Zusammenfassung des Urteils SU230049: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, da er während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente und seinen Blick davon abwendete. Er wurde zu einer Geldstrafe von 200 CHF verurteilt, die er zahlen muss, andernfalls droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Gerichtskosten in Höhe von 750 CHF wurden ihm auferlegt. Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens von 1800 CHF wurden ihm ebenfalls auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU230049 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 11.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übertretung von Verkehrsvorschriften |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Mobiltelefon; Urteil; Verteidigung; Verkehr; Blick; Sachverhalt; Zeuge; Stadtrichteramt; Sekunden; Fahrzeug; Verletzung; Busse; Fahrt; Mobiltelefons; Verbindung; Würdigung; Polizei; Befehl; Gericht; Verrichtung; Strasse; Sinne; Einvernahme |
Rechtsnorm: | Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 63; 127 II 302; 136 I 229; 138 I 305; 138 IV 81; 140 IV 172; 141 IV 249; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU230049-O/U/bs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die
Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet
Urteil vom 11. Januar 2024
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
VerwaltungsBehörde und Berufungsbeklagte betreffend übertretung von Verkehrsvorschriften
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 10. Mai 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 45 S. 10 ff.)
Es wird erkannt:
Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.
Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 750 (Fr. 250 Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 1 vom 10. Mai 2022 sowie Fr. 500 zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200 werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
BerufungsAnträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)
In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei das Verfahren einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger freizusprechen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen.
Des Stadtrichteramtes: (Urk. 60 S. 2)
Die gestellten BerufungsAnträge seien vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 45 S. 3).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) vom 9. Mai 2023 wurde der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200 bestraft. Ausgangsgemäss wurden ihm die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750 auferlegt (Urk. 45 S. 10). Gegen das gleichentags Mändlich eröffnete und erläuterte Urteil (Prot. I S. 10) meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 11. Mai 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde sowohl der Verteidigung als auch dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) am 7. Juli 2023 zugestellt (Urk. 41, 43 und 44). Die Verteidigung reichte der
hiesigen Kammer unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (Poststempel) ihre schriftliche BerufungsErklärung inklusive Beilagen ein (Urk. 46 und 47/1-2). In der Folge wurde
telefonisch bei der Einwohnerkontrolle E. Beschuldigten ausfindig gemacht (Urk. 48).
die aktuelle Wohnadresse des
Mit präsidialVerfügung vom 25. Juli 2023 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der BerufungsErklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 49). Das Stadtrichteramt erklärte mit Schreiben vom 28. Juli 2023 deren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 51). Mit Beschluss vom 4. August 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die BerufungsAnträge zu stellen und zu begründen (Urk. 52). Die Verteidigung beantragte in der Folge eine Erstreckung der Frist um 40 Tage bis zum
9. Oktober 2023, welche ihr vorletztmals bis 14. September 2023 sowie letztmals
bis 9. Oktober 2023 Gewährt wurde (Urk. 54). Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte die Verteidigung fristgerecht ihre BerufungsBegründung samt Honorarnote ein (Urk. 55 und 56).
4. Mit präsidialVerfügung vom 2. Oktober 2023 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 57). Die Vorinstanz erklärte den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 59). Das Stadtrichteramt erstattete mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 fristgerecht die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung der Verteidigung (Urk. 60). Die Berufungsantwort wurde der Verteidigung am 11. Oktober 2023 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 60). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Kognition des Berufungsgerichts
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überpröft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überpröft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-B?HLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der BeweisWürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare BeweisWürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
Andererseits überpröft die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz. Insofern sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (SK StPO-ZIMMERLIN, Art. 398 StPO N 23).
Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
Im übrigen muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
Umfang der Berufung
Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Einstellung des Verfahrens, eventualiter sei er freizusprechen (Urk. 55 S. 2). Damit hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Es ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Ferner untersteht der vorliegende Entscheid dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
Anklageprinzip
Die Verteidigung macht geltend, dass aus dem Strafbefehl vom 10. Mai 2022 nicht hervorgehe, wo sich während der Fahrt das Handy des Beschuldigten befunden, welche Verrichtung dieser damit vorgenommen habe und welche Verkehrsbedingungen im Tatzeitpunkt geherrscht hätten. Des Weiteren sei auch die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht erwähnt worden. Insgesamt sei gar keine strafbare Handlung angeklagt bzw. sei der Vorwurf gegen den Beschuldigten absurd und das Anklageprinzip verletzt (Urk. 55 S. 3 f. und S. 8).
