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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE160252
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE160252 vom 16.12.2016 (ZH)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_132/2017/SCO
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Einstellung; Staatsanwalt; Gungen; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verletzung; Untersuchung; Kaserne; Rechtsvertreter; Armee; Beweis; Armeeangehörige; Beschwerdeverfahren; Aussage; Zimmerverlesen; Mobiltelefon; Entscheid; Hinsicht; Armeeangehörigen; Ermittlungs; Abklärungen; Einstellungsverfügung
Rechtsnorm: Art. 222 MStG ; Art. 29 BV ; Art. 307 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:138 IV 186;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160252-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Künzli

Beschluss vom 16. Dezember 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. D. ,
  4. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. September 2016 i.S. B. , i.S. C. sowie i.S. D. ; B-1/2016/10012436

Erwägungen:

    1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 4) führte eine Strafuntersuchung gegen die drei Armeeangehörigen B. ,

      C. und D. (vorliegend: Beschwerdegegner 1-3) wegen Angriffs etc. Ihnen wurde vorgeworfen, die aus einem Urlaub zurückkehrende Armeeangehörige A. (vorliegend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2016 um ca. 22.00 Uhr in E. auf dem Weg in die F. Kaserne beschimpft und tätlich angegriffen zu haben. Dabei habe sie sich an der rechten Wange eine rundliche Schürfung und an der Stirn eine Prellung zugezogen (Urk. 7/1 S. 2).

    2. Am 11. April 2016 hatte das Oberauditorat die Ermächtigung zur Durchfüh- rung des zivilen Strafverfahrens gemäss Art. 222 MStG und Art. 101a Abs. 1 MStV auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin 4 erteilt (Urk. 7/21/3, 7/22/3 und 7/23/3).

    3. Am 12. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin 4 das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-3 mit separaten Verfügungen ein. Sie konnte nach durchgeführter Untersuchung eine Tatbeteiligung der drei Armeeangehörigen mit ziemlicher Sicherheit ausschliessen (Urk. 7/29-31=Urk. 3/1-3).

    4. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren privat mandatierten Rechtsvertreter (Urk. 3/4) mit Eingabe vom 26. September 2016 (Urk. 2) Beschwerde einlegen und die Aufhebung der drei Einstellungsverfügungen vom 12. September 2016 sowie die Fortführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr nach Erhalt der vollständigen Verfahrensakten eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Weiter liess sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Verbeiständung stellen (a.a.O., S. 2). Die am 12. Oktober 2016 (Urk. 6) beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 7) gingen hierorts am

19. Oktober 2016 ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Zusendung der Untersuchungsakten antragsgemäss Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde angesetzt

(Urk. 12). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (unter Aufrechterhaltung der bisherigen Begründung und Anträge) auf eine Ergänzung der Beschwerde (Urk. 14).

    1. Der Fall erweist sich als spruchreif.

    2. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin 4 im Verlauf der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. eröffnet hatte. Die Beschwerdegegnerin 4 wirft ihr in diesem Verfahren vor, gegenüber der Kantonspolizei Zü- rich wahrheitswidrig zu Protokoll erklärt (und unterschriftlich bestätigt) zu haben, dass sie von den Beschwerdegegnern 1-3 am 28. März 2016 beschimpft und tät- lich angegriffen worden sei. Am 8. September 2016 liess die Beschwerdeführerin in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung sodann den Antrag stellen, der fallführende Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin 4 habe in den Ausstand zu treten, weil er bereits das vorliegende Strafverfahren gegen die Beschwerdegeg- ner 1-3 geführt habe. Das darauf hin eingeleitete Ausstandsverfahren ist vor der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UA160019 anhängig, wobei der Entscheid über den Ausstand gleichzeitig und in gleicher Besetzung mit dem Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergeht.

    1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei verschiedene Anfechtungsobjekte mit unterschiedlichen beschuldigten Personen (Beschwerdegegner 1-3). Der Einfachheit halber wurde jedoch nur ein Geschäft unter der Nummer

      UE160252 angelegt, zumal die Begründungen der jeweiligen Einstellungsverfü- gung in der Sache praktisch identisch sind und die Beschwerdegegnerin 4 jeweils an das gleiche Ermittlungsergebnis anknüpfte.

    2. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

      § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemerkungen Anlass; die Beschwerde erfolgte fristgerecht und auf die Frage der genügenden Substanziierung der Beschwerdegründe wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.

    3. Aus den folgenden Erwägungen erhellt weiter, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1-4 konnte daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO).

