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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE160257: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführer haben gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2016 Beschwerde erhoben. Es geht um Vorwürfe des Diebstahls und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Beschwerdeführer nicht direkt in ihren Rechten betroffen sind. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt, die Gerichtsgebühr beträgt CHF 800.-. Die Kaution der Beschwerdeführer wird teilweise zurückerstattet.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE160257

Kanton:ZH
Fallnummer:UE160257
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE160257 vom 01.09.2017 (ZH)
Datum:01.09.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Winterthur/Unterland; Beschwerdeführern; Urkunde; Rechtsmittel; Frist; Eingabe; Entschädigung; Darlehen; Interesse; Verfahren; Rechtsanwalt; Einstellung; Darlehens; Verfahren; Stellung; Recht; Bundesgerichts; Verfahrens; Kaution; Obergericht; Kammer; Einstellungsverfügung; Verfügung; Stellungnahme; Kammer
Rechtsnorm:Art. 251 StGB ;Art. 253 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 418 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:119 Ia 342; 138 IV 130; 140 IV 155;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE160257

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160257-O/U/BEE>HEI

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 1. September 2017

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,
  4. D. ,
  5. E. ,

Beschwerdeführer

1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. F. ,
  2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    Beschwerdegegner

    betreffend Einstellung

    Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2016, A-3/2014/10006166

    Erwägungen:

    I.
    1. Am 17. November 2014 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. X. namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft †G. , bestehend aus A. ,

B. , C. , D. und E. (Beschwerdeführer 1-5), Strafanzeige gegen F. (Beschwerdegegner 1) sowie dessen Vater H. wegen Diebstahls, eventualiter unrechtmässiger Aneignung (Urk. 14/D1/1). Mit Eingabe vom

22. Januar 2015 erweiterte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer seine

Strafanzeige gegen H. wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung / Art. 251 StGB, etc. (Urk. 14/D2/1). Dabei machte er zusammengefasst geltend, 1995 hätten †G. und seine Ehefrau I. , die Schwester von H. , zusammen mit diesem und dessen Ehefrau (also den Eltern des Beschwerdegegners 1) die Liegenschaft [Adresse] im Miteigentum erworben und fortan je einen separaten, abgetrennten Wohnteil bewohnt und die Heizung, gewisse Nebenräume und die Gartenanlage gemeinsam genutzt. Im Jahr 2007 sei I. verstorben, woran †G. zerbrochen sei. Er habe sich zurückgezogen und sei schweigsam geblieben. Nach dem Tod seiner Gattin sei †G. in starke psychische Abhängigkeit der Eltern des Beschwerdegegners 1 geraten. Dies habe letztlich dazu geführt, dass der Liegenschaftsanteil von †G. - dem am 28. Mai 2013 er- öffnet worden sei, dass er an Lungenkrebs erkrankt sei und es um die Heilungschancen schlecht stehe am 15. August 2013 zu viel zu günstigen Konditionen an den Beschwerdegegner 1 übertragen worden sei. Trotz der geringen Lebenserwartung von †G. sei beispielsweise eine Teilzahlung des Kaufpreises durch Gewährung eines Darlehens im Umfang von Fr. 88'600.--, frühestens kündbar auf den 31. Dezember 2022, mit einem Zinssatz von 1 % festgesetzt worden.

2. Mit Verfügung vom 5. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 [bzw. Urk. 5 bzw. Urk. 14/D1/15]). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihren

Rechtsanwalt lic. iur. X. mit Eingabe vom 29. September 2016 bei der hiesigen Strafkammer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Büro A-3 vom 5. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. zur Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, die Entschädigung zuzüglich der MWSt zum dannzumaligen Satz, derzeit zu 8%.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen

Fr. 3'000.-zu leisten (Urk. 6). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse

ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt

(Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführer replizierten innert erstreckter Frist am 26. Januar 2017 (Urk. 18). Am 23. Februar 2017 reichte die Staatsanwaltschaft eine Duplik ein (Urk. 22); ferner nahm der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 1. März 2017 Stellung (Urk. 24). Innert erstreckter Frist erging am 3. April 2017 die Triplik der Beschwerdeführer (Urk. 29). Diese beantwortete der Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 28. April 2017 (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Quadruplik (Urk. 38). Letztgenannte Eingaben wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der Kammer vom

