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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE190102: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Gerichtsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2019. Die Beschwerdeführerin A. hatte gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bezüglich eines Verkehrsunfalls Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner B. eingestellt, während Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben wurde. Nach umfangreichen Untersuchungen und Anhörungen entschied das Gericht, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE190102

Kanton:ZH
Fallnummer:UE190102
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190102 vom 21.10.2019 (ZH)
Datum:21.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Aussage; Beschwerdegegners; Einstellung; Aussagen; Verfahren; Recht; Verfahren; Kollision; Einstellungsverfügung; Anklage; Lieferwagen; Person; Freispruch; Spurwechsel; Unfall; Untersuchung; Winterthur; Unterland; Verkehr; Entschädigung; Winterthur/Unterland; Personenwagen; Abstand; Grundsatz; Verfahrens; Fahrzeuge; Lücke
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:138 IV 186; 143 IV 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE190102

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190102-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 21. Oktober 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
  1. verteidigt durch Advogada Y.

    betreffend Einstellung

    Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. März 2019, D-8/2017/10040059

    Erwägungen:

    1.
    1. Am 25. Oktober 2017 ereignete sich auf der Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet C. bei Kilometer in Fahrtrichtung D. ein Verkehrsunfall, in welchen drei Fahrzeuge involviert waren, die von A. (Beschwerdeführerin), B. (Beschwerdegegner) und † E. gelenkt wurden. Es soll stockender Kolonnenverkehr geherrscht haben, als der Beschwerdegegner mit seinem Lieferwagen von der Überholspur auf die mittlere Spur in eine Lücke zwischen den von der Beschwerdeführerin und † E. gelenkten Personenwagen gewechselt habe. Diese Lücke sei circa zwei Wagenlängen gross und damit viel zu klein gewesen, um diese für den Spurwechsel zu verwenden. Den Spurwechsel soll der Beschwerdegegner so zügig vollzogen haben, dass die nunmehr hinter dem Beschwerdegegner fahrende Beschwerdeführerin nicht mehr genügend Zeit gehabt habe, den Abstand zu dessen Lieferwagen zu vergrössern. Da der Verkehr genau im Moment des Spurwechsels zum Stillstand abgebremst habe und der Beschwerdegegner mit seinem Lieferwagen den Sicherheitsabstand zwischen den korrekt fahrenden beiden Personenwagen aufgebraucht habe, soll die Beschwerdeführerin nicht mehr rechtzeitig anhalten haben können, weshalb ihr Personenwagen mit dem Lieferwagen des Beschwerdegegners kollidiert sei. Durch die Wucht des Aufpralls soll der Lieferwagen des Beschwerdegegners sodann in den davor befindlichen, von † E. gelenkten Personenwagen geschoben worden sein. Beim Unfall wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner verletzt (Urk. 5 und Urk. 11/1). † E. verstarb im Laufe des Vorverfahrens; sein Tod steht nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall.

    2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. März 2019 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 11/18) und erhob Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln (Geschäfts-

      Nr. GG190020-C; Urk. 3/2).

    3. Gegen die der Beschwerdeführerin am 26. März 2019 (vgl. Urk. 11/24) zugegangene Einstellungsverfügung liess diese mit Eingabe vom 5. April 2019 fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

      1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 18.03.2019 (D-8/2017/10040059) aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

      2. Es sei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, die Weisung zu erteilen, Anklage gegen den [Beschwerdegegner] zu erheben.

      3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

    4. Den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2500.leistete die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2019 (Urk. 8). Am 23. Mai 2019 erging die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), am

      11. Juni 2019 die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15) und am 10. Juli 2019 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 24), der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 26).

    5. Infolge Abwesenheit einer Richterin ergeht der vorliegende Beschluss in anderer als den Parteien angekündigten (vgl. Urk. 6) Besetzung.

2. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin wurde beim Auffahrunfall verletzt. Sie ist geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und hat sich im Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdegegner als Strafklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert (vgl. Urk. 11/5). Demnach ist die Beschwerdeführerin Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
3.
    1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst, weder die Aussagen der Beteiligten noch die übrigen Erkenntnisse in der Strafuntersuchung würden auf ein Verschulden des Beschwer-

      degegners hindeuten, zumal insbesondere die Beschwerdeführerin zum eigentlichen Spurwechsel des Beschwerdegegners gar keine eigenen direkten Wahrnehmungen gemacht habe. Ihre Aussagen fänden keine objektive Stütze im Untersuchungsergebnis; jene des Beschwerdegegners hingegen liessen sich mit den übrigen Erkenntnissen der Untersuchung gut in Einklang bringen. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes sei so nicht möglich, weshalb das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ohne Weiterungen einzustellen sei (Urk. 5 Erw. 2-3).

