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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE110059: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hatte Unstimmigkeiten mit dem Ehepaar B. und C. bezüglich einer Garage in F. Es wurden gegenseitig Strafanzeigen erstattet, die zu zwei verschiedenen Strafverfahren führten. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte eines der Verfahren ein, woraufhin A. eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte. Er forderte unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens in G. und die Bestrafung der Anzeigeerstatter. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und setzte die Gerichtskosten auf CHF 1'200.- fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE110059

Kanton:ZH
Fallnummer:UE110059
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE110059 vom 23.12.2011 (ZH)
Datum:23.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung der Untersuchung
Schlagwörter : Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Untersuchung; Anzeige; Oberland; Akten; Kantons; See/Oberland; Einstellung; Ehepaar; Verfahren; Rechtsverweigerung; Einstellungs; Verfahrens; Gericht; Rechtsverzögerung; Beschwerdeführers; Rechtsbegehren; Garage; Akteneinsicht; Polizei; Stellungnahme; Ziffer; Kantonspolizei; Anzeige
Rechtsnorm:Art. 31 StPO ;Art. 382 StGB ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:81 I 118;
Kommentar:
Schmid, Eugster, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 398 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts UE110059

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110059-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 23. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft See / Oberland,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung der Untersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsund Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. März 2011, C-2/2010/5809
sowie
betreffend Verfahren / Rechtsverzögerung
Verfahren in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See / Oberland, A-3/2011/61

Erwägungen:

I.
  1. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass zwischen A. (Beschwerdeführer) einerseits und dem Ehepaar B. und C. [Ehepaar D. ] andererseits Unstimmigkeiten bestehen wegen einer Garage, welche zur Liegenschaft E. -Strasse ... in F. gehört (vgl. u.a. Urk. 3/1-2). Im Laufe der Streitigkeiten erstatteten sowohl der Beschwerdeführer wie auch

    C. gegen den/die jeweils anderen Strafanzeigen, welche nun Thema des vorliegenden Verfahrens sind (Urk. 3/3; vgl. Urk. 4). Ein Strafverfahren wurde aufgrund einer Strafanzeige von C. wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruch von der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdeführer geführt (Verfahren Nr. C-2/2010/5809). Jenes Verfahren wurde mit Verfügung vom 7. März 2011 eingestellt und die Akten wurden dem Statthalteramt des Bezirks Meilen zur weiteren Veranlassung überwiesen (Urk. 4). Das andere Strafverfahren wird aufgrund einer durch den Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeige gegen das Ehepaar D. wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs etc. geführt und ist unter der Verfahrensnummer A-3/2011/61 bei der Staatsanwaltschaft derzeit pendent (vgl. Urk. 13).

  2. Nach Erlass der Einstellungsverfügung im Verfahren C-2/2010/5809 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1-2):

    1. Es sei die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland in diesem Verfahren festzustellen.

    1. Dem Beschwerdeführer sei sofort die volle ungehinderte und kostenlose Akteneinsicht mit Kopierrecht zu gewährleisten.

    2. Die hier angefochtene Einstellungsund Überweisungsverfügung (Art. 319 ff. StPO, Par. 90 GOG) vom 07. März 2011 (C-2/2010/5809)

      der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei vollständig kosten-, ersatzund genugtuungspflichtig zu Lasten der Staatskasse aufzuheben.

    3. Das Strafverfahren sei, wegen schwerer Verletzung von Art. 303/304 StGB durch die Anzeigeerstatter, sofort durch eine zuständige Staatsanwaltschaft in G. wieder aufzunehmen, und die Anzeigeerstatter seien in [die] Strafuntersuchung zu ziehen und angemessen zu bestrafen.

    4. Dem Beschwerdeführer sei raschmöglichst ungehinderte und kostenlose Akteneinsicht in alle Dossier zu gewährleisten, wo er wie und warum von der Zürcher Polizei fichiert wurde.

    5. Alles kosten-, ersatzund genutuungspflichtig zu Lasten der Anzeigeerstatter.

      Aus der nachfolgenden Begründung in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer sinngemäss im Verfahren, welches die Staatsanwaltschaft aufgrund seiner Strafanzeige gegen das Ehepaar D. führt, Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung geltend macht (Verfahren A-3/2011/61;

      Urk. 2 S. 3-4).

