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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE190028
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE190028 vom 27.12.2019 (ZH)
Datum:27.12.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_190/2020
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Entbindung; Recht; Staatsanwaltschaft; Geheim; Berufsgeheimnis; Gutachten; Beschwerdeführers; Verfahren; Rechtlich; Entbindungserklärung; Verfahren; Klage; Akten; Zivilprozess; Gericht; Person; Prozesse; Rechtliche; Vertrete; Geheimnis; Einstellung; Klageantwort; Verhalten; Gutachtens
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 18 MWSTG ; Art. 243 ZPO ; Art. 319 StPO ; Art. 321 StGB ; Art. 4 DSG ; Art. 4 ZGB ; Art. 428 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 55 ZPO ; Art. 56 ZPO ;
Referenz BGE:105 IV 111; 117 IV 27; 131 IV 154; 132 IV 112; 137 I 195; 137 IV 313; 138 III 659; 138 IV 186; 138 IV 248; 142 V 129; 143 III 157; 98 IV 218;
Kommentar zugewiesen:
MÜLLER, Berner Kommentar, Art. 1-18 mit allgemeiner Einleitung das Schweizerische Obligationenrecht, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190028-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur.

D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter

Beschluss vom 27. Dezember 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Januar 2019, A-4/2018/10014983

Erwägungen:

I.
Prozessgeschichte
  1. Am 24. Februar 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich eine Klage von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die

    C1. AG zufolge fehlender Passivlegitimation ab. Im Prozess wurde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vertreten (Urk. 13/2/2).

  2. Mit Klageschrift vom 30. Oktober 2017 verklagte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Bezirksgericht Hinwil auf Honorarrückzahlung und Schadenersatz, da diese im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie in anderem, vorliegend nicht interessierendem Zusammenhang ihre anwaltliche Sorgfaltspflichte verletzt habe (Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/2). Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 folgende Erklärung unterzeichnet (Urk. 13/2/4):

    Herr A. , [Adresse 1], entbindet hiermit Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B. , [Adresse 2], vom Berufsgeheimnis aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen.

    Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B. ist ausschliesslich ermächtigt, ihr anvertraute Geheimnisse aus den oben genannten Mandatsverhältnissen gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung - nicht jedoch gegenüber Dritten - zu offenbaren.

  3. Am 24. Januar 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt †Y. , die Klageantwort (Urk. 13/5). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Beschwerdeführerin sowie †Y. eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede ein. Diese hätten als Beilage zur Klageantwort unter anderem ein von

    Dr. med. D. erstelltes psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdefüh- rer vom 13. April 2017 (vgl. Urk. 13/2/6, nachfolgend: Gutachten) ins Verfahren eingebracht und so vertrauliche Krankendaten und -akten offengelegt, was von

    der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht gedeckt gewesen sei. Sodann enthalte die Klageantwort ehrverletzende Passagen über den Beschwerdeführer

    (Urk. 13/1).

  4. Mit Erklärung vom 6. September 2018 entband der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Strafverfahren von ihrem Berufsgeheimnis, unter Vorbehalt sämtlicher Krankenund IV-Akten (Urk. 13/10/2). Die Beschwerdegegnerin wurde am 13. November 2018 von der Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief (vgl.

Urk. 13/7). Am 11. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sodann eine vom 10. Januar 2019 datierende, uneingeschränkte Entbindung der Beschwerdegegnerin vom Berufsgeheimnis ins Recht, verbunden mit einem Beweisantrag auf eine (erneute) Befragung der Beschwerdegegnerin

(Urk. 13/14/10). Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. Januar 2019 abgelehnt (Urk. 13/14/17).

  1. †Y. ist am tt.mm.2018 verstorben (Urk. 13/6). Ein ihn betreffendes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2019 nicht an Hand genommen (Urk. 13/23). In Bezug auf die Beschwerdegegnerin erliess die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 28. Januar 2019 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 13/20).

  2. Gegen die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 zugegangene (vgl. Urk. 13/22) Einstellungsverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 11. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

    1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

    28. Januar 2019 betr. Einstellung des Strafverfahrens gegen Dr. iur. B. wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/ Oberland anzuweisen, das Strafverfahren A-4/2018/10014983 gegen die Beanzeigte Dr. iur. B. wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB und Übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB ohne Verzug wieder aufzunehmen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.

  3. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche hierorts fristgerecht einging (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Verfügung vom

22. März 2019 wurden die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt, die Akten beigezogen und der Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 28. März 2019 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12) und die Akten einreichte (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 3. April 2019 Stellung (Urk. 15). Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. Urk. 18-19 und Urk. 21) mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (Urk. 23) und reichte am 6. Juni 2019 unaufgefordert eine Kostennote ein (Urk. 27A). Die Beschwerdegegnerin duplizierte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 25-26) mit Eingabe vom 25. Juni 2019, wobei sie auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers schloss (Urk. 29). Die innert mehrfach erstreckter Frist eingereichte (vgl. Urk. 32-33 und Urk. 35) Triplik des Beschwerdeführers datiert vom 22. August 2019 (Urk. 39). Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom

9. September 2019 ihre Quadruplik (Urk. 44). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erneut vernehmen (Urk. 47).

  1. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Auf die zum Teil sehr ausführlichen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Beurteilung der Beschwerde notwendig erscheint. Dies gilt insbesondere für Ausführungen zur Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welche als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

  3. Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt.

