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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE190135: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführer A. und B. erstatteten Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen und Drohung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland lehnte eine Strafuntersuchung ab, da kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde dagegen, argumentierten jedoch erfolglos, da die Äusserungen im Chat nicht eindeutig genug waren, um als Straftatbestand zu gelten. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte die Kosten den Beschwerdeführern auf. Der Richter war lic. iur. A. Flury, und die Gerichtskosten betrugen CHF 1'000.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE190135

Kanton:ZH
Fallnummer:UE190135
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190135 vom 14.10.2019 (ZH)
Datum:14.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Benutzer; Staatsanwaltschaft; Drohung; Aufforderung; Beschwerdeführern; Sicherheit; Äusserung; Recht; Nichtanhandnahme; Person; Rechtsmittel; Tatbestand; Äusserungen; Winterthur/Unterland; Personen; Verfahren; Verbrechen; Benutzern; Verfahren; Täters; Drohungen; Täterschaft
Rechtsnorm:Art. 180 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 259 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE190135

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190135-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 14. Oktober 2019

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. Unbekannt,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2019, 3/2019/10001205

Erwägungen:

I.

1. Am 28. Dezember 2018 erstatteten A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) Anzeige respektive stellten Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit sowie Drohung (Urk. 12/1-3). Die Beschwerdeführer hätten auf der Plattform C. unter den Benutzernamen D. bzw. E. live Videospiele gespielt, die von Benutzern online hätten mitverfolgt und kommentiert werden können. In einem Live-Chat hätten sich die Benutzer zudem öffentlich privat unterhalten können. Die Täterschaft habe am

27. Dezember 2018 im Chat so getan, als ob sie die Wohnadresse der Beschwerdeführer mit der Hausnummer kennen würde, und habe Personen gesucht, die den Beschwerdeführern hätten schaden wollen (vgl. Urk. 3 S. 1 f. bzw. Urk. 12/1, Urk. 12/4, Urk. 12/9 S. 1 und Urk. 12/10 S. 2).

  1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 15. April 2019 eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Es fehle sowohl am objektiven Tatbestand gemäss Art. 259 Abs. 2 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit) als auch gemäss Art. 180 StGB (Drohung; vgl. Urk. 3 S. 3).

  2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2018 [recte: 2019] innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2; vgl. Urk. 12/18).

  3. Die Beschwerdeführerin leistete aufforderungsgemäss die von ihr bzw. dem Beschwerdeführer eingeforderte Sicherheit und bestätigte zusammen mit jenem, dass sie auch in dessen Namen Beschwerde führe (Urk. 7-8). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 7. Juni 2019 vernehmen und stellte die folgenden Anträge (Urk. 11 S. 1):

    1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer sei abzuweisen.

    2. Die Kosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

  4. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 (der Schweizerischen Post am 16. Juli 2017 übergeben) replizierten die Beschwerdeführer nach Ablauf der ihnen mit Verfügung vom 17. Juni 2019 angesetzten Frist (Urk. 17; vgl. Urk. 14 und Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 22-23). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Wegen Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt.

II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

    1. Wer öffentlich zu einen Verbrechen zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen Sachen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB). Öffentlich sind alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen, d.h. nicht im Familienoder Freundeskreis sonst in einem durch persönliche Beziehungen besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig. Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet (Urteil 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 m.H.).

    2. Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken Angst versetzt wird (Urteil 6B_24/2018 vom

22. Mai 2019 E. 4.2.1 m.H.). Eine Drohung im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom

Drohenden abhängig hingestellt wird (vgl. BSK-StGB Delnon/Rüdy, Art. 180 N 14).

    1. Es liegen Auszüge der beiden fraglichen Chatverläufe vor (Urk. 12/4). Der eine Auszug betrifft einen privaten Chat, welcher den Beschwerdeführern von einem Fan und Benutzer der Plattform C. zugestellt wurde und der zwischen jenem sowie einem Benutzer mit dem Benutzernamen F. stattgefunden hatte (Urk. 12/4 S. 3 f.; Urk. 12/9 S. 2 bzw. Urk. 12/10 S. 2). Darin erkundigt sich der Benutzer F. , ob ersterer dem Beschwerdeführer schaden wolle, und deutet an, dass er über dessen Privatadresse verfüge. Der zweite Auszug stammt aus dem öffentlichen Chat und hat eine Konversation zwischen dem Benutzer

      F. und einem weiteren Benutzter von C. zum Inhalt (Urk. 12/4 S. 2; Urk. 12/9 S. 1 bzw. Urk. 12/10 S. 2). Der Benutzer F. fordert die anderen Benutzer auf, eine Zahl zu sagen und als einer der Benutzer die Zahl nennt, erwidert der Benutzer F. , dass jener jetzt im Besitz einer wichtigen den Beschwerdeführer betreffenden Zahl sei und er - F. - diese Zahl einfach einmal Hausnummer nenne. Sie - der Beschwerdeführer vermutet, dass mehrere Personen hinter dem Benutzernamen stehen (Urk. 12/9 S. 3) hätten nichts damit vor, aber er könne nicht für das Internet sprechen.

