Zusammenfassung des Urteils UE160334: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hat die Untersuchung gegen mehrere Beschwerdegegner und Behörden nicht eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter erhoben hatte. Der Beschwerdeführer forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Untersuchung zu eröffnen, was jedoch abgelehnt wurde. Es wurden verschiedene Anhörungen und Stellungnahmen durchgeführt, aber letztendlich entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE160334 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.04.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Pflege; Mutter; Beschwerdegegner; Pflegezentrum; Nichtanhandnahme; Anzeige; Vorsorgeauftrag; Anhaltspunkte; Beschwerdeführers; Verhalten; Gericht; Verfügung; Untersuchung; Personen; Vermutung; Nichtanhandnahmeverfügung; Zeitpunkt; Vermutungen; Ermittlungen; Polizei; Tatverdacht; Recht; Limmattal/Albis; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 6 StGB ;Art. 7 StPO ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Wohlers, 2. Aufl., Zürich, Art. 7 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160334-O/U/TSA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter
lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 27. April 2017
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X.
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 25. Juli 2016 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen seinen Bruder D. (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), dessen langjährigen Freund C. (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), gegen den Notar-Stellvertreter B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), die KESB des Bezirkes Dietikon (nachfolgend: KESB) sowie das Pflegezentrum E. (nachfolgend: Pflegezentrum). Mit Verfügung vom 30. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 5).
Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2016 (A-2/2016/10025428) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strafuntersuchung zu eröffnen.
Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an [die] Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Innert der mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.- (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegnern 1-3 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 15. Februar 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 3. März 2017 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 13). Dieser liess sich am 17. März 2017 vernehmen
(Urk. 14). Nach neuerlicher Fristansetzung (vgl. Urk. 16) verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Aufgrund der Neukonstituierung der hiesigen Kammer und Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid in einer anderen Besetzung als angekündigt.
Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer mache geltend, im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter F. seien diverse unrechtmässige Vorfälle geschehen. So habe er ausgeführt, dass ein Vorsorgeauftrag für seine Mutter von den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufgesetzt und seiner Mutter am 16. Januar 2014 zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe ihre Unterschrift zusätzlich beglaubigt. Dies, obschon seine Mutter zu diesem Zeitpunkt dement gewesen und ihre Unterschrift somit von den genannten Personen im Wissen um deren Urteilsunfähigkeit erschlichen worden sei. Die KESB habe diesen Vorsorgeauftrag in der Folge entgegengenommen, ohne zu prüfen, ob seine Mutter im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch urteilsfähig gewesen sei (Urk. 5 S. 1 f.). Auch habe die KESB nicht überprüft, ob noch andere Angehörige vorhanden gewesen seien. Hierdurch sei die KESB ihrer Verpflichtung als Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass zu ermitteln sei, ob das Pflegezentrum in strafrechtlich relevanter Weise den Sterbeprozess seiner Mutter beschleunigt habe.
Die getätigten Ermittlungen bzw. die eingehende Befragung des Beschwerdeführers hätten keinen Verdacht auf strafbare Handlungen der genannten Personen ergeben. Fest stehe lediglich, dass F. am 2. Februar 2015 als urteilsunfähig erklärt worden sei. Hinweise dafür, dass sie dies bereits am 14. Januar 2014 zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewesen sein soll, lägen keine vor. Bei den gemachten Anschuldigungen handle es sich lediglich um Vermutungen, die
vom Beschwerdeführer allerdings weder belegt noch substantiiert worden seien, weshalb sie als reine Mutmassungen zu qualifizieren seien. Auch hinsichtlich einer Missachtung (von Pflichten) seitens der KESB lägen keinerlei Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. So sei nicht erkennbar, inwiefern sich die KESB strafbar gemacht haben soll, indem sie nicht nachgeforscht habe, ob noch weitere Angehörige vorhanden seien. Auch seitens des Beschwerdeführers werde diese Missachtung nicht näher begründet. Schliesslich sei weiter keinerlei Regelverstoss seitens des Pflegezentrums auszumachen. Dass es unterlassen worden sei, lebenserhaltende Massnahmen zu ergreifen bzw. dass der Sterbeprozess aktiv beschleunigt worden sei, entbehre jeder Grundlage und Anzeichen hierfür fehlten vollständig, zumal die Verstorbene ganz offensichtlich dement gewesen sei und bei 81 Jahren auch angenommen werden müsse, dass sie altersbedingte Gebrechen gehabt habe. Gestützt auf diese Ausführungen lägen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Personen Behörden strafbar gemacht hätten. Sollte die Gültigkeit des Testaments in Frage gestellt werden, so handle es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre (Urk. 5 S. 2).
