Zusammenfassung des Urteils SU110040: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehescheidung, bei der die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte die Scheidung der Ehe beantragte und auf den Ausgleich der Pensionskasse verzichten wollte. Nachdem die Vorinstanz die Ehe geschieden hatte und den Ausgleich der Pensionskasse anordnete, erhob der Gesuchsteller Berufung, da er ebenfalls auf den Ausgleich verzichten wollte. Die Berufung wurde jedoch abgewiesen, da dem Gesuchsteller kein Nachteil entstand. Die Prozesskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Entscheid wurde am 13. März 2014 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SU110040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 22.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Recht; Verfahren; Sinne; Winterthur; Verletzung; Busse; Stadt; Entscheid; Zeuge; Stadtrichteramt; Verfahrens; Grundsatz; Übrigen; Beweiswürdigung; Zeugen; Ausführungen; Gericht; Kantons; Verfügung; Verkehrsregel; Kognition; Rechtsverletzung; Aussage |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 12 VRV ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BV ;Art. 96 VRV ; |
Referenz BGE: | 127 I 38; 134 I 140; |
Kommentar: | Eugster, Basler Kommentar zur StPO II, Art. 399 StPO, 2014 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU110040-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 22. Dezember 2011
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend
Strafverfügung
Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Winterthur vom 4. März 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 4).
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregel im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.-.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
Die Kosten des Verfahrens, der Strafverfügung von Fr. 395.sowie die nachträglichen Untersuchungsund Überweisungskosten des Polizeirichteramtes von Fr. 2'417.werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mitteilungen.
Rechtsmittel.
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 55)
Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 27. Juni 2011 ist aufzuheben.
Der Sachverhalt/Tatbestand ist neu zu beurteilen.
Der Grundsatz - Im Zweifel für den Angeklagten wurde verletzt.
Die Rechtsmässigkeit der Anklage ist zu prüfen.
Des Stadtrichteramtes:
(schriftlich und sinngemäss; Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 4. April 2009 in Winterthur nach einer (tatsächlichen vermeintlichen) Streifkollision mit einem Radfahrer mehrere Überholmanöver und Schikanebremsungen ausgeführt, um diesen zum Anhalten zu bringen (Urk. 29 S. 1 f.).
Mit Strafverfügung vom 4. März 2010 (Geschäfts-Nr. SVG.2009.6151) bestrafte das Stadtrichteramt Winterthur (damals noch Polizeirichteramt der Stadt
Winterthur) A.
(nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung von Ver-
kehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob A. Einsprache (Urk. 6).
Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen hielt das Stadtrichteramt an der erwähnten Strafverfügung fest und überwies die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 29). Am 27. Juni 2011 bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 300.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 42 = Urk. 45). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte fristund formgerecht Berufung (Urk. 47), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 41).
3. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 53), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 getan hat (Urk. 55). Das Stadtrichteramt als Berufungsbeklagte wie im Übrigen auch die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 60 und 62), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist.
Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 55
S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechtsund Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.
Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktensowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).
Zu erwähnen ist schliesslich, dass im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung - nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Einsprecher vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4
StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Was den Sachverhalt anbelangt, so rügt der Beschuldigte sinngemäss im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt, mithin den Sachverhalt falsch erstellt (Urk. 55 S. 2 f.). Gerade dies ist, wie oben einlässlich ausgeführt (vgl. Ziff. II. 2.1.), vom Berufungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition zu überprüfen. Der Beschuldigte hätte geltend zu machen, dass und inwiefern die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung, vorgenommen habe. Dies unterlässt der Beschuldigte und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf seine diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist. Wenn der Beschuldigte am Rande bemerkt insbesondere insistiert, dass der Zeuge C. keine Schikanebremsung durch den Beschuldigten gesehen haben will, dann trifft das durchaus zu (vgl. Urk. 17 S. 4). Der Beschuldigte verkennt jedoch dabei, dass auch die Vorinstanz nie etwas Gegenteiliges dargetan hat; vielmehr hat sie im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ausgeführt, der angeklagte Sachverhalt sei bereits aufgrund der übrigen Beweismittel erstellt,
ohne dass die Aussagen des Zeugen C.
daran etwas zu ändern ver-
möchten (vgl. Urk. 45 S. 9). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei am
Rande bemerkt, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht frei von Widerspruch ist, wenn er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dem Zeugen C. vorwirft, dieser sei zur Falschaussage angestiftet worden (Urk. 36 S. 8), sich jedoch gleichzeitig im heutigen Verfahren vornehmlich auf die Aussagen des Zeugen C. stützt zur Untermauerung der eigenen Sachverhaltsversion.