Im Strafbefehl vom 10. Mai 2022 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe während der Fahrt des Lieferwagens seinen Blick während ca. 15 Sekunden konzentriert auf den Bildschirm des in seiner rechten Hand mitgefährten Mobiltelefons gerichtet und dieses bedient (Urk. 2).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Unbestimmtheiten in der Anklageschrift müssen allerdings nicht zwingend zu einer Rückweisung Einstellung in einzel- nen Punkten führen. Soweit der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens in Kenntnis über die betreffenden Vorwürfe gesetzt wurde, stellt eine Verurteilung keine Verletzung des Anklageprinzips dar (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 20).
Der Strafbefehl vom 10. Mai 2022 umschreibt sowohl den Ort als auch das Datum und die Zeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung. Ferner wird dem Beschuldigten nicht lediglich das straflose Verhalten (vgl. nachstehend Hinweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, Ziff. IV.4.1.) vorgeworfen, er habe während der Fahrt das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten, ohne jedoch seinen Blick von der Strasse abzuwenden bzw. auf das Mobiltelefon zu richten. Vielmehr wird im Strafbefehl vom 10. Mai 2022 die grundsätzlich strafbare Tathandlung dahingehend umschrieben, dass der Beschuldigte während der Fahrt seinen Blick während ca. 15 Sekunden konzentriert auf den Bildschirm des in der rechten Hand mitgefährten Mobiltelefons gerichtet habe (und dieses bedient habe), was die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und die Aufmerksamkeit vom Verkehr abgelenkt habe (Urk. 2). Damit wird das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten konkret umschrieben, und der Beschuldigte weiss auch ohne die Angaben der gefahrenen Geschwindigkeit und der Position des Mobiltelefons während der Fahrt, was ihm vorgeworfen wird. Ferner ist auch der subjektive Tatbestand klar dahingehend formuliert, dass der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest in Kauf genommen habe, dass er den Vorsichtspflichten nicht stündig nachkommen könne
und dadurch eine abstrakte Gefahr geschaffen habe (Urk. 2). Zu diesem Vorwurf wurde der Beschuldigte sodann einlässlich vor dem Stadtrichteramt am
21. September 2022 im Rahmen seiner Einvernahme befragt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht weiss, was ihm vorgeworfen wird (vgl. Urk. 27).
Zusammenfassend liegt entgegen der Verteidigung keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Frage, ob sich der so im Strafbefehl vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt, ist im Rahmen der BeweisWürdigung (Ziff. III) zu beantworten.
1. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 10. Mai 2022 vorgeworfen, am
März 2022, ca. 07:50 Uhr, den Lieferwagen B. , ZH 2, in Zürich ... auf der C. _-strasse ... in Fahrtrichtung stadteinwürts gelenkt und dabei während der Fahrt seinen Blick während ca. 15 Sekunden konzentriert auf den Bildschirm des in der rechten Hand mitgefährten Mobiltelefons gerichtet und dieses bedient zu haben, was die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit gegenüber dem Geschehen auf und neben der Strasse beeinträchtigt und das Lenken erschwert habe. Dabei habe der Beschuldigte bei seinem Tun zumindest in Kauf genommen, dass er den Vorsichtspflichten nicht stündig nachkommen könne, und dadurch eine abstrakte Gefahr geschaffen (Urk. 2).
Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe die Beweismittel offensichtlich willkürlich gewürdigt. So könne insbesondere nicht auf die anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich am 21. September 2022 gemachten Aussagen des Zeugen D. abgestellt werden, da sich dieser an den Sachverhalt nicht mehr habe erinnern können und im Wesentlichen auf den von ihm verfassten Polizeirapport vom 9. März 2022 verwiesen habe. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach sie den vorgeworfenen Sachverhalt gestützt auf jene Zeugenaussagen als erstellt erachtet habe, sei insgesamt willkürlich und basiere auf willkürlichen Annahmen (Urk. 55 S. 7 ff.; Urk. 36 S. 2).
