Zusammenfassung des Urteils UE200339: Obergericht des Kantons Zürich
Die Y._____ und X._____ schlossen einen Darlehensvertrag, den X._____ nicht zurückzahlte. Y._____ klagte vor dem Bezirksgericht Plessur und gewann. X._____ legte Berufung ein, zahlte den Kostenvorschuss aber verspätet. Das Kantonsgericht von Graubünden trat daher nicht auf die Berufung ein. Die Gerichtskosten von CHF 6'500.00 gehen zu Lasten von X._____, die Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 7'404.45 zahlen muss. Der Richter Pritzi leitete das Verfahren, bei dem X._____ von Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger vertreten wurde. Die Berufungsbeklagte Y._____ wurde von Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher vertreten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE200339 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 22.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Arrest; Recht; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Arrestschuldner; Äusserung; Aussage; Verfahren; Gericht; Vermögens; Beschwerdeschrift; Äusserungen; Bundesgericht; Vermögenswert; Durchgriff; Urteil; Bundesgerichts; Vermögenswerte; Hinweis; Nichtanhandnahme; Beschimpfung; Strohmann; Aussagen; Rechtfertigungsgr; Arrestgläubiger; Beweis; Verleumdung; Arrestgläubigerin |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 272 KG ;Art. 274 KG ;Art. 309 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 131 IV 154; 135 IV 177; 137 IV 285; 137 IV 313; 138 IV 248; 138 IV 86; 144 I 234; 145 III 351; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200339-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler
Beschluss vom 22. September 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. ,
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 17. Juni 2020 erstattete der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt A. , durch seinen Rechtsbeistand bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, Rechtsanwalt B. _, und allfällige weitere Personen betreffend üble Nachrede und Verleumdung, allenfalls Beschimpfung (Urk. 3/2 = Urk. 13/1). Er wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, dieser habe ihn in zwei Beschwerdeschriften vom 16. bzw. 27. März 2020 an das Kantonsgericht Graubünden betreffend zwei Arresteinspracheentscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos unter anderem als «Söldner» und als «Mario- nette» bezeichnet und ihm vorgeworfen, er habe als «Strohmann» agiert und dabei geholfen, Vermögenswerte in die Schweiz zu «schleusen und zu verstecken». Der Beschwerdegegner 1 soll ihm in diesen Beschwerdeschriften zudem die Begehung der die Beihilfe zur Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung bzw. Steuerbetrug und Geldwäscherei vorgeworfen haben, welche Vorwürfe nicht zutreffen würden. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Oktober 2020 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 3/1 = Urk. 13/4).
Gegen diese Verfügung - dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsbeistand am 7. Oktober 2020 zugegangen (vgl. Urk. 2, Urk. 13/6) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2). Er beantragt:
«1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
2. Oktober 2020 (B-1/2020/10019458) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. zur Anhandnahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
(Urk. 12 f.). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 9 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Zufolge Abwesenheit eines Oberrichters ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a und c StPO, weil die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand genommen habe.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass eine Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB ausser Betracht falle, da die eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Hauptzeugen C. (vgl. zur Schreibweise Urk. 13/2/1-3) erst erfolgt sei, nachdem der Beschwerdegegner 1 die beiden zu beurteilenden Beschwerdeschriften verfasst gehabt habe. Die zu beurteilenden Äusserungen durch den Beschwerdegegner 1 seien in zwei Eingaben vor der Berufungsinstanz in einem Arrestverfahren erfolgt und hätten einzig dazu gedient, das geforderte Durchgriffsrecht der Arrestgläubigerin auf die Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu begründen. Allenfalls seien sie ein we- nig pointiert, aber absolut sachbezogen gewesen und aufgrund des Gesamtkontextes mit Bestimmtheit nicht erfolgt, um den Beschwerdeführer zu demütigen. Dem Beschwerdegegner 1 würde überdies ohne Weiteres der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen, habe er doch ernsthafte Gründe gehabt, die ursprünglichen Aussagen des Hauptzeugen C. für wahr zu halten (Urk. 3/1 S. 2).
