Zusammenfassung des Urteils UE180056: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführer A. und die B. AG haben eine Strafanzeige gegen C. erstattet, weil dieser einen ehrverletzenden Eintrag verfasst haben soll. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat die Untersuchung nicht aufgenommen, worauf die Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht haben. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt war, da die Äusserungen nicht strafbar seien. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführer müssen die Gerichtskosten von 1200 CHF tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE180056 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 02.10.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1080/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Recht; Eintrag; Äusserung; Entscheid; Äusserungen; Kommentar; Nichtanhandnahme; Sinne; Aussage; Rechtsmittel; Obergericht; Verfügung; Geltung; Eintrags; Kantons; Staatsanwaltschaft; Winterthur; Unterland; Untersuchung; Beschwerdeführern; Franken; Gehör; Begründung; Meinung; -sittlichen; Bereich; Empfang |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 428 StPO ;Art. 81 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 IV 157; 115 IV 42; 124 IV 162; 137 IV 313; 139 IV 179; 80 IV 159; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Flachsmann, Hug, Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich, Art. 221 StGB, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE180056-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und
lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber
Beschluss vom 2. Oktober 2018
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 16. Januar 2018 erstatteten A. (Beschwerdeführer 1) und die
B. AG (Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen C. (Beschwerdegegner 1) und erklärten, sich als Privatkläger zu konstituieren. Sie werfen dem Beschwerdegegner 1 vor, auf D. einen wahrheitswidrigen und ehrverletzenden Eintrag verfasst zu haben (Urk. 10/1).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Beschwerdegegnerin 2) nahm mit Verfügung vom 29. Januar 2018 eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/1).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 führen die Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2).
Nachdem die Beschwerdeführerin 2 die den Beschwerdeführern auferlegte Prozesskaution von 2000 Franken geleistet hatte (Urk. 5 ff.), wurde den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 28. März 2018 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete darauf (Urk. 9). Dem Beschwerdegegner 1 konnte die Verfügung nicht zugstellt werden; zweimal wurde sie eingeschrieben versandt und mit dem Vermerk nicht abgeholt retourniert (Urk. 12-13).
Infolge zwischenzeitlicher Neukonstituierung der beschliessenden Kammer ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise anderer Besetzung als mit Verfügung vom 23. Februar 2018 angekündigt.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Gehörsanspruchs durch die ihrer Ansicht nach nicht genügend begründete Nichtanhandnahme (Urk. 2 Ziff. III.A).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet sich die Verpflichtung der Behörde ab, ihren Entscheid zu begrün- den. In der Strafprozessordnung wird dies ausdrücklich in Art. 80 Abs. 2 und Art.
81 Abs. 3 statuiert. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin 2 erwägt unter anderem, die fraglichen Äusserungen tangierten nur die gesellschaftliche Geltung der Beschwerdeführer. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die Aussagen den Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 beträfen und die in dieser Eigenschaft (angeblich) erfolgte Weigerung, dem Beschwerdegegner 1 einen Arbeitsvertrag auszustellen und ihm für die geleistete Arbeit einen Lohn zu entrichtet, ferner die Qualität, den Lohn und die Deutschkenntnisse des bei der Beschwerdeführerin 2 beschäftigen Personals (Urk. 3/1 E. 4). Damit hat sie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt, aufgrund derer sie zum Schluss kam, die dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegten Äusserungen seien nicht strafbar. Sie betrachtete den Inhalt des inkriminierten Eintrags, sah, dass sich dieser über die Art und Weise äussert, wie der Beschwerdeführer als Geschäftsmann sein Restaurant führt, und schloss daraus, dass nur die gesellschaftliche Geltung der Beschwerdeführer tangiert sei. Diese wussten somit, weshalb eine Untersuchung nicht an die Hand genommen wurde, und es war ihnen ohne Weiteres möglich, den Entscheid anzufechten. Damit genügt die Begründung Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 StPO. Von einer 'gefühlsmässigen' Feststellung, wie die Beschwerdeführer schreiben (Urk. 2 Ziff. III.A.2), kann nicht die Rede sein. Allein dass die Beschwerdeführer nicht zu hören bekamen, was sie hören wollten, heisst nicht, dass ihr Gehörsanspruch verletzt wurde.
Unzutreffend ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur auf einige wenige Teile des Eintrags eingehe, die Äusserungen zum Zum internen Wissen hingegen ausser Acht lasse (so die Beschwerdeführer in Urk. 2 Ziff. III.A.3). Die Beschwerdegegnerin 2 äussert sich auch zu den Äusserungen des Beschuldigten
betreffend die Qualität, den Lohn und die Kenntnisse der deutschen Sprache des bei der B. AG beschäftigten Personals (Urk. 3/1 E. 4). Ganz offenkundig bezieht sie sich hier auf den fraglichen Teil des Kommentars, der unter dem Stichwort Nun zum internen Wissen steht. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm also auch diesen zur Kenntnis und prüfte und verneinte dessen strafrechtliche Relevanz. Die angefochtene Nichtanhandnahme ist auch unter diesem Aspekt hinreichend begründet.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, der inkriminierte D. -Eintrag tangiere ihre Ehre entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin 2 auch im strafrechtlich geschützten menschlich-sittlichen Bereich (Urk. 2 Ziff. III.B.2).
Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend darlegt (Urk. 3/1 E. 3), beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehre nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich, also auf den Ruf des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne des Strafrechts. Voraussetzung ist aber immer, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffe (BGE 80 IV 159 E. 2, 92 IV 94 E. 2, 103 IV 157 E. 1, 105 IV
111 E. 1, 115 IV 42 E. 1, 119 IV 44 E. 2.a).
Bei der Auslegung einer vorgeblich ehrverletzenden Äusserung ist der Gesamtzusammenhang, in der sie fällt, zu berücksichtigen. Zwar können tatbestandsmässig nur einzelne Äusserungen sein, nicht aber die Schaffung eines negativen Gesamtbildes. Je nach konkretem Kontext kann aber einer einzelnen Aussage ein anderer Sinn zukommen, als wenn sie isoliert betrachtet würde (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3 zum UWG, BGer 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2). Sodann ist bei der Auslegung vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach dem Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Dabei ist
die im Kreis der Adressaten herrschende Auffassung zu berücksichtigen (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, Orell Füssli Kommentar / navigator.ch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 173 N 3; Urteil der Kammer UE150311 vom
20. Juli 2016 E. II.4 [www.gerichte-zh.ch Entscheide]; Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 17. September 2013, in: CAN 2014 Nr. 75).
Wenn die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Inhalt des dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegten Eintrags schliesst, dieser tangiere im Sinne dieser Rechtsprechung ausschliesslich die gesellschaftliche Ehre der Beschwerdeführer und sei damit strafrechtlich nicht relevant, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 2 Ziff. III.B.2) sind Behauptungen über die Höhe bezahlter Löhne und die Modalitäten eines Vertragsabschlusses nicht geeignet, sie in ihrer Ehre auch im menschlich-sittlichen Bereich herabzusetzen. Es verhält sich hier nicht anders, als beim Geschäftsmann, dem vorgeworfen wird, dem Gemeinwesen Aushubmaterial zu stark übersetzten Preisen anzubieten (BGE 103 IV 157 E. 3), dem Vermieter, der als Wohnungsspekulant bezeichnet wird (BGE 115 IV 42 E. 1). Wer jemanden bezichtigt, aus Gewinnsucht andern unvorteilhafte Konditionen zu bieten, macht sich nicht strafbar. Dass den Beschwerdeführern darüber hinaus implizit unterstellt würde, sich massiv gesetzeswidrig, ja geradezu kriminell zu verhalten (Urk. 2 Ziff. III.B.2), kann dem fraglichen D. -Eintrag hingegen nicht entnommen werden.
Auch was die Aussage betrifft, die Beschwerdeführer weigerten sich, einen Mitarbeiter, gemeint ist der Beschwerdegegner 1, zu entlöhnen (vgl. Urk. 2 Ziff. III.B.2), ist eine strafrechtliche Relevanz nicht ersichtlich. Dem fraglichen Eintrag nach zu urteilen bewarb sich dessen Verfasser beim Beschwerdeführer 1 beziehungsweise der von ihr geführten Beschwerdeführerin 2 um eine Stelle als stellvertretender Chef de Service. Offenbar kam es, nachdem der Bewerber nach einem Probearbeiten zunächst eine Zusage erhalten habe, dann aber doch kein Vertrag zustande gekommen sei, zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob für einzelne Tage, die der Bewerber angeblich dennoch gearbeitet habe, eine Entlöhnung geschuldet sei (vgl. Urk. 10/2). Alleine deshalb aber, weil die Beschwerdeführer einerseits und der Beschwerdegegner 1 als mutmasslicher Autor des inkriminierten Eintrags
andererseits sich über die Frage uneinig sind, ob eine zivilrechtliche Forderung besteht, lässt jene nicht als charakterlich unanständig im Sinne des Strafrechts erscheinen.
Gänzlich unverständlich ist schliesslich, inwiefern die Aussage, jemand habe komische Kollegen und diverse Freundinnen (vgl. Urk. 2 Ziff. III.B.2), eine justiziable Ehrverletzung darstellen sollte. Komisch ist, wer durch eigenartige Wesenszüge belustigend in seiner Wirkung, zum Lachen reizend sonderbar, seltsam; mit jemandes Vorstellungen, Erwartungen nicht in Einklang zu bringen (Duden-Online-Wörterbuch). Mit jemandem Umgang zu pflegen, der derlei Eigenschaften aufweist, ist ebenso wenig unanständig, wie (viele) Freunde zu haben, seien diese männlichen weiblichen Geschlechts.
Nebst dem Inhalt der streitgegenständlichen Äusserungen ist aber auch auf einen weiteren Umstand hinzuweisen. Der unbefangene Leser entnimmt dem Kommentar auf D. letztlich einzig, dass hier ein Stellenbewerber seinen Unmut und Frust über ein Unternehmen kundtut, das ihn nicht berücksichtigte. Dies auf einer Plattform, auf der Reisende über ihre Erfahrungen namentlich in Restaurants und Hotels berichten können. Dass der fragliche Eintrag in diesem Kontext überhaupt Beachtung findet, erscheint vor diesem Hintergrund doch sehr fraglich, selbst wenn, wie die Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 2 Ziff. III.B.3), solche Kommentare auf D. im Internet innert kürzester Zeit von sehr vielen Menschen gelesen werden. Insofern erscheint er wenig geeignet, die Beschwerdeführer der Verachtung auszusetzen. Wenn diese ferner beklagen, sie könnten sich nicht wehren (vgl. Urk. 2 Ziff. III.B.3), ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass der beanstandete Kommentar, wohl auf Intervention der Beschwerdeführer hin, nach kurzer Zeit wieder gelöscht wurde.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es an einer im Sinne von Art. 173 ff. StGB ehrverletzenden Äusserung fehlt. Die Beschwerdegegnerin 2 nahm eine Untersuchung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen; den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, und dem Beschwerdegegner 1 nicht mangels erheblicher Aufwendungen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt, je zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und aus der von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
Im nicht beanspruchten Umfang wird die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid der Beschwerdeführerin 2 zurückerstattet. Allfällige Verrechnungsansprüche des Staates bleiben vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. X. , dreifach, für sich und die Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde
den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde
die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 2. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber
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