Zusammenfassung des Urteils UE190285: Obergericht des Kantons Zürich
Am 1. Juni 2019 kam es zu einem Vorfall zwischen einem elfjährigen Fahrradfahrer und einem Fussgänger, der zu einer Beschwerde und gegenseitigen Anzeigen führte. Die Strafuntersuchung wurde vom Statthalteramt eingestellt, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der Beschwerdegegner nicht eindeutig schuldhaft handelte und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE190285 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 31.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Statthalteramt; Fahrrad; Ehefrau; Bundesgericht; Kantons; Beschwerdeführers; Verfahren; Tätlichkeit; Beschwerdegegners; Verfügung; Verhalten; Person; Bundesgerichts; Gericht; Beschimpfung; Einstellung; Statthalteramts; Kantonspolizei; Arschloch; Aussagen; Nichtanhandnahme; Verfahren; Täter; Bezirk; Pfäffikon; Verfahrens; üllt |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 52 StGB ; |
Referenz BGE: | 135 IV 130; |
Kommentar: | -, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 140 StGB, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190285-O/U/TSA
Verfügung vom 31. Dezember 2019
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B.
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am Abend des 1. Juni 2019 kam es auf der Strasse, in welcher die Beteiligten wohnhaft sind, zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem fahrradfahrenden, elfjährigen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), der zusammen mit seiner Ehefrau als Fussgänger unterwegs war. Nachdem der Beschwerdeführer nach Hause gekommen war, erstattete sein Vater, B. , im Namen des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1. Dieser soll den Beschwerdeführer mutwillig vom Fahrrad gestossen haben, so dass er zu Boden gestürzt sei und sich leicht an der Hand und am Knie verletzt habe (Urk. 6/1 S. 2). Ebenfalls noch am 1. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 stellen wegen Tätlichkeiten (Urk. 6/2).
Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Zürich am 1. Juni 2019 befragt (Urk. 6/1 S. 2 f.). Am 4. Juni 2019 erteilten der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau ein Kontaktund Grundstückbetretungsverbot, unter anderem mit dem folgenden Wortlaut: Hiermit verbieten wir Ihnen ab sofort direkten indirekten Kontakt zu unseren Kindern aufzunehmen sich ihnen überhaupt anzunähern! (Urk. 6/5.2). Die Kantonspolizei Zürich befragte den Beschwerdegegner 1 am 13. Juni 2019
(Urk. 6/1 S. 2 f.). Am 23. August 2019 liessen der Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau ihrerseits der gesamten Familie des Beschwerdeführers ein Betretungsverbot für ihr Grundstück erteilen (Urk. 6/5.1).
Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 29. August 2019 zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon (a. a. O. S. 1). Der Vater des Beschwerdeführers reichte am 13. September 2019 von ihm offenbar nach der Tat erstellte Fotos der linken Hand und des linken Knies des Beschwerdeführers zu den Akten (Urk. 6/4).
Mit Verfügung vom 18. September 2019 stellte das Statthalteramt die Strafuntersuchung ein (Urk. 3 = Urk. 6/3).
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2019 (Poststempel: 26. September 2019) fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung vom 18. September 2019 sei aufzuheben und es sei das Statthalteramt anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 weiterzuführen, Zeugen zu befragen und den Strafantrag dahingehend zu ergänzen, dass gegen den Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau ein polizeiliches Annäherungsund Kontaktverbot zu ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Bruder auszusprechen und ihm eine Genugtuung von
Fr. 2'000.zuzusprechen sei (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.aufgefordert (Urk. 7), welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde die Beschwerdeschrift je dem Beschwerdegegner 1 und dem Statthalteramt zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 10 und Urk. 11/1-2). Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Akten des Statthalteramts wurden beigezogen (Urk. 5 und Urk. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
A.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Tätlichkeit und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 396 lit. a StPO).
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
B.
Der Beschwerdeführer äusserte sich am 1. Juni 2019, dem Tag des hier interessierenden Vorfalls, gegenüber der Kantonspolizei Zürich sinngemäss dahingehend, er sei mit seinem Fahrrad auf der Strasse unterwegs gewesen, als ihm der Beschwerdegegner 1 zu Fuss entgegenkommen sei. Er habe diesen angeschaut, worauf dieser entgegnet habe: häsch nüt besseres z tuä, als mi azluege. Darauf habe er den Beschwerdegegner 1 als Arschloch bezeichnet und diesem Fick di gesagt, worauf dieser ihn vom Fahrrad gestossen habe. Er sei zu Boden gefallen und habe danach dem Beschwerdegegner 1 nochmals Arschloch zugerufen (Urk. 6/1 S. 2; vgl. auch Urk. 6/5.2).