Dagegen liess der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, dass die beanzeigten Äusserungen mehrfach bzw. in sehr hoher Anzahl geschehen seien und alleine die schiere Menge für sich spreche (Urk. 2 Rz 8 f.). Zwar sei bei Äusserungen von Rechtsanwälten gegenüber Gerichtsbehörden eine Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, doch selbst mit allergrösster Zurückhaltung seien der objektive Tatbestand der üblen Nachrede als auch der Beschimpfung erfüllt, wozu sich die Staatsanwaltschaft nicht äussere, sondern sie
argumentiere, der Beschwerdegegner 1 könne sich auf Rechtfertigungsgründe berufen.
Gemäss Staatsanwaltschaft könne sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB berufen. Mit ihrer Einschätzung, dass die Äusserungen einzig dazu gedient haben sollen, das geforderte Durchgriffsrecht zu begründen, und allenfalls ein wenig pointiert, aber absolut sachbezogen gewesen seien, legitimiere die Staatsanwaltschaft aber ein Vorgehen, das ein ungehemmtes Auftürmen von Lügengebilden fördere bzw. zulasse. So dürfe der Beschwerdegegner 1 den Durchgriff erfinden, um nachher bei der Suche nach dessen Voraussetzungen die notwendigen Rechtsmissbrauchstatbestände ebenfalls erfinden zu dürfen. Dadurch würde es keine Rolle spielen und müsste nicht überprüft werden, ob der Prozessstandpunkt an sich legitim bzw. ansatzweise gerechtfertigt sei nicht. Es könne nicht Ziel der «Narrenfreiheit» des Anwaltes sein, einen aussichtslosen und unbegründeten Prozessstandpunkt einnehmen zu dürfen, um diesen dann wieder mit einem Fundament ehrverletzender und grösstenteils unbelegter Äusserungen zu unterlegen, um sich danach auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB zu berufen (Urk. 2 Rz 10 ff.). Die Eingaben des Beschwerdegegners 1 seien weder sachbezogen noch notwendig gewesen, um den völlig ungerechtfertigten Prozessstandpunkt darzulegen. Es erschliesse sich nicht, inwiefern es für die Begründung des Durchgriffsrechts notwendig sein sollte, den Prozessgegner ohne konkrete Anhaltspunkte in die Nähe eines Gauners und Verbrechers zu rücken ihn mit grob herabwürdigenden Aussagen zu diffamieren. Auch unter dem Titel der zivilrechtlichen Behauptungs- und Substanzierungslast könne es nicht angehen, irgendwelche ehrverletzenden Behauptungen ohne Angebot auch nur eines Hauchs eines Beweises aus der Luft zu greifen wie in den streitgegenständlichen Rechtsschriften. Mit diesen sei versucht worden, mit ehrverletzenden Äusserungen ohne Beitrag zur Würdigung des Sachverhalts die Rolle und besonders die Person des Beschwerdeführers in ein schlechtes Licht zu rücken, anstatt den Prozessstandpunkt mit Beweisen zu untermauern, nachdem die Behauptungen der Gläubigerin erstinstanzlich nicht einmal als glaubhaft erachtet worden seien. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB schütze nicht denjenigen Anwalt, der
in Ermangelung jeglicher Beweise ehrverletzende und unwahre Behauptungen aufstelle, sondern nur denjenigen, der auf der Grundlage von validen Anhaltspunkten im prozessual notwendigen Umfang pointierte Aussagen tätige (Urk. 2 Rz 13 f.).
