Zusammenfassung des Urteils UE200063: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer X.____ hat gegen einen Verlustschein von Y.____, ausgestellt vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair, Beschwerde eingereicht. Es ging um ausstehende Mietzahlungen, die zur Pfändung führten. X.____ argumentierte, dass das Betreibungsamt örtlich nicht zuständig gewesen sei, da er seinen Wohnsitz verlegt habe. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied jedoch, dass die Beschwerde nicht berechtigt sei und wies sie ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- wurden X.____ auferlegt. Geschlecht der verlierenden Partei: männlich
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE200063 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 21.07.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1105/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserung; Nichtanhandnahme; Mieter; Bundesgericht; Geruch; Verfahren; Geruchs; Liegenschaft; Beschwerdegegnern; Frist; Bundesgerichts; Äusserungen; Untersuchung; Ausführungen; Person; Mängel; Lärm; Geruchsemissionen; Drogen; Erwägung |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 257f OR ;Art. 259a OR ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 131 IV 154; 137 IV 313; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200063-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen
lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci
Beschluss vom 21. Juli 2021
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 26. Juni 2019 unterzeichnete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen J. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 9) wegen Ehrverletzung/Verleumdung (Urk. 18/3). Am
10. Juli 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Stadtpolizei Zürich Strafanträge wegen Ehrverletzung gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1; Urk. 18/4/9), C. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2; Urk. 18/4/4),
D. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3; Urk. 18/4/5), E. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4; Urk. 18/4/11), F. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 5; Urk. 18/4/7), G. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 6; Urk. 18/ 4/1), H. (nachfolgend: Beschwerdegegner 7; Urk. 18/4/2), I. (nachfolgend: Beschwerdegegner 8; Urk. 18/4/10), die Beschwerdegegnerin 9 (Urk. 18/4/ 3), K. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 10; Urk. 18/4/12), L. (nachfolgend: Beschwerdegegner 11; Urk. 18/4/8) und M. (nachfolgend: Beschwerdegegner 12; Urk. 18/4/6).
Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2019 (Urk. 18/5) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe am 27. Juni 2019 vom Obergericht des Kantons Zürich ein von der Beschwerdegegnerin 9 verfasstes Schreiben vom
12. Februar 2019 an die Hausverwaltung ihres früheren Wohnorts, die N. AG, erhalten (Urk. 18/7/1). Alles in diesem Schreiben sei unwahr. Sie möchte deshalb die Beschwerdegegnerin 9 wegen übler Nachrede anzeigen. Ferner reichte die Beschwerdeführerin nebst diesem Schreiben ein von den Beschwer- degegnern 1-12 unterzeichnetes Schreiben vom 17. April 2019 an die N. AG ein, in welchem zahlreiche Passagen ehrverletzend seien (Urk. 18/7/2). Bei den Beschwerdegegnern 1-8 und 10-12 wie auch der Beschwerdeführerin handelt es sich um (ehemalige) Mieter der Liegenschaft -strasse in Zürich. Die Beschwerdegegnerin 9 ist die Schwiegertochter der Beschwerdegegnerin 1 und war ist offenbar häufig bei dieser zu Besuch (Urk. 18/7/1).
Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 17. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen übler Nachrede (Urk. 18/1).
Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-12 wegen übler Nachrede nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 5 = Urk. 18/9).
Am 27. Februar 2020 liess die zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertrete- ne Beschwerdeführerin gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2).
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.angesetzt (Urk. 7). Am 29. April 2020, innert erstreckter Frist (Urk. 11), liess sie das Gesuch stellen, es sei ihr - unter Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur.
X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 13). Nachdem die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen worden waren (Urk. 16-18), wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Präsidialverfügung vom 10. August 2020 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin erneut aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.zu leisten (Urk. 20). Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 persönlich erhobene Beschwerde (Urk. 26) trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_464/2020 vom 22. September 2020 nicht ein (Urk. 25). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen in der Bundesgerichtsbeschwerde die Frist zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.in der Weise erstreckt, dass ihr aufgegeben wurde, diese Prozesskaution in fünf monatlichen Ratenzahlungen von je Fr. 500.zu leisten (erstmals per 31. Oktober 2020, letztmals per 28. Februar 2021). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt X. ersucht, mitzuteilen,
ob erstere im vorliegenden Verfahren weiterhin durch letzteren vertreten werde (Urk. 28). Am 6. Oktober 2020 teilte Rechtsanwalt X. mit, die Beschwerdeführerin nicht mehr zu vertreten (Urk. 32).