Der Beschwerdegegner 1 führte am 13. Juni 2019 von der Kantonspolizei Zürich befragt sinngemäss aus, er und seine Ehefrau seien zu Fuss unterwegs gewesen. Sie hätten sich kurz mit ihrem Nachbarn D. unterhalten, als der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad um sie herum gefahren sei und ihnen den Stinkefinger gezeigt habe. Darauf hätten sie nicht reagiert; sie seien weitergelaufen. Plötzlich habe er gehört, wie Nachbarskinder A. , lass das gerufen hätten. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad in das Bein seiner Ehefrau gefahren. Diese habe darauf das Gespräch mit der Nachbarin Frau E. gesucht. Er sei weitergelaufen und der Beschwerdeführer sei ihm gefolgt und habe ihn mit Arschloch und weiteren Schimpfwörtern beschimpft. Überdies habe der Beschwerdeführer mit einem Fussball nach ihm geworfen und seinen Rücken getroffen. Auch davon habe er sich nicht beeindrucken lassen. Er habe den Beschwerdeführer lediglich gefragt, ob er nichts Besseres zu tun habe. Vom Fahrrad gestossen habe er diesen nicht, der Beschwerdeführer sei wohl ohne Fremdeinwirkung gestürzt (Urk. 6/1 S. 2 f.).
C.
Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, dem Beschwerdegegner 1 könne ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dieser bestreite den Vorwurf des Beschwerdeführers, ihn vom Fahrrad gestossen zu haben. Die Aussagen dazu, wie es zu diesem Sturz gekommen
sein solle, würden sich gänzlich widersprechen. Da die behauptete Tätlichkeit auch von keiner weiteren Person beobachtet worden sei und dementsprechend auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne Einwirkung seitens des Beschwerdegegners 1 mit seinem Fahrrad gestürzt sei, sei der Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu erachten (Urk. 3 = Urk. 6/3).
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vorbringen, die Einstellungsverfügung basiere auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsdarstellung. Einerseits würden sich die Aussagen, wie es zum Stoss vom Fahrrad gekommen sei, nicht gänzlich widersprechen. Andererseits sei auf eine Befragung der vorhandenen Zeugen verzichtet worden, womit die Ermittlungen unvollständig geführt worden seien. Weder sei er in das Bein der Ehefrau des Beschwerdegegners 1 gefahren, noch habe er diesem einen Fussball an den Rücken geworfen. Zweifellos ausgeschlossen werde könne sodann, dass er ohne Fremdeinwirkung gestürzt sei, müsste er doch ansonsten der Polizei und seinen Eltern eine sehr dreiste Lüge aufgetischt haben. Es gebe erhebliche Zweifel an der Unschuld des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2).
D.
Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Ist bereits bei Eingang des Polizeirapports zu erkennen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ergeht eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von
Art. 310 StPO (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 357 StPO). Vorliegend stellte das Statthalteramt zwar formell die Strafuntersuchung ein. Doch nahm es keine Untersuchungshandlungen vor und ordnete keine solchen an, sondern traf seinen Entscheid allein aufgrund des Polizeirapports. Faktisch kommt dieses Vorgehen einer Nichtanhandnahme gleich.
Eine solche setzt etwa voraus, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) aus den in Artikel 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO).
Gemäss dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahme aufgrund der Feststellungen in der Strafanzeige des Polizeirapports erfolgen. Im Verfahrensstadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ist somit eine formelle und parteiöffentliche Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen der beschuldigten Person gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung darf sich folglich grundsätzlich auch auf die Aussagen von Personen stützen, die lediglich telefonisch z. B. am Unfallort befragt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 1.2.2).
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Die Regelung ist zwingender Natur. Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen stets gering sein. Zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten können schwerwiegendere Folgen nicht ausgleichen. Bei der Beurteilung der Strafbedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straftat zu orientieren. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt vom Verschulden und von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130
E. 5.3.2 f.).
Nach Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar macht sich, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben. Lediglich ergänzungshalber sei erwähnt, dass vorliegend Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB, wonach der Täter von Amtes wegen verfolgt wird, der die Tat
wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2) nicht einschlägig ist, handelt es sich doch bei diesem nicht um das Kind des Beschwerdegegners 1.
Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil aber eine üble Nachrede Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB; Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3; Retorsion). Bei der Provokation und Retorsion handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Ratio legis des Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (RIKLIN, a. a. O., N. 19 und 29 zu Art. 177 StGB). Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. mit Hinweisen).
E.
Aufgrund der Akten bzw. der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Parteien kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer im Verlauf ihres Aufeinandertreffens die Frage stellte, ob
er nichts Besseres zu tun habe und dass der Beschwerdeführer diesem zwei Mal Arschloch und ein Mal Fick di sagte. Was den Sturz vom Fahrrad anbelangt, liegen voneinander abweichende Aussagen vor. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe ihn vom Fahrrad gestossen, der Beschwerdegegner 1 stellt dies vehement in Abrede. Insofern sind die Erwägungen des Statthalteramts in der angefochtenen Verfügung zutreffend.