II.
Einstellung des Strafverfahrens

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) im Sinne einer Richtschnur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid dar- über, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. analog BGE 138 IV 186 Erw. 4.1 m. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom

21. August 2019 Erw. 3.1 m. H., 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 Erw. 5.2 und 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 Erw. 2.3.1 f.; GRÄDEL/HEINIGER, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 319 StPO N 8; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 16).

III.
Verletzung des Berufsgeheimnisses

1.

    1. Hinsichtlich der beanzeigten Berufsgeheimnisverletzung erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst, in

      der vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Hinwil eingereichten Klageschrift werde detailliert dargestellt, welche Klagen und Prozesse der Beschwerdeführer bis anhin geführt habe, um Ansprüche gegenüber seiner Krankenversicherung einzufordern, und von welchen Anwälten er dabei vertreten worden sei. Auch die Klageantwort vom 24. Januar 2018 enthalte detaillierte Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem beruflichen Werdegang und den Gründen für die Zusprechung einer IV-Rente. Ebenso dokumentiert worden seien die von ihm unternommenen Anstrengungen, von der C2. Versicherung Krankentaggeldleistungen erhältlich zu machen. Dass in diesem Zusammenhang das Gutachten zitiert und im Zivilverfahren eingereicht worden sei, erscheine als durch die vorab erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis gedeckt. Aus dem Umstand, dass das Gutachten vom Ersteller als vertraulich bezeichnet worden sei, könne nicht per se abgeleitet werden, dass das Gutachten von der Beschwerdegegnerin im gegen diese geführten Zivilprozess nicht hätte eingebracht werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin sei im betreffenden Prozess mit erheblichen Vorwürfen betreffend ihre Mandatsführung konfrontiert worden, weshalb es ihr erlaubt sein müsse, auch ihre Sicht der Dinge - einschliesslich des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers und dessen Gesundheitszustands - darzulegen und mit Dokumenten zu beweisen. Die vom Beschwerdeführer erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 8. Juni 2017 beinhalte keine Einschränkung betreffend Daten oder Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin im Zivilverfahren nicht habe einbringen dür- fen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe sich die Beschwerdegegnerin sodann vollumfänglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, nachdem die (eingeschränkte) Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 6. September 2018 - wie die Befragte berechtigterweise geltend gemacht habe - nicht ausreichend und falsch formuliert gewesen sei. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar (Urk. 3/2 S. 2 ff.).

    2. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 hält die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend bringt sie vor, der Beschwerdegegnerin könne nicht strafrechtlich angelastet werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr nachträglich darauf berufe, die von ihm am 8. Juni 2017 abgegebene Entbindungserklärung sei auf-

grund des Prozessgegenstands eingeschränkt zu verwenden, da keine offensichtlich und vorsätzlich erfolgte widerrechtliche Preisgabe vertraulicher Daten erfolgt sei. Des Weiteren sei die beanzeigte Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen- über dem angerufenen Zivilgericht erfolgt, welches aufgrund der bestehenden Bindung an das Amtsgeheimnis jedoch nicht als Drittperson zu qualifizieren sei (Urk. 12 S. 3). Und schliesslich müsse der Beschwerdegegnerin zugestanden werden, die ihr für das Strafverfahren erteilte Entbindung genau zu prüfen, zumal gerade eine Verletzung des Berufsgeheimnisses Gegenstand der Untersuchung bilde (Urk. 12 S. 4).

2.

    1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Einreichung des Gutachtens sei in direktem Sachzusammenhang mit der ihr zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt. Namentlich habe ihr der Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn falsch beraten zu haben, da sie der Ansicht gewesen sei, die

      F. AG, die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, habe mit der C1. Versicherung mit Sitz in G. (statt mit der C2. Versicherung mit Sitz in H. ) einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Der Umfang der anwaltlichen Beratungsund Belehrungspflicht richte sich massgeblich nach der Persönlichkeit des Klienten, namentlich danach, ob dieser selbst sachverständig oder sachverständig beraten sei und ob die zu beurteilende Rechtsfrage Spezialkenntnisse erfordere, über welche nur der Anwalt (die Beschwerdegegnerin) oder auch der Klient (der Beschwerdeführer und/oder dessen rechtskundige Ehefrau) verfüge. Im Rahmen des ihr zustehenden Rechts auf Gegenbeweis habe sie daher in Ziff. 5 der Klageantwort substantiiert und unter Verweis auf die einschlägigen Fundstellen im beiliegenden Gutachten erörtert, über welche Rechtskenntnisse, welchen Ausbildungsstand und welche Prozesserfahrung der Beschwerdefüh- rer respektive dessen Ehefrau verfügt hätten. Die Einreichung des vollständigen Gutachtens als Quelle dieser Ausführungen sei rechtmässig und von der (umfassenden) Entbindungserklärung gedeckt gewesen (Urk. 29 Rz 4 und Rz 8). Neben der gutachterlichen Sozialanamnese sei sodann auch der eigentliche medizinische Teil des Gutachtens im Zivilprozess beweisrechtlich von Relevanz gewesen. So habe der Gutachter zwischen der (von der Beschwerdegegnerin zu beweisenden) Prozesserfahrung und der Krankheit des Beschwerdeführers einen klaren Zusammenhang hergestellt und ausgeführt, die zahlreichen von diesem geführten Verfahren würden für dessen psychische Krankheit verantwortlich zeichnen

      (Urk. 29 Rz 10).