Der inzwischen anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, er habe in der Strafanzeige unter anderem moniert, dass Unterlassungen von Pflegeund Lebenserhaltungsmassnahmen vorlägen und dass durch eine Amtsperson Urkunden in unzulässiger Weise erstellt worden seien. Er habe somit als Laie genügend umschrieben, dass er ein Ereignis mit schwerwiegenden Folgen zur Anzeige bringen und verfolgt haben wolle, weshalb bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme nur zurückhaltend zu verfügen sei. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung einige Wertungen vorgenommen. So habe sie unter anderem ausgeführt, dass keinerlei Regelverstoss seitens des Pflegezentrums auszumachen sei, zumal die Verstorbene ganz offensichtlich dement war und bei 81 Jahren auch angenommen werden muss, dass sie altersbedingte Gebrechen hatte. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, diese Wertungen vorzunehmen und mit einer Nichtanhandnahme ein anbegehrtes Strafverfahren in frühem Stadium zu unterbinden (Urk. 2 S. 4). Die Wertung, ob ein Straftatbestand vorliege nicht, sei im Zweifelsfall durch das Gericht vorzunehmen. Gerade dieser Möglichkeit werde der Beschwerdeführer beraubt. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Vermutungen substantiiert zu belegen, da er durch einen zweifelhaften Vorsorgeauftrag von jeglicher Information und vom Mitspracherecht bei der Pflege etc. bezüglich seiner verstorbenen Mutter ausgeschlossen worden sei. Auch habe den Beschwerdeführer nicht nur der besagte Vorsorgeauftrag stutzig gemacht, sondern auch eine öffentlich letztwillige Verfügung, welche von zwei der angezeigten Personen mitaufgegleist worden sei. Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft nach Einreichung der Strafanzeige diverse Unterlagen eingefordert und mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Befragung durchgeführt. Es hätten somit bereits eigene Abklärungen der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Solche hätte die Staatsanwaltschaft unterlassen, wenn es für sie klar gewesen wäre, dass die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 5).
Die Staatsanwaltschaft führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst aus, gestützt auf die Strafanzeige sei um Einreichung weiterer Unterlagen ersucht worden, da aus Sicht der Staatsanwaltschaft eben gerade keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hätten. Die in der Folge durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei am 3. November 2016 sei sodann in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO und somit im Rahmen eines Auftrags an die Polizei für ergänzende Ermittlungen durchgeführt worden, da gerade kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten vorgelegen habe. Diese Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft seien nicht nach Einleitung einer Strafuntersuchung durchgeführt worden, sondern vor einer solchen, um zu eruieren, ob Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ausgemacht werden könnten (Urk. 11 S. 2). Die Strafanzeige des Beschwerdeführers enthalte lediglich Vermutungen und Mutmassungen und könne keinerlei konkrete Anhaltspunkte liefern, die einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung erlauben würden. Unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip sei es somit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren gestützt auf diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vermutungen einzuleiten (Urk. 11 S. 3).
Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 17. März 2017 im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, die KESB und das Pflegezentrum seien von der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erfasst. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung gegenüber diesen beschuldigten Personen nicht eingestellt worden sei. Da erst weitere Abklärungen bezüglich der KESB und dem Pflegezentrum E. ergeben würden, ob auch die Beschwerdegegner 1- 3 deliktisch gehandelt hätten, sei die angefochtene Verfügung klarerweise in einem zu frühen Stadium ergangen. Sodann lässt er ausführen, im Zeitpunkt des Todes von F. sei der Beschwerdegegner 3 durch den zweifelhaften Vorsorgeauftrag für ihre Betreuung zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe somit keinerlei Möglichkeiten gehabt, auf die Personensorge der Mutter Einfluss zu nehmen auf damit verbundene Informationen zuzugreifen. Ebenfalls sei es dem Beschwerdeführer durch den Vorsorgeauftrag verwehrt gewesen, die für die Substantiierung der Strafanzeige benötigten Auskünfte/Dokumente bei der KESB zu verlangen. Eine substantiierte Begründung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts sei dem Beschwerdeführer dadurch verwehrt worden. Es wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StGB (recte: StPO) Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, in Anwendung von Art. 309 StPO ergänzende Ermittlungen zur Beurteilung der Strafanzeige anzustellen (Urk. 14 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen eigenhändig einzubringen, nachdem dieser aufgrund vorstehend ausgeführter Umstände dazu nicht in der Lage gewesen sei. Erst weitere Ermittlungen der durch die Staatsanwaltschaft verlangten Unterlagen hätten überhaupt den Schluss zugelassen, dass gegen die Beschwerdegegner 1-3 die Untersuchung ebenfalls nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 14 S. 4).
Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist
(lit. c i.V.m. mit Art. 8 StPO).
Aufgrund des in Art. 7 Abs. 1 StPO kodifizierten Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde. Ein für die Einleitung der Strafverfolgung hinreichender Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein strafbares Verhalten besteht. Blosse Vermutungen bzw. ein Verdacht, der allein auf kriminalistischen Erfahrungssätzen aufbaut, ohne durch einzelfallbezogene Anhaltspunkte erhärtet zu sein, reichen nicht aus (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 7 N 4 f.).
Vorweg ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zwar weder die KESB noch das Pflegezentrum als Beschuldigte im Rubrum aufgeführt hat. Allerdings geht aus dem Sachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren nicht nur gegen die Beschwerdegegner 1-3, sondern auch gegen die KESB und das Pflegezentrum nicht an die Hand genommen hat. Da vom Beschwerdeführer keine
konkreten Personen der KESB bzw. des Pflegezentrums beschuldigt werden, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Abschrift der Einzelverfügung der KESB vom 19. Oktober 2015 ergibt sich, dass der fragliche Vorsorgeauftrag am 16. Januar 2014 notariell beurkundet wurde. Im Weiteren geht daraus hervor, dass Dr. med. G. und med. prakt. H. in einem ärztlichen Zeugnis vom
2. Februar 2015 festhielten, dass F. urteilsunfähig geworden sei. Mit der genannten Verfügung erachtete die KESB sodann den Vorsorgeauftrag für gültig errichtet und erklärte ihn für wirksam (Urk. 12/8/10). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter bereits im Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei, als sie den Vorsorgeauftrag unterschrieben habe, handelt es sich um eine reine Vermutung. Daran vermögen seine Ausführungen nichts zu ändern, wonach Freunde angegeben hätten, seine Mutter könne im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr urteilsfähig gewesen sein (vgl. Urk. 12/2 S. 2, 12/4 S. 5), handelt es sich hierbei doch um eine laienhafte Einschätzung, welche sich im Nachhinein nicht beweisen lässt. Auch aus dem Umstand, dass die Ärztin des Pflegezentrums gemäss Aussage des Beschwerdeführers angegeben hat, seine Mutter sei bereits stark dement ins Pflegeheim gekommen (Urk. 12/2 S. 3), lässt sich nichts bezüglich des Gesundheitszustandes von F. im fraglichen Zeitpunkt ableiten, zumal sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach einem Sturz im Juli 2014 ins Pflegezentrum eingetreten ist (Urk. 12/4 S. 2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag reine Vermutungen darstellen und keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 ersichtlich ist. Gleiches gilt in Bezug auf das Testament, welches seine Mutter am gleichen Tag wie den Vorsorgeauftrag unterschrieben haben soll (vgl. Urk. 12/2 S. 5).
