Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU150048 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 01.03.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Beruf; Berufung; Todes; Beschuldigten; Vorinstanz; Bezirk; Urteil; Recht; Kantons; Todesfall; Bezirks; Busse; Verteidigung; Statthalter; Pfäffikon; Anzeigepflicht; Statthalteramt; Gesundheitsgesetz; Sachverhalt; Vorinstanzliche; Aussergewöhnliche; Todesfälle; Bestattungen; Übertretung; Gesundheitsgesetzes; Todesfalles |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ; Art. 115 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 253 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 123 IV 84; |
Kommentar zugewiesen: | Hug, Scheidegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU150048-O/U/ad-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 1. März 2016
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 24. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH) im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Kosten des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH im Betrag von Fr. 510.- (Fr. 430.- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2014.1474 vom
Juli 2014 sowie Fr. 80.- Weisungsgebühr) werden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.- werden durch das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon ZH eingefordert.
Berufungsanträge:
Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2)
Der Berufungskläger sei gänzlich von Schuld und Strafe betreffend Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich freizusprechen,
unter Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen:
Das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Mai 2015 der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH) im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 500.- und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest.
Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 11. Mai 2015, an welcher der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich teilnahm, mündlich eröffnet (Urk. 27; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 4). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung anmelden (Urk. 31). Nach Erhalt des begründeten Urteils am
28. Mai 2015 (Urk. 37/1) reichte er innert Frist seine Berufungserklärung vom
17. Juni 2015 ein, mit welcher er einen Freispruch beantragte (Urk. 39). Anschlussberufung wurde keine erhoben. Der Beschuldigte reichte am 9. Juli 2015 das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 42 und 43/1-4). Mit Beschluss vom 11. August 2015 ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungserklärung bereits als Berufungsbegründung gelte, sollte keine schriftliche Eingabe des Beschuldigten innert Frist eingehen (Urk. 44). Dieser reichte am 7. September 2015 seine Berufungsanträge mit Begründung ein (Urk. 46). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom
9. September 2015 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt
(Urk. 48). Dieses reichte innert Frist keine solche ein, die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 50).
Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, für den am 5. Juni 2014 im Sterbezimmer der B. in verstorbenen C. eine Ärztliche Todesbescheinigung ausgestellt zu haben, den Todesfall jedoch nicht der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet zu haben. Er habe die B. -Unterlagen und weitere Schreiben mit einem Antrag auf Freigabe der Leiche zur Kremation nach erfolgter Sterbebegleitung direkt dem Bezirksarzt Dr. med. D. zugestellt, welcher die Unterlagen der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgehändigt habe (Urk. 6).
Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen. Betreffend den Sachverhalt verweigerte er bei seiner Einvernahme durch den Statthalter vom 21. Januar 2015 jegliche Aussage (Urk. 18). Im Rahmen seines Plädoyers vor Vorinstanz er-
klärte der Verteidiger, dass ausschliesslich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bestritten werde (Urk. 29 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 38 S. 4). Im Berufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, der Sachverhalt im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon vom
24. Juli 2014 sei korrekt dargestellt, weshalb davon auszugehen ist (Urk. 46 S. 2).
4. Der Beschuldigte rügt das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht (Urk. 39). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Berufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des
Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hans-
jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Vorinstanz hat zunächst diverse Lehrmeinungen zum Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalles zitiert, worauf vorab verwiesen werden kann
(Urk. 38 S. 5-11). Sie kam zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Todesfall um einen solchen aussergewöhnlichen handle, was auch vom Beschuldigten nicht angezweifelt werde (vgl. Urk. 29 S. 3). Weiter hielt sie fest, dass der Beschuldigte durch seine Tätigkeit als Arzt mit Berufsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes als Täter der Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH in Frage komme.
Dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt, ist korrekt und wird vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Auf die Ausführungen betreffend aussergewöhnlicher Todesfall ist noch einzugehen.
Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, dass der kantonale Gesetzgeber die Anzeigepflicht des Arztes bei organisierter begleiteter Suizidhilfe im Zusammenwirken mit Art. 253 StPO nicht differenziert berücksichtigt habe. Vorliegend sei keine (deliktische) Verdachtssituation vorgelegen. Der Beschuldigte argumentiert neu mit § 24 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen (LS 818.61 - in der geltend gemachten Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015). Dieser Absatz gebe dem Arzt offensichtlich einen Spielraum betreffend die
Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht. Ansonsten würde betreffend der Anzeigepflicht des Arztes eine unklare Rechtslage bestehen. Somit sei infolge Fehlens einer (deliktischen) Verdachtslage gemäss Art. 253 StPO der Anwendungsrahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht des Arztes festzustellen. Der Beschuldigte stelle die staatliche Kontrolle nicht in Frage, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm die kantonale Gesetzgebung das Recht einräume, seine Anzeigepflicht durch Mitteilung an den Bezirksarzt zu erfüllen (Urk. 39 S. 2 f.;
Urk. 46 S. 11 f.).
Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass der Wortlaut von
§ 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH klar ist und keinerlei Spielraum für Fragen offen lässt: Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der Polizei unverzüg lic h aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge [ ] Selbsttötung, zu melden. Das Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft, ist somit neueren Datums und wurde demnach zu einem Zeitpunkt erlassen, als Sterbehilfeorganisationen wohl bekannt waren. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, existiert keine Ausnahmeregelung.
Zur Verordnung über die Bestattungen des Kantons Zürich, mit welcher die Verteidigung argumentiert, ist vorab festzuhalten, dass diese einer Revision unterzogen wurde und seit dem 1. Januar 2016 die neue Version in Kraft ist. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind Normen des Verwaltungsrechts - wie ebendiese Bestattungsverordnung - vom Grundsatz der Rückwirkung des milderen Rechts ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 84 S. 87 f.; Popp/Berkemeier in: BSK I, N 14 zu Art. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, überzeugt die Argumentation des Beschuldigten jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht. Die Verteidigung sieht in § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen (vom 7. März 1963) eine Norm, welche einen Spielraum betreffend Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht gebe. Diese Argumentation schlägt bereits in systematischer Hinsicht fehl, da § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen in Zusammenhang mit einer Bestattungs art - der Feuerbestattung, welche im
Titel geregelt wird - erlassen wurde. Diese Norm hat keinerlei Zusammenhang mit der Meldung eines nicht natürlichen Todesfalles, bei welcher es darum
geht, dass ein solcher schnellstmöglich untersucht wird. Betroffen ist dabei der Todeszeitpunkt und die Klärung der Frage, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Somit verkennt die Verteidigung auch den Sinn der Norm und zieht die genannte Bestimmung auf Verordnungsebene aus dem Kontext. Aus dieser abzuleiten, dass trotz einer klaren Regelung auf Gesetzesebene ein Spielraum bestehen würde, ist abwegig.
Tatsächlich erscheinen zwar keine Fälle denkbar, in welchen § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 39 S. 3), da sämtliche Todesfälle, welche durch den den Tod feststellenden Arzt als nicht natürlich qualifiziert werden, der Polizei zu melden sind. Der besagte Absatz ist somit wohl - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) - als Auffangnorm zu qualifizieren, um jegliche Fälle abgedeckt zu haben und sicherzustellen, dass eine Feuerbestattung, bei welcher Beweismittel vernichtet werden, in jedem Fall nur dann erfolgt, wenn eine qualifizierte Prüfung stattgefunden hat. Ohnehin betrifft er jedoch nur die Zuständigkeit des Bezirksarztes zur Erteilung einer Bewilligung einer Feuerbestattung und stellt keinerlei Verbindung zur eigentlichen Meldung eines Todesfalles unmittelbar nach dessen Bekanntwerden her. Eine Zuständigkeit zur Entgegennahme der Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalles lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Bezeichnend ist überdies, dass diese Bestimmung in der revidierten Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) keinen Eingang mehr fand. Diese hält zunächst in § 4 Abs. 3 in Übereinstimmung mit dem Gesundheitsgesetz klar fest, dass u.a. bei Anzeichen für eine Selbsttötung unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen ist. Zur Feuerbestattung wird nur noch festgehalten, dass vorausgesetzt wird, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat, sollte gemäss Todesbescheinigung nicht feststehen, dass es sich um einen natürlichen Tod gehandelt hat (§ 26 Abs. 2 BesV).
Es bleibt festzuhalten, dass auch § 6 der aVO über die Bestattungen (vom
März 1963) § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 9), welche an anderer Stelle (S. 10) doch wieder offen lassen will, ob die Bestimmung überhaupt vorliegend anwendbar wäre - nicht zuwider-
läuft und auch dieser Paragraph im Rahmen der Totalrevision wie gerade erwähnt in der neuen Fassung die Selbsttötung in § 4 Abs. 3 explizit erwähnt.
Es besteht somit weder aufgrund der bisherigen noch aufgrund der geltenden Bestattungsverordnung eine unklare Rechtslage, wie dies der Beschuldigte geltend macht.
6.3 Der Anwendungsrahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht ist klar definiert, es besteht kein Interpretationsspielraum. Auch die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente führen somit nicht zu einem Freispruch des Beschuldigten.