    1. Die Beschwerdegegnerin 4 resümierte in der jeweiligen Einstellungsverfügung vorab die Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1-3 je S. 1-2). Ebenso fasste sie die einhelligen Standpunkte der Beschwerdegegner 1-3 zusammen, wonach sie zur fraglichen Tatzeit gar nicht in E. gewesen seien, weil sie am

      28. März 2016 bereits um 19.30 Uhr in G. hätten einrücken müssen und

      das Zimmerverlesen bereits auf 22.00 Uhr angesetzt gewesen sei (a.a.O., S. 2).

      Anschliessend erwog die Beschwerdegegnerin 4, dass die Ergebnisse der ersten polizeilichen Abklärungen die Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 bestätigt hät- ten. Diese Abklärungen hätten zum einen in einer Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdegegners 2 bestanden, das sich am 28. März 2016 von 21.30 Uhr bis am Folgetag um 02.15 Uhr in G. befunden habe. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners 3 habe sodann ein Selfie gesichtet werden können, das ihn zur Einrückzeit um 19.31 Uhr in der Kaserne G. zeige. Die militär- polizeilichen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass beim Einrücken und Zimmerverlesen am 28. März 2016 von den beurlaubten Armeeangehörigen abgesehen die Truppe mutmasslich vollzählig eingerückt und anwesend gewesen sei. Es seien keine unentschuldigten Abwesenheiten bemerkt, bekannt oder notiert worden (a.a.O., S. 2). Weiter hätten an der zerrissenen Ausgangsuniform der Beschwerdeführerin keine biologischen Spuren des Beschwerdegegners 3 aufgefunden werden können, was jedoch zufolge der Aussagen der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre (a.a.O., S. 3/4). Aus den hinzugezogenen Akten des Militärärztlichen Dienstes der Armee habe sich ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin bereits einmal zu einem früheren Zeitpunkt selber verletzt haben könnte (a.a.O., S. 4). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation samt Standorterkennung auf dem Mobiltelefon des Beschwerdegegners 1 habe schliesslich keine Hinweise darauf ergeben, dass er sich im Tatzeitpunkt in E. bzw. der dortigen Umgebung aufgehalten haben könnte (a.a.O., S. 4).

      Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin 4 im Rahmen der Würdigung des Ermittlungsergebnisses folgende Überlegungen an (a.a.O., S. 4 f.): Die wiederholten Aussagen der Beschwerdegegner 1-3 hätten keine erkennbaren bzw. nennenswerten Widersprüche zu Tage gefördert. Soweit ersichtlich würden die Beschwerdegegner 1-3 nicht über einschlägige Erfahrungen in Bezug auf Befragungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft verfügen. Dass die Beschwerdegegner 1-3 nach dem Einrücken die Kaserne G. in Richtung E. unerlaubt verlassen hätten, sei zwar theoretisch möglich, erscheine vorliegend jedoch unrealistisch, zumal ein solches Verhalten von Vorgesetzten hätte gedeckt werden müssen. Ein zeitgleiches Fehlen von drei Armeeangehörigen beim Zimmerverlesen wäre unweigerlich aufgefallen und hätte Gerede bzw. Gerüchte gegeben. Auch sei es notorisch, dass die Beschwerdegegner 1-3 den zur Anzeige gebrachten Übergriff wohl mittels Handykamera festgehalten hätten, um vor der eigenen Truppe oder den sie deckenden Vorgesetzten zu prahlen bzw. um den Übergriff belegen zu können. Ebenso hätten sie ihr Handy zur Tat mitnehmen müssen, hät- ten sie doch die sie deckenden Vorgesetzten über den Erfolg ihrer Mission und den Zeitpunkt ihrer Rückkehr informieren müssen. Abgesehen davon sei es notorisch, dass sich junge Leute doch eher selten von ihrem Handy trennen und Straftäter in aller Regel das eigene Mobiltelefon meist erst nach einschlägiger Erfahrung nicht mehr zu Tatorten mitnehmen würden. Auf den Mobiltelefonen der Beschwerdegegner 1-3 hätten jedoch keine belastenden Erkenntnisse festgestellt werden können. Auch bleibe unklar, wie die Beschwerdegegner 1-3 um den genauen Einrückungszeitpunkt und um den genauen Weg der Beschwerdeführerin zur Kaserne E. hätten wissen sollen, zumal sie ja auch mit dem Auto hätte gebracht werden können. Anzufügen bleibe, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Polizei vorsätzlich und detailliert anzulügen, wie sich aus der ersten polizeilichen Befragung vom 31. März 2016 ergebe.