    2. Im Übrigen sei das Gutachten den Parteien des Zivilprozesses bereits aus dem sozialversicherungsrechtlichen Erstprozess bekannt gewesen. Das Einreichen des Dokuments beim an das Amtsgeheimnis gebundenen Zivilgericht stelle kein Offenbaren i. S. v. Art. 321 StGB dar (Urk. 29 Rz 11). Sodann seien die IVAkten des Beschwerdeführers, darunter auch das Gutachten, bereits im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beigezogen bzw. zu den Akten genommen worden. Da die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Hinwil wiederum den Beizug der vollständigen Verfahrensakten des sozialversicherungsrechtlichen Prozesses verlangt habe, hätte das Zivilgericht vom Gutachten auch ohne Einreichung desselben mit der Klageantwort Kenntnis erlangt (Urk. 29 Rz 12).

3.

    1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin für den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hinwil nicht von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden zu haben. Vielmehr habe der angerufene Friedensrichter die Entbindungserklärung vorbereitet und ihm diese im Hinblick auf die durchzufüh- rende Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung übermittelt (vgl. Urk. 13/2/3), woraufhin er diese am 8. Juni 2017 unterschrieben habe (vgl. Urk. 13/2/4). Da anlässlich von Schlichtungsverhandlungen besprochene Sachverhalte im Allgemeinen vertraulich behandelt würden und eine Entbindung stets nur ein bestimmtes Ereignis betreffe, habe der Beschwerdeführer bei der Zusendung der Entbindung keine besondere Vorsicht walten lassen und auch nicht mit der Einbringung vertraulicher Krankenakten in den darauffolgenden Zivilprozess rechnen müssen (Urk. 39 Rz 12 f.).

    2. Ferner sei das Gutachten ohne sachlichen Grund in den Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hinwil eingebracht worden. Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei es ausschliesslich darum gegangen, dass

      die C2. Versicherung gestützt auf eine unrechtmässige Verjährungseinrede ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in jenem Verfahren demgegenüber nicht Thema gewesen. Sogar die Beschwerdegegnerin selbst habe sich damals als Vertreterin des Beschwerdeführers (vergeblich) gegen den Beizug der diesen betreffenden IV-Akten durch das Sozialversicherungsgericht gewehrt mit dem Argument, diese seien für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ohne Belang. Insofern wür- den das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Gesundheitszustand auch im nunmehr geführten Zivilprozess, welcher die Mandatsführung respektive eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zum Gegenstand habe, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Rolle spielen (Urk. 2 Rz 6 ff. und Rz 12; Urk. 23 Rz 1 und Rz 3 f.; Urk. 39 Rz 6).

      Die Staatsanwaltschaft unterliege einem Zirkelschluss, wenn sie ausführe, die Beschwerdegegnerin habe die Krankenakten des Beschwerdeführers in den Zivilprozess einbringen dürfen, da sie dessen Gesundheitszustand - bevor sie überhaupt auf den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung eingegangen sei - zum Thema gemacht habe (Urk. 2 Rz 8; Urk. 23 Rz 3). Für ihre Verteidigung im Zivilprozess benötige die Beschwerdegegnerin die Krankheitsdaten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht (Urk. 2 Rz 9; Urk. 23 Rz 4 f.). Diese vertrete namentlich die Auffassung, keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben, womit es - wie sich überdies bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des Auftragsrechts ergebe - auf das rechtliche Wissen und die Prozesserfahrung des Beschwerdeführers überhaupt nicht ankomme (Urk. 39 Rz 1 ff. und Rz 8 ff.). Die in der Klageantwort enthaltenen detaillierten Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin denn auch nur deshalb gemacht, um diesen zu diffamieren bzw. als für die Klageabweisung mitverantwortlich darzustellen und um von ihrer Sorgfaltspflichtverletzung abzulenken (Urk. 2 Rz 8; Urk. 23 Rz 5; Urk. 39 Rz 5 f. und Rz 10 ff.).

      Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sei nicht davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Hinwil vom Gutachten auch dann Kenntnis erlangt

      hätte, wenn dieses von der Beschwerdegegnerin nicht bereits mit der Klageantwort eingereicht worden wäre; insbesondere sei über das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Beizug der sozialversicherungsgerichtlichen Akten noch nicht entschieden worden (Urk. 39 Rz 15).

    3. In der angefochtenen Verfügung werde behauptet, die IV-Akten sowie die beigezogenen Zivilakten würden belegen, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Prozesse geführt habe bzw. führe, auch gegen ihn ehemals vertretende Anwälte (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Als Beweismittel für nichtmedizinische Sachverhalte sei das Gutachten jedoch gänzlich untauglich, zumal dieses weder die Ausbildung noch die Prozesserfahrung des Beschwerdeführers hinreichend zu belegen vermöge (Urk. 39 Rz 7). Die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort aufgestellte und von der Staatsanwaltschaft übernommene Behauptung sei ausserdem insofern unzutreffend, als lediglich ein einzelner Rechtsstreit mit einem Rechtsanwalt aktenkundig sei, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in der Beklagtenrolle befunden habe. Dieser Umstand sei für das Verfahren betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin aber ohne Bedeutung (Urk. 2 Rz 10). Sollte der Prozesserfahrung des Beschwerdeführers diesbezüglich dennoch eine gewisse Relevanz zugeschrieben werden, würden die einschlägigen Passagen des Gutachtens jedoch nur einen geringen Teil desselben ausmachen und hätten die sensiblen Abschnitte im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geschwärzt werden müssen. Dies zeige nur schon der Umstand, dass der Verfasser jede Seite des Gutachtens mit dem Vermerk vertraulich gekennzeichnet habe (Urk. 2 Rz 11; Urk. 39 Rz 12 f.). Sodann bedürfe die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten auch nach datenschutzrechtlichen Vorgaben einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen; eine einfache Befreiung vom Berufsgeheimnis sei diesbezüglich nicht ausreichend (Urk. 47).