    2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, damit nehme die Staatsanwaltschaft eine Aussagewürdigung vor, was ihr in dieser das Verfahren abschliessenden Form jedoch nicht zustehe. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei Teil der Beweiswürdigung und gehöre zu den ureigenen Aufgaben des Gerichts. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stelle eine Rechtsverletzung sowie eine Ermessensüberschreitung dar (Urk. 2 Rz. 12). Es könne nicht angehen, dass der Standpunkt der mitbeschuldigten Person, gegen welche gleichzeitig Anklage erhoben worden sei, in der den zweiten Beschuldigten betreffenden Einstellungsverfügung beurteilt werde. Die Staatsanwaltschaft verletze damit nicht nur das Legalitätsprinzip sowie den Grundsatz in dubio pro duriore, sie greife sogar der nach Anklageerhebung zwingend erforderlichen richterlichen Beurteilung der zweiten beschuldigten Person vor (a. a. O. Rz. 14). Zudem stehe nicht bereits von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch des Beschwerdegegners ausgeschlossen sei. Immerhin sei das von ihm gelenkte Fahrzeug gegen den vor ihm befindlichen Personenwagen von † E. gefahren, wodurch er zumindest aus objektiver Sicht eine Kollision verursacht habe und sich somit zumindest die Frage nach einer Verkehrsregelverletzung stelle. Der Beschwerdegegner habe selber erklärt, er habe eigentlich noch einen weiteren Spurwechsel machen wollen, da er beabsichtigt habe, in Zürich-F. von der Autobahn abzufahren. Da er unsicher gewesen sei, ob er auf der nächsten Spur genügend Platz gehabt hätte, sei er aber auf der Spur, auf welcher sich anschliessend der Unfall ereignet habe, geblieben. Es sei somit durchaus denkbar, dass der Beschwerdegegner zunächst beabsichtigt habe, die Unfallspur zwischen den von

      † E. und der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeugen zu überqueren,

      sich dann aber in Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer spontan zum Verbleib entschieden habe, mithin sein Fahrzeug in die Spur eingelenkt habe, wodurch sich der Abstand zwischen ihm und der nunmehr hinter ihm fahrenden Beschwerdeführerin verringert habe (a. a. O. Rz. 15).

    3. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung und hielt ergänzend fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führe der Grundsatz in dubio pro duriore nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen machen dürfe. Der Grundsatz in dubio pro duriore sei in Konstellationen, in welchen sich zwei Beschuldigte gegenseitig belasten, für beide Beschuldigte separat anzuwenden. Dies schränke auch die Entscheidfindung des urteilenden Gerichts nicht ein (Urk. 10).

    4. Der Beschwerdegegner liess in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 zusammengefasst und im Wesentlichen ausführen, dass die Staatsanwaltschaft korrekt vorgegangen und die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen sei

      (Urk. 15).

    5. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung des (unbegründeten) Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, GG190020-C vom 8. Juli 2019 vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft die Hypothese des Beschwerdegegners höher gewichtet habe als jene der Beschwerdeführerin, decke sich nicht mit dem erfolgten Freispruch der Beschwerdeführerin durch das Bezirksgericht Bülach. Der Freispruch bestätige, dass die angefochtene Verfügung, mit der das Verfahren nur gegen eine beschuldigte Person eingestellt worden sei, nicht die richtige Form für die Würdigung der Aussagen der Parteien gewesen sei. Zur Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen sei die Einstellungsverfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und zwecks Weiterungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 20).

4.
    1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann.

    2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324

      Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2014 vom 6. Januar

      2015 Erw. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 Erw. 3.1; 6B_578/2014

      vom 20. November 2014 Erw. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 Erw. 3.1; je mit Hinweisen).

    3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro durio-

re in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische VierAugen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 Erw. 2.4.2 unter Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

  1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es der Staatsanwaltschaft in casu nicht verwehrt, im Vorverfahren eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Zum einen gehen die Aussagen der Beteiligten zum Kerngeschehen, mithin zur Situation, wie der Beschwerdegegner seine Fahrspur gewechselt habe, nicht auseinander und zum anderen ist die Beweislage auch nicht unklar, wie nachfolgend zu zeigen ist.

    1. Die Beschwerdeführerin hatte zu Protokoll gegeben, sie wisse nicht, von welcher Fahrspur der Beschwerdegegner gekommen sei, sie habe ihn vor dem Unfall nicht gesehen. Sie sei der Meinung, dass er vom rechten Fahrstreifen nach links zwischen sie und † E. gewechselt habe (Urk. 11/3/1 Frage 21; Urk. 11/3/3 Frage 7). Vor dem Unfall habe der Abstand zum Fahrzeug von † E. circa zwei Fahrzeuglängen betragen. Sie habe die Überkopf-Signale angeschaut, in den dritten Gang geschaltet und sei vom Navigationsgerät abgelenkt worden, da dieses angegeben habe, sie solle in Richtung G. fahren. Weil sie der Meinung gewesen sei, auf der korrekten Fahrspur zu fahren, habe sie für circa zwei Sekunden die Strassenführung auf dem Navigationsgerät angeschaut. Als sie wieder nach vorne geblickt habe, habe sie nur noch den Lieferwagen des Beschwerdegegners vor sich gesehen (Urk. 11/3/1 Frage 13; Urk. 11/3/2 Frage 9; Urk. 11/3/3 Frage 11).

