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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SU210014: Obergericht des Kantons Zürich

Die X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur in einem Ehescheidungsverfahren Berufung eingelegt. Es ging um Unterhaltszahlungen und vorsorgliche Massnahmen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt wurde und den Entscheid aufgehoben. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Bezirksgericht Plessur auferlegt. Die Berufungsklägerin hat Anspruch auf Rückerstattung des Restbetrags des Kostenvorschusses. Der Betrag der Parteientschädigung für beide Parteien wird auf je CHF 1'000.00 festgesetzt. Der Richter war Schnyder und die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts SU210014

Kanton:ZH
Fallnummer:SU210014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU210014 vom 19.10.2021 (ZH)
Datum:19.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übertretung des Tierschutzgesetzes etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Hunde; Katze; Beschuldigten; Katzen; Beruf; Berufung; Über; Garten; Urteil; Statthalteramt; Übertretung; Busse; Hundegesetz; Hundegesetzes; Verfahren; Gericht; Bezirk; Andelfingen; Sinne; Vorinstanz; Täter; Kantons; Parteien; Tierschutzgesetz; Tierschutzgesetzes; Beaufsichtigung
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 333 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;
Referenz BGE:129 IV 21; 141 IV 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SU210014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU210014-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 19. Oktober 2021

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Andelfingen,

Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 21. August 2020 (GB200002)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Andelfingen vom 14. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/11).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 15 S. 8)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 77 TSchV, und der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes gemäss § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 HuG nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.angesetzt und zusammen mit den Kosten der Untersuchung, inklusive den Kosten des Statthalteramts, auf die Staatskasse genommen.

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten (Urk. 30 S. 2):

    Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Des Statthalteramts Bezirk Andelfingen (Urk. 16 S. 4):

  1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Übertretung des Hundegesetzes (mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes) im Sinne von § 27 in Verbin- dung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG sowie § 2 Abs. 2 StJVG und Art. 333 Abs. 7 StGB schuldig zu sprechen.

  2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.

  3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen anzuordnen.

  4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte
      1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 15 S. 2 f.).

      2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom

      21. August 2020 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 77 TSchV, und der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes gemäss § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 HuG freigesprochen. Eine Parteientschädigung wurde ihm keine ausgerichtet. Die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 300.wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 15 S. 8).

      1. Gegen dieses Urteil meldete das Statthalteramt Bezirk Andelfingen (nachfolgend Statthalteramt) mit Eingabe vom 25. August 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 10/2, Urk. 11). Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils reichte das Statthalteramt am 22. März 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 14/2, Urk. 16).

      2. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2021 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 18). Nachdem der Beschul- digte, resp. dessen Verteidigung, mit Eingabe vom 20. April 2021 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 20), und nachdem das Statthalteramt erklärt hatte, die in seiner Berufungserklärung enthaltene Begründung sei als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 23), wurde mit Präsidialverfügung vom 27. April 2021 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet (Urk. 24). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Die fristgerecht eingereichte Berufungsantwort des Beschuldigten vom 7. Juni 2021 (Urk. 26, Urk.

      30) wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2021 dem Statthalteramt zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 32). Das Verfahren ist spruchreif.

    2. Prozessuales
      1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

      2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

      3. Das Statthalteramt beschränkt seine Berufung auf den Freispruch bezüglich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes gemäss § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG und damit einhergehend die Kostenauferlegung (Urk. 16 S. 1 und 4). Demzufolge stehen im vorliegenden Berufungsverfahren Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Teil (Freispruch bezüglich der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes) und Dispositiv-Ziffer 3 (Kostendispositiv) des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition.

      Der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf die Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und Art. 77 TSchV (Dispositiv- Ziffer 1, erster Teil) blieb hingegen unangefochten, ebenso der Verzicht auf Par-

      teientschädigung (Dispositiv-Ziffer 2). Diesbezüglich ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

    3. Sachverhalt

      1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: Am

      6. Juni 2019 um 01:50 Uhr sei der Beschuldigte mit den drei Hunden B. , C. und D. aus dem Haus getreten, um sie im eigenen Garten versäubern zu lassen. Als er den Greyhound B. kurz am Halsband losgelassen habe, sei dieser ihm entwischt und habe eine Katze gejagt, die sich im umzäunten Garten der Liegenschaft befunden habe. B. habe die Katze gepackt, geschüttelt und totgebissen. Dabei habe es der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen, den Hund so lange an der Leine zu halten, bis er sich sicher habe sein können, dass sich keine Katze im Garten befinde, welche der Hund, wie der Beschuldigte gewusst habe, jagen und packen würde. Ferner sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, den Hund abzurufen und zu verhindern, dass der Hund die Katze töte, wozu er als Aufsichtsperson über den Hund verpflichtet gewesen sei.

