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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SU190001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU190001 vom 05.02.2019 (ZH)
Datum:05.02.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_372/2019
Leitsatz/Stichwort:Ungehorsam gegen amtliche Verfügung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Rechtsmittel; Beschuldigten; Urteil; Verfahrens; Partei; Entscheid; Bezirk; Beschwerde; Bülach; Dispositiv; Entschädigung; Bülach; Rechtlich; Staatskasse; Begründete; Zugesprochen; Gerichtsgebühr; Schriftlich; Dispositiv-Ziffer; Parteien; Berufungserklärung; Treten; Interesse; Entscheides; Fragliche
Rechtsnorm: Art. 382 StGB ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU190001-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. Februar 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 (GC180024)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte einer Übertretung für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 5). Mit Schreiben vom

19. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 15. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 15), reichte er mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 18).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StGB). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshandlung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 382). Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1458 f.). Der Beschuldigte wurde - wie bereits erwähnt - vollumfänglich freigesprochen und es wurden ihm keine Kosten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3). Bezüglich dieser Punkte ist er somit nicht beschwert. Beschwert könnte er höchstens hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 sein, da ihm keine Entschädigung zugesprochen wurde. In seiner Berufungserklärung vom

31. Januar 2019 beantragt er indes keine Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer und verlangt keine Entschädigung (vgl. Urk. 18). Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 ist daher mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.- dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschuldigten

    • das Statthalteramt Bezirk Bülach

    • die Oberstaatsanwaltschaft

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

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