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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE130354: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. erstattete eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner B. wegen Missachtung eines richterlichen Fahrverbots. Das Statthalteramt Bezirk Winterthur nahm die Strafuntersuchung nicht an Hand. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da der Beschwerdegegner 1 rechtzeitig Einsprache gegen das Verbot erhoben hatte. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 die Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE130354

Kanton:ZH
Fallnummer:UE130354
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE130354 vom 14.04.2014 (ZH)
Datum:14.04.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Verbot; Einsprache; Gemeinde; Recht; Fahrverbot; Winterthur; Bezirk; Verfügung; Flurstrasse; Gericht; Verfahren; Über; Bezirksgericht; Nichtanhandnahme; Gemeinderat; Person; Kantons; ZPO/ZH; Verfahren; Verfahrens; Konvolut; Eingabe; Flurweg; Diskussion
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 260 ZPO ;Art. 301 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 357 StPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 285;
Kommentar:
Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, Kommentar zum StGB, Art. 47 StGB, 2010

Entscheid des Kantongerichts UE130354

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130354-O/U/br

Verfügung vom 14. April 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Statthalteramt Bezirk Winterthur,

    Beschwerdegegner

    betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 23. Oktober 2013, ST.2013.2155

    Erwägungen:

    1. A. erstattete am 6. August 2013 (Beschwerdeführer) gegen

      1. (Beschwerdegegner 1) mündlich bei der Kantonspolizei Zürich (Polizeiposten ) eine Strafanzeige wegen Missachtung eines richterlichen Fahrverbots. Er beschuldigte den Beschwerdegegner 1, am Sonntag, 4. August 2013, um 6.45 Uhr, mit dem Personenwagen (ZH ) über die strasse in die strasse in

      2. gefahren zu sein und das dort befindliche richterliche Fahrverbot missachtet zu haben (vgl. Urk. 11 [Konvolut]).

    2. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 nahm das Statthalteramt Bezirk Winterthur (Beschwerdegegner 2) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Missachtung eines richterlichen Fahrverbotes nicht an Hand (Urk. 6).

    3. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 innert der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Mitteilung der angefochtenen Verfügung bei der hiesigen Kammer des Obergerichts Beschwerde einreichen (Urk. 2), mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 durchzuführen (a.a.O., S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2013 auferlegte Kaution von Fr. 2'000.wurde innert Frist geleistet

      (Urk. 7 und 8). Den Beschwerdegegnern wurde hierauf mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 Frist angesetzt, um sich zur Beschwerdeschrift äussern zu können (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 13), wohingegen der Beschwerdegegner 2 mit Eingabe vom 13. Januar 2014 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 10). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte hierauf mit Eingabe vom 6. Februar 2014 unter Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge (Urk. 15). Der Beschwerdegegner 2 verzichtete am 14. Februar 2014 (Urk. 18) ausdrücklich auf eine weitergehende Stellungnahme (Duplik) und der Beschwerdegegner 1 liess sich wiederum stillschweigend nicht vernehmen (vgl. Urk. 20).

    4. Der Fall erweist sich als spruchreif. Über die Beschwerde entscheidet die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. a StPO). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig - näher einzugehen.

    5. Der Strafanzeige liegt folgende (unbestrittene) Vorgeschichte zugrunde:

      Am 1. September 2003 erteilte der Gemeinderat D. der damaligen Bauherrschaft E. AG (Winterthur) die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von 10 Häusern im Ortsteil C. auf dem östlich der strasse gelegenen Teil des Quartierplangebietes F. . In Erwägung Ziffer 7 der Baubewilligung legte der Gemeinderat Folgendes fest: Die Hauptzufahrt erfolgt ab der

      strasse über die strasse (Gemeindestrasse), die auf 4.0 m Fahrbahn und je

      0.5 m Bankett ausgebaut wird. Eine Wendemöglichkeit ergibt sich im Einlenkerbereich der neuen Erschliessungsstrasse. Die Benutzung des südwärts weiterführenden, nicht ausgebauten Teils wird als Zufahrt gesperrt (FahrverbotFlurstrasse) [ ] (Urk. 4/4 S. 6, Urk. 2 S. 4, Urk. 4/3).