      Die Einreichung des Gutachtens beim Bezirksgericht Hinwil komme - entgegen der von der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung - durchaus einem Offenbaren i. S. v. Art. 321 StGB gleich. Namentlich stehe das Amtsgeheimnis einer gerichtlichen Veröffentlichung sensibler Informationen nicht entgegen, welche selbst in anonymisierter Form unter Umständen noch Rückschlüsse auf die beteiligten Personen erlaubten. Da Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich seien, sei sodann nicht auszuschliessen, dass sensible Informationen auch auf diesem Weg an die Öffentlichkeit gelangten (Urk. 39 Rz 19).

    4. Schliesslich argumentiere die Staatsanwaltschaft widersprüchlich, wenn sie einerseits vorbringe, die Beilage von IV-Akten im Zivilprozess sei von der Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 8. Juni 2017 umfasst gewesen, andererseits aber geltend mache, die Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 6. September 2018 im Hinblick auf das Strafverfahren sei nicht ausreichend bzw. falsch formuliert gewesen, was seitens der Beschwerdegegnerin moniert worden sei, welche sich alsdann auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Die staatsanwaltschaftliche Argumentation laufe darauf hinaus, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nie eingeschränkt werden könne, wenn ein Klient aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung seinen vormaligen Rechtsanwalt ins Recht zu fassen gedenke, wodurch ein solches Vorgehen faktisch verunmöglicht werde (Urk. 2 Rz 14; vgl. auch Urk. 23 Rz 6). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Januar 2019 eine uneingeschränkte Entbindungserklärung eingereicht, verbunden mit dem Beweisantrag auf staatsanwaltschaftliche Befragung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/14/10), welcher von der Staatsanwaltschaft jedoch abgelehnt worden sei (vgl. Urk. 13/14/17). Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin allein aufgrund der angeblich unzureichenden Entbindungserklärung vom 6. September 2018 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit der Ablehnung des Beweisantrags habe die Staatsanwaltschaft daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Urk. 2 Rz 15; Urk. 23 Rz 7).

Die Ablehnung des Beweisantrags auf erneute Befragung der Beschwerdegegnerin hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom

25. Januar 2019 dahingehend begründet, dass aufgrund der bereits vorhandenen, insbesondere der beigezogenen Zivilakten, keine Notwendigkeit für eine neuerliche Einvernahme mehr bestanden habe (Urk. 13/17). In ihrer Stellungnahme vom

28. März 2019 ergänzte die Staatsanwaltschaft, die Abweisung des Beweisantrags sei darauf zurückzuführen gewesen, dass aufgrund der bereits vorhandenen und der beigezogenen Akten kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin habe erkannt werden können, weshalb von einer erneuten Vorladung derselben abgesehen worden sei. Im Übrigen hätte sich die Beschwerdegegnerin auch bei Vorlage einer umfassenden Entbindungserklärung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen können (Urk. 12 S. 4 f.).

Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich in seiner Replik vom 29. Mai 2019 auf den Standpunkt, dass auch die erste Befragung der Beschwerdegegnerin obsolet gewesen wäre, wenn bereits aufgrund der Akten nicht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben hätte geschlossen werden können. Sollte allein der Umstand, dass eine beanzeigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, die Staatsanwaltschaft von einer Befragung abhalten, wären Befragungen allgemein entbehrlich (Urk. 23 Rz 7).

4.

    1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung seines rechtlichen Gehörs einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2).

    2. Eine Gehörsverletzung ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 25. Januar 2019 in prägnanter und nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb aus ihrer Sicht trotz Abgabe einer uneingeschränkten Entbindungserklärung durch den Beschwerdeführer von einer erneuten Befragung der Beschwerdegegnerin abzusehen sei. Dass eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Beschwerdegegnerin nicht zur Aussage

verpflichtet, sondern lediglich berechtigt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA), ist dabei, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht entscheidend. Die Akten des Zivilverfahrens CG170007-E wurden von der Staatsanwaltschaft aber erst beigezogen, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits zur Sache befragt worden war und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Die Einvernahme der Beschwerdegegnerin fand am 13. November 2018 statt (vgl. Urk. 13/7) und auch das Aktenbeizugsschreiben der Staatsanwaltschaft zuhanden des Bezirksgerichts Hinwil datiert vom 13. November 2018; die einverlangten Akten trafen gemäss Eingangsstempel jedoch erst am 16. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft vom

13. November 2018 vor Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E). In Anbetracht des Umstands, dass sich die vom Beschwerdeführer beanzeigte Berufsgeheimnisverletzung der Beschwerdegegnerin auf deren Verhalten im betreffenden Zivilprozess beschränkte, sind die Ablehnung des Beweisantrags respektive der Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung gestützt auf die durch den zwischenzeitlichen Aktenbeizug gewonnenen Erkenntnisse unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht zu beanstanden.

5.

