Zusammenfassung des Urteils SR190006: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller hat ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon eingereicht, in dem er behauptet, dass ein Rechtsanwalt falsche Aussagen gemacht und Beweismaterial unterschlagen habe. Trotz mehrerer Nachträge und Strafanzeigen konnte der Gesuchsteller keine strafrechtliche Einwirkung auf das Verfahren nachweisen. Das Gericht entschied, dass das Revisionsgesuch nicht zulässig ist und wies darauf hin, dass Revisionsverfahren nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt, und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SR190006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 18.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ungetreue Geschäftsbesorgung etc. |
Schlagwörter : | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgesuch; Verfahren; Revisionsgr; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kantons; Beweis; Gesuchstellers; Urteil; Anzeige; Revisionsverfahren; Sachen; Träge; Tatsachen; Verfahrens; Gallen; Rechtsanwalt; Revisionsgründe; Beweismittel; Gericht; Sinne; Eingabe; Kammer; Berufungsgericht; Verfahrens; Auskunft |
Rechtsnorm: | Art. 129 StPO ;Art. 361 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 122; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190006-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 18. April 2019
in Sachen
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Am 21. Februar 2018 (recte: 2019; Datum Postaufgabe: 22. Februar 2019) stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012) mit folgenden Anträgen:
1. Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben;
Die Revisionsgegnerin 1 [die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich] die zuständige Behörde sei anzuweisen die Strafuntersuchung aufgrund den angezeigten Straftaten einzuleiten;
Gegen den angezeigten Sachverwalter der B.
Vorsorgestiftung in
St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. C. , sei die zuständige Behörde anzuweisen ein Strafverfahren zu eröffnen und die nachfolgend dokumentierten Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen;
Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers seien mit einer superprovisorischen Massnahmen aufgrund des nachfolgenden Sachverhalt dringend zu stoppen, um den bestehenden Zustand zu erhalten und bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, dies bis zur Klärung der vorliegenden Revision. Dabei sollen umgehend die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung , Büro , Herr D. / Koordinator -Verwertung, [Adresse],
wie auch das Betreibungsamt Niederhasli, [Adresse], betreffend Verwertung EFH an der E. -Strasse in F. , Betreibungs Nr. , entsprechend anzuweisen.
Mit Eingaben vom 25. Februar 2019, 28. Februar 2019, 14. März 2019 und 16. März 2019 (je Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller diverse Nachträge zu seinem Revisionsgesuch vom 21. Februar 2019 ein (Urk. 4, Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 12). Mit Eingabe vom 4. April 2019 teilte Rechtsanwalt lic. iur.
X.
der hiesigen Kammer mit, dass der Gesuchsteller ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, allerdings ohne dies mit einer Vollmacht zu belegen, stellte den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht bzw. Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 14). Mit Eingabe vom 17. April 2019 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller einen weiteren Nachtrag zu seinem Revisionsgesuch ein (Urk. 17).
Rechtliches
Allgemeines zur Revision
Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuch schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Eine Begründung ist im Revisionsgesuch selbst anzubringen. Nachträge sind grundsätzlich nicht zulässig (S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 385 N 1a). Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisionsgründe abschliessend. Die Verantwortung für die Stoffsammlung und den Nachweis von Behauptungen obliegt dem Gesuchsteller. Die Revisionsgründe und -ziele sind exakt zu benennen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Es gilt mithin kein Untersuchungsgrundsatz. Es müssen Anträge formuliert sowie die Revisionsgründe und alle Tatsachen und Beweismittel genannt sein, auf welche sich eine Revision stützen soll. An ein Revisionsgesuch sind daher in formeller Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen (HEER, in BSK StPO-II, 2. Aufl., Art. 412 N 7).
Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig unbegründet wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich
unwahrscheinlich unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt die Vorprüfung nicht zu einem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
Vorliegend richtet sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014. Der Gesuchsteller unterlässt es indes in seinem Revisionsgesuch vom 21. Februar 2019 das angefochtene Urteil beizulegen, sondern verweist diesbezüglich und auch für weitere Beweisofferten der Einfachheit halber mit eingebracht auf seine Eingaben im erledigten Revisionsverfahren SR180012 (vgl. Urk. 1 S. 2). Wie eingangs dargelegt, ist es nicht Sache des Berufungsgerichts, Beweismittel für ein Revisionsgesuch beizuziehen. Der Gesuchsteller hat das Tatsachenfundament für seine Behauptungen zu liefern und mit Beweisofferten zu belegen. Der Gesuchsteller wäre daher als juristischer Laie grundsätzlich innert kurzer Nachfrist aufzufordern, der hiesigen Kammer ein den Anforderungen von Art. 412 Abs. 1 StPO genügendes Revisionsgesuch nachzureichen, wobei anzumerken gilt, dass auf ein Revisionsgesuch mit denselben Vorbringen und Beweisen wie im Revisionsverfahren SR180012 ohnehin nicht eingetreten würde. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann jedoch davon abgesehen werden, da das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2019 in der Sache selbst bzw. der angerufene Revisionsgrund als nicht gegeben zu erachten ist.
Vorprüfung
Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung seines Revisionsgesuches zumindest formell auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO. Danach kann Revision verlangt werden, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Zusammengefasst bringt der Gesuchsteller vor, der Sachverwalter, Rechtsanwalt C. , habe im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wissentlich Falschaussagen zulasten des Gesuchstellers gemacht und entlastendes Beweismaterial unterschlagen. Dieser Sachverhalt soll nun mittels Revision untersucht werden. Er nimmt Bezug auf ein Schreiben von C. an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) vom 3. April 2013, ein Schreiben der SVA Zürich an C. vom 6. April 2018 und ein Antwortschreiben von C. an die SVA Zürich vom 7. April 2018 (Urk. 3/1+2 und
Urk. 1 S. 4 f.). C.
habe im Schreiben vom 7. April 2018 anerkannt, dass
seine Deklaration betreffend Angestellte der B. Vorsorgestiftung im April 2013 gegenüber der SVA Zürich falsch gewesen sei, weshalb unbestritten sei, dass C. rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingewirkt habe.
Zudem liegt dem Revisionsgesuch ein Schreiben des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 20. Februar 2019 bei, worin er Strafanzeige
gegen C.
erstattet und dabei ebenfalls auf die genannte Korrespondenz
zwischen der SVA Zürich und C. Bezug nimmt (Urk. 3/3).
Der Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich gemäss Wortlaut der Bestimmung aufgrund eines Strafverfahrens erweisen. Zwar ist nicht in jedem Fall zwingend eine Verurteilung erforderlich, der Revisionsgrund ist mit anderen Worten nicht ausgeschlossen, wenn der Täter schuldunfähig nach der Tat verstorben war, wenn er infolge Flucht gar nie strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden konnte wenn das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden musste (H EER, in BSK StPO-II, a.a.O., Art. 410 N 101; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N 1601). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO kann der Beweis einer strafrechtlichen Einwirkung auch auf andere Weise erbracht werden. Zwar ist kein strikter Beweis verlangt, aber blosse Glaubhaftmachung des Revisionsgrundes genügt jedenfalls nicht (HEER, in BSK StPO-II, a.a.O., Art. 410 N 103). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend, kein Ausnahmefall im vorstehenden Sinne vorliegt und die Durchführung eines Strafverfahrens ohne Weiteres objektiv möglich ist.
Der Gesuchsteller erstattete schon mehrfach aufgrund des Verdachts von Falschangaben bzw. Falschaussagen Strafanzeigen gegen Rechtsanwalt
C. . C.
nahm dazu (wohl unter anderem) mit Schreiben vom
30. August 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen im Verfahren mit der Nr. ST.2018.22871 Stellung (Urk. 6/1). Dem genannten Schreiben lässt sich entnehmen, dass es in diesem Verfahren neben weiteren Vorwürfen auch darum
ging, dass der Gesuchsteller C.
vorwarf, im April 2013 gegenüber der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine falsche Auskunft über die Anstellungsverhältnisse der B. Vorsorgestiftung und G. AG erteilt zu haben, welche C. später mit seinem Schreiben vom 7. April 2018 an die SVA Zürich relativiert habe. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hatte mithin bereits damals Kenntnis vom erwähnten Schreiben C. s an die SVA Zürich vom
7. April 2018 und der gemäss Gesuchsteller falschen Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im April 2013 (vgl. Urk. 6/1 S. 3).
