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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE120297
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE120297 vom 23.04.2013 (ZH)
Datum:23.04.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Aktie; Aktien; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Staat; Investor; Staatsanwaltschaft; Investoren; -Aktie; -Aktien; Verfahren; Schuldig; Beschuldigte; Namenaktie; Beschuldigten; Amtlich; Beschwerdeverfahren; Namenaktien; Einstellung; Entschädigung; Stellungnahme; Verfügung; Kanton; Amtliche; Verteidiger; Werden
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 67 StPO ; Art. 91 StPO ; Art. 93 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120297-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. D. Schwander und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 23. April 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
  1. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

  2. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Nr. 3) der Staatsanwaltschaft III vom 6. November 2012, C-3/2005/7

Erwägungen:

  1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte gegen die Beschuldigten B. und C. (Beschwerdegegner 1 und 2) sowie D. ein Vorverfahren wegen Verdachts der gemeinsam begangenen mehrfachen Veruntreuung.

    Die drei Beschuldigten leiteten von Herbst 2000 bis Ende 2004 die E. AG bzw. F. AG. Diese Unternehmen betrieben den Verkauf und die Vermittlung von Aktien. Am 9. November 2000 schlossen die G. AG und die E. eine Vereinbarung, gemäss welcher die E. AG 1.99% des Aktienkapitals der G. AG in Form von 204 neu auszugebenden Namenaktien erwarb. Die F. AG erhielt das Recht, diesen Aktienteil mittels Anteilscheinen an ausgesuchte Investoren weiterzuverkaufen. Gleichzeitig wurde die Aufteilung der 204 Namenaktien auf 32'640 Anteilscheine à Fr. 25.00 festgelegt, womit 160 Anteilscheine einer Aktie der G. AG entsprachen. Die Investoren sollten bei Kaufinteresse einen Zeichnungsschein für Anteilscheine an Namenaktien der G. AG unterzeichnen. Diese Zeichnungsscheine sollen danach der G. AG zwecks Bestätigung der Investoren als Anteilscheininhaber zugeleitet werden. In der Folge verkaufte die E. AG solche Anteilscheine an Investoren in der Schweiz, H. , I. und der J. [europäische Staaten].

    Am 2. Oktober 2002 setzte die G. AG mittels Statutenänderung den Nominalwert einer Namenaktie von ursprünglich Fr. 10.00 auf Fr. 0.01 herab. Anschliessend erfolgte eine Anpassung der Vereinbarung zwischen der G. AG und der E. AG, wobei Letztere ermächtigt wurde, direkt Namenaktien der G. AG anzubieten. Die Investoren hatten bei Kaufinteresse weiterhin einen Zeichnungsschein, nunmehr direkt für Namenaktien, zu unterzeichnen. Die unterzeichneten Zeichnungsscheine sollten danach zwecks Eintragung der Investoren als Aktionäre im Aktienbuch der G. AG von der E. AG an die G. AG weitergeleitet werden. Nach Eingang des vom Investor geleisteten Kaufpreises auf dem Konto der E. AG hatte diese das Anlagekapital an die G. AG zu überweisen und das dem neuen Investor zustehende Aktienzertifikat auszufüllen und der G. AG zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Namenaktien sollten durch die G. AG selber direkt an die neu gewonnenen Aktionäre verschickt werden.

    Für jede vermittelte Namenaktie sollte die E. AG von der G. AG eine Provision erhalten, die sich wie folgt berechnete: Die E. AG bietet die

    G. -Aktie für maximal EUR 6.00 an und überweist je verkaufte Namenaktie EUR 1.50 bzw. EUR 2.00 (ab 27. Oktober 2003) der G. AG. Der verbleibende Betrag sollte der E. AG als Entschädigung zustehen.

    Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, den vereinbarten Kaufpreis der Aktien nicht an die G. AG weitergeleitet, sondern für sich verbraucht zu haben, weshalb Investoren ohne Aktien geblieben seien.

    Mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 5) stellte die Staatsanwaltschaft III die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen mehrfacher Veruntreuung von Investorengelder zum Kauf von G. -Aktien ein. Die Kosten der Untersuchung auferlegte die Staatsanwaltschaft allerdings den beiden Beschwerdegegnern, weil diese es zugelassen hätten, dass ein korrektes, übersichtliches und nachvollziehbares Verbuchen der Zahlungseingänge der Aktienkäufer, der Auszahlung der Vermittlungsprovisionen, der an die G. AG für den Erwerb der Aktien bezahlten Gelder, der betrieblichen Aufwendungen, der Löhne usw. nicht erfolgte. Weiter hätten sie sich nicht ausreichend um eine Kontrolle darüber bemüht, ob den Investoren die ihnen zustehenden Aktienzertifikate oder Anteilscheine über die von ihnen erworbenen G. -Aktien auch zugestellt worden seien. Durch diese Unterlassung hätten sie gegenüber den Investoren den Anschein erweckt, deren Geld zweckentfremdet zu haben, was nur durch eine aufwändige Untersuchung habe widerlegt werden können.

  2. A. erhob mit kurzer Eingabe vom 14. Dezember 2012 (Urk. 3) bei der

III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die genannte Einstellungsverfügung. Der Präsident der hiesigen Kammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 Fristen zur Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von Fr. 1'500.00 an (Urk. 7).

Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2013 eine ergänzte Beschwerdeschrift ein (per Fax Urk. 11, per Post Urk. 14) und leistete die Prozesskaution. Der Obergerichtskasse wurde zwar lediglich ein Betrag von Fr. 1'486.00 (Urk. 13) gutgeschrieben. Doch ergibt sich aus der Kopie der Zahlungsanweisung, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdeergänzung beilegte, dass der Beschwerdeführer eine Überweisung von Fr. 1'500.00 in Auftrag gab (Urk. 15). Offenbar erfolgte durch eines der beteiligten Bankinstitute ein Abzug für Spesen. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Zahlung der fehlenden

Fr. 14.00 ist abzusehen und die Kaution als vollständig geleistet entgegenzunehmen.

Der Beschwerdegegner 2 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 19).

Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2013 eine Frist von 20 Tagen zur freigestellten Äusserung zu den genannten Stellungnahmen an (Urk. 22). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

5. März 2013 zugestellt (Rückschein, Urk. 23), so dass die Frist bis Montag,

25. März 2013 lief. Der Beschwerdeführer gab am 25. März 2013 bei der Post in

[Stadt im Staat J. ] eine solche Stellungnahme auf (Urk. 25 und 26). Diese traf am 28. März 2013 bei der Kammer ein. Eine postalische Nachverfolgung aufgrund der Sendungsnummer ergab, dass die Postsendung am 26. März 2013,

18.11 Uhr die schweizerische Postgrenzstelle erreichte (Urk. 27). Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde (hier: Obergericht des Kantons Zürich) abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Postsendung mit der Stellungnahme gelangte am 26. März 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist in den Verfügungsbereich der schweizerischen Post. Die Stellungnahme erfolgte somit verspätet und es ist der Beschwerdeführer mit dieser säumig (Art. 93 StPO), weshalb von einer Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 und der Staatsanwaltschaft hierzu abzusehen ist.

  1. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Einstellungsverfügung die Darstellung der Beschwerdegegner 1 und 2 zusammenfassend wieder (Urk. 5 S. 3 ff. Ziff. I/3 und 4). Sie zeigt detailliert auf, dass diese Darstellungen Rückhalt in den Untersuchungsakten und den Aussagen des Mitbeschuldigten D. fänden (Urk. 5

