Zusammenfassung des Urteils SU210004: Obergericht des Kantons Zürich
Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall von Schuldbetreibung und Konkurs entschieden, dass die Betreibung über zehn Millionen Schweizer Franken gegen den Beschwerdeführer nichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hatte die Betreibung eingeleitet, jedoch konnte sie den Forderungsgrund nicht ausreichend belegen. Das Gericht stellte fest, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich war und die Ziele der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zu schikanieren und seine Kreditwürdigkeit zu schädigen, nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hatten. Die Betreibung wurde aufgehoben, und die Verfahrenskosten von 1.000 CHF wurden dem Kanton Graubünden auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU210004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 21.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übertretung von Verkehrsvorschriften |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Vorinstanz; Licht; Lichtsignal; Beschuldigten; Sachverhalt; Berufung; Zeuge; Anklage; Zeugen; Fahrzeug; Würdigung; Haltelinie; Sachverhalts; Stadt; Urteil; Verfahren; Aussage; Stadtrichteramt; Lichtsignals; Platz; Vorbringen; Gericht; -Platz; Aussagen; Verzögerung; Kreuzung; Anklagesachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 27 SVG ;Art. 350 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 138 I 305; 138 IV 81; 141 IV 249; 141 IV 305; 146 IV 88; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU210004-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 21. September 2021
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Strafbefehl:
Der zur Anklage gewordene Strafbefehl Nr. 2019-054-327 des Stadtrichteramtes Zürich vom 26. November 2019 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 27 S. 19 ff.)
Es wird erkannt:
Der Einsprecher ist schuldig des Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG.
Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.-.
Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.-. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens bleiben vorbehalten.
Die Kosten gemäss Dispositivziffer 4 werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich in Höhe von Fr. 750.- (bestehend aus Fr. 250.- Strafbefehlskosten, Fr. 430.- Untersuchungskosten und Fr. 70.- Weisungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten (Urk. 36 sinngemäss):
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Des Stadtrichteramtes (Urk. 44 S. 2):
Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen, unter vollumfänglicher Kostenauflage zulasten des Beschuldigten und Berufungsklägers.
Erwägungen:
1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom
19. September 2020 ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 27 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 21. September 2020 meldete der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 32). Nachdem mit Beschluss vom 16. Februar 2021 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 34), reichte der Beschuldigte zwar seine Berufungsanträge ein, begründete diese aber nicht (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2021 wurde dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten unter Hinweis auf die im vorliegenden Verfahren zulässigen Rügegründe sowie die Anforderungen an eine Berufungsbegründung ei- ne Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, um seine Berufung zu begründen (Urk. 38). Innert Frist reichte der Beschuldigte sodann seine Berufungsbegründung ein (Urk. 40). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erstattete in der Folge ebenfalls
fristgerecht seine Berufungsantwort, wobei lediglich auf die Akten sowie das vorinstanzliche Urteil verwiesen und dessen Bestätigung beantragt wurde (Urk. 44). Diese Eingabe des Stadtrichteramtes wurde dem Beschuldigten in der Folge zur Kenntnis zugestellt (Urk. 47). Das Verfahren ist damit spruchreif.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergeb- nis willkürlich ist (BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2).
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und
massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 11. Juli 2019 am -Platz in Zürich ein Lichtsignal missachtet zu haben (Urk. 7).
Festzuhalten gilt es vorab, dass es im vorliegenden Verfahren einzig darum gehen kann, zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage bzw. im Strafbefehl vom 26. November 2019 vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt. Ei- ne allfällige davon abweichende Sachverhaltsvariante wie jene, welche die Vorinstanz der Vollständigkeit halber ebenfalls einer rechtlichen Würdigung unterzog (vgl. Urk. 27 S. 14 f.), ist entsprechend nicht von Relevanz.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten B. erstellt sei. Dieser habe glaubhaft ausgesagt, wie er den Beschuldigten von seinem Standort beim -Platz aus beobachtet habe, wie dieser als Fahrer des dritten Fahrzeugs der Kolonne bei Rot am Lichtsignal an der Einmündung der C. -Strasse in den ...-Platz durchgefahren sei. Das erste Fahrzeug habe schon Gelb gehabt, das zweite ebenfalls, wobei beim zweiten Fahrzeug das Licht bereits auf Rot gewechselt habe, sodass eine Rotlichtkamera dieses möglicherweise bereits geblitzt hätte. Die Ausführungen des Beschuldigten seien zwar ebenfalls nicht unglaubhaft, vermöchten indessen keine Zweifel an den äussert glaubhaften Darstellungen des Zeugen und Polizeibeamten B. _ zu wecken. Da zudem keine plausiblen mehr als nur denktheoretisch möglichen - Varianten ersichtlich seien, wie B. einem Versehen bzw. einer Verwechslung erlegen
sein könnte, und da weiter nicht davon auszugehen sei, dass B.
den
Beschuldigten bewusst zu Unrecht belaste, sei der Sachverhalt so erstellt wie in der Anklageschrift umschrieben. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2019 Uhr an der C. -Strasse in Zürich ein Lichtsig- nal missachtet habe, indem er sowohl das Lichtsignal als auch die davor liegende Haltelinie bei Rot passiert habe (Urk. 27 S. 13).
Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung zahlreiche Argumente vor, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zutreffend sei (Urk. 40). Darauf wird im Folgenden einzugehen sein.
Zunächst macht er geltend, der Zeuge B. habe von seinem Standort am ...-Platz aus die Haltelinie und die Signalfarbe des Lichtsignals gar nicht gleichzeitig einsehen können, weshalb der Zeuge ihn gar nicht beschuldigt habe, die Haltelinie bei Rot passiert zu haben, sondern bloss das ca. 7 Meter weiter entfernte Lichtsignal (Urk. 40 S. 1). Der exakte Standort des Zeugen B. ist indessen nicht bekannt. Ebenso wenig ist bekannt, ob sich der Zeuge B. bei seiner Beobachtung bewegt hat. Anhaltspunkte, dass die Beobachtungen des Zeugen B. _ aufgrund der geografischen Verhältnisse am ...-Platz (vgl. Urk. 14, Anhang) nicht möglich seien, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist anzunehmen, dass B. , der zu Kontrollzwecken vor Ort war, für seinen Beobachtungsposten einen Ort gewählt hat, von welchem aus er das Lichtsignal gut einsehen konnte. Dieses Vorbringen vermag jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu begründen.
Weiter argumentiert der Beschuldigte, es würde eine mehr als auffällige Verzögerung darstellen, wenn die Fahrzeugkolonne, in welcher er sich befunden habe, die gesamte Grünphase verpasst hätte, sodass wie vom Zeugen B. geschildert bereits das vorderste Fahrzeug das Lichtsignal bei Gelb passiert hätte. Eine solche Verzögerung habe aber erst vor dem zweiten Fussgängerstreifen am D. _-Weg stattgefunden (Urk. 40 S. 1). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass die vor dem Beschuldigten in der Kolonne fahrenden bzw. stehenden Fahrzeuge nach dem Umschalten des Lichtsignals auf Grün allenfalls nicht sogleich losgefahren sein könnten, zumal dies im Strassenverkehr keine aussergewöhnliche Seltenheit darstellt. Die Dauer der Grünphase ist zudem nicht bekannt. Im Übrigen ist aber auch festzuhalten, dass es insbesondere im urbanen Gebiet zahlreiche Lichtsignalanlagen gibt, die eine vergleichsweise kurze Grünphase haben. Der Beschuldigte vermag auch diesbezüglich nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich vorgegangen sein soll.
4.4. Sodann macht der Beschuldigte geltend, der Zeuge B. habe behauptet, das massgebliche Lichtsignal habe bereits während 0.5 Sekunden Rot angezeigt, als sein Fahrzeug daran vorbeigefahren sei. Das Blockieren der Kreuzung durch das erste Fahrzeug habe aber selbst mindestens 0.5 Sekunden gedauert, sodass diese Aussage bedinge, dass das Lichtsignal beim Passieren noch nicht Rot habe anzeigen können (Urk. 40 S.1 f.). Wie erwähnt, geht es bei der Sachverhaltserstellung bloss darum zu prüfen, ob sich der in der Anklage umschrieben Sachverhalt erstellen lässt. Ob es nach dem Passieren des Lichtsignals zu einer Verzögerung im Kreuzungsbereich gekommen ist, spielt für die Erstellung des Anklagesachverhalts (wonach er das Lichtsignal und damit implizit auch die als integralen Teil davon anzusehende Haltelinie bei Rot passiert habe; vgl. dazu nachfolgende Erw. 4.13) insoweit keine Rolle. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist jedenfalls auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
Auch wenn der Beschuldigte weiter geltend macht, es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Beschuldigte noch vor dem Rotlicht gestanden sei (Urk. 40 S. 2), vermag er keine willkürliche Sachverhaltserstellung darzulegen. Vielmehr stellt er schlicht seine eigene Sicht der Dinge derjenigen des Zeugen B. _ und der Vorinstanz gegenüber. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es als erstellt angesehen hat, dass der Beschuldigte trotz Rotlicht sowohl die Haltelinie als auch das Lichtsignal passiert habe (Urk. 27 S. 13).
