Zusammenfassung des Urteils UE200287: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft hat beschlossen, keine Strafuntersuchung zu eröffnen, da die Regelung der Fremdbetreuungskosten unklar ist und somit dem Beschwerdegegner nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann, dass er vorsätzlich oder eventualvorsätzlich die Zahlung der Kosten verweigert hat. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'500.00 und wird den Beschwerdeführern zu je einem Drittel auferlegt. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Entschädigung von CHF 2'500.00 zu zahlen, wovon CHF 1'500.00 aus der Prozesskaution bezogen werden. Der Entscheid wurde am 22. September 2021 vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, unter dem Vorsitz von Präsident lic. iur. A. Flury gefällt. Die Beschwerdeführer sind männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE200287 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 22.09.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1244/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Fremdbetreuung; Fremdbetreuungskosten; Recht; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Gericht; Nichtanhandnahme; Verfahren; Vereinbarung; Horgen; Eingabe; Höhe; Kinder; Bezirksgericht; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Rechtsanwalt; Frist; Viertel; Haushalt; Entschädigung; Limmattal/Albis; Verfahrens; Leistung; üllt |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 217 StGB ;Art. 289 ZGB ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 318 ZGB ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 128 IV 86; 142 III 78; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200287-O/U/HON > PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen
lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann
Beschluss vom 22. September 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
1. D. , ,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y. , betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 11. Juni 2020 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen D. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, nachdem C. , die Mutter von A. (geb. tt.mm. 2005) und B. (geboren tt.mm.2008), beanzeigt hatte, dass ihr Ex-Lebenspartner die am 16. Ja- nuar 2018 durch das Bezirksgericht Horgen festgesetzten Fremdbetreuungskosten nicht resp. nur teilweise bezahlt habe (Urk. 12/1 S. 2). Am 21. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5).
Mit Eingabe vom 1. September 2020 liessen A. , B. und C. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-3) hiergegen fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. August 2020, Dispositiv Ziff. 1-5, vollumfänglich aufzuheben und es sei gegen den Beschwerdegeg- ner/Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen, wobei den Beschwerdeführern die Verfahrensrechte von Geschädigten zu gewähren seien.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner, eventualiter zulasten der Staatskasse, zuzüglich MWST.
Die Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.00 ging innert Frist ein (Urk. 6, Urk. 8). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer (Urk. 14). Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom
1. Dezember 2020 (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 27). Der Beschwerdegegner duplizierte mit Eingabe vom 10. Dezember
2020, wobei er sein Rechtsbegehren dahingehend modifizierte, dass die Kosten des Verfahrens samt Parteientschädigung der Beschwerdeführerin 3, eventualiter den Beschwerdeführern 1 bis 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien (Urk. 29 S. 18 f.). Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 wurde daraufhin den Beschwerdeführern eine nicht erstreckbare Frist für allfällige Bemerkungen angesetzt (Urk. 31). Diese liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen (Fristablauf:
21. Januar 2021; Urk. 32). Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte der Beschwer- degegner unaufgefordert eine als Novum zur Ergänzung bezeichnete Eingabe ein und legte dieser die Replik aus dem Forderungsprozess zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 bei (Urk. 33, Urk. 34). Mit Schreiben vom 6. September 2021 wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit eingeräumt für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist
(Urk. 35); diese liessen sich mit Eingabe vom 13. September 2021 unter Beilage der Duplik aus dem Forderungsprozess zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin 3 erneut vernehmen (Urk. 36, Urk. 37).
Vorab stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 nicht beschwerdelegitimiert seien (Urk. 14 S. 5 und S. 9).
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel greifen.
Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 21).
Art. 217 StGB sanktioniert das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung, welcher materieller Natur sein muss (BSK StGB-Bosshard, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 217 N 3). Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter den Inhaber der elterlichen Obhut erfüllt (BSK StGB-Bosshard, a.a.O., Art. 217 N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt (BGE 142 III 78 E. 3.2).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerdegegner insbesondere verpflichtet, drei Viertel der künftigen Fremdbetreuungskosten zu tragen (Urk. 12/3/8
S. 8). Verfahrensparteien vor dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, waren die Beschwerdeführer 1 und 2, vertreten durch die Beschwerdeführerin 3 resp. Rechtsanwalt X. , als Kläger sowie der Beschwer- degegner als Beklagter (Urk. 12/3/8 S. 1).