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution innert erstreckter Frist in fünf monatlichen Raten à Fr. 500.geleistet hatte (Urk. 37, Urk. 39, Urk. 40, Urk. 41 und Urk. 42), wurde die Beschwerdeschrift mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 den Beschwerdegegnern 1-12 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt
(Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Februar 2021 auf eine Ver- nehmlassung zur Beschwerdeschrift (Urk. 46). Die Beschwerdegegner 1-12 liessen sich innert Frist (Urk. 45/1-10, Urk. 48 und Urk. 49) und auch danach nicht vernehmen. Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Eintretensvoraussetzungen
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In sei- nen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadi- um der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020,
N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3).
Die Beschwerdeführerin als durch die beanzeigten allfällig üblen Nachreden in ihren Rechten unmittelbar Verletzte ist entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert.
Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 zugestellt (Urk. 18/10 S. 2). Die der Post am 27. Februar 2020 übergebene Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben wurde. Sie erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Prozesskaution leistete die Beschwerdeführerin so- dann rechtzeitig in fünf Raten (Urk. 28, Urk. 37, Urk. 39, Urk. 40, Urk. 41 und
Urk. 42).
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Rechtliches
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz in dubio pro duriore, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem
Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in eindeutigen Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist aller- dings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom
20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je
mit Hinweisen).
Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt ver- dächtigt. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Entlastungsbeweis; Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 132 IV 112 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden
allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 ff. und N 20 ff. zu Vor Art. 173 StGB).
Nicht strafbar ist, wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, wobei die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen). So kann sich aus Art. 14 StGB die Erlaubtheit einer
ehrverletzenden Äusserung ergeben. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind etwa ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken und sachbezogen sind, die Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/ 2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
Standpunkte
Die Staatsanwaltschaft verwies in der angefochtenen Verfügung vorab auf das streitgegenständliche Schreiben der Beschwerdegegner 1-12 vom 17. April 2019 an die N. AG (vgl. Urk. 18/7/2), auf das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019 (vgl. Urk. 18/5) und auf je- nes der polizeilichen Einvernahme von O. , eines Freundes der Beschwer- deführerin, vom 16. Juli 2019 (vgl. Urk. 18/6). Nach rechtlichen Ausführungen
zum Tatbestand der üblen Nachrede und zum Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB erwog die Staatsanwaltschaft, die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung könne sich aus Art. 14 StGB insbesondere dann ergeben, wenn die mieten- de Partei störendes Verhalten einer Drittperson, welches sie beim vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache beeinträchtige, nach Art. 259a OR bei der vermietenden Partei geltend mache, um damit ihre vertraglichen Rechte einzufor- dern. Beim durch die Beschwerdegegner 1-12 unterzeichneten Schreiben an die Verwaltung (N. AG) handle es sich um ein Reklamationsschreiben, in welchem die Beschwerdegegner 1-12 die Verwaltung darum gebeten hätten, Mass- nahmen zur Verbesserung der Wohnsituation zu ergreifen, da viele Mieter aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin verängstigt gewesen seien und sich im Haus nicht mehr wohl gefühlt hätten. Zwar sei absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des Schreibens als unangenehm empfinde. Allerdings sei fraglich, ob die dem Schreiben zugrundeliegenden Äusserungen dazu geeignet seien, die Beschwerdeführerin als Mensch verächtlich zu machen ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, zumal es bei den Beanstandungen lediglich um deren Verhalten als Mieterin gehe. Bei den behaupteten Geruchs- und Lärmemissionen verschiedenster Form handle es sich um mögliche Mängel, welche mutmasslich den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigen würden. Das Vorgehen der Beschwerdegegner 1-12 sei dementsprechend als Mängelrüge zu werten, wozu sie gestützt auf Art. 259a OR auch berechtigt gewesen seien. Zudem hätten sie die Verwaltung im Schreiben lediglich darum gebeten, entsprechende Massnahmen zu ergreifen, und nicht, der Beschwerdeführerin den Mietvertrag zu kündigen. Die Schilderungen würden den nötigen Sachbezug aufweisen und nicht unnötig verletzend erscheinen, weshalb die fraglichen Äusserungen betreffend die Geruchs- und Lärmemissionen im Sin- ne von Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen seien. Und selbst wenn die Ausführungen im Schreiben in objektiver Hinsicht als ehrrührig taxiert würden, fehle es in casu in subjektiver Hinsicht am geforderten Vorsatz. Denn aus dem Schreiben gehe deutlich hervor, dass es den Beschwerdegegnern 1-12 nur darum gegangen sei, dass die Wohnsituation für alle verbessert werde. Im Schreiben seien die Vorfälle chronologisch aufgeführt, wobei Übertreibungen überflüssige Anschwärzungen nicht auszumachen seien. Die Beschwerdegegner 1-12 hätten denn auch betont, dass es sich lediglich um Beobachtungen handle und das Schreiben nur deshalb erfolge, weil die Situation für die Mieter nicht mehr tragbar sei und viele Angst hätten (Urk. 3/2).