Zudem würde dem Beschwerdegegner 1 gemäss der angefochtenen Verfügung auch der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen, da er ernsthafte Gründe gehabt habe, die ursprünglichen Aussagen des Hauptzeugen C. für wahr zu halten. Bei diesem handle es sich nicht um einen Zeugen im formellen Sinn gemäss ZPO, er sei nicht in einem kontradiktorischen Verfahren, das den schweizerischen gesetzlichen Grundlagen genügen würde, einvernommen worden. Der Beschwerdegegner 1 habe in der gegebenen Konstellation nicht davon ausgehen dürfen, dass dessen ursprüngliche Aussagen unbesehen über- nommen werden könnten und frei von irgendwelchen Zwängen Beeinflussungen zustande gekommen seien (Urk. 2 Rz 15). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 dies hätte tun dürfen, ergäben sich aus dessen Aussagen keine An-
haltspunkte für die an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe. C.
erwähne zum Beispiel mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer einen «Gau- nerlohn» für irgendwelche Leistungen bezogen dass er irgendwelche Steuerdelikte begangen dass er dafür irgendwelche Urkunden - namentlich ein Wertschriftenverzeichnis gefälscht bzw. nur dem Schein nach aufgesetzt haben
solle. C.
habe auch immer erklärt, dass der Beschwerdeführer die Aktien
der D. AG halte. Jener habe nie ausgesagt, der Beschwerdeführer würde diese Aktien für einen Dritten halten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Strohmann zu bezeichnen (Rz 16 f.).
Wenn der Rechtfertigungsgrund nicht eindeutig und ohne Zweifel als erstellt zu betrachten sei, dürfe keine Nichtanhandnahme erfolgen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht davon ausgehen dürfen, die fraglichen Tatbestände ein Rechtfertigungsgrund dafür seien erfüllt. Sie habe weder konkret untersucht, welche Äusserungen prozessual noch einigermassen gerechtfertigt seien und welche nicht, noch habe sie in ihre Erwägungen einbezogen, für welche Beschuldigungen
der Beschwerdegegner 1 einen konkreten Anhaltspunkt gehabt habe. Die pauschale Behauptung, es handle sich um eine «pointierte» Vertretung des Standpunktes genüge jedenfalls noch nicht, um einen Rechtfertigungsgrund zu konstruieren für den Vorwurf, mehrere Straftaten begangen zu haben (Urk. 2 Rz 18 f.).
Schliesslich hätte die Staatsanwaltschaft die beanzeigten Äusserungen auch mit Blick auf den Tatbestand der Beschimpfung prüfen müssen, was sie nicht getan habe. Selbst wenn diese Äusserungen nicht rufschädigend seien, so sei unter dem Titel der Beschimpfung unter anderem zu prüfen, ob eine Formalinjurie vorliegt, für die sich der Beschwerdegegner 1 nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könne (Urk. 2 Rz 20).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «im Zweifel für die Anklage» («in dubio pro duriore»). Dieser Grundsatz ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO;
BGE 138 IV 86 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom
14. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 137 IV 285 E. 3). Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf auch dann erfolgen, wenn
zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). Im Zweifelsfall muss hingegen eine Untersuchung eröffnet werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Üble Nachrede
Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017; 6B_318/ 2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3; 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hin-
weisen; vgl. auch BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Be- deutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/
2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2, 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2 und 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4 je mit Hinweisen).
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem einem andern Gesetz mit Strafe be- droht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wi- der besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154
E. 1.3.2, je mit Hinweis). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154
E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Den inkriminierten Beschwerdeschriften liegt folgende prozessuale Ausgangslage zugrunde, wie sie sich aus dem Arresteinspracheentscheid vom
5. März 2020 ergibt und soweit sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant ist (Urk. 13/2/1): Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 verlangte die
E.
mit Sitz auf den F.
