Zusammenfassung des Urteils SU220036: Obergericht des Kantons Zürich
Im Fall ZK 2008 282 ging es um vorsorgliche Massnahmen während eines Scheidungsverfahrens gemäss Art. 137 ZGB. Eine nicht gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung lag vor, weshalb Unterhaltsbeiträge erstmals berechnet und festgelegt werden mussten. Sowohl Ehegatten- als auch Kinderunterhaltsbeiträge konnten rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs zugesprochen werden. Bei einem Gesamteinkommen über Fr. 10'000.00 war es angebracht, die Berechnung des Unterhalts nach den `Zürcher Tabellen` vorzunehmen. Der Gesuchsgegner wurde zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt, nachdem er die Reduzierung der Beiträge in seiner Appellation gefordert hatte. Die Gesuchstellerin beantragte, die bereits zugesprochenen Beiträge ab einem früheren Zeitpunkt zu erhalten. Der Richter entschied entsprechend.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU220036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 03.02.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung |
Schlagwörter : | Kundgebung; Berufung; Covid; Covid-; Beschuldigte; Kundgebungen; Stadt; Veranstaltung; Kanton; Veranstaltungen; Urteil; Person; Verordnung; Vorinstanz; Stadtrichteramt; Personen; Massnahme; Massnahmen; Beschuldigten; Busse; Kantons; Einsprecher; Berufungsbeklagte; VBöG; Teilnehmer; Sinne; Verfahren; Gericht; Regelung; Bewilligung |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 16 BV ;Art. 22 BV ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 100 Ia 392; 107 Ia 64; 127 I 164; 136 I 229; 138 IV 81; 141 IV 249; 147 I 450; 148 I 19; 148 I 33; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220036-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 3. Februar 2023
in Sachen
Verwaltungsbehörde und Berufungskläger
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 18 S. 18 ff.)
Es wird erkannt:
Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-038-111 vom 25. Oktober 2021 sowie die nachträglichen Untersuchungssowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen.
Dem Einsprecher wird keine Entschädigung zugesprochen.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
Des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 19 S. 2):
1. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls 2021-038-111 vom 25. Oktober 2021 schuldig zu sprechen.
Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 250.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.
Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.
Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 40 EpG und § 7 V Covid-19 freizusprechen.
Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration i.S.v. Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV schuldig zu sprechen.
Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 150.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten, die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache und die erstinstanzlichen Kosten vollumfänglich und Kosten des Rechtsmittelverfahrens teilweise aufzuerlegen.
Des Beschuldigten (Urk. 22 und Urk. 27, sinngemäss):
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 18 S. 3 f.).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
31. März 2022 (GC220022) wurde der Beschuldigte und Berufungsbeklagte
A.
(nachfolgend der Beschuldigte) vom Vorwurf der Übertretung der Ver-
ordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich (VBÖG/ZH) gemäss Art. 21 Abs. 1 und der Übertretung der Verordnung über
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie des Kantons Zürich (V Covid-19/ZH) gemäss § 7 freigesprochen. Eine Parteientschädigung wurde ihm keine ausgerichtet und Kosten wurden keine erhoben (Urk. 3 und Urk. 18 S. 18 f.).
Gegen dieses Urteil meldete das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend Stadtrichteramt) mit Eingabe vom 5. April 2022 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 13). Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils reichte das Stadtrichteramt am 28. Juni 2022 (Poststempel) sodann fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 19).
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 20). Nachdem der Beschul- digte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 22), und nachdem das Stadtrichteramt bereits am 28. Juni 2022 erklärt hatte, die in seiner Berufungserklärung enthaltene Begründung sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk 19 S. 3), wurde mit Beschluss vom 27. Juli 2022 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 24). Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt, worauf diese verzichtete (Urk. 26). Die Berufungsantwort des Beschuldigten ging am 6. September 2022 ein (Urk. 27). Nach Zustellung der Berufungsantwort des Beschuldigten an das Stadtrichteramt (vgl. Urk. 29) ging keine weitere Stellungnahme ein. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Das Stadtrichteramt hat die Berufung in seiner Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 19; Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte beantragt sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 22 und Urk. 27). Demnach ist im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
Der Sachverhalt wird vom Stadtrichteramt sowie dem Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (Urk. 18 S. 6, Urk. 19 S. 3, Urk. 22 und Urk. 27). Der Anklagesachverhalt ist entsprechend mit der Vorinstanz als erstellt zu sehen.
