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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180236: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerde unbegründet war und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt war. Es wurde entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Richter A. Flury entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Kosten erhoben werden. Es wurde beschlossen, dass keine Entschädigungen zugesprochen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180236

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180236
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180236 vom 03.12.2018 (ZH)
Datum:03.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Recht; Zahlung; Zahlungen; Beschwerdegegners; Konto; Anklage; Urkunde; Verfügung; Einstellung; Verfahren; -Limmat; Urkundenfälschung; Untersuchung; Rechtspflege; Familie; Konti; Recht; Vermögens; Rechtsanwalt; Zürich-Limmat; Veruntreuung
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 159 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 308 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 219;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE180236

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180236-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Münger

Verfügung und Beschluss vom 3. Dezember 2018

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2018, A-1/2017/10010813

Erwägungen:

I.
  1. A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 28. Februar 2017 bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen ihren getrennt lebenden Ehemann

    B. (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung (Urk. 13/1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13). Ihm wird insbesondere vorgeworfen, in den Jahren 2004 bis 2014 zu Lasten der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Vermögensdispositionen vorgenommen sowie Gutschriften (der Krankenkasse) nicht weiter gegeben zu haben. Sodann soll er in den Jahren 2004 bis 2009 ungerechtfertigte Vermögensdispositionen zu Lasten der gemeinsamen Kommanditgesellschaft C. vorgenommen haben (Urk. 13/11).

    Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in allen Punkten ein (Urk. 3; Urk. 13/11). Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2018 rechtzeitig Beschwerde erheben, mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen (Urk. 2).

  2. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Kaution angesetzt (Urk. 6). Daraufhin liess sie mit Eingabe vom

  3. Oktober 2018 innert Frist die unentgeltliche Rechtspflege (resp. den Verzicht auf die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution) beantragen, mit der Begründung, sie sei derzeit fürsorgebedürftig und werde vom Sozialzentrum Zürich finanziell unterstützt (Urk. 8). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen, mit dem Hinweis, dass später über ihr Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung entschieden werde (Urk. 11). Ferner wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 13). Auf das Einholen von Stellungnahmen wurde verzichtet, da sich wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden -

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.
    1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es sei nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin finanziell ausgenommen und sich strafbar gemacht habe solle. Auch bezüglich des gemeinsamen Unternehmens seien keine auffälligen höheren Abflüsse erkennbar und der Treuhänder/Buchhalter habe nie Unregelmässigkeiten moniert. Hinsichtlich der Urkundenfälschung habe die Beschwerdeführerin nicht ausschliessen können, dass sie allfällige Er- öffnungsunterlagen selbst unterzeichnet habe, weshalb ein hinreichender Tatverdacht fehle. Die Rückzahlung des D. -Spitals sei im Interesse der Familie verwendet worden und wie der Beschwerdegegner 1 sich in Bezug auf den Abschluss einer Versicherung bei der E. strafbar gemacht haben soll, sei nicht ansatzweise erkennbar (Urk. 3).

    2. Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe sich um alles Finanzielle gekümmert, auch bezüglich des Schneiderateliers. Der Beschwerdegegner 1 habe Zahlungen an die Krankenkasse und Versicherungen, welche Rückvergütungen begründet hätten, sowie eine Vorschussleistung an das D. -Spital von den Konti der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die entsprechenden Rückerstattungen seien dann jedoch auf Konti des Beschwerdegegners 1 geflossen. Weiter habe er ein Konto auf ihren Namen eröffnet und vier Jahre später wieder saldiert, auf welches er Überträge von den bekannten Konti der Beschwerdeführerin gemacht habe. Bringe man sodann vom Einkommen des Beschwerdegegners 1 und dem Umsatz des Schneiderateliers die Aufwände sowie die Kontosaldi per Trennungsdatum und die realistischen Lebenskosten in Abzug, ergebe sich ein Bruttofehlbetrag von rund Fr. 600'000.-. Der Beschwerdegegner 1 habe die Umsätze nicht vollständig deklariert und so Schwarzgeld angehäuft (Urk. 2).

2. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass

selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219, Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2011 vom 23. März 2012, Erw. 2.2 und Erw. 2.3; SCHMID/JOSITSCH,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1247 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 1 ff., insbe-

sondere N 15).

Es stellte sich der Staatsanwaltschaft somit die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

    1. Der Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften ist deren Organen nicht anvertraut (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 138 N 36 und N 45 f.).

      Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Abs. 1 StGB). Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 158 Abs. 2 StGB).

      Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 3 S. 5), hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen ihrer ehelichen Gemeinschaft freiwillig die Verwaltung des ehelichen und auch ihres eigenen Vermögens überlassen. Sie führte dazu in der Untersuchung aus, sie habe ihrem Mann vertraut und alles unterschrieben, was er ihr vorgelegt habe, denn sie seien eine Familie gewesen, die funktioniert habe (Urk. 13/3/1 Frage 17; Urk. 13/3/2 Fra-

      ge 11). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch weiterhin Zugang zu ihren Bankkonten, sie kümmerte sich lediglich nicht darum. Insoweit stellt sich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens erfüllt sein kann, welches verlangt, das der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Auch hatten die Eheleute weder einen Ehevertrag noch eine andere schriftliche Vereinbarung bezüglich der Verwaltung des ehelichen Einkommens und Vermögens abgeschlossen. Somit bleiben die Pflichten des Beschwerdegegners 1 unklar und Pflichtverletzungen können nicht erkannt werden. Weiter ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 3 S. 5), dass es üblich und zulässig ist, im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft einmal eine Zahlung zu Gunsten des einen vom Konto des anderen zu erfüllen. Dies genügt bei weitem nicht für die Annahme einer Veruntreuung unter Ehegatten.

      Sodann sind den Kontoauszügen des Beschwerdegegners 1 weder grössere Zahlungseingänge noch solche, die der Beschwerdeführerin zustehen könnten, zu entnehmen (Urk. 13/4/1-8). Vereinzelt sind Gutschriften der Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn ersichtlich. Der Beschwerdegegner 1 bezahlte jedoch zeitgleich auch entsprechende Prämien von über

      Fr. 800.monatlich. Die Staatsanwaltschaft moniert auch zutreffend (Urk. 3 S. 5), es sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufstellung bezüglich Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 von ihrem, ihr angeblich unbekannten Konto ..., diverse Zahlungen rügt, die ihr zu Gute kamen. So profitierte sie auch von Zahlungen für F. , Billag und EWZ im zwar im Alleineigentum des Beschwerdegegners 1 stehenden, jedoch gemeinsam bewohnten Haus. Bei den monierten Zahlungen an Dr. G. , der Frauenärztin der Beschwerdeführerin, sowie an Dr. H. , ihren Zahnarzt, und an Dr. I. , ihren Augenarzt, handelte es sich um Zahlungen für die Beschwerdeführerin. Ebenso dürften Zahlungen an das zytologische Labor die Beschwerdeführerin betreffen (vgl. Urk. 2 S. 6; Urk. 13/1.2/4; Urk. 13/3/2 S. 11).

      Anlässlich ihrer Stellungnahme lässt auch die Beschwerdeführerin ausführen, dass es in einer Ehe nicht unüblich sei, den Ehepartner finanzielle Transaktionen ausführen zu lassen und dass sie auch nichts dagegen einzuwenden habe, dass der Beschwerdegegner 1 Rechnungen der ehelichen Gemeinschaft aus ihren Konti bezahlt habe, doch falle auf, dass für Zahlungen, aus welchen Rückerstattungsansprüche folgten, das Konto der Beschwerdeführerin benutzt worden sei, Rückerstattungen jedoch ausnahmslos auf das Konto des Beschwerdegegners 1 eingegangen seien. Es gehe dabei nicht um Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 1, sondern um das System seines Handelns (Urk. 2 S. 14). Welches (strafbare) System des Beschwerdegegners 1 die Beschwerdeführerin geltend machen will, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdegegner 1 beglich aus den Konti, auf welche Rückererstattungszahlungen flossen, wiederum Zahlungen für das Familienleben (vgl. Urk. 13/4/1-8).

      Der von der Beschwerdeführerin behauptete Brutto-Fehlbetrag von rund Fr. 600'000.ist weder nachvollziehbar noch belegt. Bei der Aussage, die Eheleute hätten bescheiden gelebt, und der Annahme realistischer Lebenskosten von Fr. 6'000.pro Monat handelt es sich um undokumentierte Behauptungen, welche überdies kaum mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Barbezügen für Lebensmittel von Fr. 1'000.bis Fr. 2'000.zu vereinbaren sind (Urk. 2 S. 4; Urk. 13/3/2 S. 7). Offensichtlich ungerechtfertigte Bezüge zeigt sie nicht auf und es ist nicht Sache der Untersuchungsbehörde, gestützt auf pauschale Vorbringen nach solchen zu forschen.

      Bezüglich des Vorwurfs ungerechtfertigter Zahlungen zu Lasten des Unternehmens C. ist vorab festzuhalten, dass der Tatbestand der Veruntreuung schon deswegen ausgeschlossen werden kann, weil der Beschuldigte Organstellung hatte und das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften deren Organen nicht anvertraut ist. Hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zeigt sich aus den Kontounterlagen, dass allenfalls einzelne, kleinere Überweisungen nicht mit geschäftlichen, sondern mit privaten Verpflichtungen der Eheleute in Zusammenhang stehen. Namhafte Zahlungen sind indes nicht ersichtlich. Entsprechend fielen auch dem Treuhänder der Unternehmung keine Unregelmässigkeiten auf, welche zu beanstanden gewesen wären. Die Buchhaltung der C. wurde nicht durch den Beschwerdegegner 1, sondern durch einen externen Buchhalter geführt, so dass ersterem schwerlich vorgeworfen werden kann, diese falsch geführt zu haben. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umsatzund Gewinnzahlen lassen sich nicht ohne Berücksichtigung der vollständigen Buchhaltung der C. , insbesondere der Aufwandszahlen, vergleichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungetreue Geschäftsbesorgung.