(Arrestgläubigerin), vertreten unter anderem
durch den Beschwerdegegner 1, zur Vollstreckung eines russischen Schieds- urteils den Arrest über zahlreiche Vermögenswerte von G. (Arrestschuldner) in der Schweiz. Diese Vermögenswerte lauteten nicht nur auf den Arrestschuldner persönlich, sondern auch auf viele weitere natürliche und juristische Personen, darunter auf den Beschwerdeführer, die H. Aktiengesellschaft, die I. _
AG, die D. _ AG, die J. AG, die K. AG (alle in L._ [Ort]) sowie die Familienstiftung «M. » in N._ [Ort]. Diese Personen wurden im Arrestverfahren Nr. 1 als Betroffene 1-7 geführt. Das Regionalgericht Prättigau/ Davos erliess am 10. Juli 2019 einen Arrestbefehl für einen Teil der Vermögenswerte und wies mit separatem Entscheid vom gleichen Tag das Arrestbegehren im Übrigen ab (vgl. Urk. 13/2/1 S. 1 f. [Rubrum] und S. 3-7 [E. A mit genauem Inhalt des Arrestbefehls]). Nach dem Vollzug des Arrestbefehls reichten diese 7 Betroffenen alle Einsprache gegen den Arrest ein (Urk. 13/2/1 S. 7-10 [E. C- K]). Das mit dem Vollzug des Arrestbefehls beauftragte Betreibungsamt Prättigau/ Davos entliess mit Verfügung vom 11./18. September 2019 einen Teil der Arrestpositionen aus dem Arrest. Auf Gesuch der Arrestgläubigerin vom 12. September 2019 erliess das Regionalgericht Prättigau/Davos am 16. November 2019 in ei- nem neuen Verfahren (Nr. 2) einen neuen Arrestbefehl, worauf die entlassenen Positionen erneut mit Arrest belegt wurden. Das Regionalgericht Prättigau/Davos fällte am 5. März 2020 den Arresteinspracheentscheid im ursprünglichen Verfahren, womit sie den Arrestbefehl teilweise bestätigte und teilweise aufhob (Urk. 13/- 2/1). Dagegen führte die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 16. März 2020 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde (erste inkriminierte Beschwerdeschrift, Urk. 13/2/4). Als Beschwerdegegner wurden bezeichnet: der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren (A. _), die I. _ AG, die D.
AG, die
J. AG, die K. _ AG und der Arrestschuldner. Im separaten Arrestverfahren (Nr. 2) erging der Arresteinspracheentscheid offenbar am 16. März 2020. Hiergegen erhob die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 27. März 2020 beim Kantonsgericht Graubünden ebenfalls Beschwerde (zweite inkriminierte Beschwerdeschrift, Urk. 13/2/5). Als Beschwerdegegner wurden ausser der K. AG dieselben Personen bezeichnet.
Ein Arrest kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über Vermögenswerte eines Arrestschuldners gelegt werden, die auf den Namen Dritter lauten. Darunter fallen Vermögenswerte, die nicht auf den Schuldner, sondern lediglich formell (z. B. durch Eigentumserwerb simulierende Geschäfte) auf den Namen ei- nes Dritten lauten. Dieser Dritte wird als «Strohmann» bezeichnet. Verarrestierbar sind solche Vermögenswerte auch bei einem (umgekehrten) Durchgriff, wenn der
Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf ei- ne von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Der Arrestgläubiger muss diese Konstellationen glaubhaft machen (Urk. 13/2/1 S. 58 [E. 4.4.1.2] mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_ 629/2011 vom 26. April 2012 E. 5.1 sowie betreffend Durchgriff auf BGE 145 III 351 und 144 III 541 E. 8.3.4). Hat jemand also Anhaltspunkte, dass eine solche Konstellation vorliegt, ist die Bezeichnung des Dritten im Arrestverfahren als Strohmann sachbezogen und für den Standpunkt notwendig. Die Begriffe «Söldner» und «Marionette» sind im vorliegenden Kontext in ihrem Tatsachenkern nichts anderes als Synonyme für einen Strohmann. Damit beziehen sie sich auf die Sache des Arrestverfahrens. Sie sind zwar pointiert, wie die Staatsanwaltschaft bereits festhielt, aber nicht unnötig beleidigend. Ausserdem wurden sie auch nur in jeder Rechtsschrift einmal («Söldner», Urk. 13/2/4 Rz 176 und Urk. 13/2/5 Rz 194) bzw. in einer Rechtsschrift einmal