Zusammenfassung des Urteils UE180255: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung, Betrug und weiteren Delikten. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung ein, da sie keinen Straftatbestand nachweisen konnte. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine klaren Beweise für die Vorwürfe vorlagen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner wiederholt Geld und Vermögenswerte geliehen hatte, obwohl sie wusste, dass er diese nicht zurückzahlen konnte. Die Einstellung des Verfahrens wurde daher als gerechtfertigt angesehen. Der Richter war männlich, die Gerichtskosten betrugen CHF 0, und die unterlegene Partei war weiblich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180255 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Antwort; Aussage; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Kreditkarte; Betrug; Schmuck; Beschwerdegegners; Vertrag; Darlehen; Veruntreuung; Betrugs; Schulden; Fahrzeug; Verfahren; Liebe; Einstellung; Vorspiegelung; Einvernahme; Protokoll; Vermögenswerte; äuscht |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ;Art. 318 OR ;Art. 319 StPO ;Art. 425 StPO ; |
Referenz BGE: | 118 IV 359; 124 IV 9; 133 IV 21; 142 IV 153; 143 IV 241; 143 IV 297; 143 IV 302; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180255-O/U/IMH/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen
lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Verfügung und Beschluss vom 24. Dezember 2018
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Einstellung
Erwägungen:
A.
(Jahrgang 1952) erstattete am 6. Januar 2017 gegen B.
(Jahrgang 1983) Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch. Die Geschädigte warf dem Beschuldigten vor, sie unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten im Zeitraum von Juli 2011 bis März 2013 dazu gebracht zu haben, ihm diverse Geldbeträge und Schmuckstücke auszuhändigen sowie für ihn einen Autoleasing-Vertrag und einen Mobiltelefon-Abonnements-Vertrag abzuschliessen. Des Weiteren habe der Beschuldigte von der Geschä- digten einen Personenwagen der Marke Renault Laguna ausgeliehen und nicht mehr zurückgebracht sowie eine Kreditkarte der Geschädigten missbraucht.
Zusammengefasst sagte die Geschädigte in der polizeilichen Einvernahme aus, bei den Geldbeträgen habe es sich um Darlehen gehandelt, damit der Beschuldigte seine Schulden begleichen bzw. ein Auto bezahlen könne. Zwei ihrer Diamantringe seien ebenfalls dazu bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte sie verkaufe und mit dem Erlös seine Schulden begleiche. Dabei habe es sich ebenfalls um ein Darlehen gehandelt. Weiter gab die Geschädigte zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten ihre Kreditkarte samt PIN gegeben, damit er den Zahnarzt bezahlen könne. Der Beschuldigte habe mit der Kreditkarte jedoch noch andere Auslagen bezahlt. Die Geschä- digte habe den Beschuldigten aufgefordert, den bezogenen Betrag zurückzuerstatten, was nicht geschehen sei. Auch den ausgeliehenen Personenwagen der Marke Renault, den der Beschuldigte unter der Woche habe benützen dürfen, habe er nicht zurückgebracht. Was die für den Beschuldigten von der Geschädigten abgeschlossenen Verträge (Auto-Leasing, Mobiltelefon) betreffe, so habe der Beschuldigte entgegen seinen Versprechungen die daraus entstandenen Kosten nicht vollumfänglich übernommen. Bis zum
31. Dezember 2013 habe der Beschuldigte die Verkehrsabgaben und die
Leasingraten für das Auto selber bezahlt. Als das Auto beschlagnahmt worden sei, habe er jedoch keine Raten mehr bezahlt. Auch die Kosten für das Mobiltelefon habe der Beschuldigte nur während drei Monaten bezahlt. In Bezug auf den Schmuck sagte die Geschädigte bei der Polizei aus, sie habe dem Beschuldigten einen Teil freiwillig übergeben. Der andere Teil habe ihr der Beschuldigte weggenommen (vgl. Urk. 3 S. 1-2).
Mit Verfügung vom 28. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung ein, da der Beschuldigte durch sein Verhalten gegenüber der Geschädigten keinen Straftatbestand erfüllt habe resp. dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 5 S. 3-6).
Mit Eingabe vom 13. September 2018 liess A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdegegner 1).
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von CHF 4'000.-zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 6). Am 5. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sowie um Abnahme der Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin diese Frist abgenommen und angekündigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde und eine erneute Kautionierung vorbehalten bleibe.
Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung wie folgt: Laut Aussagen der Beschwerdeführerin habe es sich bei den an den Beschwerdegegner 1 übergebenen Geldbeträgen und dem übergebenen Schmuck um Darlehen gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner 1 die erhaltenen Vermögenswerte zur Begleichung seiner Schulden verwenden würde, was dieser auch gemacht habe. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht zur Werterhaltung verpflichtet gewesen, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Veruntreuung nötig gewesen wäre. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Motiven die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 die Vermögenswerte übergeben habe und ob ein spezielles Vertrauensverhältnis vorgelegen habe. Aus diesem Grund lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 sich des Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Das Verfahren sei deshalb betreffend die übergebenen Geldbeträge und den übergebenen Schmuck einzustellen (Urk. 3 S. 3-4).
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wegnahme eines Teils ihres Schmucks durch den Beschwerdegegner 1 betreffe, sei unklar, wann und wie dies geschehen sein solle. Bei der Polizei habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Bruder des Beschwerdegegners 1 habe sie festgehalten, während sie bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe, sie sei mit dem Beschwerdegegner 1 alleine im Raum gewesen, als dies geschehen sei. Es lasse sich somit nicht anklagegenügend erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck entwendet habe. Auch in diesem Punkt sei das Verfahren deshalb einzustellen (Urk. 3 S. 5).
Bezüglich der dem Beschwerdegegner 1 ausgehändigten Kreditkarte habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, die Kreditkarte sei nur für die Bezahlung des Zahnarztes vorgesehen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe dagegen zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm die Kreditkarte übergeben, damit er nicht von anderen Leuten Geld borgen müsse. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdegegner 1 das ihm übergebene Fahrzeug der Marke Renault Laguna nur einen einzigen Tag gebraucht. Die Beschwerdeführerin habe dagegen ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe das Auto von Montag bis Freitag Mittag benutzen dürfen, es jedoch auch an den Wochenenden benutzt. In Anbetracht der sich widersprechenden Aussagen der Parteien und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs und der Kreditkarte bereits zahlreich gewährten Darlehen schloss die Staatsanwaltschaft, mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 sei nicht zu rechnen, weshalb das Verfahren auch bezüglich des Fahrzeugs und der Kreditkarte einzustellen sei (Urk. 3 S. 5-6).
Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Autoleasing-Vertrages und des Mobiltelefon-Abonnements-Vertrages sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe die Leasing-Raten bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs selbst bezahlt. Sie habe den Leasing-Vertrag unterschrieben, weil der Beschwerdegegner 1 ihr gesagt habe, er würde keinen solchen Vertrag bekommen, da er Schulden habe und Kosovare sei. Analoges gelte betreffend den Mobiltelefon-Abonnements-Vertrag. Aus diesem Grund sei das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen (Urk. 3 S. 6).
Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde einwenden, der Beschwerdegegner 1 habe eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und angegeben, in massiven Schwierigkeiten zu stecken und mit ihr eine Geschäftstätigkeit aufbauen zu wollen. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 sie dazu gebracht, ihm Geld und weitere Zuwendungen zu geben. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr verschiedene Geschichten erzählt, weshalb er Geld be-
nötige. Manchmal habe er Personen mitgebracht, die seine Geschichten bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners 1 nicht informiert worden. Der Beschwerdegegner 1 habe in der Einvernahme ausgesagt, er habe im Herbst 2011 Schulden in der Höhe von CHF 60'000.-gehabt, der Beschwerdeführerin habe er von diesen Schulden jedoch nichts erzählt. Bereits aufgrund dieser Aussagen müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst habe, dass er die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Darlehen nicht zurückzahlen könne. Aufgrund seines Lebensstils wäre der Beschwerdegegner 1 dazu auch gar nie in der Lage gewesen. So habe er allein im Januar 2012 mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin Zahlungen von mehr als CHF 5'000.-getätigt. Die Beschwerdeführerin habe nicht wissen können, dass der Beschwerdegegner 1 zahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen sei. Sie sei dem Beschwerdegegner 1 eng verbunden gewesen, und es habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie weitere Abklärungen zu seinen Geschichten tätige (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt und ihr Vertrauen ausgenutzt. Er habe in der Einvernahme zwar behauptet, dass er die Beschwerdeführerin nicht gut gekannt und sie auch nicht gemocht habe. Dem widerspreche aber, dass sie Zugang zu seinem Facebook-Account gehabt und ihm über 16'000 E-Mails geschickt habe, während sich der Beschwerdegegner 1 in unzähligen Telefonaten an sie gewandt habe (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin durch eine Vielzahl von Lügen sowie durch Vorspiegelung von Zuneigung und Verbundenheit über seinen fehlenden Rückzahlungswillen getäuscht, um die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, ihm Geld zu geben. Die Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Vertragserfüllungswillens sei nach der Rechtsprechung als arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes einzustufen. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 wegen Betrug sei daher möglich, weshalb das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen (Urk. 2 S. 3-6).
