Zusammenfassung des Urteils UE210019: Obergericht des Kantons Zürich
Die X._____AG und die Y._____AG haben einen Werkvertrag über die Erstellung sanitärer Anlagen abgeschlossen. Bei Installationsarbeiten in einem Gewerbehaus der Y._____AG ist Wasser aus einem zuvor dichten Leitungssystem ausgetreten. Das Gericht vermutet eine Sorgfaltspflichtverletzung der X._____AG, da kein Materialdefekt vorlag. Die X._____AG bestreitet dies und führt an, dass die Vermutung zu einer Umkehr der Beweislast führe. Es wird diskutiert, ob ein Motiv für den Wasseraustritt bestand und ob die Monteure die Dichtigkeit des Systems geprüft haben. Es wird angezweifelt, dass die Monteure das System unter Druck gesetzt haben, was Zweifel an der Sorgfaltspflichtverletzung aufwirft. C._____, der Verwaltungsratspräsident der Y._____AG, hat den Wasseraustritt bemerkt, was Zweifel an der Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung aufkommen lässt. Es wird auch diskutiert, ob die Monteure die Ventile manipuliert haben könnten, jedoch werden diese Annahmen als unplausibel betrachtet. Letztendlich bleibt unklar, ob die X._____AG tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210019 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 13.10.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1458/2021/HUM |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Facebook; Staatsanwaltschaft; Recht; Person; Verfahren; Gericht; Profil; Einstellung; Facebook-Profile; Äusserung; Winterthur/Unterland; Eingabe; Rechtspflege; Wesentlichen; Aussage; Beweis; Tatsache; Sinne; Verfügung; Frist; Personen |
Rechtsnorm: | Art. 174 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 319 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 241; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210019-O/U/AHA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen
lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 13. Oktober 2021
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung
Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung u. a. gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) betreffend üble Nachrede zum Nachteil von A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl. Urk. 19). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend üble Nachrede ein (Urk. 5).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist mit Eingabe vom
15. Januar 2021 per E-Mail sowie per Briefpost Beschwerde. Jedoch war weder die brieflich eingereichte Beschwerdeschrift eigenhändig unterzeichnet noch enthielt die per E-Mail eingereichte Eingabe eine gültige elektronische Signatur (vgl. Urk. 2 und 6). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine allfällige Übersetzung der in polnischer Sprache abgefassten Passagen/Beilagen nachzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.angesetzt (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2021 vernehmen und reichte die bereits zuvor gesandte Beschwerdeschrift nunmehr eigenhändig unterzeichnet ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Gleichzeitig stellte sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10 und 11). In der Folge reichte sie weitere Eingaben per Briefpost sowie per E-Mail ein (Urk. 14-17, 23-30).
Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 verzichtet werden.
Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen.
1. Die Staatsanwaltschaft resümiert den vorliegend relevanten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdegegnerin 1 habe mutmasslich im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, C. (separate Erledigung), mutmasslich an deren Geschäftsadresse an der D. -strasse in E. , zwischen dem 14. und
16. Juni 2020 in den zwei privaten Facebookgruppen F. und G. mit ca. 3'000 bzw. 39'000 Mitgliedern diverse Posts auf Polnisch geschrieben und veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichungen habe die Beschwerdegegnerin 1 die Ehre der Beschwerdeführerin verletzt, da diese nun auf Facebook keine Betreuerinnen mehr rekrutieren und so ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen könne, weil man ihr nicht mehr traue (Urk. 5 S. 2).
Nach Zusammenfassen der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 sowie von C. erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, gestützt auf den Polizeirapport vom 20. September 2020 sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2019 bei der Firma H. AG, welche C. und ihrem Mann gehöre, als Vermittlerin von Betreuungspersonal beworben habe und am 25. April 2019 der Vermittlungsvertrag unterschrieben worden sei. Während ihrer Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ca. zehn Personen für die
H. AG vermittelt. Im Dezember 2019 habe sie für kurze Zeit selbst als Betreuungsassistentin für die H. AG gearbeitet. Dabei habe sie den Eindruck bekommen, dass die H. AG ihrer Meinung nach unprofessionell vorgegangen sei (Urk. 5 S. 2 ff.). Als sie sodann in einer Facebookgruppe, welche vor allem von polnischem Betreuungspersonal besucht werde, von einer Person gefragt worden sei, welche Firmen sie in der Schweiz für die Arbeit als Betreuerin empfehlen könne und welche nicht, habe die Beschwerdeführerin geschrieben, dass sie die H. AG nicht empfehlen könne, weil sie ihr noch Geld schulde.