Nicht zu überzeugen vermag jedoch die Begründung des Statthalteramts, die behauptete Tätlichkeit sei von keiner weiteren Person beobachtet worden. Der Beschwerdegegner 1 nannte nämlich gleich mehrere Personen, welche den Vorfall mindestens zum Teil beobachtet haben könnten: die Nachbarn D. und Frau E. , die Ehefrau des Beschwerdegegners 1 und Nachbarskinder. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist die erfolgte Einstellung (bzw. Nichtanhandnahme) jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden; unabhängig von der unterlassenen Befragung dieser Personen und der Auseinandersetzung mit deren Glaubwürdigkeit.
Als erstellt erachtet werden kann nämlich zusätzlich, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie einerseits und dem Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau andererseits äusserst angespannt ist. Davon zeugen nicht nur die erwähnten gegenseitig ausgesprochenen Grundstücksbetretungsverbote und gegenseitigen Strafanzeigen (offenbar liess der Beschwerdegegner 1 bei der Jugendanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichen; Urk. 6/1 S. 3), sondern auch der Umstand, dass die hiesige Strafkammer bereits einmal über einen ähnlichen Vorfall zu befinden hatte (Beschluss vom 2. November 2018, Geschäfts-
Nr. UH180132-O; erledigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2018 vom
4. Januar 2019).
Das Verhalten des Beschwerdegegners 1, sollte dieser den Beschwerdeführer tatsächlich vom Fahrrad gestossen haben, wäre in Anbetracht der gesamten Umstände bzw. der emotional geladenen Stimmung zwischen den Streitenden und unter analoger Berücksichtigung der Kriterien von Art. 47 Abs. 2 StGB als unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer erlitt beim angeblichen Sturz offenbar die fotodokumentierten äusserst leichten Verletzungen an Handballen und Knie. Die Folgen der möglichen Tat sind damit geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach dem angeblichen Sturz zudem in der Lage war, den Beschwerdegegner 1 abermals als Arschloch zu beschimpfen, stützt diese Einschätzung zusätzlich.
Das mutmassliche Zeigen des Mittelfingers (Stinkefinger) kann eine Beschimpfung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2013 vom 4. März 2013). Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer eingestandenermassen ausgesprochene Verbalinjurie Fick di. Beim von ihm unbestritten verwendeten Ausdruck Arschloch handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine massive Verbalinjurie. Diese Bezeichnung ist im hiesigen Sprachgebrauch in hohem Masse abwertend und wird dazu verwendet, jemandem bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008 E. 4.3).
Selbst wenn der zwingend anzuwendende Art. 52 StGB ausser Acht gelassen würde, wäre eine Bestrafung des Beschwerdegegners 1 (wie auch mit Blick auf das offenbar von der Jugendanwaltschaft eröffnete Verfahren gegen den Beschwerdeführer - des Beschwerdeführers) damit auch aufgrund der Retorsionssituation (Art. 177 Abs. 3 StGB) nicht angezeigt: unmittelbare Erwiderung einer Beschimpfung seitens des Beschwerdeführers mit einer Tätlichkeit seitens des Beschwerdegegners 1.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 eindeutig beschimpfte, was nicht angeht. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in der Folge vom Fahrrad gestossen haben sollte, ist aufgrund der vorliegenden Umstände und dem durch gegenseitiges Provozieren und Anschuldigen geprägten Verhältnisses zwischen den Nachbarn die Verfahrenserledigung durch das Statthalteramt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Befragen von Zeugen drängt sich nicht auf. Der Vorfall ist wohl bloss ein weiteres Beispiel sich entladender Emotionen zwischen den Streitenden. Wenn er sich so abgespielt haben sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hätten sich die Parteien schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Fall ist zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse eine weitere nochmalige Sühne verlangen würde. Im Übrigen haben die Parteien mit den gegenseitig ausgesprochenen Betretungsverboten wohl bereits hinreichend vorgesorgt und in die Wege geleitet, dass Vorfälle wie der vorliegende zukünftig vermieden werden können.
Die (faktische) Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Tätlichkeiten war somit in Beachtung der gesamten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 eskalierten Streitsituation und der (wohl) beidseitigen teils ungebührlichen Verhaltensweisen angezeigt. Es besteht kein Anspruch auf Genugtuung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und
§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Kaution zu beziehen.
Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Kaution bezogen.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Inhaber der elterlichen Sorge B. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon, ad ST.2019.1726 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon, ad ST.2019.1726, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
MLaw N. Baudacci
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