Bezüglich des Schmucks sei bekannt, welchen Schmuck in welchem Zeitraum und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner 1 mitgenom-
men habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 eine Schuldanerkennung über den Betrag von CHF 113'000.-- unterzeichnet, worin auch der mitgenommene Schmuck erfasst sei. Selbst wenn nicht erstellt wäre, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck entwendet hätte, so hätte die Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner 1 den Schmuck unrechtmässig verwendet habe und der Tatbestand der Veruntreuung und allenfalls des Betrugs erfüllt worden sei (Urk. 2 S. 6).
Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass sie dem Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug im Mai 2012 unter der Bedingung zur Verfügung gestellt habe, dass er es von Montag Morgen bis Freitag Mittag benutzen könne. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aber nicht an diese Abmachung gehalten. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht mehr gesehen. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, dass er das Fahrzeug lediglich einen Tag lang benötigt habe. Sein Bruder habe das Fahrzeug gefahren. Just an diesem Tag sei ein Unfall passiert. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien widersprüchlich und unglaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei zudem wegen Veruntreuung eines Fahrzeugs einschlägig vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen müssen (Urk. 2 S. 6-7).
Dasselbe gelte betreffend die Aussagen zur Kreditkarte, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 zur Bezahlung des Zahnarztes gegeben habe. Der Beschwerdegegner 1 habe zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin habe ihm die Karte gegeben, damit er nicht von anderen Leuten Geld borgen müsse. Laut Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin zu ihm gesagt, er könne mit der Kreditkarte machen, was er wolle. Die Beschwerdeführerin habe laut Beschwerdegegner 1 gewusst, dass er die Kreditkarte noch für weitere Ausgaben benutzt habe, und zu ihm gesagt, es sei seine Karte. Diese Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien lebensfremd. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, welche in einer kleinen Wohnung in bescheidenen Verhältnissen von einer Rente lebe, dem Beschwerdegegner 1 ihre Kreditkarte übergeben und zu ihm
gesagt habe, er könne damit machen, was er wolle. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin über die einzelnen Bezüge informiert gewesen sei (Urk. 2 S. 7-8). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin plausibler als diejenigen des Beschwerdegegners 1 und eine Verurteilung sei durchaus wahrscheinlich. Dabei seien auch die Umstände zu berücksichtigen. Auf der einen Seite stehe die in bescheidenen Verhältnissen lebende, einsame Beschwerdeführerin, auf der anderen Seite der hochverschuldete, wegen Veruntreuung bereits verurteilte Beschwerdegegner 1, welcher der Beschwerdeführerin Liebe und Zuneigung vorgetäuscht habe (Urk. 2 S. 7-8).
Der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, damit diese für ihn einen Autoleasing-Vertrag und einen Mobiltelefon-Abonnements-Vertrag abschliesse. Aufgrund der Umstände müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, sich an sein Versprechen zu halten, die aus den vertraglichen Pflichten erwachsenden Kosten zu übernehmen. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe System gehabt, zumal er gar nicht in der Lage gewesen wäre, sein Versprechen zu halten (Urk. 2 S. 9).
Zu berücksichtigen sei auch das Aussageverhalten der Parteien. Während die Beschwerdeführerin stimmige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe, habe der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme jede Aussage verweigert. Er habe sich erst dann zur Sache geäussert, nachdem er sich mit seinem Anwalt besprochen habe. Seine Aussagen seien unglaubhaft und lebensfremd (Urk. 2 S. 9-10).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
Der Grundsatz der Anklageerhebung im Zweifelsfall gilt namentlich in Aussage gegen Aussage-Konstellationen. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
Die Beschwerdeführerin warf dem Beschwerdegegnerin 1 zur Hauptsache Veruntreuung und Betrug vor.
Nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Dies trifft zu, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 117 E. 2e).
Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung in der Regel zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht (BGE 124 IV 9 E. 1a). Die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldes ist auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.
Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 124 IV 9 E. 1a; 120 IV 117 E. 2f).
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2).
