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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE200319: Obergericht des Kantons Zürich

Zwei Jugendliche spielen Fussball auf dem Schulgelände, der Ball landet im Garten eines Anwohners. Dieser weigert sich, den Ball zurückzugeben und ruft die Polizei. Es entsteht eine Diskussion, und beide Parteien machen Videoaufnahmen. Die Jugendanwaltschaft entscheidet, das Verfahren nicht aufzunehmen, da kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der Beschwerdeführer legt Beschwerde ein, argumentiert jedoch erfolglos, da die Jugendanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines Tatverdachts ausgegangen ist. Am Ende wird der Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.- verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE200319

Kanton:ZH
Fallnummer:UE200319
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE200319 vom 11.08.2021 (ZH)
Datum:11.08.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Jugendanwaltschaft; Beschwerdeführers; Garten; Privat; Verletzung; Geheimoder; Privatbereich; Nichtanhandnahme; Verhalten; Privatbereichs; Beschwerdegegners; Unterland; Aufnahmegeräte; Nötigung; Gewalt; Handlung; Kantons; Untersuchung; Entscheid; Antrag; Verfahren; Akten; Handlungsfreiheit; Balls; Polizei; Hausfriedensbruch; Eröffnung; Tatverdacht; Hinweis
Rechtsnorm:Art. 177 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:122 IV 322; 137 I 327; 137 IV 285;
Kommentar:
Trechsel, Pieth, Praxis, Zürich, St.Gallen , Art. 181 StGB, 2018

Entscheid des Kantongerichts UE200319

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200319-O/U/HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.

C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 11. August 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. Jugendanwaltschaft Unterland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 14. September 2020, STR/2020/20007396

Erwägungen:

I.

Am tt. April 2020 um ca. 16.00 Uhr spielten die beiden Jugendlichen B. (Beschwerdegegner 1) und C. (Kollege) auf dem Areal des Schul-

hauses D.

in E.

Fussball. Dabei flog der Ball in den Garten von

A.

(Beschwerdeführer) an der F. -strasse .... Der Beschwerdeführer

trat wegen der Rufe der Jugendlichen in den Garten, war aber nicht bereit, den Ball auszuhändigen, sondern verwies auf das mit der Schule vereinbarte Vorgehen (Nicht an Türe klingeln!, Bälle nicht vom Garten holen!, Die Bälle können jeweils am Dienstag von 16-18 Uhr im Büro der Schulleitung abgeholt werden, vgl. Urk. 10/1/13), welches mittels Schildern auf dem Areal des Schulhauses kommuniziert wird. Darauf kam es unter den Beteiligten zu einer Diskussion, anlässlich dieser der Beschwerdegegner 1 sinngemäss sagte, er empfinde das Verhalten des Beschwerdeführers als kindisch; auch erstellten beide Parteien Videoaufzeichnungen. Der Beschwerdeführer benachrichtigte um 16.13 Uhr via Notruf die Kantonspolizei Zürich und erstattete am 12. April 2020 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 und seinen Kollegen (separates Verfahren) wegen Nötigung, Beschimpfung und Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (vgl. zum Ganzen Urk. 10/1/1); am 22. Mai 2020 unterzeichnete er den entsprechenden Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 10/1/6). Der Beschwerdegegner 1 stellte am 26. Mai 2020 seinerseits Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Sachentziehung und Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 10/1/4). Die Kantonspolizei Zürich befragte die drei Beteiligten (Urk. 10/1/7-9) und rapportierte am 6. August 2020 unter anderem zuhanden der Jugendanwaltschaft Unterland (Jugendanwaltschaft) gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Nötigung, Beschimpfung und Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 10/1/1). Mit Verfügung vom 14. September 2020 nahm die Jugendanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht anhand (Urk. 4). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Jugendanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren einzuleiten (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-verpflichtet (Urk. 6). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 8) wurde der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdegeg- ner 1 mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Jugendanwaltschaft beantragte am 19. Oktober 2020 unter Verweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 14) nicht vernehmen.

II.
    1. Die Jugendanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, es gehe aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdegegner 1 weder Gewalt angewandt noch mit ernstlichen Nachteilen ge- droht die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers in anderer Weise eingeschränkt habe. Auch fehle es am erforderlichen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz betreffend die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten. Die Äusserung kindisch beziehe sich nicht auf ein unehrenhaftes Verhalten eine andere Tatsache, die geeignet sei, den Ruf zu schädigen, weshalb nicht von einem Wert- urteil im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ausgegangen werden könne. Da weder Bildmaterial von Personen noch von der Wohnung des Beschwerdeführers, son- dern lediglich zu Beweiszwecken eine Aufnahme des Balls erstellt worden sei, liege auch keine Verletzung des Geheimoder Privatbereichs vor (Urk. 4).

    2. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerdebegründung zusammengefasst vor, er habe den Beschwerdegegner 1 und seinen Kollegen mehrmals gebeten, ihr Verhalten einzustellen und sich zu entfernen. Seine Ankündigung, die Polizei zu benachrichtigen, habe den Beschwerdegegner 1 nicht interessiert. Einer der beiden Jugendlichen habe angefangen zu fotografieren, was ihn tief getroffen habe. Um nicht fotografiert zu werden und den Pöbeleien zu entgehen, sei er gezwungen gewesen, sich hinter der Garage zu verstecken.