    S. 5 - 8 Ziff. I/5). Im Fazit (Urk. 5 S. 9 Ziff. I/6) hält die Staatsanwaltschaft fest, es sei den Beschuldigten in der Schlusseinvernahme der Vorhalt gemacht worden, dass die E. AG trotz eines Eigenbestandes von nur 204 G. -Aktien, bzw. 204'000 nach der Reduktion des Nennwertes auf Fr. 0.01, bis zum 16. Dezember 2002 bereits insgesamt 481'013 Namenaktien abgesetzt habe. Ausgewiesen sei aber, dass die E. AG Namenaktien der G. AG in eigenem Bestand gehabt habe, was denn auch dazu geführt habe, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2010 das Verfahren betreffend andere Investoren in G. -Aktien mit der Feststellung eingestellt habe, die E. AG habe diesen Investoren ab ihrem eigenen Bestand solche Aktien ordnungsgemäss verkauft, womit kein Schaden zu deren Nachteil eingetreten sei. Letztlich lasse sich nicht mit genügender Gewissheit beweisen, welche Anzahl G._ - Aktien die E. AG besessen habe. In abschliessender Würdigung der Aktenlage sei davon auszugehen, da Gegenteiliges auch nicht bewiesen sei, dass die E. AG über 600'000 G. -Aktien besessen habe, ohne Einbezug der G. -Aktien im Besitz der Familie B. , worüber der Beschuldigte

    B. (Beschwerdegegner 1) habe verfügen können. Insgesamt seien die Besitzesverhältnisse von G. -Aktien im Tatzeitraum kaum mehr nachvollziehbar. Da die Aussagen der Beschuldigten mit der vorhandenen Aktenlage übereinstimmten, sei zu deren Gunsten davon auszugehen, dass die E. AG und B. über genügend Aktien verfügten, um die beanzeigten Ausstände abdecken zu können. Sodann sei erstellt, dass die F. AG G. -Aktien auch korrekt vermittelt habe. Es sei auch ausgewiesen, dass die Beschuldigten im Zusammenhang mit den Aktienverkäufen mehrfach grössere Beträge der G. AG überwiesen oder bar übergeben haben. Welchen Betrag insgesamt die

    G. AG von der E. AG und der F. AG aus dem Verkauf der G. -Aktien erhalten habe, lasse sich nicht mehr beweisen.

    Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Folge eine rechtliche Würdigung vor. Sie hält fest, soweit Investoren mit der Überweisung auf das Konto der E. AG oder F. AG dieser den Kaufpreis für G. -Aktien bezahlt hätten, damit diese ihnen G. -Aktien verkaufte, sei das Geld nicht anvertraut. Insoweit habe ein synallagmatischer Vertrag bestanden. Aus solchen Verträgen entstünden nur Ansprüche auf Gegenleistung, nicht aber auf Werterhaltung. Soweit die Investoren mit der Überweisung auf das Konto der E. AG oder F. AG den Kaufpreis für G. -Aktien bezahlt hätten, damit diese ihnen Aktien vermittle, sei festzuhalten, dass mit der Weitergabe der Gelder, soweit darauf ein Anspruch bestanden habe, die E. AG bzw. F. AG ihre Verpflichtung erfüllt habe. Wie vorstehend unter Ziffer I dargelegt, sei eine Verletzung dieser Pflicht nicht erstellt. Auch in subjektiver Hinsicht könne den Beschuldigten bei der gegebenen Aktenlage eine fehlende Ersatzbereitschaft nicht nachgewiesen werden. Das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen mehrfacher Veruntreuung von Investorengelder zum Kauf von G. -Aktien sei daher einzustellen (Urk. 5

    S. 9 f. Ziff. II, insbesondere II/2).

  2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der E. AG, der F. AG und der K. AG in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt 24'500 Aktien der G. AG gekauft und dafür im Durchschnitt Fr. 8.00 pro Aktie bezahlt. Er schildert die telefonische Anpreisung der Aktien durch Bedienstete der drei genannten Unternehmen und weist auf die persönlichen Beziehungen der Beschwerdegegner 1 und 2 zur E. AG, zur F. AG, zur K. AG und zur G. AG hin und hält dafür, den beiden Beschwerdegegnern hätte bekannt sein müssen, dass die Aktien bereits im Moment des Kaufs durch ihn wertlos und deswegen alle Investitionen in die Aktien der G. AG hoch riskant gewesen seien. Die Beschuldigten hätten bei der Verkaufsvermittlung auch die Tatsache missbraucht, dass sowohl die G. AG wie auch die E. AG, die F. AG und die K. AG ihren Sitz in der Schweiz hätten, was bei den Adressaten ihrer Angebote eine täuschende Vorstellung über die Zahlungsfähigkeit dieser Gesellschaften und die Seriosität ihrer Angebote erregt habe. Im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien der G. AG habe der reale Aktienwert 1/800 ihres Kaufpreises betragen: eine Aktie mit einem nominellen Wert von