Dagegen wird Arglist verneint, wenn das Betrugsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertraglichen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene aufgrund von Alter Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsoder Unterordnungsverhältnis in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile 6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4).
Arglist hat das Bundesgericht aber auch bei Betrugsopfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (Urteile 6B_309/2017 vom 16.10.17 E. 4.2; 6B_158/2017 vom 19.9.17 E. 3.3.2; 6B_180/2016 vom 28.10.16 E. 3.3).
5.
Die Beschwerdeführerin übergab dem Beschwerdegegner 1 diverse Geldbeträge (CHF 4'600.-im Juli 2011, CHF 11'000.-im Januar 2012, CHF 10'000.-im März 2013) sowie zwei Diamantringe (im Dezember 2011) als Darlehen, um dem Beschwerdegegner 1 zu helfen, seine Schulden zu begleichen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen waren die Geldbeträge und der Erlös aus dem Verkauf der Diamantringe zur Begleichung von Schulden des Beschwerdegegners 1 bestimmt (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 34, 40, 55, 62, 89, 173, 175, 177; Urk. 12/3/2 Antwort 30, 70). Den Beschwerdegegner 1 traf somit keine Werterhaltungspflicht (vgl. E. II/4.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass der Tatbestand der Veruntreuung der besagten Vermögenswerte ausser Betracht fällt.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sie durch eine Vielzahl von Lügen sowie durch Vorspiegelung von Zuneigung und Verbundenheit über seinen fehlenden Willen, die erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen, getäuscht, was arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes sei.
Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des zur Diskussion stehenden Sachverhalts (Mitte 2011 bis Anfang 2013) wegen eines Unfalls im Jahr 2005 zu 100% arbeitsunfähig und deshalb IV-Bezügerin (vgl. Urk. 12/3/1: Po-EV vom
27.2.17 Antwort 9). Aus den Akten geht aber nicht hervor und die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, im Deliktszeitraum wegen des Unfalls aus einem anderen Grund kognitiv beeinträchtigt psychisch erkrankt gewesen zu sein. Als die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 Ende Juni 2011 kennenlernte (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 18), war sie
59 Jahre alt. Eine altersbedingte Schwäche und Unterlegenheit der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin machte auch nicht geltend, am Tod ihres im Jahr 2004 verstorbenen Lebenspartners noch immer zu leiden, was eine gewisse Labilität erklärt hätte (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 13). Aufgrund der Akten ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Deliktszeitraum wegen ihres gesundheitlichen Zustandes ihrer persönlichen Situation besonders schutzbedürftig gewesen wäre. Dem Beschwerdegegner 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, arglistig vorgegangen zu sein, indem er einen Schwächezustand der Beschwerdeführerin ausgenutzt hätte (vgl. E. II/4.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin wusste, dass der Beschwerdegegner 1 mit einer Kosovarin verheiratet ist (Urk. 12/3/1 Antwort 21; Urk. 12/3/2 Antwort 11). Sie gab in der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner 1 mehrmals in der Woche zu ihr nach Hause gekommen sei. Er sei immer mit einem Mitarbeiter zu ihr gekommen. Man habe über die Gründung einer gemeinsamen Reinigungsfirma gesprochen (Urk. 12/3/1 Antwort 66). Auf die Frage, ob sie und der Beschwerdegegner 1 in einer Beziehung zueinander gestanden hätten, gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, sie seien im Aufbau einer Beziehung gewesen, das Wichtigste sei ihnen der Aufbau einer gemeinsamen Firma gewesen (Urk. 12/3/1 Antwort 67). Weiter sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner 1 habe weder bei ihr gewohnt noch bei ihr übernachtet noch hätten sie je gemeinsam Ausflüge unternommen (Urk. 12/3/1 Antwort 68-71). Weihnachten 2011 habe sie alleine verbracht, weil der Beschwerdegegner 1 ihr gesagt habe, dass er arbeiten müsse (Urk. 12/3/1 Antwort 76). Sie habe dem Beschwerdegegner 1 an Weihnachten 2011 per SMS einen Heiratsantrag gemacht, welchen Antrag der Beschwerdegegner 1 29 Minuten später per SMS angenommen habe. Sie habe ihm den Heiratsantrag nicht persönlich gemacht, weil er ständig gearbeitet habe (Urk. 12/3/1 Antwort 77-78, 80). Auf die Frage, weshalb sie den Beschwerdegegner 1 habe heiraten wollen, antwortete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, dass er sie liebe, und sie habe für ihn ebenfalls Empfindungen gehabt (Urk. 12/3/1 Antwort 83). Sie habe den Beschwerdegegner 1 nach dem Heiratsantrag das nächste Mal am 26. 27. Dezember 2011 getroffen. Der Beschwerdegegner 1 sei in Begleitung eines gewissen C. s bei ihr erschienen (Urk. 12/3/1 Antwort 85). Eine Verlobungsfeier habe es nicht gegeben (Urk. 12/3/1 Antwort 84).
