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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190110
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190110 vom 03.02.2020 (ZH)
Datum:03.02.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Eingabe; Webseiten; Verfahren; Antrag; Bundesgericht; Täter; Ehefrau; Verfahren; Beschwerdegegner; Bundesgerichts; Zürich-Limmat; Antrags; Anzeige; Beschwerdeführers; Fraglichen; Liess; Urteil; übersetzt; Frist; Rechtlich; Nichtanhandnahmeverfügung; Rechtsmittel; Einreichen; Webseiteninhalte
Rechtsnorm: Art. 173 StGB ; Art. 174 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:131 IV 83; 132 IV 49; 142 IV 129; 93 IV 93; 97 I 769;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190110-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Moav

Verfügung und Beschluss vom 3. Februar 2020

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher X1. ,

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019, B-4/2018/10011725

Erwägungen:

I.
1.

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 4. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und / oder eine unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung Strafanzeige bzw. -antrag erstatten (Urk. 18/1/2). Darin legt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen zur Last, dass dieser gemäss einer Deklaration bzw. dem Impressum die Internetdomain http:// www.C. .net betreibe, auf welcher über verschiedene Webseiten hinweg ausgeführt werde, dass er - der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in die Ermordung von hunderten von Personen involviert sei und eine brutale Schlägergruppe in D. [Ort] führe (vgl. Urk. 18/1/2

S. 3 f.). Zur Dokumentation dieser Vorwürfe liess der Beschwerdeführer nicht übersetzte Ausdrucke dieser Webseiteninhalte einreichen (Urk. 18/1/4).

Mit Eingabe vom 30. April 2018 liess der Beschwerdeführer sodann die von ihm selbst vorgenommenen Übersetzungen der inkriminierten Passagen der Staatsanwaltschaft übermitteln (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/2-4).

2.

Am 22. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 18/1/14). Diese Verfügung wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2. , am 1. April 2019 zugestellt (Urk. 18/1/16 und Urk. 19).

3.

Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2019 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde erheben. Mit der gleichen Eingabe liess er überdies gegen eine weitere (vorliegend nicht interessierende) Nichtanhandnahmeverfügung in einer anderen Angelegenheit Beschwerde führen (vgl. Urk. 2), die in einem separaten Verfahren behandelt wird. Mit Schreiben vom 15. April 2019

zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X2. an, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (vgl. Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um eine separate Beschwerdeschrift einzureichen, welche sich lediglich zur Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 äussere, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unter der gleichen Androhung wurde ihm überdies aufgegeben, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.- zu leisten (Urk. 7).

Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer persönlich innert Frist eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte (Urk. 12 S. 2):

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. März 2019 B-4/2018/10011725 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu verpflichten, ein Verfahren gegen B. zu eröffnen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 zeigte Fürsprecher X1. an, dass er nunmehr die Interessen des Beschwerdeführers vertrete und stellte in dessen Namen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 14).

4.

Da sich - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann vorliegend auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

5.

Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 7).

II.
1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Liegt beispielsweise bei Antragsdelikten kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor, fehlt es an einer notwendigen (positiven) Prozessvoraussetzung. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H. und OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu

Art. 310 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 als Beilage zu seiner Strafanzeige Übersetzungen der inkriminierten Webseiten habe einreichen lassen. Als Druckdatum dieser Beilagen sei der 10. Dezember 2017 aufgeführt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt, mithin mehr als vier Monate vor der Anzeigeerstattung, Kenntnis von der Täterschaft gehabt habe. Damit habe er die in Art. 31 StGB statuierte Strafantragsfrist nicht eingehalten. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (vgl. Urk. 3 S. 1).

3.

Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, dass das Druckdatum vom 10. Dezember 2017, auf welches sich die Staatsanwaltschaft beziehe, zwar korrekt wiedergegeben worden sei. Dieser Ausdruck sei indes nicht durch ihn selbst, sondern vielmehr durch seine Ehefrau gemacht worden, welche ihn erst viel später, nämlich in der ersten Februarwoche 2018, darüber informiert habe. Es müsse ihm daher Gelegenheit gegeben werden, die Einhaltung der Strafantragsfrist zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht einfach davon ausgehen, dass er die Frist verpasst habe (vgl. Urk. 12 S. 3).

