Zusammenfassung des Urteils SR230021: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des recours civile des Tribunal cantonal hat am 29. September 2020 über einen Rekurs von H.________ gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Zivilgerichts Lausanne entschieden. H.________ hatte eine Sicherheitsleistung beantragt, die abgelehnt wurde. Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen, und T.________ wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen 6'000 CHF als Sicherheit zu leisten. Die Gerichtskosten von 400 CHF wurden aufgeteilt. Der Rekurs wurde von einem Mann eingereicht, der verloren hat, und der Richter war M. Pellet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR230021 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 22.01.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_192/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Einfache Körperverletzung etc. |
Schlagwörter : | Gesuchsteller; Revision; Urteil; Privatkläger; Privatklägerin; Verfahren; Horgen; Urteils; Gericht; Bezirksgericht; Staatsanwaltschaft; Revisionsgesuch; Bezirksgerichts; Gesuchstellers; Rechtsmittel; Revisionsverfahren; Sachen; Beschluss; Verfahren; Bundesgericht; Tatsachen; Darstellung; Stellung; Obergericht; Limmattal; Albis; Eingabe; Privatklägern; Darstellungen |
Rechtsnorm: | Art. 302 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 IV 246; 130 IV 72; 130 IV 72; 137 IV 59; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR230021-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 22. Januar 2024
in Sachen
,
Gesuchsteller
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Gesuchsgegnerin
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Erwägungen:
Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2021 des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen tätlichkeiten sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu ei- ner Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60 sowie einer Busse von Fr. 1'300 verurteilt. Auf eine Berufung des Gesuchstellers wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 8. August 2022 nicht eingetreten (Verfahren SB220076-O). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. August 2023 ab (Verfahren 6B_1093/2022).
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2021 (Urk. 1). Das Revisionsgesuch wurde mit Beschluss vom
13. November 2023 den Privatklägern, der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 7). Die Privatklägerin B. meldete sich zunächst telefonisch beim Gericht und bestritt die Darstellungen des Gesuchstellers (Urk. 9). Sodann reichte sie auch eine schriftliche Stellungnahme ein (Urk. 11). Auch die Privatkläger C. , D. und E. liessen sich vernehmen (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Eingaben der Privatkläger wurden daraufhin dem Gesuchsteller zugestellt, welcher innert der ihm angesetzten Frist keine weitere Eingabe einreichte. Nach Ablauf der Frist reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 18. Januar 2024 eine Vernehmlassung ein, mit welcher er seinen bisherigen Standpunkt beKräftigte und die Darstellungen der Gegenseite in Abrede stellte (Urk. 21).
Theoretische Grundlagen
Die Revision Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtsKräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen
und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschättert werden (BSK - HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 410 StPO). Die RevisionsGründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
Wer durch ein rechtsKräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des Früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020
vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschättern, dass aufgrund des vern- derten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020
E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). möglich ist eine änderung des Früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtsKräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen Frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2)
2.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch sofern überhaupt
Verständlich zusammengefasst vor, die Privatklägerin B.
habe ihre Belastungen, welche zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Horgen gefährt hätten, mit Schreiben vom 19. September 2023 zurückgezogen. Dies habe sie zudem zuvor gegenüber diversen Personen auch Mändlich mitgeteilt (Urk. 1). Der Gesuchsteller legt dazu ein Schreiben sowie eine RückzugsErklärung bei, welche
? seiner Darstellung zufolge von der Privatklägerin B.
unterzeichnet
worden sei (Urk. 2/2). Die Privatklägerin B.
entgegnete in ihrer
Stellungnahme demgegenüber, sie habe dieses Schreiben nie unterzeichnet. Es handle sich vielmehr um eine Urkundenfälschung durch den Gesuchsteller (Urk. 11). Dies hatte sie zuvor auch telefonisch gegenüber dem hiesigen Gericht zu Protokoll gegeben (Urk. 9).
Die Beweislage präsentiert sich damit nicht wesentlich anders, als dies bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Horgen der Fall war. Insbesondere hat die Privatklägerin B. ausDrücklich bestritten, die vom Gesuchsteller geltend gemachten entlastenden Aussagen gemacht zu haben. Es liegen daher kei-
ne Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin B.
ihre belastenden Aussagen hätte zurückziehen wollen. Die Vorbringen des Gesuchstellers erschöpfen sich vor diesem Hintergrund in unbelegten Behauptungen, mit welchen er das rechtsKräftige Urteil des Bezirksgerichts Horgen erneut in Frage stellen Möchte.
Da die Privatklägerin B.
demnach an den im Strafverfahren gemachten
Aussagen weiterhin festhält, liegt kein neues Beweismittel vor, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit eine andere materielle Beurteilung zur Folge hätte. Es liegt mithin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.
Angesichts der Darstellungen der Privatklägerin B.
(Urk. 9 und
Urk. 11), welche das vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben als gefälschte Urkunde bezeichnet, steht der Verdacht im Raum, dass ein Urkundendelikt und gegebenenfalls auch ein Delikt gegen die Rechtspflege vorliegen könnte. gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO sind die StrafBehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen tätigkeit festgestellt haben, die ihnen gemeldet wor- den sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der vorliegende Beschluss ist
daher der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis nicht nur in ihrer prozessualen Stellung als Gesuchsgegnerin sondern auch in Anwendung von Art. 302 Abs. 1 StPO im Sinne einer Anzeige zuzustellen.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 800 festzusetzen.
Der Gesuchsteller hat aufgrund des Verfahrensausgangs den Privatklägern
, D.
und E.
für die anwaltliche Vertretung im
Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der von ihnen geltend gemachte Betrag in Höhe von Fr. 2'214.30 ist ausgewiesen (Urk. 20). Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, ihnen eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
Es wird beschlossen:
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 8. Oktober 2023 wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Privatklägern C. , D. und E. für die anwaltliche Vertretung im Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'214.30 zu bezahlen.
Gegen den Gesuchsteller wird im Sinne der Erwägungen Strafanzeige erstattet.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2, Urk. 9 und Urk. 11 und Urk. 21)
die Privatklägerin Brigitte B. Urk. 21)
(unter Beilage einer Kopie von
Rechtsanwalt MLaw X.
als Vertreter der Privatkläger C. ,
und E. (unter Beilage einer Kopie von Urk. 21)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an
das Bezirksgericht Horgen (unter Rücksendung der Akten).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2024
Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti
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