Im Übrigen ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welches sich ausführlich mit sämtlichen vor Vorinstanz vorgebrachten Argumenten befasst hat (Urk. 39 S. 11-17). Bezüglich der (deliktischen) Verdachtslage im Sinne von Art. 253 StPO, welche vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren thematisiert wird (Urk. 46 S. 3, 8 ff, 13), hat sie die massgebenden Lehrmeinungen aufgeführt und korrekt festgehalten, dass die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Legalinspektion bzw. Obduktion im Sinne dieser Bestimmung bei einem Freitod im Rahmen einer organisierten Sterbehilfe nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde und daher offen gelassen werden könne (Urk. 38 S. 14). Dem ist zuzustimmen. Die Ausführungen der Verteidigung zum Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalles, inklusive der behaupteten Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (Urk. 46 S. 3-10, 14-19), sind für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht massgebend und können die klare gesetzliche Bestimmung in § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH nicht relativieren. Auch die durch die Verteidigung vorgenommene Unterscheidung in verdächtige und demzufolge nicht verdächtige Suizide existiert in der Zürcher Gesetzeslandschaft nicht (vgl. Urk. 46 S. 13). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Der unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgebrachte Einwand, dass im Bereich der organisierten begleiteten Suizidhilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Delikt ausgeschlossen werden könne, während dies im Unterschied zum nicht organisiert begleiteten Suizidfall nicht der Fall sei
(Urk. 39 S. 2; Urk. 46 S. 13 dort sogar in der Formulierung ohne weiteres mit Sicherheit ausschliessen), verfängt sodann auch nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob Hinweise auf selbstsüchtige Beweggründe eines Beihelfenden im Sinne von Art. 115 StGB vorliegen. Ein besonderes Augenmerk ist hier namentlich auf Vorteile materieller Art zu werfen. Aus den klaren gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass es durch den Gesetzgeber in jedem Fall gewollt ist, dass bei nicht natürlichen Todesfällen eine solche Überprüfung stattfindet. Diese kann aber nur stattfinden, wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis eines solchen Todesfalles erhält. In welcher Art die Überprüfung stattfindet, ist den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Eine Änderung dieser Regelung müsste auf politischer Ebene angestrebt werden und ist nicht Sache der Gerichte.
Sodann ist mit der Vorinstanz auf die kantonsrätliche Antwort zur Aufsichtseingabe Nr. 776 von RA lic. iur. E. (Vorstandsmitglied von B. ) hinzuweisen, in welcher festgehalten wird, dass die Staatsanwaltschaft bei der Überprüfung auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen sei. Deshalb werde von den Sterbehilfeorganisationen eine Auflistung der durch Mitglieder erbrachten Leistungen verlangt, welche B. - im Gegensatz zu F. - regelmässig nicht zur Verfügung stelle (Urk. 38 S. 12 f.; Urk. 24; vgl. auch Urk. 46 S. 18). Der Vergleich mit F. schlägt deshalb fehl, wobei zudem festzuhalten ist, dass es bei dieser Eingabe um die Anzahl der aufgebotenen Personen der Strafverfolgungsbehörden und deren Qualifizierung ging, was vorliegend gar nicht relevant ist. Auch B. bringt nicht vor, dass F. Todesfälle nicht melden würde, somit ist betreffend der Meldung von Todesfällen ohnehin nicht von ungleichen Gegebenheiten auszugehen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der gemeldeten Todesfälle bei Sterbehilfeorganisationen schnell und unbürokratisch stattfindet, was zeigt, dass auch die Behörden davon ausgehen, dass diese Organisationen grundsätzlich gewissenhaft arbeiten.
Insgesamt vermögen die Vorbringen der Verteidigung nicht aufzuzeigen, inwiefern das ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der Beschuldigte unterstand der Meldepflicht im Sinne von § 15 Abs. 3
lit. a GesG ZH, welche auch explizit auf der von ihm ausgestellten und unterzeichneten ärztlichen Todesbescheinigung im Wortlaut vermerkt ist, und er hat diese vorsätzlich missachtet. Es liegen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vor (vgl. Urk. 38 S. 18 ff.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.
Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH wird gemäss § 61 Abs. 1 lit. b GesG ZH mit Busse bis Fr. 50'000.- bestraft. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 21 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine Meldung nicht gänzlich unterliess, sondern diese einen Tag nach dem Todesfall dem Bezirksarzt machte, welcher sie entsprechend weiterleitete. Deutlich zu Lasten des Beschuldigten zu werten ist jedoch, dass er dies direktvorsätzlich tat. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen.
Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfassungsblatt vom 9. Juli 2015 ein, in welchem er sein Nettoeinkommen mit insgesamt Fr. 2'381.- angab (Urk. 43/1). Der Steuererklärung 2013 ist ein Jahreseinkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau von Fr. 155'632 (wovon
Fr. 23'324 Eigenmietwert abzüglich Unterhalt) zu entnehmen (Urk. 43/3). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse erweist sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.- als angemessene Sanktion.
Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese auf 5 Tage festzusetzen.
Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH.
Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.- Busse bestraft.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten
das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 1. März 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
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