und in der anderen zweimal («Marionette», Urk. 13/2/4 Rz 52 und Urk. 13/2/5 Rz 61 und 63) verwen- det, so dass sie insgesamt im Rahmen der zulässigen Zuspitzung durch einen Anwalt in einem Gerichtsverfahren liegen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dieser Prozessstandpunkt der Strohmannbzw. Durchgriffs-Konstellation an sich sei nicht legitim bzw. nicht ansatzweise gerechtfertigt (vgl. Urk. 2 Rz 12 ff.), ist ihm nicht zu folgen. Denn dieser Standpunkt wurde insoweit überprüft, als das Arrestgericht prüfte, ob die Vorbringen im Arrestgesuch glaubhaft sind (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Indem es den Arrestbefehl ausstellte (vgl. Art. 274 SchKG), ist davon auszugehen, dass es den Prozessstandpunkt einer Durchgriffs- und Strohmann-Konstellation für glaubhaft und folglich nicht für völlig ungerechtfertigt hielt. Dass im anschliessenden Einspracheverfahren anders entschieden werden kann, liegt in der Natur des gesamten Arrestverfahrens. Aus dem Einspracheentscheid geht hervor, dass der Arrestbefehl teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde (Urk. 13/2/1). Im hier Wesentlichen hielt aber auch dieser Entscheid fest, die Zeugenaussagen von C. seien hinreichend glaubhaft (S. 52 ff. [E. 4.2]). Gestützt auf andere Belege, darunter Gutschriftsanzeigen aus den Jahren 2004 und 2005, kam das Gericht zum Schluss, dass die Gelder, die allenfalls noch auf drei formell auf den Beschwerdeführer lautenden (Klientengeld-)Konten liegen, auch im Jahr 2020 dem Arrestschuldner gehören. Ein Treuhandverhältnis für diese Gelder wurde verneint (S. 68 f. [E. 4.4.3.b und c]). Ebenso erwog das Gericht, dass bezüglich der von
der Familienstiftung M.
gehaltenen Vermögenswerte ein umgekehrter
Durchgriff zu bejahen sei (Urk. 13/2/1 S. 78 [E. 4.4.3.6]). Es handelt sich hierbei um eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht, die so das Gericht weiter sich rechtsmissbräuchlich auf ihre rechtliche Selbständigkeit berufe, denn ein anderer plausibler Grund, als dass der Arrestschuldner mit der Übertragung seines Vermögens auf die M. mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein dieses Vermögen dem Zugriff zumindest der Arrestgläubigerin habe entziehen wollen, sei nicht ersichtlich. Dabei stützte sich das Gericht auch auf die Aussagen von C. , wonach im Mai, Juni und Juli 2016 der Arrestschuldner in Gesprächen mit dem Beschwerdeführer, die er (C. ) übersetzt habe, beunruhigt gewesen sei bezüglich der Fälligkeit der Zahlung nach dem Vertrag mit O. und gemäss Wechsel und dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben habe, ein Schema zum Verstecken des Vermögens gegenüber einer möglichen Einziehung für den Fall sich auszudenken, dass O. _ die Arrestgläubigerin sich an das Gericht wenden würde. Das sei in der Folge tatsächlich auch geschehen. Der Beschwerdeführer habe dem Arrestschuldner empfohlen, sein Vermögen durch die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein zu verstecken (S. 78 f.; vgl. die Aussage in Urk. 13/2/2, Antwort auf Frage 6). Weiter stützte sich das Gericht
darauf, dass der Beschwerdeführer im Stiftungsrat der M.
war, dass der
Mandatsvertrag zwischen dem Arrestschuldner und der Stiftung ein Weisungsrecht des Schuldners an den Stiftungsrat über die Vermögensverwaltung enthielt (wörtlich auf S. 79: «dem ihm [dem Arrestschuldner] gefälligen Stiftungsrat»), dass der Stiftung diverse weitere Vermögenswerte gewidmet wurden und dass gemäss Zirkularbeschlüssen Geldbeträge auf das Treuhandkonto des Beschwer- deführers bzw. an den Stiftungsrat überwiesen wurden (S. 77 f. [E. 4.4.3.6.a und c]). Schliesslich führte das Gericht aus, dass Unklarheit über den Belegenheitsort der zu arrestierenden Aktienzertifikate der M. bestehe. Der Beschwerdeführer habe verneint, dass diese sich bei ihm befänden, die M. aber habe dies zumindest implizit bejaht (S. 81 [E. 4.4.3.6.f]).