    2. Der Beschwerdegegner führte in der bisherigen Untersuchung aus, er sei von H. her in Richtung Zürich-F. gefahren. Am Unfallort habe er den Blinker gesetzt und einen Spurwechsel von der ersten Überholspur auf die von links gesehen drittäusserste Spur gemacht. Er habe zum vorderen Fahrzeug mindestens 20 Meter und zum hinteren Fahrzeug mindestens eine Wagenlänge Abstand gehabt. Er habe einen weiteren Spurwechsel nach rechts machen wollen, da er beabsichtigt habe, in Zürich-F. von der Autobahn abzufahren, weshalb er auf seiner Spur rechts eingespurt sei. Da er unsicher gewesen sei, ob er auf der nächsten Spur genügend Platz gehabt hätte, sei er auf dieser Spur geblieben, der Verkehr habe sich verlangsamt und sei schliesslich zum Stehen gekommen. Kurz darauf sei es zur Kollision gekommen. Er sei circa zwei Sekunden stillgestanden, bevor es zur Kollision gekommen sei (Urk. 11/4/1 insbesondere Fragen 9 und 10; Urk. 11/4/2).

    3. Zur Frage, wie es zur Kollision gekommen war und welche Abstände zwischen den Fahrzeugen geherrscht hatten, konnte die Beschwerdeführerin keine objektivierbaren Angaben machen. Die Aussagen des Beschwerdegegners lassen sich wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog gut in Einklang mit den übrigen Erkenntnissen der Untersuchung bringen. So gab † E. gegenüber der Polizei zu Protokoll, die Kollision habe sich erst nach circa fünf Sekunden Stillstand ereignet (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner noch rechtzeitig bremsen konnte und erst durch die Kollision des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin mit seinem Lieferwagen in das vorderste Fahrzeug geschoben wurde. Für diese Variante spricht auch das Schadensbild, welches zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und desjenigen des Beschwerdegegners eine deutlich höhere Aufprallenergie erkennen lässt als zwischen den Fahrzeugen des Beschwerdegegners und † E. (vgl. Urk. 11/2). Ebenfalls passen die Aussagen von † E. zu den Aussagen des Beschwerdegegners, wonach Letzterer circa zwei Sekunden lang stillgestanden sei, bevor es zur Kollision gekommen sei. Es leuchtet nach allgemeiner Lebenserfahrung ein, dass das vorderste Fahrzeug im Vergleich zum mittleren Fahrzeug eine längere Phase des vollständigen Stillstands hatte, bevor es zur Kollision kam.

      Andererseits hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Aussagen zum Abstand zwischen ihrem und dem vor ihr fahrenden Fahrzeug vor der Kollision, keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden: Hätte die Lücke zwischen † E.

      und ihr tatsächlich nur circa zwei Wagenlängen betragen und wäre der Beschwerdegegner in diese Lücke gefahren, hätte dieser mit seinem Lieferwagen, der aufgrund seines Gewichtes einen längeren Bremsweg haben müsste, wohl nicht mehr rechtzeitig vor dem Fahrzeug von † E. abbremsen können, als die Kolonne zum Stillstand kam. Kommt wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht erwog hinzu, dass die Endlage des Fahrzeugs des Beschwerdegegners parallel zum Spurverlauf ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass dieser überraschend die Spur gewechselt hatte.

  2. Bei diesem Sachverhalt erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners weitaus unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen ihn somit zu Recht eingestellt. Mit der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht unzulässig auf das gerichtliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingewirkt, was mit dem ergangenen Freispruch aktenkundig bestätigt wurde. Die nicht zu beanstandende Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner und der Freispruch der Beschwerdeführerin stehen schliesslich auch nicht in einem Widerspruch zueinander. Nicht jede Kollision im Strassenverkehr liegt in einem strafrechtlich relevanten Verhalten begründet.

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner hat seine Entschädigungsforderung nicht beziffert und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine dreieinhalb Seiten lange Beschwerdeantwort (Urk. 15) eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb in Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV auf 500 Franken (inkl. MWSt.) festzusetzen. Die Kosten und die Entschädigung sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen.

Im Restbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.

  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.zu bezahlen, welche von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung überwiesen wird.

  4. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-8/2017/10040059 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-8/2017/10040059 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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