Es sei das Ziel des Beschwerdegegners 1 gewesen, dass er (d.h. der Beschwer- deführer) sich seinem Willen beuge. Auch habe er das widerrechtliche Erstellen von Fotos von seinem Privat- und Geheimbereich dulden müssen, denn es sei unmöglich, einen Ball im Garten zu fotografieren, ohne auch Teile des Gartens, des Hauses des Innern des Hauses auf dem Bild zu haben. Gesamthaft betrachtet sei das Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht bloss lästig gewesen, sondern habe durch die ständige Präsenz am Gartenzaun, die andauernden Zurufe, die Vorwürfe des kindischen Benehmens und das Fotografieren ein Ausmass erreicht, das eine Beschränkung der Handlungsfreiheit darstelle. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner 1 am betreffenden Abend zusammen mit seinem Vater vor seiner (d.h. des Beschwerdeführers) Türe gestanden sei, weshalb zu prüfen sei, ob ein Hausfriedensbruch vorliege (Urk. 2).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO verfügt die Jugendanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen nicht an Hand zu nehmen ist, steht der Jugendanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteil BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E 2.1. mit Hinweisen; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

    1. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 1 möglicherweise Hausfriedensbruch begangen habe (Urk. 2 S. 2 f.), wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auf den sinngemäss gestellten Antrag, es sei wegen Hausfrie- densbruchs zu ermitteln, ist deshalb nicht einzutreten; denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Auch handelt es sich beim Hausfriedensbruch um ein Delikt, das nur auf

      Antrag verfolgt wird (Art. 186 StGB). Da das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt (Art. 31 StGB), läge auch kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Im Übrigen ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Verdacht besteht, der Beschwerdegegner 1 habe das Hausrecht des Beschwerdeführers verletzt.

    2. Dass der Beschwerdegegner 1 mit seiner Äusserung kindisch den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht verletzt hat, hat die Jugendanwaltschaft mit zutreffender Begründung dargelegt (Urk. 4 S. 2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegrün- dung nicht auseinander. Aus welchem Grund ein hinreichender Verdacht bestehe, dass der Beschwerdegegner 1 zu seinem Nachteil ein Ehrverletzungsdelikt begangen habe, führt er nicht aus. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 1 in seiner Gesamtheit eine Nötigung darstelle (Urk. 2 S. 4 f.).

    3. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung ähnliche Mittel. Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 181 N 1 und N 10 ff.).

      Dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer Gewalt angewendet ihm ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Als Nötigungsmittel steht deshalb einzig die Ge- neralklausel andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Raum; diese ist aufgrund ihrer weiten Formulierung restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung; vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz aus- drücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dabei sind objektive, absolute Kriterien massgebend (vgl. dazu Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 181 N 5 und N 7, BSK StGB-Delnon/Rüdy, Basel 2019, Art. 181 N 44 ff.).

      Auch wenn man der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers voll- umfänglich folgte, wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 1 ein strafrechtlich relevantes Zwangsmittel im oben erwähnten Sinn eingesetzt hat. Denn der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, der Beschwerdegegner 1 sei vor seinem Garten stehen geblieben, habe mehrfach gerufen, während der Diskussion den Ausdruck Chindergarte bzw. kindisch, verwendet und als er (d.h. der Beschwerdeführer) weggelaufen bzw. geflüchtet sei - Videoaufnahmen erstellt (Urk. 10/1/8 S. 2 ff.). Dieses Vorgehen mag dem Beschwerdeführer missfallen und nicht seinen Vorstellungen entsprochen haben, es erscheint aber nach einem objektiven Massstab nicht geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Beschwerdeführers (vgl. dazu BGE 122 IV 322) gefügig zu machen, d.h. sie zur Rückgabe des Balls zur Flucht aus dem Garten zu bestimmen. Auch wenn was unbestritten ist - der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Balls motivieren wollte und er dabei einen gewissen Druck auf den Beschwerdeführer ausübte, fehlen Hinweis dafür, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 eine Zwangsintensität erreichte, die strafrechtlich relevant sein könnte. Bezüglich (versuchter) Nötigung besteht somit kein die Eröffnung ei- ner Untersuchung rechtfertigender hinreichender Tatverdacht.

    4. Mit zutreffender Begründung verneinte die Jugendanwaltschaft auch ei- nen hinreichenden Tatverdacht wegen Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten das Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1 kurz nach dem Vorfall kontrolliert und dabei le- diglich einen Film vom Ball, nicht aber Bildmaterial von Personen der Woh- nung des Beschwerdeführers vorgefunden hatten (Urk. 10/1/1 S. 5; vgl. dazu auch die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in Urk. 10/1/7 S. 3 f.). Das Filmen

des eigenen Balls ist auch wenn er im Garten eines Dritten liegt - nicht von strafrechtlicher Relevanz. Denn dadurch wird der Geheimoder Privatbereich des Dritten nicht tangiert auch wenn auf dem Bild Rasen, Gräser Teile von Sträuchern zu sehen wären. Ausführungen zur Frage, ob ein Filmen des Gartens und/oder Hauses des Beschwerdeführers die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gerechtfertigt hätte (vgl. dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 3), erübrigen sich damit. Anzufügen bleibt einzig, dass auch Alltagsverrichtungen in einem von jedermann öffentlich einsehbaren Bereich straflos gefilmt werden dürfen, da es sich dabei um Tatsachen handelt, die ohne Überwindung einer physischen psychologischen Schranke zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsträchtigen Szenen darstellen (BGE 137 I 327 E 6.1-2).

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Jugendanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner 1 ausging. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

III.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von

§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels Umtriebe - der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen ist dem Beschwerdegeg- ner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.

Im Restbetrag ist die Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

  3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, per Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, per Gerichtsurkunde

    • die Jugendanwaltschaft Unterland, ad STR/2020/20007396, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Jugendanwaltschaft Unterland, ad STR/2020/20007396 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10], gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  5. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-

reicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden

Zürich, 11. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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