  3. Der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2011 Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Untersuchungsakten angesetzt (Urk. 8). Bezüglich der Strafuntersuchung im Verfahren A-3/2011/61 (Strafanzeige des Beschwerdeführers) ging am 24. Mai 2011 eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 12), bezüglich des Verfahrens C-2/2010/5809 (Strafanzeige

    C. gegen den Beschwerdeführer) verzichtete der zuständige Staatsanwalt auf Stellungnahme (Urk. 14). Die Eingaben der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

  4. Wie oben in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren ausgeführt, verlangt der Beschwerdeführer, ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2011 der hiesigen Kammer auf sein Recht auf Akteneinsicht hingewiesen und es wurden ihm die Formalitäten zur

    Wahrnehmung dieses Rechtes erklärt (Urk. 9). Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht weiter einzugehen.

  5. Der Beschwerdeführer verlangt in Ziffer 5 seiner Rechtsbegehren sinngemäss, dass ihm Einsicht in über ihn bei der Polizei angelegte Dossiers gegeben werde (vgl. Urk. 2 S. 2). Thema des vorliegenden Verfahrens sind nur die unter obiger Ziffer I. 1. genannten Strafuntersuchungen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Einsicht in Unterlagen Datenbanken der Polizei verlangt, hat er sich direkt an diese zu wenden. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch auf sein entsprechendes Rechtsbegehren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

II.

Örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft See / Oberland

  1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe unbestrittenermassen Wohnsitz in G. und darauf Anspruch, an seinem Wohnort mit einer strafrechtlichen Verfolgung ins Recht gefasst zu werden. Gleiches besage die Strafprozessordnung (Urk. 2 S. 4).

  2. Der für die Strafuntersuchung im Verfahren A-3/2011/61 zuständige Staatsanwalt führte in seiner Stellungnahme dazu aus, die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei aufgrund des Tatortes F. [in seinem Verfahren] gegeben (Urk. 12 S. 2).

  3. Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Ehepaar D. in seiner Strafanzeige vor, sie hätten mehrfach das Schloss der Garage an der E. - Strasse ... in F. unbenutzbar gemacht (Verfahren A-3/2011/61; Urk. 13/1). Im Verfahren C-2/2010/5809 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe trotz fehlendem Nutzungsrecht die obengenannte Garage weiterhin genutzt und durch Auswechslung des Schlosses der Garage der Privatklägerin C. den Zugang zur Garage verwehrt (Urk. 4 S. 1). C. erstattete (persönlich) bei der Kantonspolizei in F. Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (vgl. u.a.

    Urk. 13/7 S. 3). Mit diesen Handlungen sollen die Parteien die ihnen jeweils vorgeworfenen Straftatbestände erfüllt haben.

  4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an welchem die Tat verübt wurde. Vorliegend machen, wie oben dargestellt, sowohl der Beschwerdeführer wie auch

    C. geltend, der jeweils andere habe seine Straftat in F. , welches im Bezirk Meilen liegt, verübt. Der Bezirk Meilen liegt im Amtskreis der Staatsanwaltschaft See/Oberland (§ 9 lit. d der Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften, LS 213.21). Damit ist die Staatsanwaltschaft für die Strafuntersuchungen örtlich zuständig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers findet sich in der Strafprozessordnung kein Anspruch darauf, an seinem Wohnort strafrechtlich verfolgt zu werden.

  5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit betreffend der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland abzuweisen.

III.

Strafanzeige von C. 2/2010/5809)

gegen den Beschwerdeführer (Verfahren C-

  1. In Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im obengenannten Verfahren. Er begründet dies soweit verständlich in seiner Beschwerdeschrift damit, dass er in der Strafuntersuchung keine Akteneinsicht erhalten habe und nicht persönlich einvernommen worden sei. Zudem habe der untersuchende Staatsanwalt die Anzeigeerstatter nicht wegen deren falschen Angaben strafrechtlich verfolgt (Urk. 2 S. 4-5).

  2. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihren Stellungnahmen nicht zu diesem Strafverfahren (Urk. 12 und 14).

    1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ehepaar D. sei wegen strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 303 und 304 StGB strafrechtlich zu verfolgen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er diesbezüglich bereits mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Anzeige erstattet hat und das betreffende Strafverfahren pendent ist (Verfahren A-3/2011/61). Das Strafverfahren, welches der Beschwerdeführer weiterrespektive durchgeführt haben möchte, läuft folglich noch. Eingestellt wurde lediglich das Verfahren, welches Vorwürfe betraf, die ge- gen ihn erhoben wurden. Insofern erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als gegenstandslos, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

    2. Zu einem Rechtsmittel wie es die vorliegende Beschwerde ist ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StGB). Entscheidend ist somit, ob die betreffende Person durch den Entscheid beschwert, also selbst und unmittelbar in seinen Interessen (negativ) tangiert ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 382

N 1 und 2). Ziel eines Rechtsmittel ist, dass ein Betroffener einen für ihn günstigeren Entscheid erreichen kann (vgl. Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1437).