      Das bewilligte Bauprojekt wurde realisiert. Der Gemeinderat D. liess in den Folgejahren jedoch kein entsprechendes Fahrverbot auf dem südwärts, ab der Bauzone weiterführenden und nicht ausgebauten Teil der strasse (Flurweg) errichten (vgl. Urk. 3/4 [gelbe Markierung auf Kartenausschnitt]). Daran störte sich der an der strasse wohnende Beschwerdeführer (vgl. Urk. 3/4 [grüne Markierung auf Kartenausschnitt]), namentlich weil aufgrund der Nichtsignalisierung der nicht ausgebaute Teil der strasse über die ebenfalls als Flurstrasse ausgestaltete strasse als Zufahrt bzw. Schleichweg missbraucht worden sei (vgl. Urk. 4/4 S. 2). Der Grund für die Weigerung des Gemeinderates D. , ein Fahrverbot für den Durchgangsverkehr errichten zu lassen, lag darin begründet, dass dieser zur Vermeidung eines Täfeliwaldes auf dem Gemeindegebiet D. grundsätzlich keine Flurstrassen mehr habe signalisieren wollen (vgl. Urk. 4/4 S. 2 f.).

      Der Beschwerdeführer reichte (zusammen mit einem weiteren Anwohner) hierauf anfangs 2008 beim Bezirksrat Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat D. ein. Dies mit dem Antrag, die Flurstrassen

      strasse und strasse Süd seien ab der Bauzone mit einem Fahrverbot (mit Ausnahme für den landwirtschaftlichen Verkehr) zu belegen. Ferner sei die Ausnahmebewilligung für den Schulbus aufzuheben (Urk. 4 S. 2). Der Bezirksrat Winterthur gelangte in seinem (mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss vom 21. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde zum Ergebnis, dass die Errichtung eines Fahrverbotes in der damaligen Baubewilligung klar und verbindlich festgelegt worden sei. Er verpflichtete den Gemeinderat

      1. als Eigentümer des Flurstrasse, beim zuständigen Gericht (Bezirksgericht Winterthur) gestützt auf § 225 ZPO/ZH eine Fahrverbot für den südlichen, nicht ausgebauten Teil der strasse zu beantragen und entsprechend signalisieren zu lassen (Urk. 4/4 S. 7).

      Die Gemeindeverwaltung D. (Gesuchstellerin) stellte 2010 ein entsprechendes Begehren. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete mit Verfügung vom 11. Februar 2011 gestützt auf § 225 ZPO/ZH ein richterliches Verbot auf der Liegenschaft (Flurstrasse) mit der Ortsbezeichnung (Gemeinde D. ) an (Urk. 4/6). Das richterliche Verbot wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt.mm.2011 mit folgendem Inhalt publiziert (Urk. 4/5): Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur hat am tt.mm.2011, nach Einsicht in das Gesuch der Gesuchstellerin Politische Gemeinde D. , [Adresse], D. , als Eigentümerin von Kat.-Nr. Gemeinde D. , sowie in den Grundbuchauszug und den Katasterplan, im Sinne der gültigen Zivilprozessordnung verfügt: Unberechtigten wird unter Androhung von Polizeibusse bis Fr. 200.verboten, die Flurstrasse , D. , Kat.-Nr. , K.-Blatt LB . Grundbuchamt G. , mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder zu befahren. Landund forstwirtschaftlicher Verkehr sowie der Schulbus gemäss Sonderbewilligung sind von diesem Fahrverbot ausgenommen. G. , tt.mm.2011, Gemeindeammannamt G. , H. , Gemeindeammann. Ebenso wurde eine entsprechende amtliche Fahrverbotstafel an der Verzweigung der beiden Flurstrassen -/ strasse errichtet (vgl. Urk. 11 [Konvolut mit Fotodokumentation]).

      Mit Eingabe vom 20. April 2011 erhoben der Beschwerdegegner 1 (und seine Ehefrau) gestützt auf Art. 260 ZPO beim Bezirksgericht Winterthur Einsprache gegen das mit Verfügung vom 11. Februar 2011 angeordnete richterliche Fahrverbot (Urk. 4/6). Das Bezirksgericht Winterthur machte hierauf mit Verfügung vom 21. Juni 2011 der Gemeindeverwaltung D. (Gesuchstellerin) sowie den beiden Einsprechern von der erfolgten Einsprache Mitteilung (a.a.O.).

    6. Für den Beschwerdegegner 2 war in Anbetracht der eben geschilderten Aktenlage klar, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben seien. Er begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner 1 rechtzeitig Einsprache gegen das richterliche Verbot erhoben habe, und gemäss Art. 260 ZPO sei das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam (Urk. 6).

