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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE180263
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180263 vom 10.12.2018 (ZH)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Nötigung; Recht; Äusserungen; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Akten; Fragliche; SMS-Nachricht; Nichtanhandnahme; Family; Rechtsmittel; Albis; Familie; Family; Fraglichen; Limmattal; Beschwerdeverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Kontakte; Oberrichter; Nachfolgend:; Handlung; Prozesskaution; Willen; Auferlegt; Opfer
Rechtsnorm: Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 68 StPO ;
Referenz BGE:105 IV 120; 106 IV 125; 129 IV 262; 96 IV 58;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180263-O/U/TSA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Ch. Schlatter

Beschluss vom 10. Dezember 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. September 2018, CYC/2018/10009041

Erwägungen:

I.
  1. Am 12. März 2018 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Persönlichkeitsverletzung, eventuell Nötigung (Urk. 10/3). Zusammengefasst wurde der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2017 eine SMS-Nachricht geschrieben und darin behauptet zu haben, dass es in den letzten zwei Jahren zu sexuellen Kontakten zwischen

    C. und der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sodann soll die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2016 per SMS-Nachricht Folgendes geschrieben haben: if you mess with my family, I will end you sowie if you start to fuck around with my family, I will cut you.

  2. Am 12. September 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3 = Urk. 10/12). Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Kammer mit dem Antrag, es seien die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Nötigung zu eröffnen (Urk. 2 S. 2). In Bezug auf das beanzeigte Ehrverletzungsdelikt blieb die Nichtanhandnahmeverfügung unangefochten (vgl. Urk. 2 S. 4).

  3. Am 3. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Prozesskaution auferlegt, welche innert Frist geleistet wurde (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft reichte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 8) die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 9). Auch die Beschwerdegegnerin 1 hat nicht Stellung genommen (vgl. Urk. 8 und Urk. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.
  1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine anderweitige Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zwischen Nötigungsmittel und -erfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen, das heisst, das Opfer muss sich gerade durch die Tathandlung zum vom Täter angestrebten Verhalten veranlasst sehen (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 181 N 50 m. H.; vgl. auch BGE 129 IV 262 Erw. 2.4). Die Nötigung ist vollendet, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise dem Willen des Täters beugt, mithin eine bestimmte Handlung vornimmt, duldet oder unterlässt. Gelingt es dem Täter nicht, die Willensbildung respektive -betätigung des Opfers zu beeinflussen, so liegt ein (ebenfalls strafbarer) Nötigungsversuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 106 IV 125

    Erw. 2.b; BGE 96 IV 58 Erw. 4; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 181 N 9 m. H.; vgl. auch BGE 105 IV 120 Erw. 2.c).

  2. Die Beschwerdegegnerin soll der Beschwerdeführerin geschrieben haben, if you mess with my family, I will end you sowie if you start to fuck around with my family, I will cut you (Urk. 10/4/4 S. 1). Da diese Passagen auch für Personen nicht englischer Muttersprache leicht verständlich sind, erübrigt sich die Einholung einer deutschen Übersetzung (vgl. auch Art. 68 Abs. 3 StPO). In ihrer Strafanzeige übersetzte die Beschwerdeführerin sie frei mit wenn du mit meiner Familie rumspielst, dann werde ich dich umbringen bzw. wenn du anfängst, mit meiner Familie zu spielen, dann bring ich dich um (Urk. 10/4/4 S. 3). Ob diese Äusserungen als Drohung im Sinne von Art. 181 StGB zu verstehen sind oder ob sie eine anderweitige Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der genannten Bestimmung herbeizuführen vermögen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich um ein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel handeln würde, wäre nur dann auf Nötigung bzw. Nötigungsversuch zu erkennen, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch diese Äusserungen auch zu einem bestimmten Verhalten hätte veranlassen wollen.

  3. Die fraglichen Äusserungen beziehen sich auf die Familie (family) der Beschwerdegegnerin, ohne jedoch bestimmte Namen zu nennen. Aus den Akten geht hervor, dass C. und die Beschwerdegegnerin eine gemeinsame Tochter haben und mittlerweile voneinander getrennt leben (Urk. 10/6 S. 1 sowie

    Urk. 10/7 S. 1). Allfällige weitere Familienmitglieder der Beschwerdegegnerin, auf welche sich die fraglichen Äusserungen beziehen könnten, finden in den Akten keine Erwähnung. Abgesehen von einem Geburtstagsfest, bei welchem es zu einem (friedlich verlaufenen) Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin sowie der Tochter der Beschwerdegegnerin gekommen sei, geht aus den Akten nicht hervor, dass es zwischen diesen beiden Personen zu weiteren Kontakten gekommen wäre. Anders verhält sich dies - zumindest den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge - in Bezug auf C. , mit welchem sie bereits seit vielen Jahren befreundet sei und welchen sie ab und zu auf einen Drink getroffen habe (Urk. 10/7

    S. 2 und S. 5 f.).

  4. Gegenüber der Polizei machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihren Äusserungen erreichen wollen, dass sie ihre Freundschaft mit C. beende (Urk. 10/7 S. 5). Einem im Recht liegenden Screenshot ist allerdings zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in der betreffenden SMS-Nachricht vom Dezember 2016 nicht nur die fraglichen Äusserungen gemacht, sondern der Beschwerdeführerin überdies geschrieben haben soll: Hook up with C. as long as you want, I sincerely don't care. you do you, we have moved on (Urk. 10/4/4 S. 1). Der Beschwerdeführerin zufolge lässt sich dies etwa mit Triff dich mit C. so lang du willst, es ist mir egal. Tu es nur, wir sind schon darüber hinweg übersetzen (Urk. 10/4/4 S. 3). Daraus erhellt, dass die Äusserungen vom Dezember 2016 auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin zumindest nicht darauf gerichtet waren, persönliche Kontakte zwischen ihr und C. zu unterbinden. Worauf die Äusserungen aber sonst abgezielt haben bzw. dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Willen der Beschwerdegegnerin ganz konkret auf eine bestimmte Art und Weise hätte verhalten sollen, geht aus der fraglichen SMS-Nachricht nicht hervor. Diese bringt zwar in allgemeiner Form zum Ausdruck, dass die Absenderin von der Adressatin in Ruhe gelassen werden will, die Formulierung bleibt dabei jedoch viel zu unbestimmt, als

    dass daraus geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch zu einem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen animieren wollte. Es fehlt mit anderen Worten an einer auf einen besonderen Zweck gerichteten Nötigungshandlung. Die fragliche SMS-Nachricht erfüllt den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB daher nicht. Da die Strafantragsfrist - wie die Beschwerdeführerin bereits in der Anzeige ausführt (Urk. 10/3 S. 3) - im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verstrichen war (vgl. Art. 31 Abs. 1 StGB), erübrigt sich ausserdem eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sie unter den als Antragsdelikt ausgestalteten Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) fällt.

  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 900.- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

  2. Die unterliegende Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 3 StPO analog). Mangels Umtrieben ist auch der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

  3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 2'000.- erbracht (Urk. 7). Die ihr auferlegten Kosten sind aus der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von CHF 2'000.- bezogen.

  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10, gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Ch. Schlatter

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