Mit der Einstellungsverfügung vom 7. März 2011 stellt die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung ein und überweist die Sache zur weiteren Veranlassung an das Statthalteramt des Bezirks Meilen (Urk. 4 S. 3). Aus der Begründung der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung einzustellen ist, sowie dass wenn überhaupt lediglich eine geringfügige Sachbeschädigung vorliegt, zu deren Verfolgung das Statthalteramt und nicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Urk. 4 S. 1-3). Durch die Einstel-

lung der Strafuntersuchung C-2/2010/5809 ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwert. Im Gegenteil, kam doch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafanzeige von C. zum für ihn bestmöglichen Ergebnis. Folglich hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde in diesem Punkt nicht legitimiert ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in dieser Strafuntersuchung nicht einvernommen wurde.

4. Damit ist zusammenfassend die Beschwerde bezüglich der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

IV.

Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen das Ehepaar D. 3/2011/61)

(Verfahren A-

  1. Der Beschwerdeführer stellt zwar diesbezüglich kein explizites Rechtsbegehren, doch geht aus dem Titel der Beschwerde (Rechtsverzögerungsbeschwerde) und der Begründung sinngemäss hervor, dass er der Staatsanwaltschaft vorwirft, das aufgrund seiner Strafanzeige angehobene Verfahren A- 3/2011/61 nicht nicht beförderlich zu behandeln und das Ehepaar D. damit zu begünstigen (vgl. Urk. 2).

  2. Der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt erklärte hierzu zusammengefasst, die Strafanzeige des Beschwerdeführers sei am 5. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingegangen. Am 28. Januar 2011 habe man der Kantonspolizei einen Vorermittlungsauftrag erteilt, welcher auch dem Beschwerdeführer in Kopie zugegangen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, in F. Fragen der Kantonspolizei Zürich zu beantworten. Der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich sei der Staatsanwaltschaft am 4. April 2011 zugegangen. Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft Akten beigezogen und am 5. Mai 2011 dem Beschwerdeführer das Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft zugestellt, welches am 9. Mai 2011 retourniert worden sei. Es könne damit weder von einer Rechtsverweigerung noch von einer Rechtsverzögerung die Rede sein (Urk. 12).

    1. Aus den Akten des Verfahrens A-3/2011/61 geht hervor, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2010 bei der Staatsanwaltschaft

      I des Kantons Zürich einging (Urk. 13/1). Nach einem Ersuchen um Verfahrens- übernahme der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Januar 2011 erklärte sich die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 6. Januar 2011 bereit, das Verfahren zu übernehmen und überliess es der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, die Abtretungsverfügung den Parteien zuzustellen (unakturiertes Schreiben). Am 28. Januar 2011 erging ein Vorermittlungsauftrag an die Polizei; der Kreischef H. verfügte am 4. Februar 2011, dass der Auftrag zum Vollzug und Bericht an die Polizeistation F. gehe (Urk. 13/2-3). Der Vorermittlungsauftrag wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Urk. 3/4). Nach verschiedenen Ermittlungshandlungen übersandte die Kantonspolizei Zürich die Akten mit Verfügung vom 30. März 2011 an die Staatsanwaltschaft, wo sie am

      4. April 2011 eingingen (Urk. 13/4). Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechte im Strafverfahren geltend zu machen (Urk. 13/10), was er am 9. Mai 2011 tat (Urk. 13/11). Bereits am 4. April 2011 hatte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim hiesigen Gericht anhängig gemacht (Urk. 2; Urk. 5).

    2. Vorliegend kommt als mögliche Rechtsverweigerung lediglich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung in Betracht. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn sich ein Justizbeamter hier ein Staatsanwalt weigert, eine ihm nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen (BGE 81 I 118, 85 I 209, 86 I 10, 87 I 9). Eine solche Rechtsverweigerung liegt in der hier zu beurteilenden Strafuntersuchung nicht vor. Wie unter obiger Ziffer IV. 3.1 ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung anhand genommen und Untersuchungshandlungen veranlasst.

Eine Rechtsverzögerung liegt in einem ungerechtfertigten Aufschub einer Amtshandlung, beispielsweise wenn ohne stichhaltigen Grund während längerer Zeit keine Prozesshandlung vorgenommen wird (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 zu § 108). Auch von einer Rechtsverzögerung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Strafuntersuchung wurde wie aufgezeigt bis zur Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer beförderlich und ohne massgebliche Unterbrüche geführt.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch bezüglich einer Rechtsverweigerung eine Rechtsverzögerung abzuweisen.

V.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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