Auch hinsichtlich der KESB hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das einen hinreichenden Tatverdacht begründen würde. Insbesondere ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten darin erkennbar, dass seitens der KESB nicht geprüft wurde, ob seine Mutter weitere Kinder hatte und er nicht ausfindig gemacht wurde (vgl. Urk. 12/2 S. 4). Welchen anderen Verpflichtungen als Aufsichtsbehörde die KESB nicht nachgekommen sein soll bzw. inwiefern dies von strafrechtlicher Relevanz sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Mutter macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe der dringende Verdacht, dass anlässlich eines Standortgesprächs am 14. Juli 2016, an welchem der Beschwerdegegner 3 sowie die verantwortlichen Personen/Ärzte teilgenommen haben, eine proaktive Beschleunigung des Sterbeprozesses beschlossen worden sei. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er am 15. Juli 2016, ca. 7.30 Uhr, einen Anruf der diensthabenden Pflegeperson erhalten habe, welche mitgeteilt habe, es gehe seiner Mutter sehr schlecht. Sie sei am späten Abend des 14. Juli 2016 ins Sterbezimmer gebracht worden, nachdem sie Fieber bekommen habe und in der Folge sehr unruhig geworden sei. Es gehe ihr sehr schlecht und man wisse nicht, wie lange sie noch zu leben habe. Zehn Minuten später habe er nochmals einen Anruf bekommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Mutter verstorben sei. Am Nachmittag habe der diensthabende Pfleger mit seiner Frau (Frau des Beschwerdeführers) gesprochen und sich sehr betroffen gezeigt über den plötzlichen Tod der Mutter. Gemäss den Angaben des Pflegers sei seine Mutter abends bei dessen Dienstschluss um 20.30 Uhr absolut fieberfrei gewesen und es hätten keine Anzeichen für einen schlechten Zustand bestanden. Der Beschwerdeführer bringt vor, es müsse ermittelt werden, was zwischen dem Dienstschluss des Pflegers und dem Todeszeitpunkt seiner Mutter wirklich geschehen sei (Urk. 12/4 S. 4 f.). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass kein hinreichender Tatverdacht ersichtlich ist. Wenn es auch für den Beschwerdeführer schwierig nachvollziehbar sein mag, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter so plötzlich verschlechtert hat und sie gestorben ist, liegen im Zusammenhang mit ihrem Ableben - und auch allgemein mit der Pflege seiner Mutter im Pflegezentrum keine Anhalts-
punkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Pflegezentrums des Beschwerdegegners 3 vor. Bei den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Vermutungen, die keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige noch aus seinen Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2016 Anhaltspunkte ergeben, dass im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag und mit dem Tod von F. eine Straftat begangen wurde bzw. ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe von strafrechtlicher Relevanz sein sollen. Der Beschwerdeführer liess auch in der Beschwerdeschrift nichts vorbringen, das einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen bzw. an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Akten an die Polizei überbzw. zurückweisen kann, um ergänzende Ermittlungen durchzuführen, wenn der Verdacht bei Eingang der polizeilichen Akten der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht hinreichend erscheint. In diesem Fall ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen (BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 309 N 33). Auch kann sie in beschränktem Umfang vor der Untersuchungser- öffnung eigene Abklärungen vornehmen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 1). Die Staatsanwaltschaft durfte somit vor dem Hintergrund, dass aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen, vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung um Einreichung weiterer Unterlagen ersuchen und der Polizei den Auftrag erteilen, ergänzende Ermittlungen durchzuführen, um Klarheit über den angezeigten Sachverhalt zu bekommen (vgl. Urk. 12/10). Die Staatsanwaltschaft hat sodann zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von
§ 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 1'000.festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Mangels wesentlicher Umtriebe - die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich nicht vernehmen ist den Beschwerdegegnern 1-3 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner 1-3 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
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