    2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen gegenteiligen Standpunkt. Seiner Ansicht nach habe es die Beschwerdegegnerin 4 in zweierlei Hinsicht unterlassen, relevante Beweiserhebungen durchzuführen: Zum einen seien die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Entstehungsgrund nicht gutachterlich unter-

sucht worden, und zum anderen seien die angeblichen Alibis der Beschwerdegegner 1-3 nicht weiter abgeklärt worden (Urk. 2 S. 7-13, insb. S. 8 [Ziff. 19] und

S. 13 [Ziff. 24]).

    1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

      Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) im Sinne einer Richtschnur Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaften über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Ausübung pflichtgemässen Ermessens verlangt insbesondere diejenigen Vorkehrungen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Vielmehr kann sie von der Erhebung weiterer Beweis absehen, wenn davon keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.; vgl. seither etwa: BGE 6B_718/2013 vom

      27. Februar 2014 E. 2.3.1 f.; GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319

      StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 16 zu Art. 319 StPO). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl, Anklageerhebung oder

      Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Dabei ist es der Staatsanwaltshaft nicht verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnisse über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden (GRÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO m.w.H.).

    2. a) Die Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vermögen in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen:

      Zunächst scheint er von der Vorstellung auszugehen, dass eine Einstellung der Strafuntersuchung grundsätzlich nur zulässig sei, wenn alle möglichen und denkbaren Untersuchungshandlungen ausgeschöpft worden sind. So führte er im Zusammenhang mit den seiner Ansicht nach nur unvollständig durchgeführten Alibiabklärungen an, soweit nicht klar und eindeutig feststehe, dass die Beschwerdegegner 1-3 am 28. März 2016 persönlich beim Abendverlesen um 22.00 Uhr in der Kaserne anwesend gewesen seien, könnten sie als allfällige Täter auch nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 13). Und gleich anschliessend ergänzte er, solange diese Abklärungen (gemeint etwa: umfassende Zeugenbefragungen zum Urlaubsund Ausgangsregime der Kaserne G. sowie zur praktischen Umsetzung des Abendund Zimmerverlesens bei den sog. Durchdienern, rückwirkende Teilnehmeridentifikation/Standorterkennung auf dem Mobiltelefon der Beschwerdegegner 2 und 3 [a.a.O., S. 9 und S. 12 f.]) nicht getroffen worden seien, sei eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung unabdingbar erforderlich (a.a.O., S. 13). In die gleiche Richtung geht auch der Einwand, dass die Einstellung der Strafuntersuchung nur zulässig sei, wenn eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden könne (a.a.O., S. 9).

      Wie gezeigt ist es jedoch dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin 4 überlassen, ein Strafverfahren einzustellen, wenn sie gestützt auf eine Bewertung des (einstweilen) erreichten Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei zur Auffassung gelangt, weitere (mögliche oder denkbare) Untersuchungen würden zur Klärung des Falles nichts mehr Wesentliches beizutragen vermögen. Auch darf die Beschwerdegegnerin 4 eine Einstellung entgegen der sinngemäss verstandenen Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht nur dann verfügen, wenn sie die fragliche Täterschaft mit absoluter Gewissheit ausschliessen kann. Vielmehr ist eine Einstellung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Freispruches ohne weiteres zulässig bzw. bundesrechtskonform.

      Sodann muss sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass er nur selektiv und isoliert einzelne Untersuchungshandlungen im Bereich der Alibiabklärung und der Beurteilung des Verletzungsbildes der Beschwerdeführerin als unvollständig rügt. Er blendet aber aus, dass in diesen Bereichen effektiv Abklärungen getätigt worden sind, und zeigt auch nicht konkret auf, dass bzw. inwiefern trotzdem weitergehende Untersuchungen notwendig gewesen wären. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich, insbesondere auch unter Einbezug des gesamten übrigen Ermittlungsund Beweisergebnisses. Insofern kann vorab auf die zutreffenden Überlegungen in der angefochtenen Verfü- gung bzw. auf die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin 4 verwiesen werden, die - insgesamt betrachtet - eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1-3 eindeutig weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als eine Freisprechung. Es liegt damit gerade keine Anwendungsfall für den allgemeinen Grundsatz in dubio pro duriore vor.

      b) Ergänzend ist hinsichtlich der kritisierten Punkte das Folgende festzuhalten:

      Dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Entstehungsgrund (Fremdeinwirkung oder Selbstbeibringung) keiner fachspezifischen Untersuchung unterzogen worden sein sollen, trifft in dieser absoluten Form nicht zu. Von den Verletzungen der Beschwerdeführerin erstellte die Kantonspolizei Zürich im Zuge der Anzeigeerstattung vorab mit dem Fotoapparat Detailaufnahmen (Urk. 7/1 S. 3 oben i.V.m. Urk. 7/18/3 recte: 7/17/3), und im Polizeirapport vom