Der Beschwerdegegner negiert die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser seines Erachtens keine Fremdbetreuung benötige (Urk. 14 S. 9). Der Beschwerdegegner macht somit geltend, er schulde diesem keine Fremdbetreuungskosten, weshalb dem Beschwerdeführer 1 im Strafverfahren keine Geschädigtenstellung zukommen könne. Hierbei verwechselt er jedoch die materielle Prüfung der Erfüllung des geltend gemachten Straftatbestandes mit der formellen Frage der Beschwerdelegitimation. Im Rahmen der Beschwerdelegitimation ist nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer 1 effektiv geschädigt wurde, sondern lediglich ob er geschädigt wäre, sollte der zur Anzeige gebrachte Vorwurf (Nichtbezahlung resp. nur teilweise Bezahlung der Fremdbetreuungskosten für die Beschwerdeführer 1 und 2) zutreffen. Dementsprechend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 fraglos zu bejahen.
Was die Beschwerdeführerin 3 anbelangt, kann angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Beschwerde legitimiert sind, sowie in Anbetracht des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens offen gelassen werden, ob sie aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Prozessstandschaft in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beschwerdelegitimiert wäre.
Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, Rechtsanwalt X. dürfe die Beschwerdeführer nicht vertreten. Rechtsanwalt X. miete bei der
E. AG einen Parkplatz. Diese gehöre ihm, dem Beschwerdegegner. Er sei einziger Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift (Urk. 14 S. 3 N 2.1a). Dieser Einwand verfängt nicht. Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten (Urk. 22 S. 1), dass mit besagtem Umstand kein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA begründet wird, welcher einer Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegensteht.
Des Weiteren bringt der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang vor, Rechtsanwalt X. vertrete eigentlich nur die Interessen der Kindsmutter, sprich der Beschwerdeführerin 3. Er sei daher für die Vertretung der Kinder, d.h. der Beschwerdeführer 1 und 2, nicht geeignet. Für die Kinder sei ein Kinderbeistand zu bestellen (Urk. 14 S. 4 f.). Rechtsanwalt X. vertrat die Beschwer- deführer 1 und 2 im Rahmen des Verfahrens betreffend Kindsunterhalt vor dem Bezirksgericht Horgen (Urk. 12/3/8). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er lediglich die Interessen der Beschwerdeführerin 3 vertreten sollte. Die Argumentation betreffend die vom Beschwerdegegner namens des Beschwerdeführers 2 gegen die Beschwerdeführerin 3 eingeleitete Forderungsklage vermag hieran nichts zu än- dern (Urk. 14 S. 4, Urk. 15/3). Es ist nicht erforderlich, für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Kinderbeistand zu bestellen.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September
2020 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdegegner haben zwei gemeinsame Kinder, die Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 12/3/8 S. 6). Mit Urteil vom
16. Januar 2018 erkannte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, betreffend Kinderunterhalt was folgt (Urk. 12/3/8 S. 8):
3. Kinderunterhalt [ ]
b. Weitere Kosten
Künftige Fremdbetreuungskosten trägt der Beklagte zu drei Viertel und die Kindsmutter zu einem Viertel. [ ]
Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2020 forderten die Beschwerdeführer 2 und 3 vom Beschwerdegegner die Bezahlung von ausstehenden Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 4'062.00, entsprechend je Fr. 1'015.50 für die Monate September bis Dezember 2019 (Urk. 12/2/4). Mit Zahlungsbefehl vom 21. April 2020 forderten sie weiter ausstehende Fremdbetreuungskosten in Höhe von
Fr. 7'546.50, entsprechend je Fr. 2'515.50 für die Monate Januar bis März 2020 (Urk. 12/2/5). Der Beschwerdegegner erhob jeweils Rechtsvorschlag (Urk. 12/2/4- 5).