    2. Aus den beiden Chatauszügen wird deutlich, dass der Benutzer F. dem Beschwerdeführer nicht wohlgesinnt zu sein und andere Benutzer gesucht zu haben scheint, die jenem etwas zu Leide tun wollten. In welcher Form und in welchem Ausmass dies hätte geschehen sollen, blieb jedoch völlig offen. Was mit der Privatadresse hätte angestellt werden können, wurde lediglich in den Raum gestellt, und einem anderen Benutzer wurde bloss unterstellt, dass dieser allenfalls noch verspätete Weihnachtsgeschenke habe schicken wollen (Urk. 12/4

      S. 2 f.). Diese Äusserungen beinhalteten keine konkrete Aufforderung zu einer Straftat und erst recht nicht zu einem Verbrechen zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit. Sie waren äusserst vage gehalten, schafften einen grossen Interpretationsspielraum und liessen jegliche Eindringlichkeit vermissen. Entsprechend waren sie von vornherein nicht dazu geeignet, andere Personen derart zu beeinflussen, dass sie zu einem Handeln im Sinne des Straftatbestands von Art. 259

      StGB hätten bestimmt werden können. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand dieser Bestimmung vorliegend nicht erfüllt ist (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11 S. 2).

    3. Ob den in den beiden Chatverläufen enthaltenen Äusserungen ein drohender Charakter zuzuschreiben ist, ist sodann bereits fraglich, da diese angesichts ihrer Unbestimmtheit bei einer objektiven Betrachtungsweise die für eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nötige Schwere kaum erreichen. Soweit dem Beschwerdeführer damit überhaupt ein konkretes künftiges Übel angedroht wurde, ist aber entscheidend, dass der Benutzer F. dessen Eintritt in keiner Weise als von ihm abhängig darstellte. Er stellte weder in Aussicht, dass er selbst gegen den Beschwerdeführer vorgehen würde noch brachte er zum Ausdruck, er würde persönlich dafür sorgen, dass jenem etwas Entsprechendes widerfahren werde. Auch diesbezüglich liegt die Staatsanwaltschaft deshalb richtig, wenn sie den objektiven Tatbestand der Drohung als nicht erfüllt betrachtet (vgl. Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11 S. 2).

    4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer ändern nichts daran. Sie machten zusammengefasst geltend, sie seien in der Vergangenheit in Deutschland derart bedroht worden, dass sie nicht mehr ohne Personenschutz zu öffentlichen Veranstaltungen hätten gehen können und letztendlich gar in die Schweiz ausgewandert seien, um den Drohungen zu entgehen. Ein Kollege von ihnen sei sogar in seiner Wohnung zusammengeschlagen worden und sie befürchteten, es werde eine neue Welle von Drohungen auf sie zurollen und ihnen werde etwas Ähnliches geschehen, wenn das Verfahren nicht an Hand genommen werde (Urk. 2 und Urk. 19). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 3 S. 3 und Urk. 11), sind die von den Beschwerdeführern offenbar in Deutschland erlebten Geschehnisse jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist zwar verständlich, dass sie angesichts der geschilderten Erlebnisse empfindlich auf die Äusserungen im Chat reagierten. Ein Zusammenhang mit den Drohungen in Deutschland bzw. mit der damaligen Täterschaft wird von den Beschwerdeführern aber lediglich vermutet (Urk. 12/9 S. 3 und Urk. 12/10 S. 2), und auch wenn dies zutreffen sollte, kann bei der Beurteilung des aktuellen Sachverhalts nicht alleine

auf ihr subjektives Empfinden abgestellt werden. Bei einer objektivierten Betrachtung kann den Äusserungen in strafrechtlicher Hinsicht selbst vor diesem Hintergrund nicht die ihnen von den Beschwerdeführern zugeschriebene Relevanz beigemessen werden. Das hat nichts damit zu tun, dass das Internet ein rechtsfreier Raum wäre (vgl. Urk. 2 und Urk. 19), sondern damit, dass die vorliegend zu beurteilenden Äusserungen auch unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern vorgebrachten Kontexts die objektiven Tatbestandsmerkmale aus den bereits genannten Gründen eindeutig nicht zu erfüllen vermögen. Überdies ist ein Strafverfahren nicht präventiv durchzuführen, nur weil die Beschwerdeführer zukünftige Drohungen die Bekanntgabe ihrer Adresse befürchten und ein Zeichen setzen sowie herausfinden möchten, woher ihre Adresse bekannt sein könnte (vgl. Urk. 2 und Urk. 19), zumal jene von ihrer Wohngemeinde G. im Einzelfall auf Gesuch hin ohne Einschränkung an private Personen Organisationen herausgegeben wird (vgl. https://www.G. .ch/verwaltung/online-schalter/ online-schalter-produkte.html/155/product/9).

4. Nach dem Gesagten steht demnach mit Sicherheit fest, dass der von den Beschwerdeführern beanzeigte Sachverhalt die Straftatbestände von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Folglich hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Sie haben gemeinsam Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 2 und Urk. 8), weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemeinsam verursacht und diese unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 7). Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt sowie aus der von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Sicherheit bezogen.

  3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 500.wird der Beschwerdeführerin 1 die Sicherheit unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 3/2019/10001205 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad 3/2019/10001205, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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