; Zweck; Handlung; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Antrag; Verband; Freiheit; Präsident |
Rechtsnorm: | Art. 156 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 120 IV 17; 129 IV 6; 137 IV 285; 138 IV 86; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210024-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter
lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein
Beschluss vom 27. August 2021
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. Am 15. Juli 2020 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen versuchter Nötigung ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom
21. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an Hand (Urk. 3/2). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2021 zugestellt (Urk. 3/3).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 bei der hiesigen Kammer fristgerecht Beschwerde erheben und deren Aufhebung sowie die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin beantragen (Urk. 2). Am 5. Februar 2021 ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution bei der Obergerichtskasse ein
(Urk. 9, Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 12. Februar 2021 auf ei- ne Stellungnahme (Urk. 14); von der Beschwerdegegnerin ging innert Frist keine Vernehmlassung ein (vgl. Urk. 12 und Urk. 13/1). Die Verfahrensakten wurden beigezogen (Urk. 7, Urk. 8).
Aufgrund von Abwesenheiten ergeht der vorliegende Beschluss teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige (Urk. 8/1) lag dieser der folgende wesentliche Sachverhalt zugrunde: Bei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin handle es sich um eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutinnen und Fachpsychologinnen für Psychotherapie FSP. Die Beschwerdeführerin sei bis Ende 2018 unter anderem in der Ausbildungsleitung des Instituts C. GmbH tätig gewesen, wo sie auch Geschäftsführerin sei. Die Beschwerdegegnerin sei per Oktober 2016 als Gestalt-Lehrtherapeutin von der C. GmbH aufgenommen worden, wobei die Zusammenarbeit mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 seitens der Ausbildungsleitung des Instituts also unter anderem der Beschwerdeführerin per 13. Oktober 2017 wieder beendet worden sei (Urk. 8/2/2- 3). Per E-Mail vom 22. Oktober 2017 habe die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin resp. der Ausbildungsleitung des Instituts ihren Unmut über die Umstände rund um die Beendigung der Zusammenarbeit kundgetan und mitgeteilt, dass sie sich verpflichtet fühle, an die Ethikkommission der Charta und des FSP-Verbandes zu gelangen (Urk. 8/2/4). Anfangs Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin beim Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP) einen Antrag für eine Mitgliedschaft gestellt. Am 5. März 2020 habe die Beschwerdeführerin ein E-Mail der Beschwerdegegnerin mit dem Betreff ZüPP-Aufnahme erhalten, worin diese angekündigt habe, als langjähriges Mitglied des ZüPP die Gelegenheit zu nutzen, Einspruch gegen die Aufnahme der Beschwerdeführerin in den Verband zu erheben, wenn diese ein klären- des Gespräch wegen der Sache vom Oktober 2017 weiterhin verweigere (Urk. 8/ 2/8). Da die Beschwerdeführerin nicht darauf geantwortet habe, habe die Beschwerdegegnerin in der Folge androhungsgemäss Einsprache gegen ihre Auf- nahme in den Verband erhoben mit der Begründung, diese habe sich durch die Beendigung der Zusammenarbeit im Oktober 2017 unethisch verhalten (vgl.
Urk. 8/2/12). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erheben der Einsprache welche für die Beschwerdeführerin potentiell rufschädigend sein könnte und damit einen ernstlichen Nachteil darstelle in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise habe bezwecken wollen, die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch über die Vorfälle vom Oktober 2017, auf welches sie keinerlei Anspruch gehabt habe, zu bewegen, habe sie sich einer versuchten Nötigung strafbar gemacht (Urk. 8/1).
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem statuarischen Recht, gegen das Aufnahmegesuch der Geschädigten in den ZüPP Eisprache zu erheben, Gebrauch gemacht habe. Der Vorstand beurteile die Einsprache offensichtlich als nicht stichhaltig begründet und werde der Generalversammlung einen Antrag auf Aufnahme stellen. Es sei davon auszugehen, dass die Generalversammlung dem Antrag des Vorstands Folge leisten und die Beschwerdeführerin in den ZüPP aufnehmen werde. Eine verzögerte Aufnahme in den ZüPP stelle kein ernstlicher
Nachteil im Sinne des Tatbestands der Nötigung dar, welcher somit vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sei (Urk. 3/2 Ziff. 2).