In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner 1 in sie verliebt gewesen sei und sie in Anwesenheit seiner Mitarbeiter geküsst habe (Urk. 12/3/2 Antwort 82 und 98). Auf die entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass es dreimal zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen sei (Urk. 12/3/2 Antwort 96). Abweichend von der polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihr am 3. Januar 2012 die Ehe versprochen (Urk. 12/3/2 Antwort 103).
Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdegegner 1 bei der Beschwerdeführerin gezielt Liebesgefühle hätte hervorrufen wollen. Der Beschwerdegegner 1 besuchte die Beschwerdeführerin regelmässig in Begleitung, was ein deutliches Zeichen
dafür war, dass er sich nicht für sie als Lebensund Sexualpartnerin interessierte. Der Kontakt beschränkte sich grundsätzlich auf Gespräche über die Gründung einer gemeinsamen Reinigungsfirma. Der Beschwerdegegner 1 machte auch keine Anstalten, mit der Beschwerdeführerin Ausflüge machen, abends ausgehen, gemeinsam Ferien verbringen die Beschwerdeführerin in den Kosovo mitnehmen zu wollen. Selbst wenn es dreimal zu sexuellen Kontakten gekommen sein sollte (vgl. die Aussagen der Beschwerdeführerin auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft, Urk. 12/3/2 Antwort 96), was angesichts der übrigen Aussagen der Beschwerdeführerin bezweifelt werden muss, wäre darin nicht ein Vorgaukeln einer Liebesbeziehung zu erblicken. Auch in der allfälligen Äusserung des Beschwerdegegners 1, dass er die Beschwerdeführerin liebe, braucht nicht eine partnerschaftliche Liebesempfindung gemeint zu sein. Ebenso gut könnte damit ein Liebesgefühl für eine mütterliche Freundin gemeint gewesen sein, die ihm immer wieder finanzielle Unterstützung zukommen liess. Bei der gegebenen Sachlage ist jedenfalls nicht anklagegenügend erstellbar, dass der Beschwerdegegner 1 eine Liebesbeziehung vorgetäuscht hätte, um die Beschwerdeführerin zu motivieren, ihm Geld und andere Vermögenswerte zu geben. Arglistigkeit ist auch insoweit zu verneinen (vgl. E. II/4.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin übergab dem Beschwerdegegner 1 im Juli 2011,
d.h. unmittelbar nach dem Kennenlernen, CHF 4'600.--, damit er Schulden begleichen konnte. Die Gewährung eines Darlehens an eine Person, die man nicht wirklich kennt und von der man weiss, dass sie verschuldet ist, muss als leichtfertig betrachtet werden. Laut Aussagen der Beschwerdeführerin habe man abgemacht, dass der Beschwerdegegner 1 den erhaltenen Betrag von CHF 4'600.-bis Ende Monat, spätestens aber bis Ende Jahr zurückzahle (Urk. 12/3/1 Antwort 37, 45). Obschon dies nicht geschah, übergab die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im Dezember 2011 die erwähnten zwei Diamantringe und im Januar 2012 einen Betrag von CHF 11'000.--. Auch in den darauf folgenden Monaten erfolgten nie irgendwelche Rückzahlungen. Dennoch gewährte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im März 2013 ein weiteres Darlehen im Betrag von
CHF 10'000.--. Spätestens Ende 2011, d.h. im Zeitpunkt des Termins zur Rückzahlung des ersten Darlehens, war für die Beschwerdeführerin klar erkennbar, dass der Beschwerdegegner 1 das erhaltene Geld nicht zurückzahlen konnte wollte. Seine zahlreichen Lügen, die erhaltenen Darlehen in der Zukunft zurückzuzahlen, waren durchschaubar. Die Beschwerdeführerin hätte sich angesichts der immer neuen Schulden auch ausrechnen können, dass der Beschwerdegegner 1 gar nicht in der Lage gewesen wäre, das erhaltene Geld zeitnah zurückzuzahlen. Dies hielt sie jedoch nicht davon ab, dem Beschwerdegegner 1 weiterhin Geld zu geben. Dafür, dass sie sich immer wieder hinreissen liess, dem Beschwerdegegner 1 Geld und andere Vermögenswerte zukommen zu lassen, trägt sie die Verantwortung. Ein arglistiges Vortäuschen des Vertragserfüllungswillens seitens des Beschwerdegegners 1 durch ein raffiniertes Lügengebäude liegt bei der gegebenen Sachlage jedenfalls nicht vor. Die Einstellung des Strafverfahrens ist auch unter dem Blickwinkel des Betrugstatbestandes zu Recht erfolgt.