1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zum Tatzeitpunkt sei die gestützt auf Art. 40 EpG sowie Art. 8 Covid-19 Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Covid-19 Verordnung besondere Lage) vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. August 2020 erlassene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) anwendbar gewesen. Die vorliegend relevante Bestimmung in § 7 V Covid-19 sei dabei bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 15. April 2021 beschlossen worden und sei vom 19. April 2021
bis 31. Mai 2021 in Kraft gewesen. Ebenso anwendbar seien die entsprechenden Fassungen des EpG, des VBöG und der APV (Urk. 18 S. 7 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen.
Sodann unterzog die Vorinstanz das in der damals gültigen Bestimmung von
§ 7 V Covid-19 vorgesehene Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als 100 Personen im öffentlichen Raum im Hinblick auf die in Art. 16 BV und Art. 22 BV statuierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit einer akzessorischen Normenkontrolle. Zusammengefasst kam die Vorinstanz hierbei zum Schluss, dass mit Art. 40 EpG für die in § 7 der kantonalzürcherischen V Covid-19 verhängten Einschränkungen eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage bestehe und der Regierungsrat des Kantons Zürich gemäss Art. 40 EpG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a Covid-19 Verordnung besondere Lage befugt gewesen sei, über die bundesrechtlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen hinauszugehen, weshalb der Kanton Zürich befugt gewesen sei, § 7 V Covid-19 in der Fassung vom
15. April 2021 zu erlassen. Entsprechend sei das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage gegeben (Urk. 18 S. 8 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass mit dem Verbot von Kundgebungen mit mehr als 100 Personen ein öffentliches Interesse verfolgt werde und die getroffene Regelung geeignet sei, das öffentliche Interesse, die Übertragung von Viren und damit die dadurch verursachen Infektionen zu reduzieren, zu schützen (Urk. 18 S. 11). Diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz werden seitens der Parteien nicht beanstandet und erweisen sich als zutreffend, weshalb auf ihre ausführlichen Erwägungen verwiesen wird.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der getroffenen Massnahme erwog die Vorinstanz sodann zusammengefasst, eine Beschränkung von Demonstrationen auf eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen sei nicht erforderlich gewesen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die zürcherische Regelung nicht zwischen politischen und anderen Veranstaltungen differenziert habe, obschon politische Kundgebungen aufgrund ihrer hohen Bedeutung in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat privilegiert werden müssten. Da im Tatzeitpunkt auch für andere Veranstaltungen eine Höchstzahl von 100 Personen gegolten
habe, hätten politische Kundgebungen mit mehr als 100 Personen erst recht erlaubt sein müssen (Urk. 18 S. 11 ff.).
Das Stadtrichteramt macht mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen nebst der Höchstteilnehmerzahl weitere Beschränkungen für Veranstaltungen vor Publikum vorgesehen hätten. So habe bei Veranstaltungen vor Publikum höchstens ein Drittel der verfügbaren Sitzplätze besetzt werden dürfen, für die Besucherinnen und Besucher solcher Veranstaltungen habe eine Sitzpflicht gegolten, Restaurations- und Takeawaybetriebe sowie die Konsumation von Speisen und Getränken seien verboten gewesen (Art. 6 Abs. 1 bis lit. b e Covid-19-Verordnung besondere Lage). Im Unterschied dazu habe die kantonale Regelung lediglich eine Höchstpersonenanzahl für politische Kundgebungen festgehalten (§ 7 V Covid-19). Abgesehen von der bundesrechtlichen Maskentragepflicht hätten aus epidemiologischer Sicht keine weiteren Beschränkungen für politische Kundgebungen gegolten. Gegen- über privaten Veranstaltungen seien am 1. Mai 2021 politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen im Kanton Zürich somit bereits hinsichtlich der Teilnehmerzahl privilegiert worden. Lediglich gegen- über Veranstaltungen vor Publikum in Aussenbereichen sei die Höchstteilnehmerzahl gleichgestellt gewesen. Indes seien politische Kundgebungen auch gegenüber diesen Veranstaltungen bessergestellt gewesen, indem abgesehen der maximalen Teilnehmeranzahl (und der bundesrechtlichen Maskentragepflicht) keine Beschränkungen bestanden hätten. Zudem sei festzuhalten, dass den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ein bedeutender Beurteilungsspielraum im Festsetzen von Massnahmen zugestanden werden müsse (Urk. 19 S. 4).
Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an und stellt sich auf den Standpunkt, dass die zürcherische Regelung, wonach auch politische Kundgebungen nur mit maximal
100 Personen durchgeführt werden dürfen, nicht erforderlich und damit verfassungswidrig gewesen sei (Urk. 27).
Vorab gilt es die bislang ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Einschränkungen der Versammlungsfreiheit im Rahmen der Corona- Pandemie zu rekapitulieren. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 be- urteilte das Bundesgericht in Bezug auf eine im Kanton Bern erlassene Bestimmung ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen insbesondere mit Blick auf politische Kundgebungen und deren hohe demokratische Bedeutung als nicht erforderlich (a.a.O. E. 7.7.3). In gleichem Sinne entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom AN.2021.0003 vom
29. April 2021, indem es ebenfalls festhielt, dass ein pauschales Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilnehmenden nicht erforderlich sei (a.a.O.
E. 5.3.3.5 ff.). In einem Fall aus dem Kanton Uri entschied das Bundesgericht demgegenüber, dass das dort erlassene Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden als erforderlich zu qualifizieren sei. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass Kundgebungen mit zahlreichen Teilnehmern häufig dazu neigten, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden könne (BGer Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5).
Vorliegend gilt es die zürcherische Regelung zu beurteilen, gemäss welcher seit der vom Regierungsrat am 15. April 2021 beschlossenen Änderung der Verordnung über Massnahmen der Covid-19 Epidemie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit mehr als 100 Personen im öffentlichen Raum verboten waren. Der Regierungsrat hielt in den Erläuterungen zu der Änderung vom
15. April 2021 fest, der Bundesrat habe im Zuge der am 14. April 2021 beschlossenen Lockerungen neu ab dem 19. April 2021 die Durchführung von Veranstaltungen vor Publikum im Aussenbereich mit bis zu 100 Personen erlaubt (Art. 6 Abs. 1bis lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Da es aus epidemiologischer Sicht keine Rolle spiele, ob Menschenansammlungen an Kundgebungen sonstwie entstehen, sei § 7 V Covid-19 anzupassen und die zulässige Höchstzahl für Kundgebungen und Unterschriftensammlungen auf 100 Personen zu erhöhen (V Covid-19, Begründung Änderung vom 15. April 2021; Verlängerung
und Anpassung der Massnahmen, S. 4 f.).
Erneut zu betonen ist, dass die Besonderheit politischer Kundgebungen unter anderem darin besteht, dass sie zur demokratischen Meinungsbildung beitragen, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 148 I 33 E. 7.1; BGE 127 I 164 E. 3c/d; BGE 107 Ia 64 E. 3b; BGE 100 Ia 392 E. 4c und 5). Das
Bundesgericht hat seit jeher im Zusammenhang mit Demonstrationen auf den hohen Stellenwert hingewiesen, welcher der Versammlungsfreiheit aufgrund deren zentralen Bedeutung für die Meinungsbildung in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat – besonders auch in politisch unruhigen Zeiten – zukommt (BGE 148 I 33 E. 7.1; Urteil 1C_35/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3, in: ZBl 117/2016, mit zahlreichen Hinweisen).
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann daraus indessen nicht geschlossen werden, dass politische Kundgebungen während der Pandemie gegenüber anderen Veranstaltungen stets zwingend zu privilegieren waren. Vorliegend wurde mit der vom Kanton Zürich getroffenen Regelung die vom Bundesrat für Veranstaltungen vor Publikum und für Restaurationsbetriebe vorgegebene Regelung indes ohnehin nicht unbesehen übernommen. Die bundesrätliche Verordnung sah nämlich für Veranstaltungen vor Publikum – welche bei Durchführung im Aussenbereich mit einer Teilnehmerzahl von maximal 100 Personen stattfinden durften – eine Sitzpflicht sowie ein Konsumationsverbot vor, die Sitzplätze durften nur zu einem Drittel besetzt werden und die Sitze mussten einzelnen Besuchern zugeordnet werden (Verordnung des Bundesrates vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand am 19.
April 2021; Art. 6 Abs. 1bis). Der Betrieb von Restaurationsbetrieben war grundsätzlich generell untersagt (a.a.O. Art. 5a Abs. 1). Einzig Restaurationsbetriebe für Hotelgäste waren zugelassen, wobei maximal 4 Personen pro Tisch sitzen durften, eine Sitzpflicht galt, Abstände eingehalten werden mussten, Abschrankungen anzubringen waren und die Kontaktdaten der Gäste zu erfassen waren
(a.a.O. Art. 5a Abs. 2 lit. f und Abs. 3). Entsprechend wurde mit der vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 15. April 2021 beschlossenen Regelung hinsichtlich politischer und zivilgesellschaftlicher Kundgebungen einzig die Höchstzahl der Teilnehmenden den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Da aber für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen keine weiteren Vorgaben wie Abstandspflicht, Erfassung der Kontaktdaten etc. erlassen wurden, wurden sie gegenüber anderen Veranstaltungen weiterhin privilegiert behandelt, obschon der Regierungsrat des Kantons Zürich hierzu mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben nicht zwingend verpflichtet war.