Diesen Erwägungen liess die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift entgegnen, die im Reklamationsschreiben der Beschwerdegegner 1-12 vom
17. April 2019 an die N. AG wiedergegebenen Äusserungen und Verhaltensweisen seien in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, ihren (der Beschwerdeführerin) Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Dies umso mehr, als es
um Vorgänge im Lebensumfeld der beteiligten Personen gehe. Nicht nur seien ihr unerträgliche Lärm- und Geruchsemissionen vorgeworfen worden, die für den unbefangenen Adressaten auf eine verwahrloste Wohnsituation und asoziale Verhaltensweise hindeuten würden. Sie soll sich auch despektierlich über andere
Hausbewohnerinnen ausgelassen und vulgäre Aussagen respektive sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht haben sowie im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen aufgefallen sein. Die ihr angelasteten sexistischen und frauenverachten- den Aussagen seien, ganz abgesehen von den weiteren Vulgaritäten und sexuellen Aussprüchen, durchaus geeignet, das Ansehen und den Ruf einer Person als Mieterin und Nachbarin in Frage zu stellen. Gleiches gelte mit Bezug auf einen problematischen Umgang mit Alkohol und Drogen, werde doch damit ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gerückt. Selbst wenn die behaupteten Lärm- und Geruchsemissionen als Mängelrüge im Sinne von Art. 259a OR ausgelegt und damit unter Art. 14 StGB fallen würden, könne dies klarerweise nicht mit Bezug auf die übrigen Behauptungen gemacht werden. Sodann sei die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach im fraglichen Reklamationsschreiben der Beschwerdegeg- ner 1-12 lediglich Beobachtungen wiedergegeben seien, die ohne Absicht, sie (die Beschwerdeführerin) zu diskreditieren, der Verwaltung (N. AG) gemel- det worden seien, eine reine Behauptung. Dieser Umstand sei weder belegt noch untersucht worden und ohne jegliche Untersuchungshandlungen könne nicht einfach pauschal gesagt werden, dass die Beschwerdegegner 1-12 ihre Aussagen ohne jegliche missbräuchliche beleidigende Absicht getätigt hätten; umso mehr, als sie (die Beschwerdeführerin) selbst belegt habe, dass Unordnung und Geruchsemissionen in der fraglichen Liegenschaft seit Jahren ein Thema und ihre Wohnung ohne ihr Zutun von einem sicht- und riechbaren Schimmelpilz befallen sei. Was die Drogen- und Alkoholvorwürfe betreffe, habe sie sich gar freiwillig einer Haaranalytik unterzogen, wobei die Untersuchungsergebnisse keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmässige Aufnahme von Drogen gezeigt hätten. Das belege zumindest die Unwahrheit einzelner Äusserungen. Von einer klaren Straflosigkeit der Beschwerdegegner 1-12 könne vorliegend mitnichten ausgegangen werden. Aufgrund der zweifelhaften Rechts- und Beweislage sei die Staatsanwaltschaft gehalten, eine Untersuchung zu eröffnen den Fall zumin- dest der Polizei zur Durchführung weiterer Ermittlungen zu überweisen. Sodann habe die Staatsanwaltschaft die ihr auferlegte Begründungspflicht verletzt, indem sie diverse Behauptungen im Schreiben der Beschwerdegegner 1-12 an die
N. AG nicht weiter berücksichtigt und in der angefochtenen Verfügung nur die behaupteten Lärm- und Geruchsemissionen erwähnt habe (Urk. 2).