Irrelevant ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Fahrer des vordersten Fahrzeugs der Kolonne beim D. -Weg nicht etwa einen Fussgänger über den zweiten Fussgängerstreifen gelassen habe, sondern der Fahrer vielmehr die Fussgänger dazu habe anstiften wollen, sodann aber weitergefahren sei, da sich diese an die Verkehrsregeln gehalten hätten und nicht über die Strasse gegangen seien (Urk. 40 S. 2). Dieser Sachverhaltsteil ist wie bereits mehrfach erwähnt - nicht Teil des Anklagesachverhalts und braucht entsprechend nicht weiter geprüft zu werden. Inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf diesen Punkt in willkürlicher Weise vorgegangen sein soll, wäre im Übrigen aber oh- nehin nicht ersichtlich.
Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, die Vorinstanz würdige zu Unrecht als Glaubhaftigkeitsmerkmal, dass der Zeuge B. mehrere bemerkenswerte Erinnerungslücken geltend gemacht habe. Es gehe nicht an, eine vergessliche Person mit solchen aus seiner Sicht auffälligen - Erinnerungslücken als glaubhafter einzuschätzen als eine Person mit unauffälliger Gedächtnisleistung (Urk. 40
S. 2 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten hat die Vorinstanz aber nicht Erinnerungslücken des Zeugen an sich als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit gewürdigt. Vielmehr hielt die Vorinstanz fest, es spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass B. dazu stehe, wo er sich nicht sicher sei (Urk. 27
S. 9). Als Glaubhaftigkeitsmerkmal würdigte die Vorinstanz entsprechend vielmehr den Umstand, dass der B. nicht einfach irgendwelche Mutmassungen geäussert, sondern offengelegt hat, wo er sich unsicher sei. Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Kontrolle, wie jene die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, für einen Polizeibeamten zum beruflichen Alltag gehört, weshalb es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass B. sich nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermag. Eine willkürliche Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist auch diesbezüglich nicht auszumachen.
Der Beschuldigte macht weiter geltend, die Vorinstanz beurteile die Aussagen des Zeugen B. auch deshalb als glaubhaft, da dieser als Polizist arbeite, weshalb er durch eine absichtliche Falschbelastung seine Anstellung gefährde, und zudem kein Motiv für eine absichtliche Falschbelastung habe. Diese Sichtweise verkenne aber, dass die Hemmschwelle für eine Falschbelastung realistisch betrachtet nicht besonders gross sei, da sich der Zeuge jederzeit auf ein Versehen berufen könne. Zudem lasse diese Würdigung der Vorinstanz jegliche Möglichkeiten von unbeabsichtigten Irrtümern willkürlich aussen vor (Urk. 40 S. 3). Der Beschuldigte verkennt mit diesem Vorbringen aber seinerseits, dass die berufliche Stellung und die allgemeine Interessenlage in der Beweiswürdigung regelmässig zu beachten ist, kann sie doch immerhin Anhaltspunkte dafür geben, wer theoretisch einen Anreiz für Falschaussagen hätte. Es ist aus den vorinstanzlichen Erwägungen schliesslich auch nicht zu lesen, dass sie die Aussagen des Zeugen B. aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit als Polizeibeamter generell als glaubhafter einstufen würde. Festzuhalten, dass dieser kein erkennbares Motiv einer absichtlichen (sic!) Falschbelastung hat, ist indessen keineswegs willkürlich. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Möglichkeit einer unabsichtlichen Falschbelastung hat die Vorinstanz zudem entgegen seinem Vorbringen sehr wohl geprüft, kam indessen zum Schluss, für eine Verwechslung des Fahrzeugs sprächen keine Anhaltspunkte, zumal das Fahrzeug des Beschuldigten unstrittigerweise das letzte in der Kolonne gewesen sei (Urk. 27 S. 10). Im Übrigen hielt bereits die Vorinstanz explizit fest, dass die Interessenlage des Beschuldigten und
des Zeugen B.