    Fr. 0.01 sei zu Fr. 8.00 verkauft worden. Es seien keine fundierten Fachanalysen zu machen, um zu erkennen, dass die Beschuldigten potenziellen Käufern bewusst falsche Informationen gegeben hätten, um diese zum Kauf von völlig wertlosen Aktien zum Zweck der Bereicherung der verkaufenden und durch die Beschuldigten gesteuerten Gesellschaften zu bewegen. Damit hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 an einer absichtlichen Täuschung von ausländischen Käufern teilgenommen (Urk. 14 S. 1 - 3).

    Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Einstellung einer Strafuntersuchung betreffend mehrfache Veruntreuung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe die von ihm gekauften Aktien nicht erhalten. Er nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die von ihm bezahlten Geldbeträge nicht im Umfang ihrer diesbezüglichen Verpflichtung an die G. AG weitergeleitet haben. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Veruntreuung zeigt der Beschwerdeführer somit nicht auf, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf fehlerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen beruht. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdegegner 1 und 2 sich durch ihr Verhalten allenfalls anderer Straftatbestände schuldig gemacht haben, wurde in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht geprüft. Dies kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden.

  3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Muttersprache sei [Sprache des Staates J. ] und er beherrsche keine schweizerische Amtssprache. Seitens der Staatsanwaltschaft seien ihm die Dokumente jeweils in deutscher Sprache zugestellt worden. Er sei deshalb während der ganzen Dauer des Strafverfahrens gegenüber den deutschsprachigen Geschädigten benachteiligt gewesen, sei er doch gezwungen gewesen, Übersetzungen in die Sprache [des Staates

    J. ] anfertigen zu lassen, was mit Kosten verbunden gewesen sei und die ihm angesetzten Fristen für Äusserungen jeweils verkürzt habe (Urk. 14 S. 3 f.).

    Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV). Dies ist somit auch die Verfahrenssprache (Art. 67 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch seine Fremdsprachigkeit effektiv gehindert war, im Strafverfahren seinen Standpunkt einzubringen, und dass er dies den Strafverfolgungsbehörden angezeigt habe. Wie auch seine Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren zeigen, war und ist er diesbezüglich nicht hilflos. Auf die entsprechende Rüge ist nicht weiter einzugehen.

  4. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für das Beschwerdeverfahren verletze seinen Anspruch auf Gerichtsschutz und die Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Urk. 14 S. 4).

    Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 auferlegte Sicherheitsleistung stützt sich auf Art. 383 Abs. 1 StPO und hat damit eine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen leistete der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit und setzt sich die Kammer heute mit seinen Vorbringen auseinander. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen.

  5. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

  6. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf

Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Obergerichts vom 8. September 2010).

Der Beschwerdegegner 1 liess durch seinen erbetenen Verteidiger auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichten (Urk. 19). Ihm ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

Der Beschwerdegegner 2 ist im Strafverfahren amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist im Beschwerdeverfahren für seine Aufwendungen grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die Höhe der Entschädigung durch die Kammer - nach Eingang der entsprechenden Honorarnote - mit separatem Beschluss festzusetzen sein wird. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO. Die Auslagen sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der kostenpflichtige Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, diese - betragsmässig noch nicht feststehenden - Auslagen dem Staat zu ersetzen.

Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist zur Deckung der Kosten und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners 2 heranzuziehen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Auslagen des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 2 (gemäss Disp. Ziff. 4 nachfolgend), werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 2 wird für seine Bemü- hungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt; die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch separaten Beschluss der Kammer.

  5. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

  6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners 2 (Dispositiv Ziffern 3 und 4) werden mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  7. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, gegen internationalen Rückschein (AR)

    • den erbetenen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde

    • den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-3/2005/7, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, gegen Empfangsbestätigung

  8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

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