Mit diesen Erwägungen ging auch das Arresteinsprachegericht davon aus, dass der Arrestschuldner wohl versuchte, Gelder vor seinen Gläubigern zu verstecken und dass der Beschwerdeführer hierbei involviert war. Zwar verneinte es eine Strohmannbzw. Durchgriffs-Konstellation betreffend Aktien der Gesellschaften J. , I. , D. und K. im Eigentum des Beschwerdeführers (Betroffene 3-6; Urk. 13/2/1 S. 71 f. [E. 4.4.3.4.a und b]) und betreffend diese Gesellschaften selbst (S. 73 ff. [E. 4.4.3.5]). Doch erscheint eine Beschwerde hiergegen mit demselben Standpunkt legitim vor dem Hintergrund der bejahten
Durchgriffskonstellation bei der M.
und der (damaligen) Aussagen von
C.
sowie mit den Rügen, das Arresteinsprachegericht habe verschiedene
Vorbringen der Arrestgläubigerin zu Unrecht nicht beachtet, etwa a) ein Darlehen von der D. _ mit dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat an die M. mit dem Beschwerdeführer als Stiftungsrat zur Finanzierung ei- ner Ausschüttung an den Arrestschuldner b) mit der festen Anstellung von C. bei der I. AG als Chauffeur und Dolmetscher des Arrestschuldners (Urk. 13/2/4 Rz 155 ff., Rz 161 ff., Rz 219, Rz 235).
Was eine üble Nachrede durch den wahrheitswidrigen Vorwurf von Straftaten betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arrestgläubigerin das ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchliche Verhalten darlegen muss, das die Strohmannbzw. Durchgriffs-Konstellation begründet. Dieses Verhalten kann nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern auch strafbar sein. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:
Gemäss dem Beschwerdeführer sollen ihm die Vorbringen auf Seite 22 in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2020 (Urk. 13/2/4) Geldwäscherei vorwerfen (vgl. Urk. 2 Rz 8). Der Beschwerdeführer bezeichnet jedoch weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerdeschrift, welche Worte diesen Vorwurf beinhalten sollen. Am ehesten käme hierfür noch die Äusserung in Frage, aus den gesamten Umständen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer (dort bezeichnet als Beschwerdeführer 1, recte aber Beschwerdegegner 1) einzig als Strohmann des Arrestschuldners gedient und dem Arrestschuldner geholfen habe, seine Gelder über ein Konstrukt von Strohpersonen und Drittgesellschaften in die Schweiz zu
schleusen und zu verstecken. Daraus geht aber nicht mehr hervor als das, was auf Seite 21 zum Ziel dieses Vorgehens steht: die Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Für Geldwäscherei müsste das Geld jedoch aus einem Verbrechen seit dem 1. Januar 2016 aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (vgl. Art. 305bis StGB). Eine solche Herkunft wird hier mit dem Entzug vor den Gläubigern nicht unterstellt.
Ähnliches gilt für die Vorbringen des Beschwerdegegners 1 auf Seite 35 in der Beschwerdeschrift vom 27. März 2020 (Urk. 13/2/5), die gemäss dem Beschwerdeführer den Vorwurf einer Steuerhinterziehung bzw. eines Steuerbetrugs Beihilfe hierzu enthalten sollen (vgl. Urk. 8 Rz 8). Wiederum bezeichnet der Beschwerdeführer nicht, aus welchen Worten sich dies konkret ergeben soll. Soweit es darum geht, dass auf dieser Seite vom Motiv die Rede ist, die investierten Gelder vor dem Zugriff (auch) der Schweizer Behörden zu verstecken, ist dies noch zu wenig konkret für den Vorwurf eines Steuerdelikts. Selbst wenn damit ein solches Delikt angedeutet wäre, würde es sich im sachlich vertretbaren Bereich bewegen, nachdem das Arresteinsprachegericht feststellte, dass der Beschwer- deführer dem Arrestschuldner im Treuhandvertrag über die wirtschaftliche Berechtigung des Arrestschuldners an 100 Namenaktien der J. AG absolute Diskretion zusicherte (Urk. 13/2/1 S. 70 [E. 4.4.3.3.a]), und dies in der inkriminierten Beschwerdeschrift im Wortlaut wiedergegeben wird mit «dessen Namen und dessen Adresse [des Arrestschuldners] weder in den Geschäftsbüchern der J. ( ), noch gegenüber der Steuerbehörde des Kantons Graubünden, noch irgendeinem Dritten bekannt (gegeben) werden» (Urk. 13/2/5 Rz 114, Hervorhebung hinzugefügt).