keinesfalls belege, dass die Aussagen des Beschuldigten
unzutreffend und jene des Zeugen B. zutreffend seien. Die Interessenlage der aussagenden Personen könne aber gleichzeitig nicht völlig ausser Acht gelassen werden (Urk. 27 S. 11; vgl. hierzu auch BGer Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3). Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe eine Verwechslung nur hinsichtlich des Fahrzeugs, nicht aber hinsichtlich der Lichtsignale geprüft, obwohl dies aufgrund der zahlreichen Fahrspuren und Lichtsignale am ...- Platz nur allzu verständlich wäre (Urk. 40 S. 3). Die örtlichen Gegebenheiten am
...-Platz (vgl. Urk. 14, Anhang) sind zwar tatsächlich von zahlreichen Fahrspuren des öffentlichen und privaten Verkehrs sowie Fussgängerübergängen und Velowegen geprägt. Auf der C. -Strasse, aus welcher der Beschuldigte auf den
...-Platz gefahren ist, gibt es in Fahrtrichtung ...-Platz indessen bloss eine einzige Fahrspur, auf welcher man ausschliesslich nach rechts in den D. -Weg abbiegen darf. Entsprechend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte, weil sie sich nicht ausdrücklich mit ei- ner möglichen Verwechslung des Lichtsignals auseinandergesetzt hat. Im Gegenteil erscheint eine solche Verwechslung angesichts der örtlichen Verhältnisse an der fraglichen Stelle des ...-Platzes vielmehr ausgesprochen unwahrscheinlich.
Ebenfalls ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 40
S. 3) auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine prozessuale Stellung in die Beweiswürdigung miteinbezieht und festhält, dass er im Gegensatz
zum Zeugen B. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Urk. 27
S. 11). Erneut zu betonen ist, dass die prozessuale Stellung und allfällige Interessen der aussagenden Personen selbstverständlich keine abschliessende Aussage darüber erlauben, welche Darstellung des Sachverhalts zutrifft. Diese in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, ist gleichzeitig aber nicht willkürlich, sondern zeugt vielmehr von einem sorgfältigen Vorgehen der Vorinstanz. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte vorbringt, der Zeuge B. habe durchaus ein Eigeninteresse, da dieser als Anzeigesteller vermeiden wolle, sich mit der Erkenntnis einer fehlerhaften Wahrnehmung auseinandersetzen zu müssen (Urk. 40
S. 3 f.). Mit der Vorinstanz ist vielmehr erneut festzuhalten, dass ein konkretes Motiv für eine Falschaussage ein konkretes Eigeninteresse des Zeugen B. nicht ersichtlich ist. Willkür ist auch diesbezüglich nicht zu erkennen.
Sodann führt der Beschuldigte aus, die Vorinstanz habe seine Aussagen auch deswegen als weniger glaubhaft gewürdigt, weil sie weniger Nebensächlichkeiten und Erinnerungslücken aufweisen würden. Sofern dies dem Gericht relevant erscheine, könne er dieser Beanstandung durch die Angabe weiterer Details begegnen. Er führt sodann einige Angaben zum vorausfahrenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bzw. den Kleidungsstücken des Zeugen B. aus (Urk. 40 S. 4). Einerseits ist nicht klar, auf welche Erwägung der Vorinstanz sich der Beschuldigte mit diesem Vorbringen bezieht. Andererseits wären seine nachgeschobenen Details, deren Wahrheitsgehalt ohnehin nicht überprüft werden könnte, für die Erstellung des Sachverhalts nicht relevant. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen sei, zeigt der Beschuldigte nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Auch macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Widerspruch in seinen Aussagen aus, wenn sie ausführe, er habe zu- nächst geltend gemacht, dass er das Lichtsignal noch vor dem Wechsel auf Rot passiert habe, wohingegen er später geltend gemacht habe, dass er das Lichtsig- nal bzw. dessen Farbe beim Losfahren (nach der im Kreuzungsbereich eingetretenen Verzögerung) gar nicht gesehen habe, er die Haltelinie aber noch bei Grün passiert habe. Dies widerspiegle aber so der Beschuldigte vielmehr den korrekten Ablauf, da das Lichtsignal bis nach dem Passieren gut erkennbar gewesen sei und die Verzögerung erst im Kreuzungsbereich erfolgt sei, wo das Lichtsignal nicht mehr einsehbar sei (Urk. 40 S. 4). Es mag zwar zutreffen, dass die Darstellung des Beschuldigten zumindest theoretisch ebenfalls möglich erscheint und demzufolge nicht zwingend auf einen Widerspruch in seinen Aussagen zu schliessen ist, zumal nicht restlos klar ist, ob er in der erstzitierten Schilderung mit Lichtsignal die eigentliche Signalanlage das Lichtsignal inkl. Haltelinie gemeint hat. Dies braucht vorliegend indessen nicht weiter abgeklärt zu werden, hielt die Vorinstanz hinsichtlich dieses Widerspruchs doch ohnehin fest, die erstzitierte Schilderung, welche der Beschuldigte in der Eingabe vom 15. Juli 2019 gemacht habe (Urk. 1/2), könne nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht nicht in aktenkundiger Weise - über seine Rechte aufgeklärt worden sei (Urk. 27 S. 10 f.). Entsprechend zieht die Vorinstanz den Widerspruch auch nicht in die Beweiswürdigung mit ein, sondern hält lediglich fest, aus der erwähnten Eingabe ergebe sich zumindest auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten (Urk. 27 S. 11). Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist entsprechend nicht erkennbar.
