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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SF140011: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren betreffend die Fortführung der Sicherheitshaft entschieden, dass dem Beschuldigten A. der vorzeitige Strafvollzug gewährt wird. Zuvor war er vom Bezirksgericht Affoltern des Mordes und Raubes schuldig gesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug gewährt. Es gab keine konkreten Anzeichen für geplante Absprachen zwischen den Tatbeteiligten, weshalb die Kollusionsgefahr verneint wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, der Betrag beträgt CHF 1'200.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF140011

Kanton:ZH
Fallnummer:SF140011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SF140011 vom 19.12.2014 (ZH)
Datum:19.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fortführung der Sicherheitshaft
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Kantons; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vollzug; Verteidigung; Kammer; Obergericht; Urteil; Vorinstanz; Aussagen; Tatbeteiligten; Sinne; Beschluss; Eingabe; Verfahren; Bundesgerichtsgesetzes; Sicherheitshaft; Raubes; Einschränkungen; Briefzensur; Einsicht; Beschwerdeantwort; Widersprüche
Rechtsnorm:Art. 112 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, 19. Aufl., Art. 42 StGB, 2013

Entscheid des Kantongerichts SF140011

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SF140011-O/U/hb

Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gesuchstellerin

gegen

A. ,

Gesuchsgegner

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Fortführung der Sicherheitshaft

Nachdem das Bezirksgericht Affoltern den Beschuldigten A. mit Urteil vom 21. November 2014 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, ihn jedoch vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB freigesprochen hat, wobei die Vorinstanz den Beschuldigten mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 857 Tage erstandener Haft, bestraft hat (Urk. 2/17),

nachdem die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. November 2014 dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug gewährt hat (Urk. 2/3),

nachdem der Leitende Staatsanwalt Dr. Weder mit Eingabe vom 25. November (Urk. 3/195) gegen das Urteil Berufung angemeldet und mit Beschwerde vom gleichen Tag (Urk. 2/2) beantragt hat, der Beschluss der Vorinstanz vom 21. November 2014 sei aufzuheben, eventualiter sei dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug mit Einschränkungen (Aufrechterhaltung der Briefzensur, Verbot, Telefongespräche zu führen) zu gewähren,

nachdem der Beschwerde mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2014 aufschiebende Wirkung gewährt worden war (Urk. 2/5),

nachdem das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 das Verfahren zuständigkeitshalber an die I. respektive II. Strafkammer überwiesen hat (Urk. 3),

nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der Verteidigung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 2/16),

nachdem die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Verteidigung verzichtet hat (Urk. 6),

nach Einsicht in die Eingabe der Verteidigung vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7) und nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtet hat (Urk. 9),

in der Erwägung,

dass der dringende Tatverdacht aufgrund der Zugaben des Beschuldigten und des vorinstanzlichen Urteils offenkundig gegeben ist,

dass die Staatsanwaltschaft geltend macht, es bestünden Widersprüche in wichtigen Punkten zwischen den Aussagen der fünf Tatbeteiligten, weshalb bei einer Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug die Gefahr bestünde, dass er sich mit den Mitbeschuldigten bezüglich ihrer Tatbeiträge absprechen könnte,

dass, wie die Verteidigung korrekt anführt, die Untersuchung abgeschlossen und das erstinstanzliche Urteil ausgefällt wurde,

dass insbesondere alle Tatbeteiligten mehrmals und ausführlich einvernommen und miteinander konfrontiert worden sind, mithin neue Aussagen vor diesem Hintergrund entsprechend zurückhaltend zu würdigen wären,

dass sich von den fünf Tatbeteiligten inzwischen drei (B. , C. und D. ) in Freiheit respektive in einem Berufsbildungsheim befinden, ein weiterer Mitbeschuldigter (E. ) im Gefängnis Limmattal,

dass der Beschuldigte ferner den äusseren Sachverhalt anerkennt und nur bezüglich der Tötungsabsicht respektive der Inkaufnahme der Tötung nicht geständig ist,

dass sich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen der Tatbeteiligten, soweit sie die Aussagen des Beschuldigten betreffen, nur auf dessen Belastungen gegen den Mitbeschuldigten D. beziehen,

dass die Staatsanwaltschaft keine konkreten Anzeichen für geplante Absprachen anführt und solche aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich sind,

dass demnach der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen ist und einer Versetzung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug nichts im Wege steht,

dass nach dem Gesagten zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Gründe ersichtlich sind, die eventualiter beantragten Einschränkungen (Briefzensur, Telefonverbot) anzuordnen,

dass ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

wird verfügt:

(Oberrichter lic.ur. Spiess)

  1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2014 wird abgewiesen.

  2. Dem Beschuldigten wird der vorzeitige Strafvollzug gewährt.

  3. Bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges verbleibt der Beschuldigte in Sicherheitshaft.

  4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz,

  5. Dem Beschuldigten wird für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) an die Verteidigung des Beschuldigten (im Doppel), die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, den

    Justizvollzug des Kantons Zürich und das Gefängnis Zürich sowie die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten.

  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-recht liche n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic.iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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