Die Beschwerdegegnerin 1, welche für die H. AG bis dato tätig sei, habe diesen Post auf Facebook gesehen und darauf geantwortet (Urk. 5 S. 7).
Die Staatsanwaltschaft erwägt im Weiteren, das inkriminierte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 erfülle weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm (Urk. 5 S. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 soll die Beschwerdeführerin im Internet in einem Kommentar gegenüber Dritten ohne jeglichen sachlichen Zusammenhang als heuchlerische Person, die keine Kritik verträgt bezeichnet haben. Bei dieser Aussage handle es sich um ein nicht unter Strafe gestelltes, reines Werturteil, da sie sich auf keinerlei dem Beweis zugängliche Tatsachen stütze. Ferner werde mit der Offenlegung der wahren Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere Facebook-Profile habe, in Verbindung mit der Unterstellung, dass sie wider besseres Wissen beim Firmenranking gelogen habe, nicht auf die Beschwerdeführerin als ehrbaren Menschen, sondern auf die Beschwerdeführerin als Geschäftsfrau und Rekrutiererin Bezug genommen. Damit sei wenn überhaupt ihre strafrechtlich nicht geschützte berufliche Ehre in Frage gestellt worden. Entsprechend fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten. Deshalb sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 5 S. 8).
2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vor, C. habe I. im Juni 2020 Informationen über sie gesandt, wie z. B. dass sie mehrere Facebook-Konten benutze, emotionale Probleme habe und man ihr (der Beschwerdeführerin) nicht vertrauen könne. Diese Informationen habe
C. auch an die Beschwerdegegnerin 1 weitergeleitet (Urk. 11 S. 1). Sowohl I. als auch die Beschwerdegegnerin 1 hätten sie und J. _ öffentlich verleumdet. Alle Angriffe würden es auf einen gemeinsamen Nenner bringen: ihre vier Facebook-Konten sowie ein Konto von J. (Urk. 11 S. 2). Auf Wunsch von C. spioniere die Beschwerdegegnerin 1 weiter gegen sie und verleum- de sie weiter (Urk. 11 S. 3).
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt ver- dächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (PK StGB-Trechsel/Lieber, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 173 N 11). Soweit ein Beschuldigter zum Beweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für
wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Zum subjektiven Tatbestand von Art. 174 StGB gehört die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung. Eventualdolus reicht nicht aus. Die Beweislast liegt bei der Anklage (PK StGB-Trechsel/Lieber, a. a. O., Art. 174 N 3). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formaloder Verbalinjurie (d. h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (BSK StGB- Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 1 ff.).
Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlichsittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individualoder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BSK StGB-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N 16 ff. m. w. H.).
Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige betreffend Ehrverletzung vom 22. Juli 2020 im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: C. ,
I. und die Beschwerdegegnerin 1 würden seit Juni 2020 eine Schmutzkampagne gegen sie bei Facebook führen. Sie hätten sie öffentlich Betrügerin ge- nannt, weil sie vier Facebook-Profile habe, wobei das Profil einer J. nicht ihr gehöre. Sie werde auf Facebook auch als Frau mit emotionalen Problemen beschrieben. C. schulde ihr Geld. Sie (die Beschwerdeführerin) habe höflich um ihre Provision gebeten. Seither führe C. die Schmutzkampagne gegen sie. Da sie kein Polnisch könne, nutze sie ihre zwei Mitarbeiterinnen. Sie habe vertrauliche Informationen über sie (die Beschwerdeführerin) weitergeleitet. Die drei Personen hätten sie ohne Grund bei den Facebook-Gruppen verleumdet und ihren Namen kaputt gemacht. Sie könne nicht weiter als Rekrutiererin arbeiten.
