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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SF210013: Obergericht des Kantons Zürich

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Strafverfahren die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen X._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB abgewiesen. Die Amtshandlung, auf der die Anklage basierte, war nichtig, da die fürsorgerische Unterbringung von A._____ nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Daher entfiel die Tatbestandsmässigkeit der Anklage. Die Staatsanwaltschaft wurde verpflichtet, die Untersuchungsgebühren und Auslagen zu tragen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wurde auf Fr. 2'669.80 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf Fr. 4'000.00 festgelegt und bleiben beim Kanton Graubünden. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF210013

Kanton:ZH
Fallnummer:SF210013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SF210013 vom 04.10.2021 (ZH)
Datum:04.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ausstandsbegehren
Schlagwörter : Ausstand; Gesuchsteller; Oberrichter; Kammer; Ausstandsbegehren; Verfahren; Obergericht; Kantons; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Ausstandsgr; Gesuchstellers; Präsidialverfügung; Frist; Rechtsmittel; Präsident; Obergerichts; Staatsanwaltschaft; See/Oberland; Leistung; Rechtsmittelfrist; Zustellung; Verfügung; Berufungsgericht; Beschwerdeinstanz; Mitteilung; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm:Art. 30 BV ;Art. 383 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:138 I 425; 140 I 240;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SF210013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF210013-O /U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 4. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 25. August 2021 stellte der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE210199 betreffend Nichtanhandnahme (Beschwerde gegen eine Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Juli 2021) ein Aus-

    standsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B.

    (Urk. 2). Zusammengefasst

    macht er geltend, Oberrichter lic. iur. B. sei befangen, da er im Beschwer- deverfahren von ihm die Leistung einer Kaution verlange, obschon er Opfer eines Verbrechens geworden sei. Zudem sei die entsprechende Kautionsverfügung zwar per 22. Juli 2021 datiert, tatsächlich aber erst am 24. August 2021 versandt worden, womit die Rechtsmittelfrist beim Versand bzw. bei der Zustellung bereits

    abgelaufen sei. Damit spekuliere Oberrichter lic. iur. B.

    darauf, dass die

    Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreiche, um sich nicht mit dem Inhalt des Sachverhalts befassen zu müssen. Zudem so der Gesuchsteller sinngemäss weiter habe Oberrichter lic. iur. B. _ bereits in anderen Beschwerdeverfahren, in welchen die Staatsanwaltschaft See/Oberland ebenfalls involviert gewesen sei, deutlich gemacht, dass er sich weigere, sich mit dem im Kern sehr einfachen Inhalt zu befassen und ihn mit der erforderlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit zu beurteilen.

  2. Mit Verfügung vom 23. September 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht (Urk. 1), nachdem Oberrichter lic. iur. B. , [Funktion], die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatte, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren UE210199 weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3).

  3. Da sich das Ausstandsbegehren angesichts der geltend gemachten Ausstandsgründe wie noch zu zeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich der Beizug der Verfahrensakten der III. Strafkammer bzw. die Einholung weiterer Stellungnahmen.

II.
    1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Da sich das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Beschwer- deinstanz richtet, ist die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als Berufungsinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).

    2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 140 I 271 E. 8.4 S. 273 ff.). Die

      verfassungsbzw. konventionsrechtlichen Garantien werden unter anderem in der Strafprozessordnung in Art. 56 lit. a bis f konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1

      S. 428 mit Hinweisen). Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

    3. Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe aufgrund ei- ner eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint nicht (BSK-B OOG, N 38 ff. zu Art. 56 StPO).

    1. Der Umstand, dass mit Präsidialverfügung der III. Strafkammer des Obergerichts zur Deckung allfälliger vom Gesuchsteller zu tragenden Prozesskosten von ihm die Leistung einer Prozesskaution verlangt wurde (vgl. Urk. 2, Anhang), begründet keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Dieses Vorgehen der Beschwerdeinstanz ist vielmehr gesetzlich in Art. 383 Abs. 1 StPO explizit vorgesehen. Dass ein Vorgehen gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO vorliegend nicht zulässig gewesen wäre, ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret dargelegt.

    2. Auch das Vorbringen des Gesuchstellers betreffend den Versandzeitpunkt der Präsidialverfügung der III. Strafkammer vom 22. Juli 2021 vermag keinen Ausstandsgrund betreffend Oberrichter lic. iur. B. zu begründen. Die in der Präsidialverfügung vom 22. Juli 2021 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution ist gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung ab der Mitteilung des Entscheids zu berechnen (Urk. 2, Anhang). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst wer- den, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Mit an- deren Worten spielt es für den Fristenlauf keine Rolle, an welchem Datum die Verfügung erlassen wurde, da einzig das Zustelldatum an den Gesuchsteller für die Fristberechnung relevant ist. Aus einer verzögerten Zustellung der Präsidialverfügung vom 22. Juli 2021 vermag der Gesuchsteller nichts in Bezug auf einen Ausstandsgrund betreffend Oberrichter lic. iur B. abzuleiten.

    3. Wenn der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, Oberrichter lic. iur. B. habe sich auch schon in anderen Beschwerdeverfahren geweigert, sich mit dem Inhalt unvoreingenommen zu befassen, ist dies gänzlich unbelegt. Der Gesuchsteller nennt einerseits kein konkretes Verfahren, in welchem sich Ober-

richter lic. iur. B.

nicht korrekt verhalten haben soll. Andererseits ist auch

nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensführung in einem anderen Beschwerdeverfahren Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers haben soll. Auch diesbezüglich ist entsprechend kein Ausstandsgrund zu erkennen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO ersichtlich ist, weshalb das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Oberrichter lic. iur. B. _ abzuweisen ist.

III.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. B. sen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt.

  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    wird abgewie-

    • den Gesuchsteller

    • Oberrichter lic. iur. B. , [Funktion]

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (zur Kenntnisnahme)

      sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UE210199).

  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2021

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw L. Zanetti

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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