      11. April 2016 findet sich eine Beschreibung der Verletzungen (Urk. 7/1 S. 2 unten). Für eine weitergehende körperliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson (im Sinne von Art. 251 f. StPO) bestand im damaligen Zeitpunkt bzw. zu Beginn der Strafuntersuchung keine Veranlassung. Es handelte sich um eine äusserlich erkennbare und überschaubare Schädigung und das Verletzungsbild korrespondierte mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin bzw. Letztere berichtete nicht über weitere körperliche Beeinträchtigungen (etwa: Urk. 7/15/1

      S. 3/4). Darüber hinaus forderte die Beschwerdegegnerin 4 von Dr. med.

      H. , Psychiater und Psychotherapeut FMH, unter Hinweis auf Art. 307 StGB und unter Beilage der Fotodokumentation einen ärztlichen Befund (u.a.) zur Frage an, ob sich die Beschwerdeführerin die fraglichen Verletzungen selber beigebracht haben könnte (Urk. 7/18/8 S. 2/3). Dr. med. H. untersuchte die Beschwerdeführerin bereits zuvor im September 2015 im Rahmen einer psychiatrischen Diensttauglichkeitsabklärung, wobei namentlich auch der Verdacht auf eine vorsätzliche Selbstbeschädigung (Verletzungsbild: gerötete, oberflächliche, breite, längliche Hautabschürfung am linken Vorderarm) bestanden hatte (Urk. 7/18/10

      S. 2, Urk. 7/18/5). Sodann verfügt Dr. med. H. nicht nur über eine medizinische Ausbildung, sondern dürfte als Psychiater und Psychotherapeut FMH selbstredend auch Erfahrungen auf dem Gebiet der vorsätzlichen Selbstbeschädigung haben. Mithin kann ihm durchaus die Fähigkeit zugebilligt werden, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen (Fotos, Beschreibungen, Vorgeschichte) eine aussagekräftige Stellungname zur Frage des Entstehungsgrundes abgeben zu können. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass er die Anfrage nicht beantwortet bzw. zurückgewiesen hätte, wenn er sich aus fachlicher Sicht und/oder wegen mangelnder Beurteilungsgrundlagen ausser Stande gefühlt hätte, die Frage zu beantworten. Die Aussage von Dr. med. H. , wonach er insbesondere eine Selbstbeschädigung nicht auszuschliessen vermochte und eine Ähnlichkeit zur früheren Verletzung am Unterarm feststellen konnte (vgl. Urk. 7/18/10 S. 2/3), durfte daher durchaus in die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin 4 einfliessen. Dies umso mehr, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegen den ärztlichen Befund (in formaler oder materieller Hinsicht) keine weitergehenden, substanziierten Einwendungen erhoben hat.

      Aus dem Fehlen von Abwesenheitsmeldungen bei den (beigezogenen) militärischen Unterlagen (Urk. 7/16/8/3-4) darf im Umkehrschluss gefolgert werden, dass sich die Beschwerdegegner 1-3 um 22.00 Uhr beim Zimmerverlesen tatsächlich bzw. zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Kaserne G. befunden hatten. Namentlich ergeben sich aus dem Bestandesrapport vom 28. März 2016 (Urk. 7/16/8/4) keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Ein zeitgleiches Fehlen von drei Armeeangehörigen (innerhalb des gleichen Zuges [Urk. 7/16/8/1]) beim Zimmerverlesen musste aber unweigerlich auffallen und in irgend einer Form Spuren hinterlassen. Dass die militärischen Unterlagen manipuliert, wahrheitswidrig oder unsorgfältig erstellt worden sind, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erscheint aber mangels dahingehender Anhaltspunkte als unrealistisch. Dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin vor ihrer Versetzung nach

      E. in der Kaserne G. gemobbt worden sein sollte, hätte doch das

      Ganze nur über eine Art Verschwörung oder Komplott gegen sie innerhalb ihrer

      - notabene ehemaligen - Truppeneinheit (einschliesslich der Vorgesetzten) bewerkstelligt werden können.

    3. Abschliessend ergibt sich, dass die angefochtenen Einstellungsverfügungen vor Bundesrecht standhalten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.

    1. Die Beschwerdeführerin lässt (eventualiter für den Fall ihres Unterliegens) beantragen, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 2 S. 2).

    2. Eine Voraussetzung dafür, dass die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft gewährt werden kann, bildet die Nichtaussichtlosigkeit ihrer Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, s.a. Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.- festzusetzen.

Den Beschwerdegegnern 1-3 ist mangels Aufwandes im Beschwerdeverfahren

keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

  3. Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • Advokat Dr. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10012436, unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Untersuchungsakten, (Urk. 7) (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Beschwerdegegner 1-3 (per Gerichtsurkunde)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtliche n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

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