Dem Beschwerdegegner wird in diesem Zusammenhang die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB zur Last gelegt (Urk. 5 S. 1, Urk. 12/1 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdegeg- ners für seine beiden Kinder, die Beschwerdeführer 2 und 3, mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Januar 2018 festgelegt worden sei. Das Urteil sei verbindlich. Über die Höhe der Fremdbetreuungskosten enthalte die Vereinbarung keine Angaben. Nicht geregelt sei auch, wer über die Ausgestaltung der Fremdbetreuung und damit einhergehend über die Höhe der Fremdbetreu- ungskosten entscheide. Die Höhe der künftig anfallenden Fremdbetreuungskosten und damit auch der Anteil des Beschwerdegegners sei anhand des Urteils nicht bestimmbar. Aus diesem Grund sei bereits der objektive Tatbestand von
Art. 217 StGB nicht erfüllt. Weiter lasse sich dem Beschwerdegegner auch nicht anklagegenügend nachweisen, dass er um seine Leistungspflicht gewusst hätte. Auch der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt (Urk. 5 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar sei. Könne der wirkliche Parteiwille nicht festgestellt werden, bestimme sich eine Vereinbarung aus dem Wortlaut der Vereinbarung und aus den Umständen. Das Urteil vom 16. Januar 2018 bestimme nicht ausdrücklich, wer über die Fremdbetreuung und deren Kosten entscheide. Eine Auslegung des Urteils bzw. der Vereinbarung nach Treu und Glauben ergebe, dass dies die Mutter, d.h. die Beschwerdeführerin 3, sei. Bei den Fremdbetreuungskosten handle es sich um alltägliche Kosten, die vom obhutsberechtigten Elternteil alleine bestimmt würden. Zudem komme dem Beschwerdegegner kein Vetorecht in Bezug auf Fremdbetreuungskosten zu, sei derartiges doch bei der Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten ausdrücklich festgehalten. Indem der Beschwerdegegner anstandslos während eineinhalb Jahren 75% der Fremdbetreuungskosten bezahlt habe, zeige er auch ganz klar, dass er keinerlei Zweifel an der Gültigkeit der Vereinbarung gehabt habe (Urk. 2 S. 2 ff.).
Der Beschwerdegegner entgegnete in seiner Stellungnahme im Wesentlichen, dass das Urteil betreffend Fremdbetreuung nicht vollstreckbar und nicht justiziabel sei. Da kein Quantitativ festgelegt worden sei, habe die Beschwerdeführerin 3 auch keine Rechtsöffnung angestrebt. Er sei in guten Treuen von einem Mittagstisch und einer allfälligen Mittwochnachmittagsbetreuung nach der Schule am Abend ausgegangen; es sei aber nie von einer Nanny mit Vollzeitpensum rund um die Uhr einer Haushälterin die Rede gewesen. Vor Gericht habe die Beschwerdeführerin 3 beteuert, dass die Kosten zwischen Fr. 800.00 bis
Fr. 1'000.00 pro Kind betragen würden, wobei klar gewesen sei, dass nur noch der Beschwerdeführer 2 eine Betreuung benötige, da der Beschwerdeführer 1 im Gymnasium das Mittagessen einnehme. Bezahlt werden müsse nur die tatsächlich notwendige Fremdbetreuung. Er habe die Fremdbetreuungskosten nicht anstandslos bezahlt. Vielmehr habe er infolge der Androhung einer Strafanzeige im Rahmen der nötigenden Situation vorübergehend Fr. 50'462.40 zu viel bezahlt. Weil er bereits viel zu viel bezahlt habe, habe er in der Folge die Zahlungen betreffend die Fremdbetreuung rechtens eingestellt und sein Rechtsvertreter habe im Dezember 2019 beim Friedensrichteramt Horgen die Abänderungsklage depo- niert (Urk. 14 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführer hielten sowohl in ihrer Replik als auch in ihrer Triplik im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 22 S. 1 ff., Urk. 36 S. 1 f.). Im Rahmen der Replik ergänzten sie, dass keine Drohung zur Zahlung vorgelegen habe (Urk. 22 S. 5 N 14).
Der Beschwerdegegner hielt in seiner Duplik im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest (Urk. 29 S. 3 ff.). In seinem Novum zur Ergänzung brachte er vor, dass sämtliche strittigen Punkte von den Zivilgerichten zu klären seien (Urk. 33).
4. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhaltsoder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt verfügen könnte. Nach der Rechtsprechung ist für das Strafgericht der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; BSK StGB-Bosshard, a.a.O., Art. 217 N 20).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-Bosshard, a.a.O., Art. 217 N 21). Der Täter muss um die Leistungspflicht und die Leistungsfähigkeit wissen und die Nichterfüllung wollen (PK StGB- Trechsel, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 217 N 14). Wurde die Höhe der Schuld nicht verbindlich festgestellt, so kann der subjektive Tatbestand nur durch völliges Unterlassen durch offensichtlich zu geringe Leistung erfüllt sein (PK StGB-Trechsel, a.a.O., Art. 217 N 11; vgl. auch BGE 128 IV 86 = Pra 2002
Nr. 137 E. 2b).
Der Beschwerdegegner zahlt unstrittig die vom Gericht zahlenmässig festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 12/3/8 S. 7 f., Urk. 12/2/1). Dem Beschwerdegegner wird wie bereits ausgeführt einzig angelastet, die Fremdbetreuungskosten gemäss Ziffer 3 lit. b Absatz 1 der mit Urteil vom 16. Januar 2018 genehmigten Vereinbarung (Urk. 12/3/8 S. 8) für den Zeitraum von September bis Dezember 2019 nicht vollständig resp. für die Monate Januar bis März 2020 gar nicht bezahlt zu haben.
Aus der besagten Vereinbarung geht unter Grundlagen der Unterhaltsberech- nung hervor, dass die Beschwerdeführerin 3 Fr. 2'500.00 ab 1. Dezember 2018
bis und mit 30. November 2024 (50-60% Pensum) und Fr. 5'000.00 ab 1. Dezember 2024 (100% Pensum) verdienen soll (Urk. 12/3/8 S. 9). Einer Rechtsschrift des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer 1 und 2 in besagtem Verfahren lässt
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 eine Teilzeitarbeit von maximal 50% ab dem 25. November 2018 angestrebt haben soll (Urk. 12/3/2 S. 10 N 16 f.) und sich gemäss damaliger Abklärung der Beschwerdeführerin 3 die Fremdbetreuungskosten auf Fr. 800.00 bis Fr. 1'000.00 pro Kind belaufen sollten
(Urk. 12/3/2 S. 16 N 33). Am 1. Mai 2018 trat die Beschwerdeführerin 3 eine 100%-Arbeitsstelle zu einem Lohn von rund Fr. 10'000.00 brutto an, wovon sie jeweils einen Tag pro Woche aus dem Home Office arbeitete (Urk. 15/4,
Urk. 15/5).
Per 4. April 2018 stellte die Beschwerdeführerin 3 F. als Haushalt- und Familienbetreuer für Fr. 2'990.00 ein; dessen Aufgaben umfassten die Ganztagesbetreuung der Beschwerdeführer 1 und 2, die Zubereitung der Mahlzeiten für die Beschwerdeführer 1 und 2, den Einkauf, den Fahrdienst zu Hobbys sowie die Aufgabenhilfe (Urk. 12/3/12).
Mit Schreiben vom 30. April 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, dass vor Gericht lediglich der Mittagstisch sowie die Mittwochnachmittagsbetreuung Thema gewesen seien (Urk. 12/3/3 S. 2). Der Beschwerdeführer 1 benötige keine Fremdbetreuung (Urk. 12/3/3 S. 3). Er sei mit den Kosten für das Aupair, bei welchem es sich um eine luxuriöse Lösung für die Beschwerdeführerin 3 handle, nicht einverstanden (Urk. 12/3/3 S. 6). Er habe ohne Präjudiz aus reiner Gefälligkeit und unter ausdrücklichem Vorbehalt der zukünftigen Verrechnung einstweilen drei Viertel der Kosten des Aupairs getragen, wie er es bereits mit Schreiben vom
27. Dezember 2018 mitgeteilt habe (Urk. 12/3/3 S. 10).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 hielten die Beschwerdeführer daran fest, dass drei Viertel der Fremdbetreuungskosten geschuldet seien (Urk. 3/8).