Auch zum geltend gemachten Vorwurf einer Urkundenfälschung auf Seite 37 der Beschwerdeschrift vom 27. März 2020 gibt der Beschwerdeführer nicht an, welche Worte dies ausdrücken sollen (Urk. 2 Rz 8), doch dürfte dies die Äusserung betreffen, der Beschwerdeführer habe die Wertschriftenverzeichnisse nur dem Anschein nach so aufgesetzt, um die Eigentümerstellung des Arrestschuldners (betreffend die H. Aktiengesellschaft) zu verheimlichen (Urk. 13/- 2/5 Rz 112). Gemeint sind aus dem Kontext die Wertschriftenverzeichnisse als
Bestandteil der persönlichen Steuererklärung des Beschwerdeführers (vgl. Rz 111). In Frage kommt hierbei ohnehin nur die Tatvariante der Falschbeurkun- dung (Art. 251 Ziff. 1 StGB: «eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet»). Erforderlich ist hierfür unter anderem, dass sich die Beweisfunktion der Urkunde nicht nur auf die in ihr enthaltene Erklärung, sondern auch auf die Wahrheit dieser Erklärung erstreckt. Die Steuererklärung und ihre Einlageblätter sowie das Wertschriften- und Schuldenverzeichnis bilden jedoch bloss Beweis für die Erklärung an sich (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 83 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Die Erklärung im Wertschriftenverzeichnis, ein bestimmter Vermögenswert gehöre einem selbst, obwohl dieser Vermögenswert jemand anderem gehört, ist folglich gar nicht als Urkundendelikt strafbar. Denkbar ist höchstens noch die Beihilfe zu einem Steuerdelikt, wozu aber das zuvor Erwogene gilt (vgl. E. II.3.6. 2).
Schliesslich soll der Beschwerdegegner 1 eine üble Nachrede dadurch begangen haben, dass er in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2020 auf Seite 65 geschrieben habe, der Beschwerdeführer habe einen «Gaunerlohn» bezogen, während C. _ dies mit keinem Wort erwähnt habe (Urk. 2 Rz 16). Vorab ist fraglich, ob hierfür überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliegt, nachdem der Beschwerdeführer diese Stelle in seinem Strafantrag gar nicht, sondern erst und einzig in der Beschwerdeschrift erwähnt hatte (vgl. Urk. 3/2). Selbst wenn der Strafantrag hierfür gültig wäre, läge auch hier keine strafbare Ehrverletzung vor.
Die ursprüngliche Zeugenaussage von C.
enthält mehrere Hinweise auf
mögliche Straftaten des Beschwerdeführers: So soll dieser dem Arrestschuldner
empfohlen haben, C.
zu falschen Zeugenaussagen vor einem russischen
Gericht zu bewegen (Urk. 13/2/2 S. 3 f.). Ebenso soll dieser Aktienzertifikate der P. AG gefälscht und zu seinem bzw. des Arrestschuldners Vorteil verwendet haben (S. 8 f.). Weiter hätten der Arrestschuldner und der Beschwerdeführer C. unter Kündigungsdrohung gezwungen, in der Schweiz irgendein Dokument zu unterschreiben, das sich «Zeugenaussage C. s» genannt habe (S. 14). Zusammen mit dem durch das Arresteinsprachegericht als glaubhaft be- urteilten Schema, mit der Familienstiftung M. Geld den Gläubigern zu entziehen, ist die Aussage mit dem Gaunerlohn in Anführungszeichen und als Fazit
eines ganzen Abschnitts zur Durchgriffs-Konstellation der H. _ im Sinne einer übertreibenden Bewertung Provokation noch vertretbar. Dafür, dass der Beschwerdegegner 1 dies wider besseres Wissen äusserte, gibt es keine Anhalts-
punkte, zog doch C.