      Bezüglich der Rückzahlung des D. -Spitals ergibt sich aus den Akten, dass der Vorschuss von Fr. 20'000.vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin über das ihr (angeblich) unbekannte Privatkonto bezahlt wurde (Urk. 13/1.2/6

      S. 1). Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdegegner 1 plausibel mit der Vermeidung hoher Transaktionsspesen begründet (Urk. 13/2/2 Frage 89). Die Rückerstattung von rund Fr. 7'000.ging unbestrittenermassen auf ein Konto des Beschwerdegegners 1 und wurde dann nach dessen Angaben für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht (Urk. 13/2/2 Fragen 95, 99 und 101). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Akten und es ist auch weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 1 genau diesen Betrag veruntreut haben soll.

      Inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung bei der E. (heute J. ) strafbar gemacht haben soll, ist ebenfalls nicht plausibel. Die J. bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Januar 2017, dass nie ein Schadensdossier im Zusammenhang mit deren Vater eröffnet worden sei (Urk. 13/1.2/12 S. 1). Entsprechend wurden auch nie Zahlungen geleistet.

    2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar macht sich, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an anderen Rechten zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

      Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 3 S. 6), dass es an einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Urkundenfälschung bei der Eröffnung des Kontos ... fehlt. Es liegen keine Eröffnungsunterlagen vor. Der erste Beleg zu diesem Konto ist ein Überweisungsauftrag vom 17. Mai 2006 (Urk. 13/1.2/10

      S. 12), mit welchem ein Übertrag vom Sparkonto der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Unterschrift ist derjenigen der Beschwerdeführerin auf der Unterschriftenkarte der Bank sehr ähnlich (Urk. 13/1.2/10 S. 6). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe oftmals Dokumente, welche der Beschwerdegegner 1 ihr vorgelegt habe, einfach unterzeichnet. Daher könne es auch sein, dass sie die Dokumente zur Kontoeröffnung unterzeichnet habe, sie sei sich aber nicht sicher (Urk. 13/3/1 Fragen 28 und 29). Aufgrund dessen fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich einer Urkundenfälschung durch den Beschwerdegegner 1.

    3. Bezüglich der fraglichen Verwendung von Pensionskassengeldern verweist die Staatsanwaltschaft zutreffend (Urk. 3 S. 7) auf die bereits eingetretene Verjährung allfälliger Delikte aus den Jahren 2004 bis 2009 (Art. 97 Abs. 1 lit. c und

      Art. 159 StGB). Sodann zweifelt sie zu Recht die Stellung des Beschwerdegegners 1 als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin an. Denn beide waren sie Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der Kommanditgesellschaft C. (vgl. www.zefix.ch).

    4. Bezüglich der pauschalen Vorwürfe, der Beschwerdegegner 1 habe zu wenig Lohn versteuert, zu wenig Umsatz des Unternehmens C. deklariert und über Schwarzgeld verfügt (Urk. 2 S. 5, S. 6 und S. 8), ist festzuhalten, dass von allfälligen Steuerdelikte noch nicht auf eine finanzielle Schädigung der Familie und insbesondere der Ehefrau, geschlossen werden kann. Bezüglich des Unternehmens C. wäre sodann dieses gegebenenfalls geschädigt und nicht die Beschwerdeführerin, weshalb es denn auch an deren Legitimation fehlte. Eine handschriftliche Aufstellung von Monaten und Zahlen sowie ein Total-Betrag

      und ein Off.-Betrag (Urk. 4/4) begründen noch keinen Anfangsverdacht für Steuerdelikte das Vorhandensein von Schwarzgeld.

    5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der verantwortliche Polizist sei den Ermittlungsinstruktionen im Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft gemäss der Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 13/6/1) nicht nachgekommen und diese habe die Ermittlungen auch nicht selbst nachgeholt (Urk. 2 S. 9 ff.). Weder die Staatsanwaltschaft noch die mit den Ermittlungen beauftragte Polizei sind verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Erhärtet sich ein Anfangsverdacht nicht, kann das Verfahren jederzeit eingestellt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in allen Punkten begründet eingestellt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

III.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen

    (Urk. 8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Unterstützungsbestätigung Sozialzentrum K. ; Urk. 9/1) rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise vom Erheben einer Gerichtsgebühr abzusehen.

  2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Da auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wurde, sind dem Beschwerdegegner 1 keine Aufwendungen entstanden, die es zu ersetzen gälte.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10010813, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2017/10010813, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Münger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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