      2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten. Vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 14. Dezember 2019 (Urk. 2/11) ist folglich auszugehen.

    4. Rechtliche Würdigung
      1. Das Statthalteramt macht zusammengefasst geltend, dass sich die in § 9 Abs. 1 lit. a HuG erwähnte Gefährdung und Belästigung von Mensch und Tier entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf den frei zugänglichen Raum beziehe (Urk. 16 S. 2). Indem der Beschuldigte als zum massgeblichen Zeitpunkt für den Hund B. verantwortliche Person aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht daran gedacht habe, dass der Hund B. eine Katze ein anderes Kleintier erwischen und töten könnte und er die nötigen Vorkehrungen unterlassen habe, habe er sich der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne

        von § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a HuG sowie § 2 Abs. 2 StJVG und Art. 333 Abs. 7 StGB schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2 f.).

      2. Demgegenüber stellt sich die Verteidigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, der Vorfall habe sich in dem mit einem Zaun abgegrenzten privaten Garten ereignet, während sich die besagte Strafbestimmung gemäss Hundegesetz auf Vorfälle im öffentlich zugänglichen Raum bezöge. Zu- dem könne dem Beschuldigten weder eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht noch eine Pflichtverletzung bezüglich der Schadensverhinderung vorgeworfen werden (Urk. 30 S. 4 ff.).

      3. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen.

      4. Den Bemerkungen des Regierungsrates zu den Bestimmungen des Hundegesetzes, ABl 2007 755, zufolge findet § 9 HuG in allen Situationen Anwendung, unabhängig davon, ob sich ein Hund in einem Zwinger Gartenareal befinde, ob er ausgeführt werde er jemanden bei einer Tätigkeit begleite. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten war der Garten mit einem 1,5 Meter hohen Maschendrahtzaun umgeben, der allerdings zu einem kleinen Teil nicht ganz zum Boden reichte (Urk. 2/7 S. 4, Urk. 7 S. 6). Dass der Zaun einen Abstand zum Bo- den aufwies, wurde auch vom (Ex-)Partner und Mitbewohner des Beschuldigten sowie Halter der Hunde, E. , bestätigt (Urk. 8 S. 6). Eine solche Lücke zwischen dem unteren Ende des Zauns und dem Boden ist im Übrigen auf dem Foto IMG_0019.JPG der Kantonspolizei Zürich in Urk. 2 S. 3 sichtbar. Der Beschuldigte und E. brachten vor, dass diese Lücke auch Vorteile habe, da die Katzen, welche zudem über den Zaun in den Garten hätten gelangen können, jeweils einen Fluchtweg gehabt hätten (Urk. 2/7 S. 4, Urk. 8 S. 6). Fest steht somit, dass das Gartenareal des Hundebesitzers E. und des Beschuldigten zumindest für Katzen frei zugänglich war. Gemäss Schreiben des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 12. November 2015 und vom 4. September 2019 hat einer der Greyhounds von E. in der Vergangenheit bereits zwei Katzen getötet sowie

        einen fremden Hund und dessen Halterin gebissen und verletzt (Urk. 1/3 und 1/5). Da somit die vom Beschuldigten beaufsichtigten Hunde eine spezielle Gefahr für Katzen darstellten, wären auch besondere Vorkehrungen notwendig gewesen, um dieser Gefahr zu begegnen. Von einem hinreichend umzäunten Garten ist daher vorliegend nicht auszugehen. Dass Katzen ohne weiteres und jederzeit in den Garten gelangen konnten, war dem Beschuldigten bewusst. Nach seiner Aussage kämen täglich ein bis zwei Katzen in ihren Garten (Urk. 2/7, Antworten 10 und 14). Er habe auch schon probiert, sie mit Wasserpistolen zu vertreiben, aber die Katzen kämen immer wieder, so dass er eine Wut auf diese habe. Auch wusste der Beschuldigte um den extremen Jagdtrieb der von ihm zu beaufsichtigenden Hunde, speziell in Bezug auf Katzen (vgl. Urk. 7 S. 4). So erklärte er vor Vo-

        rinstanz, dass der Hund C.