    1. Ein Rechtsanwalt, der ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, macht sich strafbar (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Offenbarung eines fremden Geheimnisses, wobei als Geheimnis jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Geheimnisherrn besteht, welches dieser gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist im Allgemeinen weit auszulegen. Erforderlich ist ferner, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Angehöriger der geheimnisunterworfenen Berufsgruppe zur Kenntnis gelangt ist, mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion gegeben ist. Das Tatbestandsmerkmal des Offenbarens ist erfüllt, wenn der Täter die vertrauliche Tatsache nicht ermächtigten Drittpersonen zur Kenntnis bringt oder diesen die Kenntnisnahme ermöglicht. Ein Offenbaren ist auch dann möglich, wenn der empfangende Dritte die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, da dadurch unsichere oder unvollständige Kenntnisse ergänzt bzw. verstärkt werden. Auch die Offenbarung gegenüber einem Dritten, der seinerseits einem Amtsoder Berufsgeheimnis untersteht, ist strafbar (zum Ganzen OBERHOLZER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019,

      Art. 321 N 14 ff. m. H.; vgl. auch BRUNNER/HENN/KRIESI, Anwaltsrecht, Bern/Basel/ Genf 2015, S. 184 ff. m. H.; FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017,

      Rz 539 ff. und Rz 1265 m. H.; NATER/ZINDEL, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 BGFA N 15 ff. m. H.; SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/ Genf 2009, Rz 423 ff. m. H.).

    2. Die Strafbarkeit entfällt, wenn das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Vordergrund steht vorliegend die Einwilligung des Berechtigten. Die Entbindung ist an keine besondere Form gebunden, sondern kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar. Ferner erfolgt die Einwilligung zur Offenbarung von Berufsgeheimnissen stets in einer konkreten Situation und mit einer bestimmten Vorstellung. Willigt der Geheimnisherr vorbehaltlos in die Offenbarung ein, so fehlt es mangels eines entsprechenden Geheimhaltungswillens bereits an einem Geheimnis im vorstehend umschriebenen Sinn, so dass ein Offenbaren nicht tatbestandsmässig ist. Eine Einwilligung kann aber auch nur partiell, beispielsweise beschränkt auf die Bekanntgabe gegenüber bestimmten Personen oder Amtsstellen oder auf die Offenlegung bestimmter Informationen, erteilt werden, wobei sich die Entbindung hinreichend bestimmt zu den offenzulegenden Informationen, den Adressaten und dem Zeitpunkt der Offenlegung auszusprechen hat. Alsdann entfällt die Rechtswidrigkeit der Offenbarung, sofern die allgemeinen Anforderungen an eine Einwilligung des Berechtigten erfüllt sind, der Geheimnisherr mithin urteilsfähig ist und sein Einverständnis aus freien Stücken sowie in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erklärt (zum Ganzen BRUNNER/HENN/KRIESI, a. a. O., S. 201 ff. m. H.; FELLMANN, a. a. O.,

Rz 571 ff. m. H.; NATER/ZINDEL, a. a. O., Art. 13 BGFA N 134 ff. m. H.; OBERHOL-

ZER, a. a. O., Art. 321 N 22 m. H.; vgl. auch BGE 98 IV 218 Erw. 2). Aus standesrechtlicher Perspektive stellt eine Entbindung vom Berufsgeheimnis keinen Freibrief für eine Offenlegung von Informationen nach Belieben des Anwalts dar. Die Preisgabe von geschützten Informationen muss sich vielmehr im Rahmen der Entbindung bewegen und darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt notwendig ist, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen (sog. Gebot der schonenden Offenlegung, vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a. a. O., S. 200 m. H.; NATER/ZINDEL, a. a. O., Art. 13 BGFA N 139 m. H.). Der strafrechtliche Rechtfertigungsgrund von Art. 321 Ziff. 2 StGB entpuppt sich für das anwaltliche Berufsrecht aber insofern als Minimalvorgabe, als dieses den Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung nicht enger fassen kann als das Strafrecht. Mit anderen Worten muss nicht zwingend strafbar sein, was (allenfalls) standesrechtlich unstatthaft ist, während umgekehrt strafbewehrtes Verhalten vor den anwaltlichen Berufsregeln niemals standhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 Erw. 4.3.2 m. H.).

6.

    1. Vorliegend sind zunächst Umfang und Tragweite der vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 abgegebenen Entbindungserklärung (Urk. 13/2/4) umstritten. Die Beschwerdegegnerin sowie die Staatsanwaltschaft sind der Ansicht, die Entbindung sei umfassend erteilt worden, während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Einreichung des Gutachtens im Verfahren CG170007-E sei davon nicht gedeckt gewesen.

    2. Bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Deckt sich der wirkliche Wille des Erklärenden nicht mit dem Verständnis des Empfängers, so stellt sich die Frage, ob der Empfänger in seinem Verständnis der Äusserung zu schützen ist. Zu diesem Zweck ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, welcher Sinn der umstrittenen Äusserung zuzumessen ist (MÜLLER, Berner Kommentar, Art. 1-18 OR mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, Bern 2018, Art. 1 N 139

      m. H.). Die Auslegung folgt dem sog. Vertrauensprinzip, das heisst die fragliche

      Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 Erw. 1.2.2; BGE 142 V 129

      Erw. 5.2.2; BGE 138 III 659 Erw. 4.2.1).

    3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, stammen die in der Entbindungserklärung vom 8. Juni 2017 verwendeten Formulierungen ursprünglich nicht von ihm selbst, sondern vom angerufenen Friedensrichter, welcher ihm die vorformulierte Entbindungserklärung im Hinblick auf die Durchführung der mündlichen Schlichtungsverhandlung zur Unterzeichnung zukommen liess (vgl. Urk. 13/ 2/3). Indem der Beschwerdeführer die vorbereitete Erklärung eigenhändig unterzeichnete und datierte, machte er sich die darin verurkundete Erklärung jedoch zu eigen, sodass sie von den jeweiligen Adressaten - dem Friedensrichteramt einerseits sowie der Beschwerdegegnerin andererseits - als von ihm abgegeben verstanden werden durfte und musste.