Wenn die Vorinstanz daher erwägt, aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben, wonach der Bundesrat beliebige Veranstaltungen im Freien, denen keine erhöhte demokratische Bedeutung zukommt, etwa Fussballspiele Open-Air- Konzerte, ab dem 19. April 2021 mit höchstens 100 Besucherinnen und Besuchern wieder erlaubt habe, hätte der Kanton Zürich die Durchführung von politischen Kundgebungen mit mehr als 100 Personen angesichts deren zentralen Be- deutung für die Meinungsbildung erst recht erlauben müssen (Urk. 18 S. 14), kann ihr nicht gefolgt werden.
Es ist davon auszugehen, dass höhere Teilnehmerzahlen mit einem höheren Ansteckungsbzw. Verbreitungsrisiko verbunden wären. Zwar ist die Ansteckungsgefahr im Freien nach dem aktuellen Stand des Wissens wohl geringer als in geschlossenen Räumen. Dennoch kann auch im Freien eine relevante Ansteckungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Wenn nun gewisse Kantone zur Bannung dieser Ansteckungsrisiken höhere Teilnehmerzahlen erlaubt haben, kann für den vorliegenden Fall nichts konkret abgeleitet werden. Den Kantonen ist es nämlich nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus sachlich haltbaren Gründen eine andere Risikobeurteilung vorzunehmen und dementsprechend strengere risikoreduzierende Massnahmen anzuordnen als andere Kantone der Bund; dies ist keine Verletzung der Rechtsgleichheit, sondern vielmehr Konsequenz des Föderalismus (BGE 148 I 19 E. 6.3.4). Im bevölkerungsreichen Kanton Zürich erscheint die Gefahr von Infektionsketten dabei besonders hoch, was eine gewisse erhöhte Vorsicht der Behörden nachvollziehbar erscheinen lässt. Den fachlich zuständigen und politisch verantwortlichen Behörden ist zudem ge- nerell ein bedeutender Beurteilungsspielraum im Festsetzen von Massnahmen
zuzugestehen (BGE 147 I 450 E. 3.2.8). Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verordnungsbestimmung – und auch heute – nicht mit wissenschaftlicher Sicherheit bekannt war, ab welcher Anzahl von Teilnehmenden eine Veranstaltung ein nicht mehr hinnehmbares Risiko für die epidemiologische Lage mit sich brachte. Wie ausgeführt konnte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung indessen immerhin gesagt werden, dass Kundgebungen mit zahlreichen Teilnehmern häufig dazu neigen, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden kann. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass die Teilnehmer an Demonstrationen nicht nur sich selber gefährden, son- dern auch Dritte, namentlich Polizei- und weitere Einsatzkräfte, welche für einen reibungslosen Ablauf der Kundgebung zu sorgen haben. Schliesslich führen grosse Kundgebungen nicht nur während der Veranstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu einer erheblichen Ansammlung von Menschen (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.3.5).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die fragliche Verordnungsbestimmung in § 7 V Covid-19/ZH als erforderlich erschien. Weiter ist auch die Zumutbarkeit zu bejahen, da damit mit der öffentlichen Gesundheit ein sehr hohes Rechtsgut gewahrt wurde, zum Schutze dessen die – temporäre – Einschränkung der Versammlungsfreiheit zumutbar erscheint. Hinzukommt, dass im Gegensatz zu der vom Bundesgericht als nicht mehr verhältnismässig eingestuften Beschränkung auf 15 Personen eine solche auf 100 Personen die Versammlungsfreiheit keineswegs ihres Sinnesgehaltes entleert. Eine Kundgebung mit 100 Personen vermag durchaus eine gewisse Appell- und Publizitätswirkung zu erzielen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist die fragliche Bestimmung in § 7 V Covid- 19/ZH nicht verfassungswidrig, weshalb sie anzuwenden ist.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erweist sich der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV als nicht haltbar.