4. Würdigung
In der Beschwerdeschrift wurde lediglich auf die Strafanzeigen vom 2. (recte: 10.) Juli 2017 (recte: 2019; Urk. 18/4/1) und das von den Beschwerdegeg- nern 1-12 unterzeichnete Schreiben vom 17. April 2019 an die N. AG (Urk. 18/7/2), nicht aber auf jenes vom 12. Februar 2019 (Urk. 18/7/1) und die
Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 9 vom 26. Juni 2019 (Urk. 18/3) Bezug genommen und wurden die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen bloss in diesem Kontext beanstandet. Folglich ist auch nur darauf einzugehen.
Dem Beschluss der hiesigen Kammer vom 3. Februar 2020 (Urk. 18/8/7), auf welchen in der angefochtenen Verfügung verwiesen ist (Urk. 3/2 S. 4), lag ebenfalls eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen eines Briefs der Beschwerdegegnerin 1 an die Hausverwaltung zugrunde. Augenscheinlich orientierte sich die Staatsanwaltschaft in der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnah-
meverfügung stark an den Erwägungen im vorgenannten Beschluss. Die Kammer erwog in jenem Beschluss, dass ehrverletzende Äusserungen einer mietenden Partei, welche störendes Verhalten einer Drittperson, das sie beim vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache beeinträchtige, nach Art. 259a OR bei der vermietenden Partei geltend mache bzw. rüge, um damit ihre vertraglichen Rechte einfordern zu können, durch Art. 14 StGB gerechtfertigt seien, sofern sich die Ausführungen auf das Notwendige beschränken würden, sachbezogen und nicht wider besseres Wissen aufgestellt worden seien und sofern blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden. Zudem wurde erwogen, dass, wenn dem nicht so wäre, die Durchsetzung des materiellen Rechts vereitelt würde und die Mieterschaft ihre Vertragsrechte bei einer durch das Verhalten einer Drittperson verursachten Beeinträchtigung der vertragsgemässen Benützung der Mietsache nicht geltend machen könnte (E. II.2.4). Im damals zu beurteilenden Fall bzw. im damals beachtlichen Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung waren ein offenbar aus der Wohnung der Beschwerdeführerin stammender störender Geruch im Treppenhaus und in den anderen Wohnungen und die angebliche Verletzung der
Pflichten der Beschwerdeführerin bei der Benützung der Waschküche Thema. Entsprechend findet sich im Beschluss auch die, von der Staatsanwaltschaft in der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung übernommene, Erwägung, dass die im Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung behaupteten Beanstandungen einzig das Verhalten der Beschwerdeführerin als Mieterin bei der Benützung des Mietobjekts aus Sicht der anderen Mieter beträfen. Die Kammer erwog des Weiteren, dass es sich sowohl bei den behaupteten Geruchsemissio- nen als auch bei den geltend gemachten Verhältnissen in der Waschküche um mögliche Mängel handle, welche mutmasslich den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigen würden, weshalb das (damalige) Vorgehen der (das damals zu beurteilende Schreiben verfassenden) Mieterschaft als Mängelrüge zu qualifizieren bzw. gestützt auf Art. 259a OR berechtigt gewesen sei. Die
Ausführungen hätten sich auf das Notwendige zur Geltendmachung der fraglichen Mängel beschränkt und darüber hinaus keine ehrrührigen Behauptungen enthalten, den gebotenen Sachbezug aufgewiesen und erschienen nicht unnötig verletzend. Im damaligen Fall fanden sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort gegenständlichen Beanstandungen wider besseres Wissen erfolgt sein sollten (E. II.2.5).
Auch im Schreiben der Beschwerdegegner 1-12 vom 17. April 2019 an die N. AG liegt der Hauptfokus auf angeblich durch die Beschwerdeführerin verursachten Geruchs- und Lärmemissionen (erheblicher, unerträglicher Gestank [nach faulen Eiern, altem Rauch und Erbrochenem], der durch Leitungsrohre in die anderen Wohnungen gelange; lautstarkes Abspielen der italienischen Natio- nalhymne; lautstarkes Gelächter im Treppenhaus; festes Zuschletzen der Türen und Fenster und daraus resultierende Vibrationen; Geschrei und lautstarkes Streiten). Die Erwägungen zu Art. 259a OR und Art. 14 StGB im vorgenannten Entscheid der hiesigen Kammer und damit auch jene in der angefochtenen Verfügungen in diesem Kontext beanspruchen somit grundsätzlich Geltung.