    4. Gemäss dem Wortlaut der Entbindungserklärung wird die Beschwerdegegnerin ermächtigt, die ihr anvertrauten Geheimnisse gegenüber einem allfälligen Rechtsvertreter, gegenüber den zuständigen Gerichten und Behörden sowie gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung - nicht jedoch gegenüber Dritten - zu offenbaren (Urk. 13/2/4). Bezüglich der Empfänger, gegenüber welchen die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung von Informationen betreffend den Beschwerdeführer befugt sein soll, ist die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach mithin beschränkt. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe bei der Unterzeichnung und Einsendung der unterschriebenen Entbindungserklärung keine besondere Vorsicht walten lassen und nicht mit der Einbringung vertraulicher Krankenakten in den späteren Zivilprozess rechnen müssen, da anlässlich von Schlichtungsverhandlungen besprochene Sachverhalte im Allgemeinen vertraulich behandelt würden und eine Entbindung stets nur ein bestimmtes Ereignis betreffe. Diese Argumentation ist insofern unbehilflich, als die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach eben nicht auf die Preisgabe von Informationen gegenüber dem angerufenen Friedensrichteramt begrenzt ist, sondern insbesondere auch die Bekanntgabe gegenüber den zuständigen Gerichten miteinschliesst. Die

Entbindungserklärung wurde abgegeben, nachdem der Beschwerdeführer mit einem (vorliegend nicht aktenkundigen) Schlichtungsbegehren an das zuständige Friedensrichteramt gelangt war. Wie aus der Klagebewilligung vom 26. Juni 2017 hervorgeht, lautete dieses auf Zahlung mehrerer, konkret bezifferter Geldbeträge zuzüglich Zinsen; der Streitgegenstand wurde mit Schadenersatz / Honorarrückforderung umschrieben (vgl. Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/1). Vor diesem Hintergrund konnte die Entbindungserklärung von der Beschwerdegegnerin bei objektiver Betrachtung nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese auch auf die Offenlegung gegenüber denjenigen gerichtlichen Instanzen bezog, welche sich im Falle eines Scheiterns der Schlichtungsbemühungen mit der betreffenden Angelegenheit zu befassen haben würden. Angesichts der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsklausel, wonach für Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig bestimmt und als ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Beschwerdegegnerin gewählt worden waren (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer erteilte Anwaltsvollmacht vom 14. Dezember 2013, Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/3/8), war im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Entbindungserklärung ernsthaft mit einer späteren Anrufung des Bezirksgerichts Hinwil zu rechnen. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach in guten Treuen davon ausgehen, dass die Entbindungserklä- rung auch für die Bekanntgabe von Informationen gegenüber dem genannten Bezirksgericht Geltung haben würde.

6.5

      1. Der Beschwerdeführer stellt sich (implizit) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei nur zur Preisgabe von Informationen ermächtigt worden, welche sie für ihre Verteidigung im Zivilprozess benötigte. Während der Beschwerdeführer betreffend das Gutachten, insbesondere dessen medizinische Passagen, eine Notwendigkeit für die Verteidigung verneint, sind sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung, es habe ein hinreichender Sachzusammenhang zwischen der Einreichung des (vollständigen) Gutachtens und dem Gegenstand des Forderungsverfahrens bestanden, weshalb die Einbringung in den Zivilprozess rechtmässig gewesen sei.

      2. Was zunächst den Wortlaut der Entbindungserklärung betrifft, so bezieht sich diese auf die der Beschwerdegegnerin anvertrauten Berufsgeheimnisse aus sämtlichen zwischen ihnen bestandenen Mandatsverhältnissen. Die Erklärung ist damit augenscheinlich auf Berufsgeheimnisse zugeschnitten, die aus den früheren Mandatsverhältnissen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer herrühren. Darüber hinaus ist der Entbindungserklärung dem Wortlaut nach hinsichtlich des Inhalts bzw. Umfangs oder der Natur der vertraulichen bzw. zu offenbarenden Informationen keine Einschränkung zu entnehmen. Insofern liegt - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 47) - eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen zur Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten i. S. v. Art. 4 Abs. 5 DSG vor. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Gesamtkontext und den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde, davon hätte ausgehen müssen, dass bestimmte Informationen von der Ermächtigung zur Preisgabe ausgenommen waren.

      3. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Rolle der Beklagten in einem Zivilprozess wiederfand. Ausgehend vom eingeklagten Streitwert, welcher CHF 30'000.- deutlich überstieg (vgl. Urk. 13/Beizugsakten CG170007-E/1), war abzusehen, dass der Zivilprozess im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden, mithin von der Dispositionsund insbesondere der Verhandlungsmaxime beherrscht sein würde (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario i. V. m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Verantwortung dafür, die rechtserheblichen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, obliegt in derartigen Prozessen zur Hauptsache den Parteien, während das Gericht darauf in Ausübung seiner allgemeinen Fragepflicht nur sehr beschränkt Einfluss nehmen kann (vgl. Art. 56 ZPO). Der Staatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschwerdegegnerin müsse es erlaubt sein, die nach ihrer Auffassung relevanten Tatsachen darzulegen und entsprechende Beweismittel anzuführen. Darüber, ob diese Vorbringen im Hinblick auf den Ausgang des Forderungsverfahrens stichhaltig oder gar ausschlaggebend sind, hat letztlich jedoch das urteilende Zivilgericht zu befinden. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, diesen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen; vielmehr ist der Beschwerdegegnerin diesbezüglich - jedenfalls nach strafrechtlichen Gesichtspunkten - ein relativ weitgehender Entscheidungsspielraum zuzugestehen.