Es wäre vorliegend die Pflicht der Organisatoren der Kundgebung gewesen, die Behörden um eine Bewilligung für die Kundgebung zu ersuchen. In der Folge wäre es die Aufgabe der Behörden gewesen, im Bewilligungsverfahren eine umfassende Abwägung sämtlicher von einer solchen Kundgebung tangierten Interessen vorzunehmen. So wären neben epidemiologischen Gesichtspunkten auch Interessen der Allgemeinheit und der Anwohner sowie diejenigen unbeteiligter Dritter mit zu berücksichtigen gewesen. Ferner wäre nicht nur über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Kundgebung zu entscheiden gewesen, sondern ebenso sehr über die Randbedingungen, über allfällige Auflagen und über eventuelle Alternativen. Einen abschlägigen Bescheid der Bewilligungsbehörden hätten die Organisatoren sodann im Hinblick auf die Durchsetzung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf dem Rechtsweg mit einem entsprechenden Rechtsmittel anfechten können
Vorliegend entschieden sich die Organisierenden sowie die Teilnehmenden der Kundgebung gegen eine gesetzeskonforme Vorgehensweise und führten die Kundgebung ohne vorgängiges Bewilligungsersuchen durch. Hierbei war es nicht Sache der Demonstrierenden, ihre Aussicht auf den Erhalt einer Bewilligung zu antizipieren und in der Folge von vornherein keine Bewilligung einzuholen, weil sie damit rechneten, dass ein entsprechendes Gesuch ohnehin abschlägig beantwortet werden würde. Eine solche Rechtsauffassung würde die Pflicht eine Bewilligung einzuholen, aushebeln. Oder anders ausgedrückt müssen für alle dieselben Regeln gelten und jene, die mit einem abschlägigen Entscheid rechnen, haben keinen Sonderstatus.
Im Übrigen ist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich AN.2021.00003 vom 29. April 2021 zu verweisen, worin erwogen wurde, dass grundsätzlich auch gesundheitspolizeiliche Überlegungen dazu führen können, dass gewissen Kundgebungen keine Bewilligung erteilt wird (E. 5.3.3.7), mithin auch bei einer Nichtanwendung des § 7 V Covid-19/ZH die Organisatoren mit einem negativen Bescheid zu rechnen hatten.
Da die fragliche Verordnungsbestimmung in § 7 V Covid-19/ZH aber – wie ausgeführt – ohnehin als zulässig zu betrachten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
5. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch das Stadtrichteramt als Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie als Verstoss gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid- 19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbindung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist daher zu bestätigen.
Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Ebenso wird gemäss Art. 83 lit. j EpG mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40 EpG), wobei der abstrakte Strafrahmen diesbezüglich bis zu Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) . Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt.
Hat eine beschuldigte Person durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so ist gestützt auf das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Strafzumessung von der Tat mit der höchsten Strafandrohung auszugehen und für diese eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen, wobei diese dann aufgrund der weiteren Tat angemessen zu erhöhen ist.
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte an einer Demonstration von ca. 1000 Teilnehmenden beteiligte, womit die damals geltend Höchstzahl von 100 Teilnehmenden um den Faktor 10 überschritten wurde. Dadurch entstand in epidemiologischer Hinsicht ein nicht unerhebliches Risiko für die Verbreitung des Coronavirus. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Kundgebung im Freien stattfand, weshalb die Übertragungswahrscheinlichkeit gegenüber Veranstaltungen in Innenräumen reduziert war. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte vorsätzlich und im Wissen um die entsprechenden Einschränkungen für Menschenansammlungen an der Demonstration teilgenommen. Insgesamt ist das Verschulden als noch leicht zu bezeichnen.
Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich knapp, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, erst kürzlich das Gymnasium abgeschlossen zu haben und weder Einkommen noch Schulden zu haben. Zu sei- nem Vermögen macht der Beschuldigte keine Angaben (Prot. I. S. 6). Es rechtfertigt sich daher insgesamt eine Busse in Höhe von Fr. 200.–.
Hinsichtlich der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung (Art. 26 lit. c VBöG i.V.m. Art. 26 APV) ist festzuhalten, dass diese aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs mit dem vorstehend Ausgeführten etwas in den Hintergrund tritt. Das zum objektiven und subjektiven Tatverschulden Ausgeführte gilt auch in Bezug auf diesen Vorwurf. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Busse in Höhe von Fr. 100.– rechtfertigten, weshalb die zuvor festgesetzte Busse in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 50.– auf Fr. 250.– zu erhöhen ist.
Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz für ihr Verfahren keine Gerichtsgebühr festgesetzt hat, hat der Beschul- digte diesbezüglich aber nichts zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sowie
die nachträglichen Überweisungskosten des Stadtrichteramtes sind indessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Stadtrichteramt obsiegt mit seinen Anträgen, weshalb die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie
des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbin- dung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.
Der Beschuldigte wird mit Fr. 250.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-038-111 vom 25. Oktober 2021 (Fr. 250.–) sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten (Fr. 200.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
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