Gleiches gilt für den Autoleasing-Vertrag und den Mobiltelefon-Abonnements-Vertrag, welche die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner 1 unterzeichnet hatte. Wie mit der Beschwerdeführerin vereinbart, bezahlte der Beschwerdegegner 1 anfänglich die Raten und die Gebühren (vgl. Urk. 12/3/1 Antwort 145 und 152). Es liegen daher keine klaren Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Erfüllungswillen nur vorgetäuscht hätte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdegegner 1 seine Zahlungen später einstellte.
Bezüglich der weiteren Vorwürfe besteht Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdeführerin will dem Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug der Marke Renault Laguna jeweils von Montag Morgen bis Freitag Mittag ausgeliehen haben. Sie wirft ihm vor, das Auto auch über das Wochenende benutzt und schliesslich nicht mehr zurückgebracht zu haben (Urk. 12/3/1 Antwort 119 und 128). In der Befragung durch die Polizei gab sie indes an, der Tacho habe im Mai 2012 bei der Übergabe des Wagens an den Beschwerdegegner 1 ca. 80'000 km und Ende September 2012 ca. 118'000 km auf dem Ta-
cho gehabt. (Urk. 12/3/1 Antwort 127). Der Beschwerdegegner 1 sagte aus, er habe das Auto nur an einem einzigen Tag gebraucht, er habe das Auto seinem Bruder gegeben, der damit einen Unfall gemacht habe (Urk. 12/2/2 Antwort 30-32). Bezüglich der Kreditkarte gab die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner 1 habe mehr bezogen, als sie es ihm erlaubt habe (Urk. 12/3/1 Antwort 100-102), während der Beschwerdegegner 1 aussagte, er habe sich gewundert, dass die Beschwerdeführerin ihm die Kreditkarte zur Benutzung überlassen habe. Sie habe gewusst, dass er mit der Kreditkarte noch andere Zahlungen tätigen würde (Urk. 12/2/2 Antwort 23 und 29). Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Schmuck weggenommen. Bei der Polizei gab sie an, sie sei dabei vom Bruder des Beschwerdegegners 1 festgehalten worden (Urk. 12/3/1 Antwort 163). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie dagegen aus, sie und der Beschwerdegegner 1 seien bei der Bucherer-Uhr allein gewesen (Urk. 12/3/2 Antwort 63). Ihre Aussagen sind überdies auch bezüglich der angeblich involvierten Schmuckstücke widersprüchlich. So gab sie an, der Diamant-Schmuck sei geschenkt, sie habe ihn vor einiger Zeit günstig kaufen können, sie habe ja Geld gebraucht, da sie IV-Bezügerin gewesen sei (Urk. 12/3/2 Antwort 62). Der Beschwerdegegner 1 bestritt dagegen, der Beschwerdeführerin je Schmuck weggenommen zu haben (Urk. 12/2/2 Antwort 35-36).
Da die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten kohärent sind, aber auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 immer wieder Vermögenswerte zukommen liess, obschon er nicht eine einzige Rückzahlung tätigte, kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Anzeige gebrachten Delikte (Veruntreuung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwenden zum Gebrauch, Diebstahl) glaubhafter sind als diejenigen des Beschwerdegegners 1. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar eine Schuldanerkennung unterzeichnete, da ihn, wie gesagt, keine Werterhaltungspflicht traf (vgl. E. II/4.1 und E. II/5.1 hiervor). Aufgrund der gesamten Umstände ist jedenfalls nicht mit einer strafrechtlichen Verur-
teilung zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daher zu Recht ein.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in jedem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diesem Gesuch kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Aufgrund der Umstände (vgl. Urk. 9/1-12) ist auf die Erhebung von Gerichtsgebühren für das vorliegende Verfahren aber zu verzichten (Art. 425 StPO). Die Zusprechung einer Entschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fällt ausgangsgemäss jedoch ausser Betracht. Mangels Umtrieben ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);
den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2017/10001263 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder
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