Selbiges gilt auch mit Bezug auf das im Schreiben vom 17. April 2019 geltend gemachte, angeblich der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Fehlen von Warmwasser/heissem Wasser (Urk. 18/7/2 S. 1 f.), handelt es sich doch dabei offensichtlich ebenfalls um einen möglichen Mangel, welcher mutmasslich den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigt.
Auch die gegenüber der Verwaltung präsentierten weiteren angeblichen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin durften von den Beschwerdegeg- nern 1-12 grundsätzlich gestützt auf Art. 259a OR vorgetragen werden.
Einerseits machten diese ein Fluchen und Beleidigen der Beschwerdeführerin geltend ([ ] Schimpfworte wie Huren, leck mich am Arsch ähnliches auf Deutsch, italienisch und Arabisch [ ]; [ ] Hure auf Arabisch [Kahba ;
Urk. 18/7/2 S. 2 f.]; [ ] fing sie mir gegenüber mit vulgären stöhnenden Gesten an [ ; a. a. O. S. 3]; [ ] beschimpfte alle auf Arabisch und Deutsch [ ]; [ ] als [die Beschwerdeführerin] aus dem P. [Laden] kam [und an]fing [,...] mitten auf der Strasse zu schreien [ ]; [ ] fing an auf italienisch, deutsch und arabich 'Nutte, puttana, kahba' dann sagte sie 'du ficki ficke mit Polizei' und dann stöhnte sie vulgär dazu [ ] und schrie ihr nochmals zu 'hure von ganze quartier du machst auch ficki ficki mit Hauswart oben und unten' und stöhnte laut dazu um zu zeigen wie ein Orgasmus sein sollte [....; a. a. O. S. 4]; [ ] verdammte Huren [ ] 'ihr alles puttane' [ ]; [ ] auf Arabisch Hure und Fluch Wörter nachgeschrien [ ]; [ ] 'Bellaaaa du und deine Freund Belmondo, hure' [ ]; [ ] 'ihr seid zwei Geissen' und fing an wie eine Geiss zu schreien mit 'Bähhh, Bähhhh, Bähhh' [ ; a. a. O. S. 5 f.]; [ ] 'Hola guapa, real Madrid, huree schlampe' [ ]; [ ] 'Ciao Bellaaaa, bello culo [schöner Arsch] grande puttana [grosse Hure]' [ ] 'heee Dalidà [das ist eine Sängerin] du grosse Huuuureeeeeee' [ ]; [ ] rief sie Hure zu [ ; a. a. O. S. 6]; [ ] 'ficki ficki mit Hund' und stöhnte wieder vulgär dazu [ ]; [ ] 'was glauben diese Huren, dass ich vom ganzen Quartier angst habe Das sind alles Huren!' [ ] 'ciaoooo ciaooooo belleee huuurennn' [ ; a. a. O. S. 7]).
Andererseits führten die Beschwerdegegner 1-12 aus, die Beschwerdeführerin konsumiere Drogen und übermässig Alkohol ([ ] Sie war dermassen besoffen und bekifft [ ; Urk. 18/7/2 S. 2]; [ ] Sie war besoffen und ausser sich [ ; a. a. O. S. 4]; [ ] raucht Joint auf Balkon [ ]; [ ] Gestank von Marijuana [ ; a. a. O. S. 5]).
Der Vorwurf, sexuell anzügliche Bemerkungen getätigt zu haben, ist zwar durchaus geeignet, das Ansehen und den Ruf der vom Vorwurf betroffenen Person in Frage zu stellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, man konsumiere Drogen bzw. sei bekifft und besoffen. Nicht nur können diese Äusserungen geeignet sein, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen und deren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken, je nachdem wird damit gar strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt (Beschimpfungen, Verstösse gegen das BetmG). Die sittliche Ehre ist tangiert beim Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (Urteile des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2).
Zu beachten ist allerdings, dass die erhobenen Vorwürfe im Kontext von Art. 257f Abs. 2 OR zu sehen sind, nach welcher Bestimmung der Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss. Fluchen und stetes Beleidigen von anderen Hausbewohnern sind von der genannten Norm erfasste, nicht zu tolerierende Verhaltensweisen (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 4C.106/2002 vom 18. Juni 2002 E. 3, demgemäss ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache bereits bei blossem Provozieren anderer Hausbewohner vorliegt). Bei der Lektüre des streitgegenständlichen Schreibens fällt zwar auf, dass nicht nur angebliches Verhalten der Beschwerdeführerin in der Liegenschaft beschrieben ist, sondern auch solches ausserhalb (vor dem P. ). Ob diesbezüglich eine hinreichende räumliche Nähe zum Mietobjekt besteht (der
P. soll sich angeblich vis-à-vis der Liegenschaft befinden; Urk. 18/7/2 S. 4), kann jedoch offenbleiben, da der Vorwurf, jemand habe mitten auf der Strasse geschrien (a. a. O.), ohnehin nicht ehrverletzend ist.