17. Mai 2017 zugestellt (Urk. 47). Weitere Äusserungen blieben aus.

3. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zufolge Neukonstituierung der Kammer und Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Vater zu einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB angestiftet. H. habe am 6. November 2013 eine Urkunde aufgesetzt und von †G. unterzeichnen lassen, welche wahrheitswidrig eine bereits erfolgte Rückzahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Darlehens durch den Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 10'600.-behaupte (Urk. 2 S. 4 f.). Ferner ist die Verfahrenseinstellung betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) angefochten. Exemplarisch verweisen die Beschwerdeführer wiederum auf das Darlehen im Betrag von Fr. 88'600.--. Dieses sei angesichts der Umstände wie einem testamentarisch verfügten Darlehenserlass - den auf den ersten Blick H. initiiert habe, von dem aber der Beschwerdegegner 1 einziger Profiteur gewesen sei praktisch nichts wert gewesen. Insgesamt habe der Wille zur Rückzahlung des Darlehens gefehlt, und die Vertragsparteien hätten demgemäss am 15. August 2013 eine Falschbeurkundung erschlichen (Urk. 2 S. 6 ff.).

2.

2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert sind. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung, die von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist (etwa: NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 318, 321 und 1458).

2.2.

  1. Die Frage der Rechtsmittellegitimation richtet sich nach Art. 382 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel erheben.

  2. Die Privatklägerschaft ist Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), und gemäss dem mit Verfahrensabschluss erstellten Verzeichnis der Staatsanwaltschaft vom

    5. September 2016 haben sich die Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (Urk. 14/D1/14).

    Das rechtlich geschützte Interesse liegt vor, wenn der Betroffene durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist. Dies ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit muss der Private dartun, dass er direkt in seinen Interessen (mit)betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 233; NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1 f.).

  3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 StGB) sind Delikte gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; ULRICH WEDER, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB,

19. Aufl. 2013, Art. 251 N 1; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 5). Die Beeinträchtigung auch von Individualinteressen ist namentlich dann möglich, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist. Als unmittelbar beeinträchtigt erscheint die von der Tat betroffene Person insoweit, als der Beschuldigte auf deren Benachteiligung abgezielt hat (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 119 Ia 342 E. 2b; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73).

Anhaltspunkte dafür, dass †G. der Beschwerdegegner 1 mit ihrem Handeln direkt auf die Schädigung der Beschwerdeführer als nachmalige Erben abgezielt hätten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Es ist denn auch kein die Beschwerdeführer schädigendes Vermögensdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Selbst bei Vorliegen einer Schädigungsabsicht dürfte diese zudem wenn überhaupt - nur bezüglich derjenigen Erben eine unmittelbare Betroffenheit begründen, die pflichtteilsgeschützt sind und insofern einen rechtlich geschützten Erbanspruch haben. Das trifft auf die Beschwerdeführer als Geschwister von †G. nicht zu (vgl. Art.

470 ZGB). Deren Rechtsgüter wurden durch das lebzeitige, angeblich strafbare Verhalten von †G. nicht unmittelbar verletzt. Sie sehen sich erst mittelbar, durch dessen Tod, in ihren finanziellen Interessen beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.3). Eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

5. September 2016 begründet dies nicht.

3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

III.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen in

    § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-festzusetzen. Die Kosten sind vorab aus der von den Beschwerdeführern geleisteten Kaution von Fr. 3'000.-zu beziehen (Urk. 8).

  2. Der Beschwerdegegner 1 beantragt zwar eine Entschädigung (Urk. 33 S. 2), doch hat er mit seinen zwei sehr kurzen Eingaben (Urk. 24 und Urk. 33) keinen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicherund zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3 m.H.). Ihm ist daher mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die von den Beschwerdeführern geleistete Kaution ist daher - unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts im Umfang von Fr. 2'200.-freizugeben.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt und den Beschwerdeführern 1-5 unter solidarischer Haftung auferlegt.

  3. Die den Beschwerdeführern 1-5 auferlegten Kosten werden von der von ihnen geleisteten Kaution (Fr. 3'000.--) bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 2'200.--) wird den Beschwerdeführern 1-5 die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , sechsfach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-3/2014/10006166, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) im Verfahren UE160256 entschieden wird (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

lic. iur. F. Schorta

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bucher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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