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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SU140017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SU140017 vom 01.07.2014 (ZH)
Datum:01.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übertretung von Verkehrsvorschriften
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Stadt; Stadtrichteramt; Ordnungsbusse; Befehl; Ordnungsbussen; Verfahren; Busse; Beschuldigten; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Berufung; Urteil; Recht; Einsprache; Verfahrens; Bezirksgericht; Übertretung; Beschuldigten; Durchgeführt; Ordnungsbussenverfahrens; Befehls; Auferlegt; Zeitpunkt; Einsprecherin; Erhoben; Berufungsverfahren
Rechtsnorm: Art. 1 OBG ; Art. 1 Or; Art. 2 StGB ; Art. 32 SVG ; Art. 357 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 4 OBG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU140017-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 1. Juli 2014

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend

Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Januar 2014 (GC130078)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 19. November 2012 Nr. 2011-072-149 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 43)

  1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.-.

  3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

    Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 471.- (Fr. 90.- Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2011-072-149 vom 19. November 2012 sowie Fr. 381.- Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.- werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Beschuldigten (Urk. 52):

    Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei an die Zürcher Stadtpolizei zur Durchführung des kostenfreien Ordnungsbussenverfahrens zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Berufungsklägerin.

  2. Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 56) :

Abweisung der Berufung.

Erwägungen:

I.Verfahrensgang
  1. Verfahren des Stadtrichteramts und vorinstanzliches Verfahren

    1. Am 14. September 2012 erliess das Stadtrichteramt Zürich gegen die Beschuldigte den Strafbefehl Nr. 2011-072-149. Damit wurde sie wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit am 2. Juni 2011 in Zürich an der B. strasse , als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kontrollschild ZH ..., gestützt auf die Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Das Stadtrichteramt Zürich gewährte der Beschuldigten gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juli 2012 das kostenbefreite Ordnungsbussenverfahren (Urk. 21). Diesen Strafbefehl nahm die Beschuldigte am 25. September 2012 entgegen (Urk. 22/23). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 liess die Beschuldigte dem Stadtrichteramt Zürich die unbegründete Mitteilung zukommen, sie erhebe gegen den Strafbefehl Nr. 2011-072-149 Einsprache (Urk. 24). Auf diese Einsprache ging das Stadtrichteramt nicht weiter ein.

    2. Nachdem die Beschuldigte die Busse von Fr. 40.-- nicht innert der im Strafbefehl bezeichneten und mit dessen Zustellung laufenden Frist von 30 Tagen bezahlt hatte, verfügte das Stadtrichteramt Zürich mit eingangs erwähntem Strafbefehl vom 19. November 2012 gegen die Beschuldigte deren Bestrafung mit einer Busse von Fr. 40.--. Zusätzlich auferlegte es der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 90.-- (Urk. 26). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 7. Dezember 2012 Einsprache. Nach durchgeführter Einvernahme der Beschuldigten, überwies das Stadtrichteramt Zürich am 5. April 2013 die Akten zur Beurteilung der Sache an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 36).

    3. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 sprach der Einzelrichter in Bestätigung des Strafbefehls vom 19. November 2012 (Nr. 2011-072-149) die Beschuldigte der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig, bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 40.-- und auferlegte ihr die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten (Urk. 43).

  2. Berufungsverfahren

Am 17. Februar 2014 meldete die Beschuldigte gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich Berufung an (Urk. 40). Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte die Beschuldigte ihre Berufungserklärung ein (Urk. 44). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte mit Schreiben vom 24. März 2014 und 8. Mai 2014 die Abweisung der Berufung (Urk. 48, Urk. 56). Mit Datum vom 31. März 2014 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der abschliessenden Berufungsanträge und -begründung (Urk. 50), welche Eingabe die Beschuldigte in der Folge fristgerecht erstattete (Urk. 52). Die Vorinstanz liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.

II. Prozessuales
  1. Rügen der Beschuldigten

    1. Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, das Stadtrichteramt Zürich habe nicht, wie vom Bezirksgericht angeordnet, das Ordnungsbussenverfahren durchgeführt, sondern am 14. September 2012 unzulässigerweise einen Strafbefehl erlassen. Nachdem im angefochtenen Urteil festgehalten werde, das Stadtrichteramt Zürich habe ordnungsgemäss das kostenbefreite Ordnungsbussenverfahren eingeleitet, obwohl dies nicht zutreffend sei, liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung vor. Im Ordnungsbussenverfahren dürfe kein Strafbefehl erlassen werden, sondern lediglich eine Ordnungsbusse mit Bedenkfrist ausgesprochen werden. Auch wenn es sich beim Stadtrichteramt um ein Polizeiorgan handeln würde, so sei es nicht zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt. Sofern aber das Stadtrichteramt ein zur Erhebung einer Ordnungsbusse ermächtigtes Organ sei, so hätte ihr (der Beschuldigten) ein Bedenkfristformular zugestellt werden müssen, welches die Angaben gemäss Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung enthalten hätte. Der Strafbefehl genüge diesen Anforderungen nicht. Überdies habe sie gegen den Strafbefehl vom 14. September 2012 (Ordnungsbussenverfahren) Einsprache erhoben, weshalb die 30-tägige Frist zur Bezahlung der Busse zumindest bis zum Erlass des neuen Strafbefehls vom 19. November 2012 gehemmt worden sei. Sie sei deshalb im Zeitpunkt des Erlasses des genannten Strafbefehls noch nicht in Verzug gewesen und der Strafbefehl habe in jenem Zeitpunkt nicht gültig erlassen werden können (Urk. 52).