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der BeweisWürdigung zutreffend wiedergegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 45 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie sah den vorgeworfenen Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport vom 9. März 2022 und die Darstellung des rapportierenden Polizisten D. anlässlich seiner Einvernahme vom 21. September 2022 als erstellt an (Urk. 45 S. 7).
Der Beschuldigte gab in der Untersuchung und vor Vorinstanz zu, den erwähnten Lieferwagen gelenkt und dabei das Mobiltelefon in der Hand gehalten zu haben. Er habe, nachdem er mit dem Rauchen aufGehört habe, die Angewohnheit übernommen, immer etwas in der Hand haben zu müssen; damals sei es das Handy gewesen. Er habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt bedient und es sei auch nicht am Lenkrad, sondern am Steuerkn?ppel (gemeint wohl: am Schaltkn?ppel) gewesen. Ferner habe er seinen Blick nicht von der Strasse abgewandt. Er habe den Polizisten bereits vorgängig gesehen, da er (der Beschuldigte) von hinten gekommen sei (Urk. 27 S. 2 f.; Prot. I S. 7 f.).
Im Polizeirapport vom 9. März 2022 ist unter anderem festgehalten, dass der Beschuldigte während der Fahrt sein Mobiltelefon bedient habe (Urk. 1). Dabei handelt es sich um eine den Beschuldigten belastende Wahrnehmung des Polizisten D. _, welche grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn letzterer als Zeuge unter Wahrung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten einvernommen wurde. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde mit der Einvernahme des Zeugen D. vom 21. September 2022 formell gewahrt, war der Beschuldigte doch an dieser in Begleitung seiner Verteidigung anwesend und konnte dem Zeugen Fragen stellen (Urk. 28 S. 1 und 5 f.). Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt jedoch auch, dass der Befragte sich inhaltlich nochmals zur Sache äussert, wobei es nicht genügt, wenn er seine Früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.1. und 2.3.3.). Entgegen der Vorinstanz konnte der Zeuge D. anlässlich seiner Einvernahme nicht erneut bestätigen, dass der Beschuldigte an dessen Mobiltelefon manipuliert habe, und musste diesbezüglich auf den Polizeirapport verweisen (Urk. 28 S. 3). Wie gesagt genügt dies jedoch nicht, um die im Polizeirapport belastende Feststellung der Bedienung des Mobiltelefons uneingeschränkt zu verwerten, äusserte sich der Zeuge D. an seiner Einvernahme doch mit keinem Wort inhaltlich zu dieser Wahrnehmung. Damit ist die Würdigung der Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon bedient habe, mit der Verteidigung offensichtlich unrichtig. Mangels anderweitiger Beweismittel ist somit in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während der Fahrt nicht bedient hat.
Wenn die Verteidigung weiter ausführt, die Würdigung der Vorinstanz betreffend die gemessene Zeitdauer von ca. 15 Sekunden sei willkürlich (S. 55 S. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Anzeichen, dass der Zeuge D. und seine im Tatzeitpunkt ebenfalls anwesende Polizeikollegin im vorliegenden Fall von ihrem üblichen Vorgehen (lautes Zählen der Sekunden) abgewichen sein sollten. Einen vernünftigen Grund hierfür vermag auch die Verteidigung nicht zu liefern (Urk. 55 S. 10). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sie es im vorliegenden Fall anders gemacht haben könnten, reicht nicht aus, um die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz als willkürlich zu qualifizieren. Im übrigen ist die Erklärung des Zeugen, dass sie in solchen Situationen laut anfangen zu Zählen, als glaubhaft zu qualifizieren (Urk. 28 S. 4). Dass sich der Zeuge D. an diesen Vorfall bzw. an die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte, ist offensichtlich darauf zurückführen, dass er in seiner tätigkeit als Polizist und im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten zahlreiche ähnliche Vorfälle erlebt hat. Das Zählen der Sekunden stellt sodann ein einstudiertes Vorgehen dar, an welches man sich nicht in jedem Einzelfall erinnern kann. Entgegen der Verteidigung liegt diesbezüglich keine willkürliche Würdigung des Sachverhalts vor.