Per 19. August 2019 stellte die Beschwerdeführerin 3 G. als Haushalt- und Familienbetreuerin für Fr. 4'257.00 ein (Urk. 12/3/14). Ihr Tätigkeitsbereich war die Betreuung der Beschwerdeführer 1 und 2 (auch bei Krankheit der Kinder), die Zubereitung der Mahlzeiten für die Beschwerdeführer 1 und 2, der Fahrdienst für Hobbys, die Aufgabenhilfe sowie die Reinigung der Wohnung und der Wäsche. Mit Schreiben vom 27. August 2019 machten die Beschwerdeführer geltend, es
handle sich beim Lohn für G. mit Ausnahme von 7 Stunden pro Woche (4 Stunden Haushaltsführung/Reinigung, 3 Stunden diverse Arbeiten) um Fremdbetreuungskosten und forderten daher vom Beschwerdegegner, sich zu drei Vierteln an besagten Kosten zu beteiligen (Urk. 3/5 S. 1 f.).
Mit Schreiben vom 15. September 2019 liess der Beschwerdegegner mitteilen, dass die bisherigen Zahlungen viel zu hoch gewesen seien und mit den tatsächlich geschuldeten und tatsächlich angefallenen, viel niedrigeren Fremdbetreu- ungskosten in Verrechnung gebracht würden (Urk. 15/7).
Am 29. November 2019 erhob der Beschwerdegegner Klage auf Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen beim Friedensrichteramt Horgen, welches am
24. Januar 2020 die Klagebewilligung ausstellte (Urk. 12/3/7). Am 31. März 2020 erhob der Beschwerdegegner Klage auf Abänderung des Urteils beim Bezirksgericht Horgen, wobei er die alternierende Obhut, eventualiter die alleinige Obhut, und eine Änderung der Unterhaltsregelung beantragte (Urk. 12/3/5 S. 2 ff.). Hierbei ersuchte er u.a. auch um vorsorgliche Aufhebung bzw. Abänderung der Vereinbarung betreffend Fremdbetreuungskosten (Urk. 12/3/5 S. 10). In der Klageschrift machte er geltend, bis und mit Dezember 2019 Fr. 50'462.40 zu viel für die Fremdbetreuungskosten bezahlt zu haben (Urk. 12/3/5 S. 63).
Gemäss den Arbeitsverträgen umfasst die Tätigkeit der Familienbetreuer wie bereits ausgeführt insbesondere die Ganztagesbetreuung der Beschwerdeführer 1 und 2, die Zubereitung der Mahlzeiten für die Beschwerdeführer 1 und 2, den Fahrdienst zu Hobbys sowie die Aufgabenhilfe. Auch werden Haushaltstätigkeiten (Einkauf, Reinigung der Wohnung und der Wäsche) erwähnt (Urk. 12/3/12, Urk. 12/3/14). Aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Wochenübersicht geht entsprechend hervor, dass der Haushalt- und Familienbetreuer bzw. die Betreuerin insbesondere Einkäufe erledigt, das Mittagessen, Zvieri und Abendessen zubereitet, die Terrassentür für den Hund aufmacht und mit diesem spazieren geht, den Haushalt erledigt, mit dem Beschwerdeführer 2 Hausaufgaben macht und den Beschwerdeführer 2 zu seinen Hobbys fährt und wieder abholt (Urk. 23/1). Im ersten Jahr (April 2018 bis Juli 2019) kostete der Haushalt- und Familienbetreuer Fr. 2'990.00 pro Monat; im nächsten Jahr (August 2019 bis
Juli 2020 erhöhte sich der Lohn auf Fr. 4'257.00 pro Monat. Diese Arbeitsverträge schloss die Beschwerdeführerin 3 ab (Urk. 12/3/12, Urk. 12/3/14).
Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sich aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung nicht ergibt, wer über die Art und die Höhe der Fremdbetreuungskosten entscheidet. Es ist vollkommen unklar, was unter den Begriff Fremdbetreuungskosten zu subsumieren ist und wer bestimmt, welche Fremdbetreuungskosten auch effektiv notwendig sind resp. ob nur notwendige Fremdbetreuungskosten von der Vereinbarung erfasst werden. Wie die Beschwerdeführer selbst angeben (Urk. 2 S. 5), war gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin 3 per 1. Dezember 2018 ein 50% Arbeitspensum aufnehmen sollte. Gemäss besagter Vereinbarung wurde davon ausgegangen, dass diese Regelung bis 2024 Gültigkeit haben sollte (Urk. 12/3/8 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin 3 ab April 2018 installierte Arbeits- und Betreuungssituation weicht davon ganz erheblich ab. Ob die von der Beschwerdeführerin 3 angesichts ihres 100% Arbeitspensums für die Beschwerdeführer 1 und 2 engagierten Haus- und Familienbetreuer resp. deren Tätigkeit unter den Begriff der vom Beschwerdegegner zu drei Vierteln zu tragenden Fremdbetreuungskosten zu subsumieren sind, resp. ob die Beschwerdeführerin 3 wie getan bestimmen und ausscheiden durfte, für welche Tätigkeiten der Beschwerdegegner aufzukommen hat, ergibt sich aus der gerichtlich genehmigten Vereinbarung nicht. Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Fragestellung, welche nicht im Strafverfahren resp. dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären ist. Dies ist vielmehr dem Zivilgericht zu überlassen. Vorliegend ist einzig relevant, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und dem ist nicht so. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 5
S. 3), dass dem Beschwerdegegner angesichts der unklaren Regelung betreffend die Fremdbetreuungskosten nicht in anklagegenügender Weise nachgewiesen werden kann, er hätte vorsätzlich resp. eventualvorsätzlich im Wissen um seine Leistungspflicht von der Zahlung der Fremdbetreuungskosten abgesehen. Es liegt kein Fall von einer offensichtlich nicht bezahlten Unterhaltsverpflichtung vor, zumal er die zahlenmässig festgelegten Unterhaltsbeiträge unstrittig bezahlte (vgl. Urk. 12/2/1), er geltend macht, vor dem inkriminierten Zeitraum zu viel für die
Fremdbetreuung bezahlt zu haben, weshalb die effektiv geschuldeten Fremdbetreuungskosten abgegolten seien, und betreffend die Höhe der Fremdbetreu- ungskosten bereits seit Jahren unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie die Korrespondenz zwischen den Parteien klar aufzeigt (vgl. E. III. 5.1). Die Befragung des in der Zivilsache zuständigen Richters (Urk. 2 S. 4) vermöchte hieran nichts zu ändern..
6. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern 1 bis 3 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO,
Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 8).
Weiter sind die Beschwerdeführer solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Der Beschwerdegegner liess eine 36seitige Stellungnahme (Urk. 14), eine 21seitige Duplik (Urk. 29) sowie unaufgefordert eine weitere Eingabe mit knapp eineinhalb Seiten Text (Urk. 33) einreichen. Dermassen ausführliche Rechtsschriften waren jedoch im vorliegenden Fall nicht von Nöten; insbesondere auch nicht die zusätzlich unaufgefordert eingereichte Eingabe. Vor allem hätten die Ausführungen zur Forderung in materieller Hinsicht nicht derart umfangreich ausfallen müssen. Es handelt sich des Weiteren nicht um eine hochkomplexe strafrechtliche Fragestellung. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung somit pauschal auf Fr. 2'500.00 inkl. 7.7% MwSt. festzusetzen, wobei von der Gerichtskasse Fr. 1'500.00 aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution an den Beschwerdegegner zu überweisen sind.
Soweit der Beschwerdegegner darüber hinaus festhält, dass die Beschwer- deführer die Kosten und die Parteientschädigung für beide Instanzen (Urk. 14
S. 2 und S. 32, Urk. 29 S. 2) zu tragen hätten, ist er auf die Nichtanhandnahmeverfügung zu verweisen, mit welcher die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren geregelt wurden. So wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'794.30 (aus der Staatskasse) zugesprochen (Urk. 5). Es steht ihm nicht zu, die Kostenauflage an die Beschwerdeführer resp. die Auszahlung einer Entschädigung durch die Beschwerdeführer zu beantragen. Weder kann er einen solchen Antrag im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens unter Ausserachtlassung der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO stellen noch weist er diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO auf.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 bis 3 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt und vorab aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
Die Beschwerdeführer 1 bis 3 werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen, unter Abzug eines Betrages von
Fr. 1'500.00, der dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. iur. X. , vierfach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführer 1 bis 3 (per Gerichtsurkunde)
Fürsprecher lic. iur. Y. , zweifach, für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 37 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 37 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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