Die hiesige Kammer ist mit Beschluss vom 6. Februar 2019 auf die Revisionsgesuche des Gesuchstellers vom 2. Juli 2018 und 10. Oktober 2018 nicht eingetreten (SR180012, vereinigt mit SR180018). Das Revisionsverfahren wurde damals mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 sistiert, da der Gesuchsteller zwei Strafanzeigen gegen den Sachverwalter C. einreichte (dortiges Verfahren ST.2018/22871). Infolge Zeitablaufs erkundigte sich die hiesige Kammer am 14. Januar 2019 über den Stand des Strafverfahrens bei der zustän- digen Staatsanwältin, wobei diese mitteilen liess, dass in dieser Sache (im Straf-
verfahren ST.2018/22871) kein Strafverfahren gegen C. (Urk. 23 in SR180012).
pendent sei
Im Schreiben C. s vom 3. April 2013 steht [ ] Nun habe ich erfahren, dass die Angestellten der G. AG [ ] entgegen den mir bisher bekannten Unterlagen und dem bisherigen Mittelfluss in Tat und Wahrheit von der B. Vorsorgestifung, St. Gallen, angestellt sind. [ ]. Diese falsche Auskunft soll
C.
im April 2013 auch gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich erteilt haben (vgl. Urk. 3/3 S. 5). Die Strafanzeige vom 20. Februar 2019 beruht erneut auf der angeblich falschen Aussage bzw. Angabe C. s, welche der Gesuchsteller mit den beiden Schreiben C. s vom 3. April 2013 und
7. April 2018 beweisen möchte. Es steht fest, dass die vom Gesuchsteller erstattete Strafanzeige vom 29. Juni 2018, welche auf der angeblich falschen Auskunft
C. s im April 2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der späteren Anerkennung seiner Falschaussage im Schreiben vom
7. April 2018 an die SVA Zürich beruhte, nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen C.
führte (Urk. 23 im Revisionsverfahren SR180002). Es ist dem-
nach ohne Weiteres davon auszugehen, dass aufgrund des gleichen Vorwurfs
wiederum kein Strafverfahren gegen C.
eröffnet wird. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft St. Gallen damals offenbar - dies ist aufgrund der vorliegenden Akten unklar - nicht im Besitz des erwähnten Schreibens vom 3. April 2013 war, zumal gemäss Gesuchsteller die vermeintliche Anerkennung der Falschaussage über die Anstellungsverhältnisse der B. Vorsorgestiftung und der G. AG gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im April 2013 eben gerade im Schreiben C. s vom 7. April 2018 zu erblicken sei (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 5).
Indem der Gesuchsteller somit erneut aus dem identischen Sachverhalt bzw. gleichen Grund eine Strafanzeige gegen C. erhoben hat, hat er nicht dargelegt, dass sich in einem anderen Strafverfahren eine strafrechtliche Einwirkung auf das Verfahren erwiesen habe. Er hat damit nicht einmal glaubhaft gemacht, dass eine solche strafrechtlich relevante Einwirkung auf das Verfahren stattgefunden hat. Daran ändern auch seine insgesamt fünf Nachträge zum eingereichten Revisionsgesuch nichts (Urk. 4, 7, 10, 12 und 17). Deshalb liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO vor.
Schliesslich gilt an dieser Stelle (nochmals wie bereits im erledigten Revisionsverfahren SR180012) darauf hinzuweisen, dass gegen ein Urteil, das im abgekürzten Verfahren ergangen ist (vgl. Urk. 1 S. 3), der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen neue Beweismittel, soweit es nicht die strafrechtliche Einwirkung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO betrifft) nicht angerufen werden kann. Neue Tatsachen und Beweismittel sind gestützt auf den Gesetzeswortlaut von Art. 360 lit. h StPO gegen ein im abgekürzten Verfahren ergangenes Urteil als Revisionsgrund unzulässig. Der Ausschluss stimmt mit der Natur des abgekürzten Verfahrens überein, zumal neue Tatsachen und Beweismittel mit einem fehlenden Beweisverfahren (Art. 361 Abs. 4 StPO)
unvereinbar sind (BGE 143 IV 122 E. 3.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_17/2017 vom 15. März 2018, E. 1.3., je mit weiteren Hinweisen).