Schliesslich führt der Beschuldigte aus, die Vorinstanz gehe in der rechtlichen Würdigung von einem Sachverhalt aus, der weder auf den Aussagen von ihm noch auf jenen des Zeugen B. _ beruhe. In ihrer Version gehe die Vorinstanz davon aus, dass das vorderste Fahrzeug der Kolonne tatsächlich Fussgänger, deren Lichtsignal Rot angezeigt habe, über den Fussgängerstreifen im D. -Weg gelassen habe, wodurch es zum vollständigen Stillstand des nachfolgenden Verkehrs gekommen sei, was niemand so ausgesagt habe (Urk. 40 S. 4). Einzig relevant ist im Strafverfahren der in der Anklage umschriebene Sachverhalt, an welchen das Gericht gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vom Beschuldigten geschilderte Verzögerung im Kreuzungsbereich hat indessen nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden. Die Vorinstanz hatte demnach einzig zu prüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellt ist. Dies hat sie auch getan und festgehalten, dass der Sachverhalt so erstellt sei, wie er im Strafbefehl, welcher im vorliegenden Fall zur Anklage wurde (Art. 356 Abs. 1 StPO), umschrieben wird. Demnach habe er am 11. Juli 2019 an der C. -
Strasse in Zürich ein Lichtsignal missachtet, indem er das Lichtsignal sowie auch die davor liegende Haltelinie bei Rot passiert habe (Urk. 27 S. 13). Die Präzisierung betreffend Haltelinie ist im Strafbefehl (Urk. 7) zwar nicht explizit enthalten, da die Haltelinie aber gemäss Art. 75 Abs. 1 SSV bei einem Lichtsignal den Ort markiert, an welchem spätestens angehalten werden muss und sie entsprechend einen integralen Teil eines Lichtsignals darstellt, ist das im Anklagesachverhalt erwähnte Missachten eines Lichtsignals so zu verstehen, dass auch die Halteli- nie überquert worden sei. Die Vorinstanz hat darüberhinausgehend mit ihren Worten bloss der Vollständigkeit halber geprüft, ob auch das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten mit einer Verzögerung im Kreuzungsbereich strafbar wäre (Urk. 27 S. 12 f.). Relevant bleibt indessen der erstellte Sachverhalt, gemäss welchem der Beschuldigte ein Lichtsignal missachtet habe, was implizit beinhaltet, dass er die zum Lichtsignal gehörende Haltelinie ebenfalls bei Rot überquert hat. Der Beschuldigte vermag mit seinem Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung betreffend eine allfällige Verzögerung im Kreuzungsbereich von einem Sachverhalt ausgehe, den weder er noch B. _ geschildert habe, keine Willkür darzutun, sind die entsprechenden Erwägungen doch bloss als zusätzlichen Hinweis an den Beschuldigten zu verstehen. Dass für die rechtliche Würdigung vom erstellten Anklagesachverhalt auszugehen sei, hat auch die Vorinstanz festgehalten (Urk. 27 S.14). Auch diesbezüglich ist demnach kein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz zu erkennen.
Die Vorinstanz würdigt den erstellten Anklagesachverhalt wie bereits das Stadtrichteramt Zürich als Missachtung eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Urk. 27
S. 17). Der Beschuldigte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung nicht konkret auseinander. Insbesondere macht er nicht geltend, die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts, wonach er sowohl die Haltelinie als auch die eigentliche Lichtsignalanlage bei Rot passiert habe, sei unzutreffend.
Was die darüber hinausgehende Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvariante betreffend Verzögerung im Kreuzungsbereich etc. betrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht im Anklagesachverhalt enthalten und für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Ausführungen der Vorinstanz sind daher als blosse Hinweise an den Beschuldigten zu verstehen, wonach das von ihm geschilderte Geschehen ebenfalls strafbar sei, wobei diesen Ausführungen im vorliegenden Fall rechtlich keine Bedeutung zukommt.
Die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhalts als Missachtung eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV erweist sich als zutreffend und ist entsprechend zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urk. 27 S. 17 f). Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 40), zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 250.jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. Die Busse in Höhe von Fr. 250.ist entsprechend ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu bestätigen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.-festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) zu bestätigen.
Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Ver-
fahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte im Übrigen keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig des Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
das Stadtrichteramt Zürich
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 21. September 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.