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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE200222: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A.________ hat gegen die Kostenverfügung des Regierungsstatthalters von Thun bezüglich der behördlichen Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft Beschwerde eingelegt. Das Obergericht des Kantons Bern hat entschieden, dass die Mitwirkung einer Behörde gemäss Art. 609 ZGB ein erbrechtliches Institut ist und keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG sind. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Kosten nicht ihm auferlegt werden sollten, sondern vom Kanton getragen werden müssten. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Verfahrenskosten von CHF 1'000 dem Beschwerdeführer auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE200222

Kanton:ZH
Fallnummer:UE200222
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE200222 vom 31.05.2021 (ZH)
Datum:31.05.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschw; Schlüssel; Rückgabe; Schlüssels; Beschwerdev; Sinne; Beschwerdefüh; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Kammer; Verfahren; Winterthur; Antrag; Staatsanwaltschaft; Unterland; Tatbestand; Schmid/Jositsch; Schweizerische; Auflage; Geschä; Firmensitzes; Hande; Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühr
Rechtsnorm:Art. 141 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE200222

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts - Nr.: UE200222- O/U /HON

    1. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie

      lic. iur. C. Tsch

      Mitwirkend: O

      in Sachen

      1. ,

Beschwerdeführer

I.

  1. Am 18. Februar 2020 reichte A.

    Erwägungen:

    (Beschwerdeführer im vorliegenden

    Verfahren) bei der Stadtpolizei Winterthur gegen B.

    (Beschwerdegeg

    im vorliegenden Verfahren) eine Strafanzeige mit Strafantrag wegen Sache

    hung im Sinne von Art. 141 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

    (Urk. 18 [Akten der Staatsanwaltschaft W interthur / Unterland D

    4/2020/ 10015684] /1) .

    Beschwerdeführer, seither genötigt, ihr für die Rückgabe des Schlüssels die

    F r. 20'000. -zurückzu

    II.

    1. Die angefochtene Verfügung wurde dem

2020 zugestellt (Urk. 18/12; vgl. auch den Eingangsstemp

23. Juni 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erf

tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f.

rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leiste

innert Frist (vorstehend Erw. I.5). Die weiteren Eintretensv

zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist e

we nn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum

Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.

2017, N 1231; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro

kommentar, 3. Auflage 2018, Art.

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl

Strafprozessordnung, 3. Auflage 20

ff.).

sie keine U nterschriftsberechtigung m

sei. Sie sei unter dieser Vorausset zung bereit, dem

Schlüssel zukommen zu lassen (S. 2 Erw. 2).

3.3. Seit dem 15. Januar 2020

Beschwerdegegnerin 1 70 Stammanteil

geg

Ha

rückgeben müssen, und damit sei der subjektive Tatbestand zu Art. 141 StG

nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass der Verteidiger angeblich verge

habe, den Schlüssel seinem Schreiben vom 27. Mai 2020 beizulegen (S. 3 f.

Erw. 5).

Das Schreiben von H.

an den Beschwerdefüh

reichte H. _

auf den Zugang zur D.

GmbH zustehe (bzw. zugestanden habe) u

deshalb den Schlüssel nicht zurückgegeben habe

wendet der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges

sie vor Beendigung der Stellung als Geschä ftsführerin bzw. vor d

Firmensitzes zur Rückgabe des Schlüssels verpflichtet gewesen wäre, un

Beschwerdeführer nannte keinen Rechtsgrund, auf welchen er seine Ford

auf Rückgabe des Schlüssels vor dem Wechsel des Firmensitzes hätte s

können.

6 .5.

Beschwerdegegnerin 1) gemeldet habe (gemeint : dem Hande

  1. .9. Der Sachverhalt nach der polizeilichen Ei nvernahme

    gegnerin 1 vom 13. Mai 2020 bildete nicht Gegenst

    Strafantrages des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020, damit auch

    der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch nicht de

    genden Beschwerdeverfahrens. Auf die Ausführungen des Beschwerdefüh

    und der Beschwerdegegnerin 1 zur Zustellung des Schlüssels an den Bes

    deführer mit dem eingeschriebenen Schreiben von MLaw H.

    schwerdeführers, ihr den Schlüssel zurückzugeben worauf er

    spruch hatte - nicht stattgab, sondern gemäss

    zu tun, wenn er ihr die Fr. 20'000. --

  2. .5. Zusammenfassend ist auch der Straftatbestand

von Art. 181 StGB schon deshalb eindeutig im Sinne von Art. 310 Abs. 1 li

StPO ni cht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin 1 bi

tig terwei se im Besitz des Sch

losen Rückgabe bzw. ihre Erklärung, de

Beschwerdeführer ihr die Fr. 20'000.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in

Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d

festzusetzen.

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdev

gesetzt, dem Beschw

  • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

  • Rechts anwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und für die BteenscPhrwozeer-sskaution b

  • diegSegtanaetrsinan1w(apletsrcGhaefrticWhtisnuterkrtuhnudr/eU)nterland, ad D - 4/2020/10015684

    (gegen Empfangsbestätigung)

    nach Erledigung

    sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. 3.

  • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D - 4/2020/10015684,

  • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel:

Rechtsmittel an:

Gegen dies en Entscheid kann Beschwerde in Straf sachen

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

den.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzte

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgericht

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen , vom Empfan

reicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post

Zürich, 31. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident:

III. Strafkammer

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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