C. habe vertrauliche Informationen über sie und ihre Kooperation weitergeleitet. Die Personen hätten sie seit ca. einem Jahr bei Facebook ausspioniert. Sie fühle sich verleumdet und schikaniert (Urk. 19/5 S. 2).
In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab die Beschwer- deführerin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Ihr Name sei durch den Schmutz gezogen worden und sie habe dadurch das Vertrauen von Kunden verloren (Urk. 19/4 S. 1). Als jemand sie auf Facebook gefragt habe, welche Firma in der Schweiz sie empfehlen könne, habe sie geschrieben, dass sie die H. AG von C. nicht empfehle, da diese ihr noch Geld schulde. Eine Mitarbeiterin von C. habe dies gelesen und C. weitergegeben. Daraufhin habe C._ auf Facebook diese Sachen geschrieben. Auf die Frage, aus welchen genauen Äusserungen die Ehrverletzung bestehe, welche sie anzeigen möchte, führte die Beschwerdeführerin aus, auf Facebook sei geschrieben worden, dass sie eine Betrügerin sei, weil sie vier Facebook-Profile habe. Bei ei- nem Konto lautend auf J. würden sie aber falsch liegen, da es gar nicht ihr gehöre. Weiter hätten sie geschrieben, dass sie emotionale Probleme habe. Dies sei von I._ und der Beschwerdegegnerin 1 geschrieben worden. Sie hätten auch geschrieben, dass man ihr nicht vertrauen könne. Auf entsprechende Frage erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am 14./15. Juni 2020 in ihrer Ehre
verletzt worden (Urk. 19/4 S. 2). Ihr Ruf sei geschädigt worden, indem gesagt worden sei, dass sie als Rekrutiererin nicht vertrauenswürdig sei (Urk. 19/4 S. 3).
Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die Frage geht, ob das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend die von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2020 angezeigten mutmasslichen Ehrverletzungen weiterzuführen ist. Strafverfahren gegen allfällige weitere Personen bzw. weitere Sachverhalte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwer- deführerin nicht einzugehen ist.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ehrverletzend sein soll, wenn über eine Person gesagt wird, dass sie mehrere Facebook-Profile hat. Die Aussage ist nicht geeignet, die Geltung von jemandem als ehrbaren Menschen zu berühren. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben tatsächlich über mehrere Facebook-Profile, wenn sie auch vorbrachte, dass sie bei einem der vier Konten lautend auf J. falsch liegen würden (vgl. Urk. 11 S. 1 f., 19/4
S. 2). Die Bezeichnung als Betrügerin ist in diesem Zusammenhang nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zu verstehen, sondern vielmehr in einem umgangssprachlichen Sinn, zumal es ja per se nicht verboten ist, mehrere Facebook-Profile zu haben. Auch der Ausdruck, jemand habe emotionale Probleme, ist
wie auch die Äusserung, jemand sei heuchlerisch vertrage keine Kritik - nicht geeignet, den Ruf von jemandem als ehrbaren Menschen herabzusetzen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Bezeichnungen offenbar als stossend empfindet, sind sie doch gesellschaftlich gesehen nicht derart negativ besetzt bzw. erreichen sie nicht eine Intensität, dass sie einen Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit einer Person darzustellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen herabzusetzen vermöchten. Ferner bezieht sich die Äusserung, sie sei nicht vertrauenswürdig im Gesamtkontext auf ihre gesellschaftliche bzw. berufliche Geltung und vermag ebenfalls keine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB darzustellen. Im Übrigen geht aus den der Strafanzeige beigelegten Unterlagen nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin als Betrügerin bzw. nicht vertrauenswürdig dargestellt hätte (vgl. Urk. 19/6, 19/7).
Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 10).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von
§ 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.festzusetzen.
Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbin- dung mit Art. 429 StPO).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (gegen Rückschein)
die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 13. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
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