    1. Vorab stellt sich die (auch seitens der Verfahrensbeteiligten thematisierte) Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde überhaupt legitimiert ist (vgl. Urk. 2 S. 3-6 und Urk. 10).

    2. Der Anzeigeerstatter ist, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer den zur Diskussion stehenden Vorfall vom 4. August 2013 zur Anzeige brachte, legitimiert ihn somit noch nicht zur Einlegung der Beschwerde. Namentlich vermag ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse etwa politischer wirtschaftlicher Art nicht zu genügen (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 293; SCHMID, Handbuch StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1210).

    3. a) Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Üblicherweise ist das der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. Die erforderliche Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung bestimmt sich mithin nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand, wobei je nach den Interessen, die von

der verletzten Strafnorm geschützt werden sollen, zu differenzieren ist (etwa: SCHMID, a.a.O., N 682 ff.; GUIDON, a.a.O., N 279).

  1. Das zur Diskussion stehende richterliche Fahrverbot wurde (wie vorerwähnt) mit Verfügung vom 11. Februar 2011 gestützt auf die altrechtliche Bestimmung nach § 225 ZPO/ZH angeordnet. Dies, weil der Gemeinderat D. (als Gesuchstellerin) das Gesuch noch im Jahr 2010 gestellt hatte, mithin vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Verbote, welche sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richteten, besonders zum Schutz des Grundeigentums, wurden nach § 225 Abs. 1 Satz 1 ZPO/ZH erlassen, wenn der Kläger sein Recht und die Störung glaubhaft machte. Mit dem Verbot wurde Zuwiderhandelnden, die kein besseres Recht nachzuweisen vermochten, Polizeibusse bis Fr. 200.angedroht. Der Richter liess das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen (§ 225 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO/ZH).

  2. Flurwege wie die strasse (südwärts ab Bauzone) sind grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können in der Regel nur durch die Flurwegeigentümer unbeschränkt zur landund forstwirtschaftlichen Nutzung befahren begangen werden. Der Eigentümer der Wege kann Unberechtigten die Benützung durch ein richterliches Verbot untersagen (Urk. 4/4 S. 5 m.H. auf § 108 ff. des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 [LG]). Das vorliegend zur Diskussion stehende richterliche Fahrverbot schützt somit vorab das öffentliche Interesse der Gemeinde D. daran, dass der in ihrem Eigentum stehende Flurweg nur zur landund forstwirtschaftlichen Nutzung befahren wird. Es erscheint mithin als fraglich, ob der Beschwerdeführer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, zumal er als blosser Anwohner an der fraglichen Flurstrasse weder dinglich noch anderweitig berechtigt ist. Andererseits lässt sich nicht verkennen, dass durch die Missachtung des richterlichen Fahrverbots auch die privaten Interessen eines Anwohners des Neubaugebietes F. zumindest (mit-)beeinträchtigt werden können (Durchgangsverkehr) (vgl. Urk. 4/4

S. 2, vgl. Urk. 4/3 [Übersichtskarte] und Urk. 11 [Konvolut]). Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden bzw. kann offen gelassen werden. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt in der Sache selber nämlich ohnehin nicht durchzudringen.

    1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein

      (Art. 357 Abs. 3 StPO). Der Übertretungsstrafbehörde muss es aber auch möglich sein, das Verfahren bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Anwendung von Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem einleitend erwähnten Art. 351 Abs. 1 SPO, wonach die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft haben. Die Nichtanhandnahme wird (u.a.) verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall wenn die Sachund/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom

      18. September 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2011, N 9 zu Art. 310 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 310 StPO).

    2. a) Der Beschwerdegegner 2 begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter Hinweis auf die Wirkung einer Einsprache nach Art. 260 ZPO (vgl. vorstehend E. 6).

      b) Das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ff. ZPO wird auf einseitigen Antrag, also ohne vorgängige Anhörung möglicher Betroffener, und erst noch aufgrund summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage angeordnet. Damit kann das

      Verbot zwar relativ leicht erwirkt werden; gleichzeitig steigt aber auch die Gefahr fehlerhaft angeordneter Verbote. Allfällige vom Verbot Betroffene können daher auf einfachstem Weg mittels Einsprache erreichen, dass das Verbot für sie unwirksam wird (Art. 260 Abs. 2 ZP O; etwa: GÖKSU, Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 f. zu Art. 260 ZPO). Das Gericht hat den Verbotsberechtigten über die eingegangenen Einsprachen zu unterrichten, ohne sich dabei über die Gültigkeit der Einsprache (z.B. Rechtzeitigkeit, Berechtigung) aussprechen zu müssen (etwa: GÖKSU, a.a.O., N 5 zu Art. 260 ZPO).