seine Aussage erst am 15. April 2020 zurück, also
nach dem Verfassen der beiden inkriminierten Beschwerdeschriften (16. und
27. März 2020), wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog (vgl. Urk. 3/1 S. 2; Urk. 13/2/3). Entgegen dem Beschwerdeführer kann auch nicht entscheidend sein, ob C. s Aussagen aus einer Zeugeneinvernahme stammen, die den Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung genügen, damit der Beschwerdegegner 1 auf sie abstellen durfte (vgl. Urk. 2 Rz 15). In Zivilprozessen muss eine Partei zur Begründung von Rechtspositionen regelmässig auf Aussagen von Personen abstellen, die noch überhaupt nicht vor einem Richter Notar ausgesagt haben, und deren formelle Zeugeneinvernahme zum Beweis der Rechtsposition in der Rechtsschrift erst beantragen. Die Aussage von C. _ schien demgegenüber aus der Befragung durch einen Notar in zwei zivilrechtlichen Gerichtsverfahren unter Hinweis auf die Strafbarkeit einer Aussageverweigerung und einer wissentlichen Falschaussage zu stammen (vgl. Urk. 13/2/2; so auch das Arresteinsprachegericht in Urk. 13/2/1 S. 54 [E. 4.2.3]). Im Übrigen erfüllt der vorgelegte Widerruf dieser Zeugenaussage lediglich mit einer beglaubigten Unterschrift nicht dieselben prozessualen Formerfordernisse wie die ursprüngliche Aussage (vgl. Urk. 13/2/3).
Verleumdung
Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB ent-
hält, abgesehen vom Element «wider besseres Wissen», dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis zum Tatbestand der üblen Nachrede auf das Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.1 f., nicht publ. in BGE 144 I 234).
Nachdem die angezeigten Äusserungen bereits nicht als üble Nachrede strafbar sind und dort dargelegt wurde, dass sie nicht wider besseres Wissen erfolgten, können sie den Tatbestand der Verleumdung erst recht nicht erfüllen.
Beschimpfung
Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil aber eine üble Nachrede Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom
6. August 2019 E. 4.2; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 177 StGB). Die Rechtsprechung zu Art. 173 ff. StGB unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann. Ein reines Werturteil bzw. eine Formaloder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/ 2019 vom 4. November 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
Zwar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig, dass in der angefochtenen Verfügung keine Erwägung zur Subsumtion der beanzeigten Äusserungen unter den Tatbestand der Beschimpfung enthalten ist (vgl. Urk. 2 Rz 20). Dies durfte unter den gegebenen Umständen jedoch unterbleiben. Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehalten, sich mit jedem Parteivorbringen auseinanderzusetzen. In der Strafanzeige finden sich keine Ausführungen dazu, weshalb die beanzeigten Äusserungen eine Beschimpfung sein könnten. Es wird lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer allenfalls wegen Beschimpfung Strafantrag stelle (Urk. 3/2
S. 3). Die Betitelungen als «Marionette», «Strohmann» und indirekt als Gauner sind offensichtlich keine Formalinjurien, sondern enthalten im vorliegenden Kontext alle eine Tatsachenbehauptung, die durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann, und sie erfolgten offensichtlich nicht nur unter vier Augen. Folglich ist der Tatbestand der Beschimpfung offensichtlich nicht erfüllt.
Im Ergebnis ist ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens betreffend keiner der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ehrverletzungsdelikte gegeben, so dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2000.festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m.
§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).
Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf Anträge und eine Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. oben E. I. 3). Er ist deshalb nicht zu entschädigen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2000.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10019458 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-1/2020/10019458 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbestätigung).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. D. Hasler
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