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die Möglichkeit der verbandsrechtlichen Einsprache rechtsmissbräuchlich benutzt, um verfahrensfremde und rein private Ziele zu erreichen, nämlich ein persönliches Gespräch und Treffen mit der Beschwerdeführerin bezüglich eines zeitlich weit zurückliegenden Vorfalls. Auf ein solches Gespräch und Treffen habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch (gehabt). Offensichtlich falsch sei die Behauptung, der Beschwerdeführerin sei kein ernstlicher Nachteil entstanden, da eine Aufnahme in den ZüPP wohl erfolgen werde und eine verzögerte Aufnahme keinen solchen darstelle. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend würde mindestens eine versuchte Nötigung vorliegen. Zudem bestehe die An- drohung ernstlicher Nachteile in casu nicht in einer verzögerten Aufnahme der Beschwerdeführerin, sondern liege darin, dass sie sich durch eine rechtsmissbräuchliche und ausnahmslos schikanöse Einsprache der Beschwerdegegnerin vor der Generalversammlung eines sehr wichtigen Berufsverbandes mit über rund 1000 Berufskollegen über ein angeblich unwürdiges und unethisches Verhalten, welches drei Jahre zurückliege, hätte rechtfertigen müssen (Urk. 2).
Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3; 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.3, je mit Hinweisen).
Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden (Art. 181 StGB). Nicht in jeder Einflussnahme auf den Willen die Handlungen des Betroffenen liegt eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Für eine Nötigung bedarf es eines Angriffs auf den geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit. Bestimmt die Täterschaft gegen den Willen des Opfers und erwirkt sie so ein Verhalten Han- deln, auf das sie keinen Anspruch hat, so liegt eine tatbestandsmässige Freiheitsbeschränkung vor (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 181 StGB). Der in Aussicht gestellte Nachteil kann im Grundtatbestand insbesondere die Freiheit, die Ehre das Vermögen betreffen. Denkbar sind aber Interessen jeder Art, wie zum Beispiel die Androhung eines seelischen Übels (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 156 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 in: Pra 1995 Nr. 262, 874 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1).
Dabei gelangt ein objektiver Massstab zur Anwendung. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person gefügig zu machen, sind ausreichend (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 34). Nötigung entfällt, wenn der eine die An- drohung des anderen für einen schlechten Witz einen Bluff hält. Es genügt auch nicht, wenn der eine es für möglich hält tatsächlich glaubt, dass der andere seine Androhung wahr macht. Vielmehr muss dem Opfer der angedrohte Nachteil von solcher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt. Wirkt also die Drohung auf das Opfer nicht motivierend im Sinne der Täterschaft, so fehlt es an der Androhung ernstlicher Nachteile im Rechtssinne, es sei denn, es liege ein untauglicher Versuch vor (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 36). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen
muss. In der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, liegt per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 38). Die Androhung von Nachteilen hat der tatsächlichen Zufügung dieser Nachteile aber ein motivierendes Plus voraus. Von daher ist es möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen (DELNON/RÜDY, a. a. O.,
Art. 181 N. 39). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung einer beson- deren Begründung. Sie ist unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (vgl. statt vieler: BGE 129 IV 6 E. 3.4; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N. 57). Letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (statt vieler: BGE 120 IV 17 in Pra 1995 Nr. 262, 874).
Vorliegend stellt sich einerseits die Frage, ob die Androhung, Einsprache gegen die Aufnahme in den ZüPP zu stellen, einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB darstellt und andererseits, ob die Erhebung der Einsprache zur Erzwingung eines klärenden Gesprächs zweckwidrig war.
Die Beschwerdeführerin hat sich vorliegend weder nach dem Erhalt des E- Mails der Beschwerdegegnerin, dass sie Einsprache erheben werde, falls sie nicht in ein klärendes Gespräch einwillige, noch auf Nachfragen des Präsidenten des Vorstands dem Willen der Beschwerdegegnerin gebeugt war auch nur geneigt, sich diesem Willen zu beugen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin auf das E-Mail der Beschwerdegegnerin gar nicht reagiert und auch später keine Hand geboten, die Einsprache durch ein klärendes Gespräch aus dem Weg zu schaffen. Bereits aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass das Erheben der Einsprache für die Beschwerdeführerin einen ernstlichen Nachteil dargestellt hatte. Zudem wies die Staatsanwaltschaft wie sich dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Vorstands (vgl. Urk. 8/2/11) entnehmen lässt zutreffend darauf hin, dass der Vorstand des
ZüPP die Einsprache offensichtlich als unbegründet beurteilt habe und der Generalversammlung einen Antrag auf Aufnahme stellen werde. Gegen diese Beurteilung wendet auch die Beschwerdeführerin nichts ein. Davon, dass die Beschwer- deführerin sich vor der gesamten Generalversammlung hätte rechtfertigen müssen muss, ist sodann nicht auszugehen. Vielmehr wird diese wohl ohne Diskussion dem Antrag der Verbandsleitung zustimmen. Weiter ist dem Jahresbericht 2019 des ZüPP zu entnehmen, dass an der Generalversammlung vom
23. Mai 2019 43 Mitglieder teilgenommen haben (Urk. 8/2/6 S. 8); die Befürchtung, dass sich die Beschwerdeführerin vor 1000 Berufskollegen und -Kolleginnen rechtfertigen müsse, erscheint unter diesen Umständen völlig unbegründet. Nach dem Gesagten ist in der Ankündigung, eine Einsprache gegen die Aufnahme zu erheben, vorliegend auch unter objektiven Gesichtspunkten keine Androhung ernstlicher Nachteile zu sehen, zumal sie die Beschwerdeführerin nicht zur von der Beschwerdegegnerin erhofften Handlung motivierte. Ob in der Androhung der Einsprache ein untauglicher Versuch vorliegt, kann offen bleiben, da es wie sich nachfolgend zeigt an der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehlt.