        (ebenfalls ein Greyhound) früher bereits eine

        oder zwei Katzen getötet habe und dass nun diesbezüglich eine Leinenpflicht bestehe (ebd.). Der Hund B. stammt gemäss Bericht des Veterinäramtes und laut Aussage des Beschuldigten aus einer Zucht in Irland, wo sie für Köderhetze, sogenannte Windhundrennen gezüchtet worden seien. Durch ihre Rennbahnerfahrung seien sie extrem scharf auf Katzen (Urk. 1/3 und 1/7 S. 3). Entgegen der Ansicht der Verteidigung war daher ein Angriff einer der Hunde auf eine sich im Garten befindliche Katze durchaus voraussehbar (vgl. Urk. 30 S. 3) und angesichts der Begebenheiten nur eine Frage der Zeit. Von einem bedauerlichen Unglücksfall (so die Vorinstanz in Urk. 15 S. 7) kann angesichts der erheblichen Gefahr nicht gesprochen werden. Ein Abrufen war in dem Moment, als der Hund B. die Katze entdeckte, offensichtlich nicht mehr möglich. Auch E. erklärte vor Vorinstanz, dass bei diesen Hunden ein Schalter umstelle, wenn sie ein kleines Tier sähen (Urk. 8 S. 7). Man könne sie beim Spazieren nicht von der Lei- ne lassen, man könne sie nicht mehr abrufen. Die Hunde dieser Art seien die zweitschnellsten Tiere der Welt; da habe keine Katze eine Chance (Urk. 8 S. 3). Der Beschuldigte hatte bereits längere Zeit mit E. und dessen Hunden zusammengelebt, weshalb auch ihm bewusst sein musste, dass er die Hunde in ei- ner entsprechenden Situation nicht mehr abrufen kann. Der Beschuldigte machte geltend, er habe an jenem Abend das Licht angemacht, wobei die Katzen normalerweise verschwinden (Urk. 7 S. 5). Darauf konnte er allerdings nicht vertrauen,

        sind Katzen doch weder licht- noch grundsätzlich menschenscheu. Der Beschul- digte gab an, normalerweise gehe er zuerst raus und klatsche 15 Mal (Urk. 7 S. 10). Dieses Mal habe er die Türe aufgemacht und die Hunde in den Garten gelassen (Urk. 7 S. 5). Indem der Beschuldigte die Hunde in der Nacht vom 6. Juni 2019 ohne Vorsichtsmassnahmen rausliess (resp. gemäss Strafbefehl den Hund B. kurz am Halsband losliess; Urk. 11 S. 1), obwohl er wusste, dass diese Katzen reissen und dass sich solche im Garten aufhalten könnten, war die gefor- derte Beaufsichtigung nicht gewährleistet. Der Beschuldigte verletzte dadurch seine Sorgfaltspflicht. Das als Rechtfertigung vorgebrachte Argument der Vertei- digung, der Beschuldigte sei einer tierschutzrechtlichen Pflicht nachgekommen, indem er die Hunde ihre Notdurft verrichten lassen habe (Urk. 30 S. 10), greift nicht. Den Bedürfnissen der Hunde hätte entsprochen werden können, wenn die Gefährdung von Katzen durch bauliche Massnahmen wie ein dichter, katzensicherer Zaun behoben worden wäre. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschuldigten, man müsse eben auch die Katzenhalter in die Pflicht nehmen. Diese dürften halt ihr Katzen nicht einfach draussen frei herumlaufen lassen (Urk. 2/7 Antwort 8). Der Gesetzgeber hat mit dem Hundegesetz und den einschlägigen Vorschriften im Tierschutzgesetz über die Hundehaltung ausdrücklich den Hun- dehaltern und nicht den Katzenhaltern besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. Dies hat auch seinen Grund, denn die Gefahr geht meist von Hunden aus.