    2. Kurz zusammengefasst rügt die Beschuldigte, die Busse von Fr. 40.-- sei von einer unzuständigen Behörde und in einem fehlerhaften Verfahren ausgefällt worden. Damit rügt die Beschuldigte Rechtsverletzungen. Sämtliche Rechtsfragen, auch prozessuale, sind vom Berufungsgericht gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO mit freier Kognition zu überprüfen.

  2. Ordnungsbussenverfahren

    1. Das Ordnungsbussenverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren für die Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dar (Art. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG]). Damit schafft das Ordnungsbussengesetz eine einheitliche bundesrechtliche Ordnung für die vereinfachte Verfolgung und Bestrafung leichter Verkehrswiderhandlungen. Die Obergrenze der Ordnungsbusse beträgt Fr. 300.--. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters werden bei der Festsetzung der Bussenhöhe nicht berücksichtigt. Zur Durchführung dieses Gesetzes bezeichnen die Kantone und die von ihnen mit der Ausübung der Verkehrspolizei betrauten Gemeinden die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizeiorgane (Art. 4 OBG). Letztere Bestimmung findet sich nicht nur in der aktuell gültigen Fassung des Ordnungsbussengesetzes vom 1. Januar 2014, sondern stand auch schon im Zeitpunkt der Auferlegung der Busse an die Beschuldigte durch das Stadtrichteramt Zürich am 14. September 2012 in Kraft (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996).

    2. Gemäss Art. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich ist die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben Sache des Stadtrats und der von ihm bezeichneten Organe der Stadtverwaltung, insbesondere der Stadtpolizei. Der Stadtratsbeschluss über die Departementsgliederung und -aufgaben (Amtliche Sammlung der Stadt Zürich 172.110) weist in Art. 28 dem Stadtrichteramt die Aufgabe der Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich fallen, zu. Im Beschluss vom 21. Dezember 2011 - und damit in der für den Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls vom

      14. September 2012 gültigen Fassung (in Kraft vom 1.1.2012 bis 30.09.2012) - wurde dem Stadtrichteramt die Behandlung von Verzeigungsfällen aus dem Übertretungsstrafrecht zugewiesen. Damit bestehen keine Zweifel, dass das Stadtrichteramt Zürich zur Durchführung von Verfahren betreffend das Übertretungsstrafrecht legitimiert ist und auch im fraglichen Zeitpunkt legitimiert war. Eine Einschränkung besteht darin, dass der Gemeinde lediglich die Strafbefugnis für Bussen bis zu Fr. 500.-- zukommt (§ 89 Abs. 3 GOG). Nachdem Ordnungsbussen

      ohnehin auf einen Betrag von Fr. 300.-- beschränkt sind (Art. 1 Abs. 2 OBG), steht ohne Weiteres fest, dass das Stadtrichteramt Zürich zur Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens gegen die Beschuldigte legitimiert war.

    3. Weiter ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass in der Sache, welche dem Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 14. September 2012 (Ordnungsbusse) zugrunde liegt, im Vorfeld bereits ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wurde. Dies nachdem die Beschuldigte sinngemäss bestritt, die Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 6. September 2011 erhalten zu haben und ungerechtfertigt vom Stadtrichteramt Zürich mit Strafbefehl vom

      17. November 2011 im ordentlichen Strafverfahren gebüsst worden zu sein (vgl. Urk. 1/7-19/1). Das Bezirksgericht Zürich entschied mit Urteil vom 19. Juli 2012 zugunsten der Beschuldigten, hob den Strafbefehl des Stadtrichteramts vom

      17. November 2011 auf und wies die Akten an das Stadtrichteramt Zürich zur Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens zurück. Diese Rückweisung erfolgte gestützt auf Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. 356 Abs. 5 StPO und damit in Einklang mit den strafprozessualen Bestimmungen zum Übertretungsstrafverfahren.

    4. Die Rüge der Beschuldigten, das Stadtrichteramt Zürich sei zur Erhebung der Ordnungsbusse nicht zuständig gewesen, erweist sich damit als unberechtigt.