Bezüglich des mutmasslichen Drogen- und Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin geht aus den inkriminierten Ausführungen der Beschwerdegegner 1-12 ein direkter Zusammenhang zwischen diesem und angeblichen Lärm- und Geruchsemissionen hervor.
Zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Rechte darf, wie bereits ausgeführt, solches Art. 257f OR mutmasslich zuwiderlaufendes Verhalten von den übrigen Mietern dem Vermieter (bzw. der Liegenschaftsverwaltung) gemeldet werden.
Es ist nachvollziehbar, dass die Ausführungen der Beschwerdegegner 1-12 der Beschwerdeführerin missfallen. Das streitgegenständliche Schreiben, welches den vorstehenden Erwägungen entsprechend in seiner Gesamtheit als Mängelrüge zu qualifizieren ist, ist losgelöst von der Frage, ob darin konkrete ehrverletzen- de Äusserungen enthalten sind, jedoch hinreichend sachbezogen und nicht unnötig verletzend. Massgebliche Anhaltspunkte, dass die Behauptungen der Beschwerdegegner 1-12 wider besseres Wissen aufgestellt worden sein könnten, sind nicht auszumachen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:
Zwar waren die Wohnsituation der Beschwerdeführerin, eine allgemeine Unord- nung und Geruchsemissionen in der fraglichen Liegenschaft etc. schon länger Themen und gar Gegenstand diverser Abklärungen durch die Vermieterschaft. Dabei scheint sodann wenigstens vereinzelt festgestellt worden zu sein, dass der Beschwerdeführerin keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann (etwa im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in ihrer vormaligen Wohnung
[Urk. 18/7/7 und Urk. 18/7/8]). Das mag zwar allenfalls auch den Beschwerdegegnern 1-12 bekannt gewesen sein, welche sich wenigstens teilweise schon vor dem hier interessierenden Schreiben bei der Liegenschaftsverwaltung über die Beschwerdeführerin beschwert hatten (etwa Urk. 18/7/1, Urk. 18/7/13, Urk. 18/7/- 18 und Urk. 18/8). Dass die vorliegend interessierenden Vorwürfe wider besseres Wissen erhobenen worden wären, lässt sich daraus aber nicht folgern, äusserten sich die Beschwerdegegner 1-12 doch teils gar nicht über die Ursachen des Gestanks nannten neue (Joints etc.).
Hinweise darauf, dass die Beanstandungen der Beschwerdegegner 1-12 wissentlich falsch waren, ergeben sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin von sich aus im Juli 2019 initiierten Haaranalyse bzw. dem diesbezüglichen medizinischen Befund. Zwar wurde ärztlich festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmässige Aufnahme von Opiaten, Cocain, Amphetaminen, Metamphetaminen und Cannabidoiden bestehe (Urk. 18/7/- 12). Es erhellt jedoch nicht, wie die Beschwerdegegner 1-12 in diesem Zusammenhang wider besseres Wissen gehandelt haben sollen, erfolgte doch die Haaranalyse erst im Juli 2019 und datiert das inkriminierte Schreiben vom 17. April 2019. Zudem resultierte aus der Analyse nur, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnheitsmässig trinkt und kifft, was gelegentliches Betrunkenoder Bekifftsein nicht ausschliesst.
Die Staatsanwaltschaft verfügte somit, in Anwendung von Art. 14 StGB, zu Recht die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen die Beschwerdegeg- ner 1-12. Auf die Eventualbegründung des fehlenden Vorsatzes braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf (moderate) Fr. 1'200.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG sowie Art. 425 StPO). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 1'300.-) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Den Beschwerdegegnern 1-12, welche sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht haben vernehmen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.fest-
gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.
Im Restbetrag (Fr. 1'300.-) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner 1-12 (je per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2019/10025301 (gegen
Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2019/10025301, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
MLaw N. Baudacci
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