Zusammenfassung des Urteils SR210028: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer X. wurde wegen verschiedener Straftaten angeklagt und beantragte vorzeitigen Massnahmenvollzug, was jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass X. nicht therapiefähig sei und eine stationäre Behandlung nicht erfolgversprechend sei. Es wurde festgestellt, dass X. bereits mehrere Therapieversuche abgebrochen hatte und das Risiko einer erneuten Straffälligkeit hoch war. Das Gericht wies die Beschwerde ab und X. muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR210028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.10.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Limmattal; Albis; Recht; Entscheid; Gericht; Sache; Obergericht; Kantons; Befehl; Gesuchstellers; Wiederaufnahme; Verfahren; Verfahren; Berufungsgericht; Bundesgerichts; Revisionsgr; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin; Künzle; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 110 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 122; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210028-O /U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und
lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 20. Oktober 2021
in Sachen
,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Datum Eingang: 11. Oktober 2021) überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Gesuch des Gesuchstellers um Wiederaufnahme in Strafsache Art. 201 ff. StPO sinngemäss als Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
28. April 2015 ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 1 und Urk. 3).
Im Gesuch um Wiederaufnahme in Strafsache Art. 201 ff. StPO führt der Gesuchsteller aus, er sei am 8. Dezember 2014 von der Polizei verhaftet und nach Dietikon gebracht worden. Dort sei er von einem Herrn B. ausgefragt worden, welcher ihn nur angeschrien und diskriminiert habe. Mit einem Choleriker könne man kein ordentliches Verfahren führen, was er (der Gesuchsteller) auf keine Weise toleriere akzeptieren könne. Er habe immer fristgerecht Einsprache erhoben und habe damit ein Recht auf ein ordentliches Verhör. Das ge- nannte Gesuch wurde vom Gesuchsteller nicht unterzeichnet (Urk. 3).
Die Revision Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK StPO II-H EER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1).
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil einen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch, eine wesentlich mildere wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig unbegründet wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
Vorliegend geht aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht hervor, auf welchen Revisionsgrund sich der Gesuchsteller beruft. Es wird einzig vorgebracht, dass sich Herr B. (mutmasslich der Staatsanwalt) in der Befragung ungebührlich verhalten haben soll und er (der Gesuchsteller) (immer) fristgerecht Einsprache erhoben habe, weshalb er ein Recht auf ein ordentliches Verhör habe. Damit ist das Gesuch von Vornherein unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.
Im Weiteren unterliess es der Gesuchsteller, wie eingangs erwähnt, das Gesuch zu unterzeichnen, weshalb es an der Formgültigkeit der Eingabe mangelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Da das Gesuch jedoch offensichtlich unbegründet und deshalb darauf nichteinzutreten ist, kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zwecks Unterzeichnung anzusetzen.
Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. September 2021 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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