      4. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Gutachten sei beweisrechtlich insofern von Relevanz gewesen, als daraus Rückschlüsse auf die Rechtskenntnisse, den Ausbildungsstand und die Prozesserfahrung des Beschwerdefüh- rers respektive dessen Ehefrau gezogen werden könnten, welche wiederum den Umfang der (vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten) anwaltlichen Beratungsund Belehrungspflicht zu schmälern vermöchten. Auch dem eigentlichen medizinischen Teil des Gutachtens sei im Zivilprozess eine beweisrechtliche Bedeutung zugekommen, zumal nach gutachterlicher Einschätzung ein Zusammenhang zwischen der (von der Beschwerdegegnerin zu beweisenden) Prozesserfahrung und der Krankheit des Beschwerdeführers bestanden habe. Diese Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin zum (angeblichen) Sachzusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Prozessgegenstand erscheinen jedenfalls nicht derart abwegig, dass trotz der offen formulierten Entbindungserklärung geradezu auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden müsste (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Eben dies wäre für eine allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin nach Art. 321 Ziff. 1 StGB jedoch notwendig, da die fahrlässige Berufsgeheimnisverletzung nicht unter Strafe gestellt ist. Bei gegebener Sachlage musste die Beschwerdegegnerin zumindest nach strafrechtlichen Massstäben nicht davon ausgehen, dass eine Einreichung des (vollständigen) Gutachtens von der Entbindungserklärung nicht gedeckt sein würde, sondern sie durfte sich auf den Wortlaut der Erklärung verlassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (sinngemäss) an das Prinzip der schonenden Offenlegung appelliert und eine Schwärzung bestimmter Passagen des Gutachtens verlangt, ist daran zu erinnern, dass das Strafrecht mit Art. 321 StGB lediglich die Minimalanforderungen an ein standesrechtlich unzulässiges Verhalten vorgibt, während umgekehrt ein Verstoss gegen die Standesregeln auch dann vorliegen kann, wenn kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Der Vorwurf einer (lediglich aufsichtsrechtlich relevanten) Berufsregelverletzung ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Belang.

6.6 Zusammenfassend durfte die Entbindungserklärung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2017 von der Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen dahingehend verstanden werden, dass die Einreichung des Gutachtens im Verfahren CG170007-E vor dem Bezirksgericht Hinwil von der Berufsgeheimnisentbindung gedeckt sein würde. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321

Ziff. 1 StGB somit zu Recht verneint. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

IV.
Üble Nachrede
  1. Die Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2018 im Verfahren CG170007-E beinhaltet unter anderem folgende Ausführungen (Urk. 13/2/5):

    • Wie nur schon der vorliegende Prozess und die Akten belegen, hat sich der Kläger [vorliegend: Beschwerdeführer] auch aktuell weiterhin dem Prozessieren verschrieben. Ob die IV von dieser intensiven Prozesstätigkeit Kenntnis hat und dem Kläger weiterhin nicht vorhält, dass er mit dieser eindrucksvollen Leistungsfähigkeit längst wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, entzieht sich der Kenntnis der Beklagten [vorliegend: Beschwerdegegnerin].

      (Rz 5)

    • Seit der Einstellung der operativen Tätigkeiten der F. AG besteht deren hauptsächlicher Zweck im Finanzieren der diversen vom Kläger geführten Prozesse. (Rz 5)

    • Als der Kläger im Jahr 2004 erkrankte, ersetzte er seine Geschäftstä- tigkeit durch eine unaufhörliche, bis heute anhaltende Prozesstätigkeit. An Vergleichslösungen war und ist er nicht interessiert, weil er dadurch keine Aufgabe mehr hätte. (Rz 46)

    • Vielleicht ist eine Investition in Prozesse, verbunden mit einer Beschäftigung für den Kläger, für ihn tatsächlich attraktiver als eine Geldanlage bei einer Bank. (Rz 46).

  2. In seiner Strafanzeige vom 30. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, die oberwähnten Passagen der Klageantwort seien ehrverletzender Natur (Urk. 13/1 Rz 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die betreffenden Äusserungen in der angefochtenen Verfügung jedoch angesichts der gegen die Beschwerdegegnerin angestrengten Zivilklage und der dieser zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzung als sachbezogen. Aus den beigezogenen Zivilakten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Prozesse geführt habe und noch führe, auch gegen ihn ehemals vertretende Anwälte. Anwälten müsse sodann eine gewisse rhetorische Freiheit zugestanden werden, sofern sich deren Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. Der Vorwurf der üblen Nachrede erscheine vorliegend als haltlos (Urk. 3/ 2 S. 4).

  3. Der Beschwerdeführer hält dem, wie erwähnt, unter anderem entgegen, die staatsanwaltschaftlichen Erwägungen seien insofern unzutreffend, als lediglich ein einzelner Rechtsstreit mit einem Rechtsanwalt aktenkundig sei, wobei sich der Beschwerdeführer überdies in der Beklagtenrolle befunden habe (Urk. 2 Rz 10). Die Äusserungen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort seien ferner sachwidrig, unnötig beleidigend und von keinem Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen lediglich diffamieren wollen (Urk. 2 Rz 17).

4.