4.
    1. Bei den Straftatbeständen der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Verleumdung nach Art. 174 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Entsprechend setzt deren strafrechtliche Verfolgung in prozessualer Hinsicht zwingend das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags voraus. Das Fehlen eines solchen steht der Einleitung einer Strafuntersuchung entgegen (vgl. Art. 303

      Abs. 1 StPO).

    2. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Hierbei ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis erforderlich, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3 m. H., übersetzt in Pra 105 (2016) Nr. 84, und Urteil des Bundesgerichts 6B_5/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1 m. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (vgl. BGE 97 I 769 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.3 und 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.5). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Art. 31 StGB).

5.
    1. Der Beschwerdeführer liess - wie bereits ausgeführt - mit Eingabe vom

      4. April 2018 beanzeigen, dass er auf verschiedenen Webseiten der Internetdomain http://www.C. .net, deren Betreiber gemäss Impressum der Beschwerdegegner 1 sei, mit Kriegsverbrechen in Verbindung gesetzt werde (vgl. Urk. 18/1/2 S. 3 f. und Urk. 18/1/6 S. 2 f.). Soweit der Beschwerdeführer hiervon nicht vor dem 4. Januar 2018 Kenntnis erlangte, wäre die in Art. 31 StGB statuierte Frist mit seiner Eingabe vom 4. April 2018 gewahrt.

      Der Beschwerdeführer liess, nachdem er bei seiner Strafanzeigeerstattung lediglich nicht übersetzte Ausdrucke der beanzeigten Äusserungen einreichen liess, mit Eingabe vom 30. April 2018 vorbringen, dass er die inkriminierten Passagen der fraglichen Webseiteninhalte nunmehr übersetzt habe. Diese Übersetzungen liess er sodann einreichen, wobei diese jeweils an die Webseitenausdrucke in Originalsprache angeheftet waren und die übersetzten Ausführungen mit Leuchtstift hervorgehoben wurden (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3 und Urk. 18/1/7/1-3). Auf sämtlichen Seiten dieser Webseitenausdrucke in Originalsprache ist jeweils oben links der 10. Dezember 2017 vermerkt (vgl. Urk. 18/1/7/2-4; jeweils ab S. 2).

      Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass es sich hierbei um das Druckdatum dieser Dokumente handle (vgl. Urk. 3 S. 1), was der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich bestätigte (vgl. Urk. 12 S. 3). Er brachte indes vor, dass nicht er, sondern seine Ehefrau die fraglichen Webseiteninhalte ausgedruckt und ihn erst anfangs Februar 2018 darüber informiert habe (vgl. Urk. 12 S. 3).

      Diese neu vorgebrachte Sachdarstellung erscheint jedoch lebensfremd und vermag nicht zu überzeugen. So ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeigeerstattung am 4. April 2018 in keiner Weise durch seinen Vertreter dartun liess, dass er durch seine Ehefrau vom beanzeigten Sachverhalt erfahren habe (vgl. Urk. 18/1/2). Derartiges liess er nicht einmal in seiner Eingabe vom 30. April 2018 durch seinen Vertreter erwähnen, obschon er insofern auf die eingereichten Webseitenausdrucke mit Druckdatum vom

      10. Dezember 2017 Bezug nehmen liess, als er ausführen liess, diese zwischenzeitlich selbst übersetzt zu haben (vgl. Urk. 18/1/6 S. 3). Erst nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an Hand nahm und dies mit der verpassten Strafantragsfrist begründete, präsentierte er diese neue Sachdarstellung. Bereits aus diesem Grund vermag seine Behauptung, wonach seine Ehefrau ihn erst anfangs Februar 2018 über die fraglichen Webseiteninhalte unterrichtet haben soll, nicht zu überzeugen.

      Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe nannte (vgl. Urk. 12) bzw. nennen liess (vgl. Urk. 14), weshalb seine Ehefrau beinahe zwei Monate zugewartet haben soll, um ihm die fraglichen Ausdrucke vom 10. Dezember 2017 zu übergeben. Angesichts der familiären Verbindung und der schwerwiegenden Vorwürfe, welche auf den Webseiten der Domain http://www.C. .net gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen, erscheint es daher geradezu lebensfremd anzunehmen, dass seine Ehefrau ihm derart lange nichts gesagt haben soll. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich über die gleiche Wohnadresse verfügen (vgl. Urk. 15/2).

      Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die gegenständliche Ehrverletzung aufgrund ihrer Aufschaltung im Internet noch andauere (vgl. Urk. 14

      S. 2), mithin als Dauerdelikt zu behandeln sei, ist dies unzutreffend. Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 132 IV 49

      E. 3.1.2.2 und BGE 131 IV 83 E. 2.1.2). Allein der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die Annahme eines Dauerdelikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007

      E. 4.2 m. H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen Ehrverletzungen keine Dauerdelikte dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom

      14. November 2018 E. 4.3 f. m. H.). Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrenrührigen Äusserung. Erfolgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise in einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen noch während langer Zeit

      zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt, lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Dementsprechend handelt es sich bei den Ehrverletzungsdelikten um sog. Zustandsdelikte (vgl. BGE 93 IV 93 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m. H.). Für diese gilt die normale Regelung von Art. 31 StGB, wonach die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Tat und Täter bekannt sind.

      Nach dem Gesagten liegen daher ohne Weiteres ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache Tat und Täter bereits vor dem 4. Januar 2018 bekannt waren, womit sein Strafantrag vom 4. April 2018 als verspätet zu erachten ist. Daran würde auch eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Angesichts des familiären Näheverhältnisses und des Umstands, wonach sich der Beschwerdeführer über die behaupteten Gründe und Umstände der Übergabe der fraglichen Webseitenausdrucke anfangs Februar 2018 in keiner Weise äusserte, käme einer entsprechenden Zeugenaussage seiner Ehefrau ohnehin kaum Beweiswert zu und vermöchte damit auch die erheblichen Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Strafantrags nicht zu zerstreuen.

    2. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft weisungswidrig 90 Tage nach Eingang der Strafanzeige kein Verfahren eröffnet und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe, da ihm die Einstellung des Verfahrens nicht angezeigt worden sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.), ist dies unzutreffend. Zwar wird in den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich für das Vorverfahren festgehalten, dass eine Eröffnungsverfügung dann nicht notwendig sei, wenn innert 90 Tagen seit Eingang des Verfahrens eine Nichtanhandnahme oder ein Strafbefehl ohne vorgängig getätigte Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft erlassen werde (Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA], Stand 18. September

2019, Ziff. 12.6.1.). Hierbei handelt es sich allerdings um eine verwaltungsinterne Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Eine gesetzliche Vorgabe, welche für den Abschluss eines Strafverfahrens mittels Nichtanhandnahme eine zeitliche Limite von 90 Tagen vorsieht, besteht jedenfalls nicht. Ob eine Strafuntersuchung gegebenenfalls mit einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung abgeschlossen werden darf, hängt sodann grundsätzlich nicht von deren Zeitdauer, sondern vielmehr davon ab, ob das Strafverfahren nach Art. 309 StPO eröffnet wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Strafverfahren richtigerweise mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen wurde. Die Staatsanwaltschaft war daher auch nicht verpflichtet, den Abschluss des Verfahrens im Sinne von Art. 318 StPO anzuzeigen.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend die gegen den Beschwerdegegner 1 erhobenen Vorwürfe zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

II.
1.
    1. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 14). Aus den vorstehenden Erwägungen (E. II) ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl.

      Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

    2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und unter Berücksichtigung der glaubhaft geltend gemachten knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 und Urk. 15/2; Art. 425 StPO) auf

Fr. 400.- festzusetzen.

2.

Der Beschwerdegegner 1 wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert; er hat sich mithin nicht zur Beschwerde geäussert. Mangels erheblicher Umtriebe ist ihm für das Beschwerdeverfahren daher keine Entschä- digung zuzusprechen.

Es wird vorab verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Fürsprecher X1. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1, durch Publikation im Amtsblatt

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10011725 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10011725, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 3. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Moav

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