      5. Es ist grundsätzlich lobenswert, dass der Beschuldigte und E.

        solche

        Hunde, die bekanntermassen abgeschoben getötet werden, wenn ihre Leistung auf der Rennbahn nicht mehr genügend ist, aus einer Auffangstation übernehmen. Solche Hunde bürden den Haltern aufgrund ihrer Vorgeschichte aber auch eine höhere Verantwortung auf als andere. Im Grundsatz gilt zwar, dass der Hundehalter seine Hunde auf dem eigenen eingezäunten Grundstück frei laufen lassen darf. Er ist auch nicht grundsätzlich verpflichtet, das Grundstück so hermetisch abzuriegeln, dass ein Zugang von anderen Tieren mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Vor dem geschilderten speziellen Hintergrund des ausgeprägten und effizienten Jagdtriebs von für Windhundrennen abgerichteten Greyhounds, des täglichen Eindringens von Katzen in den Garten durch die Lücke unter dem Zaun sowie der früheren Vorfälle mit gerissenen Katzen durch die anderen Greyhounds des Beschuldigten, respektive dessen Ex- Partners, war ein weiterer Riss einer Katze vorhersehbar. Es wäre dem Beschul- digten zuzumuten gewesen, den Zaun bis an den Boden zu führen. Dies ist eine relativ einfache, wenig aufwendige Massnahme, um das Risiko weiterer tödlicher Zwischenfälle ganz stark zu reduzieren.

      6. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Übertretung des Hundegesetzes (mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes) im Sinne von

      § 27 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG sowie § 2 Abs. 2 StJVG und Art. 333 Abs. 7 StGB schuldig gemacht.

    5. Sanktion
      1. Gemäss § 27 Abs. 1 HuG ist auf Übertretungen der Vorschriften des Hundegesetzes eine Busse auszufällen, in leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. Der Höchstbetrag der Busse ist vorliegend Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB, Art. 333 Abs. 3 StGB). Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor, weshalb ein abstrakter Strafrahmen von einer Verweisung, respektive Fr. 1.-, bis Fr. 10'000.- Busse zur Anwendung gelangt.

      2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird einerseits nach objektiven Kriterien, der sogenannten objektiven Tatschwere, nämlich nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). Sodann ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des

        Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand, seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (OFK StGB-Hug, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21).

      3. Bezüglich des objektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass die Katze nicht nur gefährdet, sondern totgebissen wurde. Zwar ist trotz den abfälligen Äusserungen des Beschuldigten in Bezug auf Katzen (Urk. 7 S. 7 ff.) - nicht davon auszugehen, dass er es darauf ankommen lassen wollte. Jedoch unterliess er die nötigen Vorsichtsmassnahmen aus Nachlässigkeit. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist somit von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Ergebnis ist das Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren, was eine Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens indiziert.

      4. Über den Beschuldigten ist bekannt, dass dieser zuletzt in der F. in

        1. als Allrounder angestellt war und in der Coronazeit eine Weile bei

        2. arbeitete. In Bezug auf sein monatliches Einkommen liess er sich nicht vernehmen. Zusammen mit seinem (Ex-)Partner bewohnt er ein 3-Zimmer- Mietshaus mit Garten in I. . Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die allgemein für die Strafzumessung von Bedeutung wären.

      5. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 36). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte geständig war sofern die Fakten nicht ohnehin auf dem Tisch lagen - und bereitwillig Auskunft gab. Jedoch ist zu beachten, dass der Beschuldigte keine Einsicht zeigte und die Schuld der Katzenhalterin und der Katze selber zuschrieb (Urk. 7 S. 8 f.).

      6. In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände erscheint eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 800.als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Da es sich um eine Übertretung handelt und die Busse weniger als Fr. 5'000.beträgt, erfolgt kein Eintrag ins Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 9 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung).

      7. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.- Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

    6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten für das Verfahren beim Statthalteramt (Urk. 2/11 S. 2, Urk. 2/14) und jene für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. ist der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 77 TSchV, nicht schuldig und wird freigesprochen.

    2. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. ...

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Hundegesetzes (mangelnde Beaufsichtigung eines Hundes) im Sinne von § 27 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG sowie § 2 Abs. 2 StJVG und Art. 333 Abs. 7 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.-.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 430.00 Auslagen Verfahren Statthalteramt Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten

    • das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen

    • das Veterinäramt des Kantons Zürich, Zollstrasse 20, 8090 Zürich (HU/ZH-020373/Wu)

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz

  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in fder in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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