Die Verteidigung führt sodann aus, der Sachverhalt sei unmöglich bzw. die Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich willkürlich , da niemand 15 Sekunden lang, ohne auf den Verkehr zu achten, bei regem Verkehr und ohne aufzufallen mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h fahren könne (Urk. 55 S. 9). Sie beRücksichtigt dabei aber nicht, dass die Vorinstanz auch wenn der Zeuge D. dies anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt hatte (vgl. Urk. 28 S. 3) gar nicht von
dieser Geschwindigkeit ausgegangen ist. Damit kann von vornherein keine offensichtlich urnichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegen (Art. 398 Abs. 4 StPO; vgl. auch nachstehend Ziff. 5.4.).
Der Zeuge D. konnte im übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom
21. September 2021 nachvollziehbar und schlüssig darlegen, wie er und seine damals anwesende Polizeikollegin auf den Beschuldigten aufmerksam geworden seien und welche Handlung Letzterer während der Fahrt vorgenommen habe. So hätten sie während eines längeren Zeitraums sehen können, wie der Beschuldigte das Handy in der Hand gehalten habe, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, ihn anzuhalten. Dabei habe der Zeuge D. noch deutlich das Bild im Kopf, wie der Beschuldigte das Handy in der Hand gehalten habe, als sie parallel zu seinem Fahrzeug gefahren seien. Auch auf die Frage der Stadtrichterin, wie sie hätten feststellen können, dass der Beschuldigte während rund 15 Sekunden die ganze Zeit seinen Blick auf das Mobiltelefon in der Hand gerichtet habe, antwortete er, dass man habe sehen können, dass der Kopf des Beschuldigten in Richtung des Mobiltelefons gerichtet gewesen sei (Urk. 28 S. 3 f.). Dies deckt sich mit den Angaben im Polizeirapport, wonach der Beschuldigte seinen Blick von der Strasse abgewandt und seine Aufmerksamkeit auf das Mobiltelefon gerichtet habe (Urk. 1 S. 1). hätte der Beschuldigte das Mobiltelefon, wie er geltend macht, am Schaltkn?ppel gehalten, könnte nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Polizei ohne weitere insbesondere strafbare Handlungen seinerseits auf ihn aufmerksam geworden wäre. So wird von Seiten des Zeugen D. nicht eine auffallende Fahrweise des Beschuldigten als Grund für dessen Anhaltung angefährt, sondern vielmehr das Halten des Handys und der konstante Blick des Beschuldigten auf dieses. Im übrigen kann jedoch auch aus dem Fehlen einer auffälligen Fahrweise nicht darauf geschlossen werden, dass das Mobiltelefon nicht genutzt wurde.
Dass der Zeuge D. nicht schildern konnte, wie der Beschuldigte das Mobiltelefon in der Hand gehalten hat, ändert nichts an dieser Sachlage. Die Version des Beschuldigten hingegen, welche darauf hindeuten würde, dass die Polizei vielmehr unbegründet und aus dem Nichts gehupt und mit der Hand auf ihn gedeutet haben soll, als sie neben ihm gefahren sei, wobei er nicht gewusst habe, was diese gemeint habe (Urk. 28 S. 2), erweist sich als nicht glaubhaft. Weshalb die Würdigung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürlich sein soll, vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen.
Selbst wenn man bezüglich der damals herrschenden Verkehrslage auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen würde, welcher von einem stop and go-Verkehr und von Stau sprach, könnte entgegen der Verteidigung und ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass man den eigenen Blick während rund 15 Sekunden auf das Mobiltelefon in der Hand richten kann, ohne dass die eigene Fahrweise da- durch leidet. Als praktisches Anschauungsbeispiel sei der Orchestermusiker zu nennen, der auf seine Noten und den Dirigenten schauen kann. Doch auch bei der erwähnten Verkehrslage und entsprechend gedrosselten Fahrgeschwindigkeit wäre das beschriebene Verhalten unzulässig, da es nicht mehr einen nur kurzen Blick darstellt, was im übrigen auch die Verteidigung selbst so anerkennt (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV; Urk. 55 S. 3).