Die Beschwerdegegnerin hatte gemäss Art. 7 der Verbandsstatuten (Urk. 8/2/13) das Recht, die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines
Neumitglieds und somit die Aufnahme der Beschwerdeführerin in den ZüPP anzufechten. An diese Anfechtung sind keine weiteren Bedingungen geknüpft, insbesondere muss diese gemäss Statuten auch nicht begründet werden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach grundsätzlich mit einer zulässigen, nachteiligen Handlung gedroht. Zudem ist in der Forderung nach einer Aussprache weder ein unzulässiger Zweck zu sehen, noch liegt eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation vor. Aus dem E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2017 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Begründung für die Auflösung der Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Institut C. nicht verstehe und das Vorgehen
der Beschwerdeführerin als unethisch resp. dem Geist der Gestaltungstherapie widersprechend empfinde (Urk. 8/2/4). Im E-Mail vom 5. März 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin müsse sich ihrem eigenen Verhalten nun stellen, nachdem sie direkt nach dem Vorfall im Oktober 2017 weder auf E-Mails noch auf Telefonanrufe reagiert habe. Auch aus diesem E-Mail geht zudem hervor, dass sie das Vorgehen der Ausbildungsleitung missbräuchlich und unethisch empfand, weshalb dieses ihrer Ansicht nach einer Aufnahme in den ZüPP entgegensteht (Urk. 8/2/8). Offensichtlich ist es der Beschwerdegegnerin ein Anliegen, die Umstände, die zur Auflösung der Zusammenarbeit geführt haben, aufzuarbeiten, um damit abschliessen zu können. Einen anderen Schluss lässt auch die Begründung der Einsprache nicht zu, in welcher die Beschwerdegegnerin ebenfalls darauf hinweist, dass sie die gesamten Umstände und die Art, wie es zur Auflösung der Zusammenarbeit gekommen sei, als nicht korrekt und das Verhalten der Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie eine Aussprache verweigert habe als unethisch empfinde. Sie finde es einer Psychotherapeutin unwürdig, dass die Beschwerdeführerin auch aktuell auf ihr E-Mail und die Bitte um ein Gespräch nicht geantwortet habe (Urk. 8/2/12). Aus diesen E-Mails und Schreiben lässt sich somit der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin gerade im Verweigern eines Gesprächs ein unethisches Verhalten der Beschwerdeführerin sieht. Dieses unethische mit ihren Worten einer Psychotherapeutin unwürdige Verhalten steht aus ihrer Sicht einer Aufnahme in den Berufsverband entgegen. Damit ist ein direkter Zusammenhang zwischen der Forderung nach einem klärenden Gespräch und der Einsprache gegen die Aufnahme ohne weiteres ersichtlich. Sodann ist die erneute Forderung nach einer Aussprache vor diesem Hintergrund als letztes Angebot zu sehen, damit die Beschwerdegegnerin von einer Einsprache auf die sie wie erwähnt ein Recht hat - Abstand nimmt resp. die Geschichte hinter sich lässt. Unter diesen Umständen war die Ankündigung, Einsprache gegen die Aufnahme zu erheben, falls es nicht zu einem klärenden Gespräch komme, nicht zweckwidrig. Vielmehr bestand zumindest aus Sicht der Beschwerdegegnerin ein direkter Zusammenhang zwischen der Auf- nahme in den Berufsverband und dem klärenden Gespräch. Eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation liegt damit nicht vor, weshalb es an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens fehlt.
Nach dem Gesagten erfüllt das Verhalten der Beschwerdegegnerin den Straftatbestand der Nötigung klar nicht. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren gegen diese demnach zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1000.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin auch kei- nen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Ihr ist daher mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1000.festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2020/10023515 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad B-2/2020/10023515, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. August 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Breitenstein
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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