  3. Unbegründet erweist sich auch die Rüge der Beschuldigten, das Stadtrichteramt Zürich habe einen Strafbefehl erlassen und kein Ordnungsbussenverfahren durchgeführt. Zwar ist es richtig, dass die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 14. September 2012 den Titel Strafbefehl trägt. Das Stadtrichteramt Zürich erlässt jedoch generell einen Strafbefehl, soweit es zum Schluss kommt, dass im konkreten Fall ein strafbares, schuldhaftes Fehlverhalten vorliegt, was vorliegend der Fall war. Der Erlass eines Strafbefehls schliesst die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens entgegen der Ansicht der Beschuldigten nicht aus. Bereits oben wurden die Grundzüge des Ordnungsbussenverfahrens erläutert. Das Stadtrichteramt Zürich führte im Strafbefehl vom 14. September 2012 Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung, Kontrollschildnummer, Marke und Kategorie des Fahrzeugs, die Personalien der Beschuldigten, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, insbesondere auch die angewendete Ziffer der Ordnungsbussen-

    liste sowie den Bussenbetrag von Fr. 40.-- auf und fügte weiter den Hinweis an, dass bei Nichtbezahlung der Busse innert 30 Tagen das ordentliche Strafverfahren zur Anwendung gelange. Schliesslich wurde festgehalten, dass im Rahmen des gewährten Ordnungsbussenverfahrens keine Kosten erhoben werden. Damit enthält dieser Strafbefehl alle erforderlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung. Somit steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigten die Busse von Fr. 40.-- mit Strafbefehl vom 14. September 2012 in einem korrekten Ordnungsbussenverfahren auferlegt wurde. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach das Stadtrichteramt Zürich kein Ordnungsbussenverfahren durchgeführt habe, ist demgegenüber unzutreffend. Das Vorbringen der Beschuldigten, das Stadtrichteramt Zürich habe zu Unrecht einen Strafbefehl erlassen, erscheint vielmehr als gesuchte Kritik. Bezeichnenderweise bringt die Beschuldigte in diesem Zusammenhang denn auch nicht vor, inwiefern ihr durch diesen Verfügungstitel ein Nachteil entstanden sein soll. Gleiches gilt hinsichtlich der Rügen, es fehlten die Angaben des Polizeikorps sowie ein Bedenkfristformular. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

  4. Die Beschuldigte macht ferner geltend, sie habe gegen den Strafbefehl vom

14. September 2012 Einsprache erhoben, weshalb das Ordnungsbussenverfahren keine Rechtswirkung entfaltet habe (Urk. 52). Das Ordnungsbussengesetz sieht den Rechtsbehelf der Einsprache nicht vor. Die 30-tägige Frist zur Bezahlung der Busse begann somit mit der Zustellung des Strafbefehls vom

14. September 2012 zu laufen. Nachdem diese Zustellung am 25. September 2012 erfolgt war, endete die 30-tägige Frist zur Bezahlung der Busse am

25. Oktober 2012. Die Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch das Stadtrichteramt Zürich am 19. November 2012 erfolgte damit nicht verfrüht (Urk. 22, Urk. 23, Urk. 26). Nur nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, dass die von der Beschuldigten erwähnte Einsprache unbegründet blieb, die Beschuldigte insbesondere auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Februar 2013 nichts Substanzielles zur Sache vorbrachte und somit auch nicht ersichtlich ist, womit sich das Stadtrichteramt diesbezüglich hätte auseinandersetzen sollen (Urk. 24, Urk. 31). Aus diesen Gründen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Einsprache in ihrem Urteil unerwähnt liess.

5. Als Fazit ist festzuhalten, dass dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

7. Januar 2014 keine Verfahrensfehler zugrunde liegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in materieller Hinsicht keine Einwendungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2014 erhoben hat. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

  1. Anwendbares Recht
    1. Die per 1. Januar 2013 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sind nicht anwendbar, weil diese nicht zu einer milderen Bestrafung der Beschuldigten führen würden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Strafbestimmungen von Art. 90 SVG wurden neu gefasst und teilweise ergänzt. Im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (Strafandrohung Busse) hat sich materiell jedoch nichts verändert (vgl. BBl 2010 S. 8447 ff.).

    2. Die Beschuldigte ist somit der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 32 Abs. 2 aSVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 40.-- zu belegen. Zu bestätigen ist im Übrigen die vorinstanzliche Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

  2. Kosten und Entschädigung
  1. Die Vorinstanz erhob für das von ihr durchgeführte Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 600.--. Dieser Betrag liegt im unteren Bereich der Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelrichter (§ 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr kann damit entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten nicht als unverhältnismässig hoch bezeichnet werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist damit das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

  2. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Weiteren besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO).

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG, Art. 32 Abs. 2 aSVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.-.

  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Beschuldigte

    • das Stadtrichteramt Zürich

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2014

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

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