Weiter macht der Beschuldigte sinngemäss Rechtsfehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils geltend und begründet dies damit, dass vorliegend der Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten verletzt worden sei (Urk. 55 S. 2).
Bei Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO dürfte wohl primär an Verletzungen des Bundesrechts, namentlich der StPO, zu denken sein (so auch Schmid, a.a.O., Art. 398 N 12; vgl. auch Ausführungen oben, Ziff. II. 2.1.) wozu auch der vom Beschuldigten gerügte Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gehört. Jedoch rügt der Beschuldigte unter diesem Titel nicht etwa die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im eigentlichen Sinne (was beispielsweise der Fall wäre, wenn geltend gemacht würde, aus dem vorinstanzlichen Urteil sei ersichtlich, dass das urteilende Gericht zwar Zweifel an der Schuld gehabt hat, der Beschuldigte jedoch trotzdem schuldig gesprochen wurde). Vielmehr bringt der Beschuldigte sinngemäss vor, objektiv betrachtet wären Zweifel an der Aussagen des Zeugen resp. an der Schuld der Beschuldigten angebracht gewesen. Damit rügt er jedoch erneut die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz, ohne eine Rechtsverletzung im hier verstandenen Sinne geltend zu machen. Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstän- dige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff. mit Hinweisen). Es kann in diesem Zusammenhang deshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Sodann macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe insofern auf einer Rechtsverletzung, weil der Zeuge
C.
erst 16 Monate nach dem Ereignis einvernommen wurde; dies zeige,
dass einseitig ermittelt worden sei. Zwar ist dem Beschuldigten Recht zu geben, wonach Aussagen eines nach längerer Zeit befragten Augenzeugen ein weniger taugliches Beweismittel darstellen als diejenigen eines Zeugen, welcher relativ
unmittelbar nach dem Geschehen befragt wurde. Derartiges stellt jedoch keine Rechtsverletzung im hier verstandenen Sinne dar. Vielmehr sind solche Umstän- de im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und letztlich auch zugunsten des Beschuldigten im Sinne des oben bereits erläuterten Grundsatzes in dubio pro reo zu würdigen. Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch den Sachverhalt ohnehin bereits unabhängig von der Aussage des Zeugen C. als erstellt erachtet, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Ziff. III. 1.), weshalb weitere Ausführungen diesbezüglich von vornherein obsolet sind. Der pauschale Vorwurf des Beschuldigten, es sei einseitig ermittelt worden, ist jedenfalls insofern und auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist einzig, dass das vorliegende Verfahren von den Untersuchungsbehörden nicht gerade besonders beförderlich behandelt wurde, von einer Rechtsverzögerung im eigentlichen Sinne kann jedoch keine Rede sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz - nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist.
Die Vorinstanz hat sich einlässlich und umfassend mit der rechtlichen Situation auseinandergesetzt und eine zutreffende sowie nachvollziehbare Würdigung vorgenommen. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar einen Freispruch verlangt, mithin das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung anficht, die Berufung diesbezüglich aber nicht näher begründet. Auch vor diesem Gesichtspunkt erübrigen sich zusätzlich Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion, welche über Ausführungen der Vorinstanz hinausgehen.
Zu der vom Beschuldigten sinngemäss behaupteten Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem, weil die Staatsanwaltschaft ursprünglich das Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung eingestellt hat (Urk. 55 S. 3), hat sich ebenfalls bereits die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urk. 45 S. 4 f. Ziff. 3.1. ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 45 S. 13 ff. Ziff. V.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch den Beschuldigten nicht
auch nicht eventualiter beanstandet.
Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-zu veranschlagen.
Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregel im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
das Stadtrichteramt Winterthur
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. )
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 22. Dezember 2011
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Brütsch
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