6. Der Sachverhalt ist damit mit der Einschränkung der Bedienung des Mobiltelefons, an welche sich der Zeuge D. nicht mehr erinnern konnte und von welcher entgegen der Vorinstanz in dubio pro reo nicht zuungunsten des Beschul- digten ausgegangen werden kann, als erstellt zu erachten.
Das Stadtrichteramt und die Vorinstanz würdigten das Verhalten des Beschul- digten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 2 und 45 S. 9 f.).
Die Verteidigung stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gar keine strafbare Verrichtung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorliege. Es habe gar nicht beobachtet werden können, ob der Beschuldigte seinen Blick auf das Handy den Verkehr gehabt habe. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei offensichtlich falsch und weder der objektive noch der subjektive Tatbestand seien erfüllt (Urk. 55 S. 12 f.).
Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des SVG der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der führer das Fahrzeug stündig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das heisst, der führer muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c
S. 303). Der Fahrzeugführer muss gemäss Art. 3 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vor- nehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch TonwiedergabeGeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Eine Verletzung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird. Demgegenüber untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch im Sinne eines gefährdungsdelikts stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.).
Ob eine Verrichtung das Lenken einen dieser Handgriffe erschwert ver- unmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.; BGE 120 IV 63 E. 2d
S. 66; Urteile des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.1;
1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 1C_183/2016 vom 22. September 2016
E. 2.1.1).
Zwar kann der Verteidigung mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefolgt werden, dass das blosse Halten des Mobiltelefons während 15 Sekunden während der Fahrt keine strafbare Handlung darstellt, sofern weder eine Manipulation am Handy erfolgt noch der Blick von der Strasse abgewandt wird. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 VRV liegt in diesem Fall nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.5. f.). Allerdings hielt der Beschuldigte vorliegend das Mobiltelefon in seiner Hand und richtete seinen Blick während ca. 15 Sekunden konzentriert auf dieses. Selbst wenn er es nicht zusätzlich bediente, war seine Körperhaltung insofern verändert, als sein Blick und sein Kopf erkennbar in Richtung des Mobiltelefons gerichtet waren. Entgegen der Verteidigung wird dem Beschuldigten nicht zugutegehalten, dass er seinen Blick (auch noch) auf den Strassenverkehr gerichtet hatte (vgl. Urk. 2; Urk. 55 S. 12). Im übrigen handelt es sich vorliegend nicht mehr um nur einen kurzen Blick im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Indem der Beschuldigte während ca. 15 Sekunden auf das Display des Mobiltelefons schaute, wendete er seinen Blick für längere Zeit vom Strassengeschehen ab. Selbst im Fall eines geringen Verkehrsaufkommens schuf er mit seinem Verhalten zumindest eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Eine konkrete gefährdung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.
Wenn die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den gefährdungserfolg in Kauf nahm, ist dies fraglich, zu Gunsten des Beschuldigten aber zumindest nicht willkürlich und zu übernehmen. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 9).
Ferner liegen weder Rechtfertigungs- noch SchuldausschlussGründe vor.
Der Beschuldigte ist demzufolge und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, und er ist hierfür zu bestrafen.
Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Zudem ist im Urteil für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- Gründen und Zielen des täters sowie danach bestimmt, wie weit der täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 StGB).
Die Vorinstanz hat eine Busse in der Höhe von Fr. 200 ausgefällt (Urk. 45
S. 9). Diese Sanktion erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon nicht bediente, angesichts seines entgegen der Vorinstanz anzunehmenden noch leichten Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse als angemessen. Somit ist sie unter Hinweis auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 45 S. 9 f.) zu übernehmen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist mit der Vorinstanz und praxisgemäss die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festzusetzen.
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4, 5 und 6) zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. 6 Abs. 1 und 14 GebV OG).
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen BerufungsAnträgen mit Ausnahme der nicht erstellten Bedienung des Mobiltelefons, welche sich indessen nicht auf die Sanktion auswirkt vollumfänglich. Deshalb sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten auch keine Prozessentschädigung auszurichten.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
Der Beschuldigte wird mit Fr. 200 Busse bestraft.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2024
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Jacomet
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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