Der Gesuchsteller kann sich somit auch (sinngemäss) nicht auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen Beweismittel) berufen.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nur ein vorhandener Entscheid im Strafverfahren zur Beurteilung der Revision führen könnte. Ein laufendes Strafverfahren hätte dann zur Folge, dass das vorliegende Revisionsverfahrens sistiert würde. Der Gesuchsteller hat zwar mit Schreiben vom 20. Februar 2019 offenbar wieder eine Strafanzeige gegen C. erstattet. Es ist der hiesigen Kammer unbekannt, ob die Strafanzeige tatsächlich eingereicht wurde. Da die Strafanzeige jedoch auf dem gleichen Vorwurf wie bereits die Strafanzeige vom 29. Juni 2018 beruht, und gegen C. deswegen kein Strafverfahren eröffnet wurde, erweist sich der vorliegend angerufene Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO von vornherein als nicht gegeben. Auf das Revisionsgesuch vom 21. Februar 2019 ist in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
An dieser Stelle gilt zudem zu erwähnen, dass auf ein erneutes Revisionsgesuch, welches wiederum auf der angeblich falschen Auskunft bzw. den falschen Angaben C. s beruhen sollte, ohne nähere Prüfung nicht eingetreten wird. Das Verhalten des Gesuchstellers stösst an die Grenzen des Rechtsmissbrauchs, zumal es sich innerhalb Jahresfrist um das mittlerweile vierte Revisionsgesuch handelt (vgl. bereits erledigte Revisionsverfahren SR180007, SR180012, SR180019). Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Weitere Anträge
Mit dem vorliegenden Beschluss erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend die Verwertung von Vermögenswerten als gegenstandslos. Obsolet sind die Anträge betreffend Anweisung an die Strafverfolgungsbehörden.
Kostenfolgen / amtliche Verteidigung
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Der Gesuchsteller beantragt im Revisionsgesuch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führt er aus, er sehe sich ausserstande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder über das eine noch das andere verfüge (Urk. 1 S. 3).
Die Strafprozessordnung sieht keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit eines Gesuchstellers vor. Indessen ist es gestützt auf Art. 425 StPO grundsätzlich möglich, dass die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stundet, herabsetzt erlässt. Jedoch verlangt die genannte Bestimmung nicht, dass bereits im Endentscheid darüber zu befinden ist, ob eine Person von der Kostentragungspflicht (teilweise) entbunden wird, zumal dies die definitive Abschreibung der entsprechenden Kosten zur Folge hätte. Solche Kosten könnten von der Strafbehörde auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner später in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Gesuchsteller nicht vor, zumal angesichts seines Alters davon auszugehen ist, dass er wieder in das Erwerbsleben eintreten wird. Dennoch ist bei der Kostenfestsetzung auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte, angespannte finanzielle Situation Rücksicht zu nehmen. Entsprechend ist für dieses Verfahren eine tiefe Gerichtsgebühr von Fr. 600.festzusetzen. Im Übrigen kann auf die wirtschaftliche Lage
des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rücksicht genommen werden.
Rechtsanwalt lic. iur. X.
stellte, wie eingangs erwähnt, am 4. April
2019 ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers. Dabei unterliess er die Mandatierung mittels Vollmacht zu belegen, weshalb er grundsätzlich aufzufordern gewesen wäre, eine solche nachzureichen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). Davon kann jedoch vorliegend aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgesehen werden. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO setzt die Bestellung als amtlicher Verteidiger voraus, dass die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Im Revisionsverfahren sind dabei wie allgemein in Rechtsmittelverfahren - die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_616/2016 vom
27. Februar 2017, E. 4.3). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustchancen und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, in BSK StPO-I, 2. Aufl., Art. 132 N 10). Wie dargelegt ist das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos, da der angerufene Revisionsgrund einer strafbarer Handlung C. s als nicht gegeben zu erachten ist, mithin auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers wäre daher ohnehin abzuweisen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller Rechtsanwalt X. den vorliegenden Nichteintretensentscheid zukommen lässt, soweit das Mandatsverhältnis Bestand hat. Schliesslich gilt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Prozessakten auf die eingangs erwähnten Eingaben des Gesuchstellers beschränken.
Es wird beschlossen:
Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 21. Februar 2019 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller
die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 18. April 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
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