    1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 Erw. 2.1.1;

      BGE 132 IV 112 Erw. 2.1; BGE 131 IV 154 Erw. 1.2; BGE 117 IV 27 Erw. 2.c

      m. H.). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch ver- ächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 Erw. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 Erw. 2.4, 6B_584/2016

      vom 6. Februar 2017 Erw. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 Erw. 1.4.3 m. H.).

    2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Nach Art. 14 StGB verhält sich hingegen rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus Gesetz ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. aufgrund der Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154

Erw. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017

Erw. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom 16. Mai 2015 Erw. 3.4.2 m. H. und 1B_158/

2012 vom 15. Oktober 2012 Erw. 2.7 m. H.).

5. Bei objektiver Betrachtung suggerieren die inkriminierten Äusserungen im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer sehr häufig in Gerichtsprozesse verwickelt ist und sich diesen mit einer einem beruflichen Engagement vergleichbaren Intensität widmet. Dabei wird auch auf eine gewisse Hartnäckigkeit und Prozesslust des Beschwerdeführers angespielt und der Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer zeige sich in diesem Zusammenhang auch nicht kompromissbereit. Diese Umstände sind als solche jedoch nicht geeignet, den Beschwerdefüh- rer als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein schlechtes Licht zu rücken, zumal sie nicht zwangsläufig mit einer (sozialunverträglichen) Rachund Streitsucht bzw. einer Charakterschwäche der betreffenden Person

einhergehen müssen. Namentlich ist weder im häufigen Beschreiten des Rechtswegs noch im Ausschlagen von Vergleichsangeboten ein rechtsstaatlich unkorrektes, ehrloses Verhalten zu erblicken. Dasselbe gilt für den Vorwurf, der einzige Zweck der F. AG [der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers] bestehe in der Finanzierung der von ihm geführten Prozesse, welcher überdies in erster Linie, wenn überhaupt, das Ansehen der juristischen Person, nicht aber dasjenige des Beschwerdeführers beschlagen würde. Auch die Behauptung, wonach das häufige Prozessieren für den nicht berufstätigen Beschwerdeführer eine willkommene Beschäftigung verkörpere, ist an sich nicht ehrenrührig, zumal diesem kein Verschulden an seiner eigenen Arbeitsunfähigkeit zur Last gelegt wird. Ferner wird auch der (sinngemässe) Hinweis, wonach die rege Prozesstätigkeit womöglich zur Kürzung oder Streichung der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Invalidenrente führen könnte, als blosse Vermutung gekennzeichnet und kann nicht mit einem Vorwurf unehrenhaften oder gar strafbaren Verhaltens gleichgesetzt werden. Nachdem in einem Rechtsstreit - wie ausgeführt - durchaus mit schärferen Formulierungen oder Übertreibungen zu rechnen ist und die inkriminierten Passagen der Klageantwort aus Sicht eines unbefangenen Lesers noch als rein stilistische Akzentuierungen erkennbar sind, vermag sich die Beschwerdegegnerin sodann ohnehin auf einen Rechtfertigungsgrund zu berufen. Im Ergebnis ist die angefochtene Einstellungsverfügung folglich auch im Hinblick auf die beanzeigte Ehrverletzung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.

V.
Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, wird der Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'200.- festzusetzen und - soweit ausreichend - aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von CHF 2'000.- (vgl. Urk. 9) zu beziehen.

2.

    1. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen. Im Gegensatz zur antragsstellenden Person kann die Privatklägerschaft nach dem Gesagten auch dann zur Ausrichtung einer Entschädigung angehalten werden, wenn ihr kein Vorwurf mutwilligen oder trölerischen Verhaltens zu machen ist. Bei Art. 432 Abs. 2 StPO handelt es sich indes um eine Kann-Bestimmung, weshalb der Entscheid nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu treffen ist, wobei im Allgemeinen ein grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 138 IV 248 Erw. 4.2.4 und Erw. 5).

    2. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 30. April 2018 als Privatkläger konstituiert (vgl. Urk. 13/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat er Anträge gestellt und aktiv teilgenommen. Insbesondere hat er mehrere, meist sehr ausführliche Rechtsschriften eingereicht, dies unter anderem auch noch nach der Mitteilung der Verfahrensleitung, wonach sich die Verfahrensbeteiligten bereits hinlänglich zur Sache hätten äussern können (vgl. Urk. 46-47). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend, den Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Diese veranschlagt für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.4 Stunden bzw.

CHF 1'625.30 einschliesslich Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl.

Urk. 29A), wobei das Verfassen der letzten Eingabe vom 9. September 2019 (Urk. 44) darin noch nicht enthalten ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (vgl. Urk. 39 Rz 20), wurde die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin vorliegend aber in eigener Sache als Rechtsanwältin tätig, wobei sie mehrere, aber meist nur eine Seite umfassende Eingaben einreichte und sich nicht zu einem allfälligen verfahrensbedingten Erwerbsausfall äusserte (vgl. Urk. 15,

Urk. 29 und Urk. 44). Da das vorliegende Verfahren überdies aus der beruflichen Anwaltstätigkeit der Beschwerdegegnerin herrührt und insbesondere die umfangreichen Eingaben des Beschwerdegegners doch einen teilweise ausserordentlichen Aufwand verursachten, erscheint vorliegend eine Entschädigung von

CHF 600.- angemessen. Mehrwertsteuer ist auf diesem Betrag nicht geschuldet, da es sich nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird, soweit ausreichend, aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.- zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwältin Dr. iur. B. , unter Beilage des Doppels von

      Urk. 47 (mit dem Vermerk persönlich/vertraulich per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-4/2018/10014983, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-4/2018/10014983, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 27. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Ch. Schlatter

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