      Wie im Betreibungsverfahren der betreibende Gläubiger bei einem Rechtsvorschlag den Prozessweg zu beschreiten hat (Art. 79 ff. SchK G), muss auch beim gerichtlichen Verbot der Verbotsberechtigte der einsprechenden Person den Prozess machen, wenn er die Einsprache aufheben und das Verbot auch gegen diese Person durchsetzen will. Diese Anerkennungsklage im ordentlichen Zivilprozess wird regelmässig ein Unterlassungsbegehren zum Inhalt haben und sich auf Art. 928 bzw. 641 Abs. 2 ZGB abstützen. Gegebenenfalls kann der Verbotsberechtigte die Einsprache auch auf dem Weg des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZP O) beseitigen (etwa: GÖKSU, a.a.O., N 6 zu Art. 260 ZPO).

    3. Der Beschwerdeführer wendet aus übergangsrechtlichen Überlegungen (zusammengefasst) ein (Urk. 2 S. 6-8), dass eine (neurechtliche) Einsprache im Sinne von Art. 260 ZPO gegen das gestützt auf § 225 ZPO/ZH angeordnete Verbot nicht zulässig sei. Folglich könne die Einsprache entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 auch keine Wirkungen entfalten. Die Begründung der Nichtanhandnahme falle in sich zusammen und der Beschwerdegegner 2 müsse eine Untersuchung durchführen.

    4. In der Publikation des fraglichen Verbotes im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt.mm.2011 wurde ausdrücklich auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 260 ZPO hingewiesen. Ausdrücklich wurde auch erklärt, dass die Einsprache keiner Begründung bedürfe und das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam mache. Der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau hatten gestützt auf Art. 260 ZPO beim Bezirksgericht Winterthur Einsprache erhoben. Dies wurde ihnen mit Verfügung vom 21. Juni 2011 des Bezirksgerichts Winterthur auch be-

stätigt bzw. mitgeteilt (vgl. vorstehend E. 5 [a.E.]). Bei dieser Sachlage durfte sich der Beschwerdegegner 1 in guten Treuen darauf verlassen, dass die von ihm erhobene Einsprache das fragliche Verbot ihm gegenüber unwirksam machen wür- de. Dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich von der Unwirksamkeit des Verbots ausging, ergibt sich aus der von ihm gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gemachten Aussage. So hätten er und seine Frau schriftlich Einsprache erhoben und dies sei ihnen vom Gericht bestätigt worden. Aufgrund der Einsprache seien sie davon ausgegangen, dass das Fahrverbot für sie nicht gültig sei (Urk. 11 [Konvolut]). Der Umstand, wonach in der besagten Verfügung vom

  1. uni 2011 durch das Bezirksgericht Winterthur auch darauf hingewiesen worden war, dass über die Wirkungen der Einsprache gegen das gestützt auf das alte Recht ergangene Verbot nicht zu entscheiden sei, vermag daran nichts zu än- dern. Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um einen juristischen Laien. Er war offensichtlich nicht in der Lage, die effektive (rechtliche) Wirkung der von ihm erhobenen Einsprache beurteilen zu können, zumal es dabei um eine nicht leicht überschaubare übergangsrechtliche Problematik geht. Die Argumentation des Beschwerdeführers stösst mithin ins Leere, und die Frage, ob die Einsprache nach Art. 260 ZPO in Konstellationen der vorliegenden Art in rechtlicher Hinsicht effektiv zulässig ist nicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Sache bis anhin soweit ersichtlich seitens des verbotsberechtigten Gemeinwesens noch keine Anerkennungsklage erhoben worden war, und der Beschwerdegegner 1 einstweilen darauf vertrauen durfte, dass die von ihm - notabene in Nachachtung der im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt.mm.2011 beschriebenen Vorgehensweise erhobene Einsprache das Verbot ihm gegenüber unwirksam machte. Jedenfalls liegen keine genügenden Anhaltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 vor.

    1. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    2. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde

    • den Beschwerdegegner 2, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • den Beschwerdegegner 2, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

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