Zusammenfassung des Urteils UE200222: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A.________ hat gegen die Kostenverfügung des Regierungsstatthalters von Thun bezüglich der behördlichen Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft Beschwerde eingelegt. Das Obergericht des Kantons Bern hat entschieden, dass die Mitwirkung einer Behörde gemäss Art. 609 ZGB ein erbrechtliches Institut ist und keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG sind. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Kosten nicht ihm auferlegt werden sollten, sondern vom Kanton getragen werden müssten. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Verfahrenskosten von CHF 1'000 dem Beschwerdeführer auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE200222 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 31.05.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschw; Schlüssel; Rückgabe; Schlüssels; Beschwerdev; Sinne; Beschwerdefüh; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Kammer; Verfahren; Winterthur; Antrag; Staatsanwaltschaft; Unterland; Tatbestand; Schmid/Jositsch; Schweizerische; Auflage; Geschä; Firmensitzes; Hande; Beschwerdeverfahrens; Gerichtsgebühr |
Rechtsnorm: | Art. 141 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts - Nr.: UE200222- O/U /HON
Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie
lic. iur. C. Tsch
Mitwirkend: O
in Sachen
,
Beschwerdeführer
Am 18. Februar 2020 reichte A.
(Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren) bei der Stadtpolizei Winterthur gegen B.
(Beschwerdegeg
im vorliegenden Verfahren) eine Strafanzeige mit Strafantrag wegen Sache
hung im Sinne von Art. 141 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
(Urk. 18 [Akten der Staatsanwaltschaft W interthur / Unterland D
4/2020/ 10015684] /1) .
Beschwerdeführer, seither genötigt, ihr für die Rückgabe des Schlüssels die
F r. 20'000. -zurückzu
Die angefochtene Verfügung wurde dem
2020 zugestellt (Urk. 18/12; vgl. auch den Eingangsstemp
23. Juni 2020 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erf
tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f.
rechtzeitig. Auch die ihm auferlegte Prozesskaution leiste
innert Frist (vorstehend Erw. I.5). Die weiteren Eintretensv
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist e
we nn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum
Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.
2017, N 1231; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro
kommentar, 3. Auflage 2018, Art.
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl
Strafprozessordnung, 3. Auflage 20
ff.).
sie keine U nterschriftsberechtigung m
sei. Sie sei unter dieser Vorausset zung bereit, dem
Schlüssel zukommen zu lassen (S. 2 Erw. 2).
3.3. Seit dem 15. Januar 2020
Beschwerdegegnerin 1 70 Stammanteil
geg
Ha
rückgeben müssen, und damit sei der subjektive Tatbestand zu Art. 141 StG
nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass der Verteidiger angeblich verge
habe, den Schlüssel seinem Schreiben vom 27. Mai 2020 beizulegen (S. 3 f.
Erw. 5).
Das Schreiben von H.
an den Beschwerdefüh
reichte H. _
auf den Zugang zur D.
GmbH zustehe (bzw. zugestanden habe) u
deshalb den Schlüssel nicht zurückgegeben habe
wendet der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges
sie vor Beendigung der Stellung als Geschä ftsführerin bzw. vor d
Firmensitzes zur Rückgabe des Schlüssels verpflichtet gewesen wäre, un
Beschwerdeführer nannte keinen Rechtsgrund, auf welchen er seine Ford
auf Rückgabe des Schlüssels vor dem Wechsel des Firmensitzes hätte s
können.
6 .5.
Beschwerdegegnerin 1) gemeldet habe (gemeint : dem Hande
.9. Der Sachverhalt nach der polizeilichen Ei nvernahme
gegnerin 1 vom 13. Mai 2020 bildete nicht Gegenst
Strafantrages des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2020, damit auch
der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit auch nicht de
genden Beschwerdeverfahrens. Auf die Ausführungen des Beschwerdefüh
und der Beschwerdegegnerin 1 zur Zustellung des Schlüssels an den Bes
deführer mit dem eingeschriebenen Schreiben von MLaw H.
schwerdeführers, ihr den Schlüssel zurückzugeben worauf er
spruch hatte - nicht stattgab, sondern gemäss
zu tun, wenn er ihr die Fr. 20'000. --
.5. Zusammenfassend ist auch der Straftatbestand
von Art. 181 StGB schon deshalb eindeutig im Sinne von Art. 310 Abs. 1 li
StPO ni cht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin 1 bi
tig terwei se im Besitz des Sch
losen Rückgabe bzw. ihre Erklärung, de
Beschwerdeführer ihr die Fr. 20'000.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in
Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d
festzusetzen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdev
gesetzt, dem Beschw
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
Rechts anwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und für die BteenscPhrwozeer-sskaution b
diegSegtanaetrsinan1w(apletsrcGhaefrticWhtisnuterkrtuhnudr/eU)nterland, ad D - 4/2020/10015684
(gegen Empfangsbestätigung)
nach Erledigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. 3.
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D - 4/2020/10015684,
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel:
Rechtsmittel an:
Gegen dies en Entscheid kann Beschwerde in Straf sachen
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
den.
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgericht
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen , vom Empfan
reicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post
Zürich, 31. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident:
III. Strafkammer
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.